Urteil
5 O 431/11
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wird von Zinserträgen einer insolventen GmbH & Co. KG Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten und können diese Beträge bei den Gesellschaftern angerechnet oder erstattet werden, liegt eine gesellschaftsrechtlich nicht gerechtfertigte Vermögensverschiebung zulasten der Insolvenzmasse vor.
• Gesellschafter haben wegen der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht die aus der Anrechnung oder Erstattung resultierenden Steuervorteile zugunsten der Insolvenzmasse herauszugeben.
• Erstattungsansprüche der Insolvenzmasse entstehen mit der Abführung der Zinsabschläge; die regelmäßig dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres der Abführung und führt zur Einrede der Verjährung, wenn der Insolvenzverwalter nicht rechtzeitig klagt.
Entscheidungsgründe
Anspruch der Insolvenzmasse auf Erstattung angerechneter Kapitalertragsteuer durch Gesellschafter • Wird von Zinserträgen einer insolventen GmbH & Co. KG Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten und können diese Beträge bei den Gesellschaftern angerechnet oder erstattet werden, liegt eine gesellschaftsrechtlich nicht gerechtfertigte Vermögensverschiebung zulasten der Insolvenzmasse vor. • Gesellschafter haben wegen der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht die aus der Anrechnung oder Erstattung resultierenden Steuervorteile zugunsten der Insolvenzmasse herauszugeben. • Erstattungsansprüche der Insolvenzmasse entstehen mit der Abführung der Zinsabschläge; die regelmäßig dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres der Abführung und führt zur Einrede der Verjährung, wenn der Insolvenzverwalter nicht rechtzeitig klagt. Der Kläger handelt als Insolvenzverwalter der F GmbH & Co. KG. Aus Festgeldanlagen der Insolvenzmasse entstanden in den Jahren 2004 und 2006–2010 Zinserträge, von denen Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wurden. Diese einbehaltenen Beträge konnten bei der Beklagten als Mehrheitsgesellschafterin angerechnet oder erstattet werden. Der Kläger verlangt deshalb Rückzahlung des anteilig auf die Beklagte entfallenden Betrags in Höhe von ursprünglich ca. 176.991,02 EUR; die Beklagte bestreitet eine zulasten der Masse erfolgte Vermögensverschiebung und erhebt die Einrede der Verjährung für Teile der Forderung. Das Gericht hat über die Anspruchsgrundlage, die Entstehung der Ansprüche und die Verjährung zu entscheiden. • Zurechnung der Zinserträge: Zinserträge aus dem Gesamthandsvermögen stehen zivilrechtlich der Gesellschaft zu und gehören grundsätzlich zur Insolvenzmasse; der kapitalertragsteuerliche Quellenabzug vermindert nur den Auszahlungsbetrag. • Steuerliche Anrechnung und wirtschaftlicher Vorteil: Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag haben Vorauszahlungscharakter; bei Personenhandelsgesellschaften werden Kapitaleinkünfte steuerlich den Gesellschaftern zugeordnet, so dass die Anrechnung/Erstattung den Gesellschaftern wirtschaftlich zugutekommt. • Vermögensverschiebung und Gesellschaftsrecht: Die Einziehung und Anrechnung/Erstattung der Zinsabschläge führt kraft Gesetzes zu einer Vermögensverlagerung von der Insolvenzmasse auf die Gesellschafter; diese Verschiebung widerspricht gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen und ist nicht durch insolvenz- oder steuerrechtliche Besonderheiten gerechtfertigt. • Treuepflicht als Erfüllungsgrundlage: Aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht der Gesellschafter folgt die Pflicht, die aufgrund der Anrechnung/Erstattung erlangten Steuervorteile an die Insolvenzmasse herauszugeben; die Treuepflicht besteht auch während der Abwicklung nach Insolvenzeröffnung. • Unmöglichkeit öffentlich-rechtlicher Abwehr: Der Insolvenzverwalter konnte den Steuerabzug nicht durch Nichtveranlagungsbescheinigung oder Freistellungsauftrag verhindern und hat gegen die Finanzverwaltung keinen unmittelbaren Erstattungsanspruch. • Entstehung und Verjährung der Ansprüche: Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Abführung der Zinsabschläge; daher begann für die streitigen Jahre regelmäßig die dreijährige Verjährungsfrist zum Jahresende des Abführungsjahres zu laufen, sodass die Ansprüche für 2004, 2006–2008 zum Klagezeitpunkt überwiegend verjährt waren. • Einzelfallausnahmen zur Kenntnis: Für kleine Teilbeträge aus den Jahren 2007 und 2008 hat der Kläger substantiiert dargelegt, dass er erst später Kenntnis erlangte, sodass für diese Beträge die Verjährung nicht durchgreift. • Zinsen und Fälligkeitszeitpunkt: Verzugszinsen sind ab dem 13.5.2011 zu zahlen, nachdem der Kläger die Beklagte zuvor erfolglos aufgefordert hatte. Alles gestützt auf §§ 36 Abs.2 Nr.2, 43, 43a, 44 EStG, § 195, § 199 BGB sowie die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht und einschlägige Rechtsprechung. Die Klage hatte nur teilweisen Erfolg. Die Beklagte ist zur Zahlung von 27.044,16 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2001 verurteilt worden, weil aus gesellschaftsrechtlicher Sicht eine Vermögensverschiebung durch die einbehaltenen Kapitalertragsteuer- und Solidaritätszuschlagbeträge zugunsten der Beklagten eingetreten ist und sie nach der Treuepflicht zur Rückführung verpflichtet ist. Die darüber hinaus geltend gemachten Forderungen wurden von der Beklagten mit Erfolg mit der Einrede der Verjährung verteidigt, da die Ansprüche mit Abführung der Zinsabschläge entstanden und die dreijährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen war; für einzelne kleinere Teilbeträge (aus 2007 und 2008) hat das Gericht jedoch eine spätere Kenntniserlangung des Klägers anerkannt, sodass diese nicht verjährt sind. Ergebnis und Kostenverteilung sind im Tenor geregelt; das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.