Urteil
7 O 143/13 U.
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2014:0423.7O143.13U.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 2.060,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.06.2013 zu zahlen. Ferner wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 281,30 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 66 % und die Beklagte zu 34 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 2 Tatbestand: 3 Die Parteien streiten um die Ersatzfähigkeit von Mietwarenkosten. 4 Die Klägerin betreibt ein Autovermietungsunternehmen. Sie begehrt von der Beklagten aus abgetretenem Recht Erstattung von Mietwagenkosten, die anlässlich von zehn Verkehrsunfällen entstanden sind. Die Unfallgeschädigten mieteten nach dem Unfall an einer der Mietstationen der Klägerin jeweils ein Ersatzfahrzeug an. Die Beklagte ist Haftpflichtversicherer sämtlicher Unfallgegner. Die Alleinhaftung der Unfallgegner ist zwischen den Parteien unstreitig. Ebenfalls steht die Erforderlichkeit der Anmietungen der Fahrzeuge für den entsprechenden Mietzeitraum außer Streit. 5 Gegenstand des Rechtstreits ist die Höhe der noch nicht regulierten Mietwagenkosten, die die Klägerin von der Beklagten fordert. 6 Die Anmietungen der Fahrzeuge erfolgten durch die Geschädigten zum sogenannten „Servicetarif zuzüglich Nebenkosten“. Der Servicetarif beinhaltet einen Aufschlag von 20% auf den Normaltarif. 7 Bei Anmietung der Fahrzeuge erhielten die Mieter eine Kundeninformation mit folgendem Inhalt: 8 „ Nach einem unverschuldeten Unfall haben Sie nach § 249 BGB grundsätzlich Anspruch auf einen Ersatzwagen für die Dauer der Ausfallzeit Ihres Fahrzeuges. Über Umfang und Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten können wir Ihnen keine Zusage machen und weisen insoweit ausdrücklich auf mögliche Schwierigkeiten bei der Regulierung durch die Versicherung hin. 9 Unser Tarif I entspricht dem ortsüblichen „Normaltarif“. Die vom BGH anerkannte Erhebung von eurotaxschwacke „Automietpreisspiegel“ ist hierbei Orientierungshilfe. 10 Unser Tarif II entspricht dem „Normal-/ Selbstzahlertarif“ zuzüglich 20 % Serviceaufschlag. Die Höhe des Aufschlages sowie alle Nebenkosten sind mit den Urteilen des OLG Köln vom 02.03.2007 AZ: 19 U 181/06 und dem Urteil vom 04.04.2008 AZ: 4 U 1/08 ausdrücklich zuerkannt worden.“ 11 Ferner erklärten die Geschädigten bei der Anmietung der Fahrzeuge im Rahmen der Ausfüllung ihrer Fragebögen, 12 dass die Preisliste „Standardtarife“ der Klägerin vor Anmietung eingesehen werden konnte, 13 dass sie sich für den Tarif II gegen Sicherungsabtretung entschieden haben und dass sie nicht in der Lage seien die Anmietungsvoraussetzungen für den Tarif I (Selbstbezahler) zu erfüllen aber sie zugleich auf die Anwendung des Tarifs I hingewiesen wurden, 14 und dass die Anmietdauer der entsprechenden Ersatzfahrzeuge bei Anmietung noch nicht bekannt sei. 15 Im Rahmen des Hinweises auf den Tarif I (Normaltarif) wurde den geschädigten Mietern erklärt, dass die Anmietungen zum diesem Tarif nur gegen die Hinterlegung einer entsprechenden Kaution erfolgen könne. 16 Nachdem die Geschädigten die Anmietungen der Fahrzeuge nach dem Tarif II wünschten und dies sodann mit der Klägerin vereinbarten, traten sie sogleich ihre Ansprüche gegen die Beklagte ab. 17 Die von der Klägerin berechneten Mietwagenkosten erstattete die Beklagte nur teilweise. 18 Die Klägerin legt für die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Mietwagenkosten den Schwacke-Mietpreisspiegel zugrunde, während die Beklagte die Regulierung der noch geltend gemachten Kosten unter Bezugnahme auf den Mietpreisspiegel des Fraunhoferinstituts ablehnt bzw. verweigert. 19 Im Einzelnen liegen den Schadensersatzforderungen folgende Anmietungsfälle und folgende Berechnungen der Klägerin zugrunde: 20 Fall 1: 21 Die Geschädigte M. S. mietete im Zeitraum vom 09.01.2012 bis zum 21.01.2012 ein Mietfahrzeug der Klasse 5 bei der Klägerin in Mönchengladbach an, im Postleitzahlen-Gebiet 410. Ihr beschädigtes Fahrzeug ist ebenfalls der Klasse 5 zuzuordnen. 22 Die Klägerin berechnete einen Anmietzeitraum von 12 Tagen. 23 Unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels macht die Klägerin Mietwagenkosten in Höhe von 1.174,00 € zuzüglich Kosten für Winterreifen in Höhe von 120,00 € (12 Tage á 10,00 €), ergo insgesamt 1294,00 €; abzüglich ersparter Aufwendungen in Höhe von 10% von 1.294 €, zuzüglich eines Aufschlags von 20 % im Hinblick auf den Unfallersatztarif geltend. Aus dieser Rechnung errechnet die Klägerin eine Forderung in Höhe von 1435,40 €. 24 Die Beklagte zahlte 667,11 €. Die Klägerin macht eine noch offenstehende Forderung in Höhe von 758,29 € geltend. 25 Fall 2: 26 Der Geschädigte G. Sch. mietete im Zeitraum vom 15.12.2011 bis zum 30.12.2011 ein Mietfahrzeug der Klasse 7 in Neuss bei der Klägerin an, im Postleitzahlen-Gebiet 414. Sein beschädigtes Fahrzeug ist ebenfalls der Klasse 7 zuzuordnen. 27 Die Klägerin berechnete einen Anmietzeitraum von 15 Tagen. 28 Unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels macht die Klägerin Mietwagenkosten in Höhe von 1.481,91 € zuzüglich Kosten für Winterreifen in Höhe von 150,00 € (15 Tage á 10,00 €), zuzüglich Zustell- und Abholgebühren in Höhe von jeweils 25 €, ergo insgesamt 1.681,91 €; abzüglich ersparter Aufwendungen in Höhe von 10% von 1.681,91 €, zuzüglich eines Aufschlags von 20% im Hinblick auf den Unfallersatztarif geltend. Aus dieser Rechnung errechnet die Klägerin eine Forderung in Höhe von 2.118,29 €. 29 Die Beklagte zahlte 1.160,25 €. Die Klägerin macht eine noch offenstehende Forderung in Höhe von 709,85 € geltend. 30 Fall 3: 31 Der Geschädigte T. T. mietete im Zeitraum vom 31.12.2011 bis zum 09.01.2011 ein Mietfahrzeug der Klasse 7 in Neuss bei der Klägerin an, im Postleitzahlen-Gebiet 414. Sein beschädigtes Fahrzeug ist ebenfalls der Klasse 7 zuzuordnen. 32 Die Klägerin berechnete einen Anmietzeitraum von 9 Tagen. 33 Unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels macht die Klägerin Mietwagenkosten in Höhe von 958,43 € zuzüglich Kosten für Winterreifen in Höhe von 90,00 € (9 Tage á 10,00 €), zuzüglich Zustell- und Abholgebühren in Höhe von jeweils 25 €, ergo insgesamt 1.098,43 €; abzüglich ersparter Aufwendungen in Höhe von 5% von 1.098,43 € geltend. Aus dieser Rechnung errechnet die Klägerin eine Forderung in Höhe von 1.050,51 €. 34 Die Beklagte zahlte 622,37 €. Die Klägerin macht eine noch offenstehende Forderung in Höhe von 428,14 € geltend. 35 Fall 4: 36 Die Geschädigte, XXX GmbH, mietete im Zeitraum vom 17.04.2012 bis zum 07.05.2012 in Neuss, im Postleitzahlen-Gebiet 414, infolge eines Unfallereignisses am 07.04.2012 folgende Mietfahrzeuge bei der Klägerin an: 37 im Zeitraum vom 38 17.04.2012 bis zum 25.04.2012 einen Mercedes Benz S 500; 39 26.04.2012 bis 04.05.2012 einen Porsche Panamera; 40 05.05.2012 bis zum 07.05.2012 einen Mercedes Benz SLF AMG. 41 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das beschädigte und die angemieteten Fahrzeuge der obersten Fahrzeugklasse der Schwacke-Liste bzw. der Fraunhofer-Tabelle zuzuordnen sind. 42 Die Klägerin berechnete einen Anmietzeitraum von 20 Tagen. 43 Unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels berechnete die Klägerin Mietpreiskosten in Höhe von 5.174,20 € nebst Zustell- und Abholgebühren in Höhe von jeweils 25,00 €, ergo insgesamt eine Summe von 5.224,20 €; abzüglich ersparter Aufwendungen in Höhe von 5 %. Aus dieser Berechnung errechnet die Klägerin eine Forderung in Höhe von 4.962,99 €. 44 Die Klägerin fordert von diesem Betrag jedoch insgesamt nur 3.684 € abzüglich des bereits durch die Beklagte gezahlten Betrags von 2.101 € ein, sodass die Klägerin eine noch offenstehende Forderung in Höhe von 994,80 € geltend macht. 45 Fall 5: 46 Der Geschädigte B. N. mietete im Zeitraum vom 22.12.2011 bis zum 05.01.2012 ein Mietfahrzeug der Klasse 4 in Neuss bei der Klägerin an, im Postleitzahlen-Gebiet 414. Sein beschädigtes Fahrzeug ist ebenfalls der Klasse 4 zuzuordnen. 47 Die Klägerin berechnete einen Anmietzeitraum von 14 Tagen. 48 Unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels macht die Klägerin Mietwagenkosten in Höhe von 1.109,00 € zuzüglich Kosten für Winterreifen in Höhe von 140,00 € (14 Tage á 10,00 €), zuzüglich Zustell- und Abholgebühren in Höhe von jeweils 25 €, ergo insgesamt 1.299,00 € geltend. Aus dieser Rechnung errechnet die Klägerin eine Forderung in Höhe von 1.299,00 €. 49 Die Beklagte zahlte 763,98 €. Die Klägerin macht eine noch offenstehende Forderung in Höhe von 535,02 € geltend. 50 Fall 6: 51 Die Geschädigte M. E. mietete im Zeitraum vom 07.07.2012 bis zum 17.07.2012 ein Mietfahrzeug der Klasse 1 in Viersen, im Postleitzahlen-Gebiet 417, bei der Klägerin an. Ihr beschädigtes Fahrzeug ist der Klasse 3 zuzuordnen. 52 Die Klägerin berechnete einen Anmietzeitraum von 10 Tagen. 53 Unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels macht die Klägerin Mietwagenkosten in Höhe von 736,50 € zuzüglich eines Aufschlags von 20% im Hinblick auf den Unfallersatztarif geltend. Aus dieser Rechnung errechnet die Klägerin eine Forderung in Höhe von 883,80 € 54 Die Beklagte zahlte 525,98 €. Die Klägerin macht eine noch offenstehende Forderung in Höhe von 292,80 € geltend. 55 Fall 7: 56 Die Geschädigte U. S. mietete im Jahr 2012 für 7 Tage in Krefeld im Postleitzahlen-Gebiet 478, bei der Klägerin ein Mietfahrzeug der Klasse 3 an. Ihr beschädigtes Fahrzeug ist der Klasse 5 zuzuordnen. 57 Unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels berechnete die Klägerin Mietpreiskosten in Höhe von 682,80 €, nebst Zustell- und Abholgebühren in Höhe von jeweils 25,00 €, ergo insgesamt eine Summe von 732,80 €; zuzüglich eines Aufschlags von 20% im Hinblick auf den Unfallersatztarif. Aus dieser Rechnung errechnet sie eine Forderung in Höhe von 879,36 €. Die Klägerin fordert von diesem Betrag jedoch insgesamt nur 748,20 € abzüglich des bereits durch die Beklagte gezahlten Betrags von 470,05 €, sodass die Klägerin eine noch offenstehende Forderung in Höhe von 278,15 € geltend macht. 58 Fall 8: 59 Die Geschädigte N. GmbH mietete im Zeitraum vom 11.11.2012 bis zum 28.11.2012 infolge eines Unfalls, der sich am 10.11.2012 um 23 Uhr ereignete, ein Mietfahrzeug der Klasse 7 in Neuss, im Postleitzahlen-Gebiet 414, bei der Klägerin an. Sein beschädigtes Fahrzeug ist ebenfalls der Klasse 7 zuzuordnen. 60 Die Klägerin berechnete einen Anmietzeitraum von 18 Tagen. 61 Unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels macht die Klägerin Mietwagenkosten in Höhe von 1.876,85 € zuzüglich Kosten für Winterreifen in Höhe von 180,00 € (18 Tage á 10,00 €), zuzüglich Zustell- und Abholgebühren in Höhe von jeweils 25 €, abzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 19%, ergo insgesamt 1.769,96 €; zuzüglich eines Aufschlags von 20% im Hinblick auf den Unfallersatztarif geltend. Aus dieser Rechnung errechnet die Klägerin eine Forderung in Höhe von 2.123,95 €. 62 Die Beklagte zahlte 1.155,00 €. Die Klägerin macht eine noch offenstehende Forderung in Höhe von 968,95 € geltend. 63 Fall 9: 64 Der Geschädigte J. V. mietete im Zeitraum vom 18.11.2012 bis zum 30.11.2012 ein Mietfahrzeug der Klasse 4 in Viersen, im Postleitzahlen-Gebiet 417, bei der Klägerin an. Sein beschädigtes Fahrzeug ist der Klasse 6 zuzuordnen. 65 Die Klägerin berechnete einen Anmietzeitraum von 13 Tagen. 66 Unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels macht die Klägerin Mietwagenkosten in Höhe von 1.172,00 € zuzüglich Kosten für Winterreifen in Höhe von 130,00 € (13 Tage á 10,00 €), zuzüglich Kosten für Vermietung außerhalb der Öffnungszeit in Höhe von 60,00 €, ergo insgesamt 1.362,00 €; zuzüglich eines Aufschlags von 20% im Hinblick auf den Unfallersatztarif geltend. Aus dieser Rechnung errechnet sie eine Forderung von 1.620,00 €. 67 Die Beklagte zahlte 817,50 €. Die Klägerin macht eine noch offenstehende Forderung in Höhe von 798,90 € geltend. 68 Fall 10: 69 Die Geschädigte A. P. mietete im Zeitraum vom 04.10.2012 bis zum 15.10.2012 ein Mietfahrzeug der Klasse 1 in Viersen, im Postleitzahlen-Gebiet 417, bei der Klägerin an. Ihr beschädigtes Fahrzeug ist ebenfalls der Gruppe 1 zuzuordnen. 70 Die Klägerin berechnete einen Anmietzeitraum von 12 Tagen. 71 Unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels macht die Klägerin Mietwagenkosten in Höhe von 856,00 € geltend. Die Beklagte zahlte 471,24 €, Die Klägerin fordert eine noch offenstehende Forderung in Höhe von 384,76 €. 72 In den Fällen 1, 2, 6, 7, 8 und 9, in denen die Klägerin im Hinblick auf den Unfallersatztarif einen Aufschlag von 20% auf den Normalttarif fordert, stellt die Beklagte –mit Ausnahme des Falles 8- die Berechtigung zur Einforderung eines erhöhten Tarif aufgrund einer Eilsituation und der Anmietung des Ersatzfahrzeugs noch am gleichen Tag des Unfallereignisses unstreitig. 73 Die Beklagte legte günstigere Angebote zur Anmietung von Fahrzeugen der A.-Autovermietung und der S.-Autovermietung aus dem Internet vor, als zu den Preisen, zu denen die Anmietung bei der Klägerin durch die Geschädigten tatsächlich erfolgte. Auf den Ausdrucken der jeweiligen Internetseiten werden eine Vielzahl von Fahrzeugen aufgeführt. Jedes Fahrzeug auf der Internetseite der Autovermietung A. ist mit einem Preis „ab (Betrag) EUR pro Anmietung; Beispielfahrzeug dieser Kategorie, nicht verbindlich (Automarke)“ beschrieben. Bei einem Klick auf „ Mehr Informationen, Weiter“, kann man zwischen einem Preis „ Jetzt bezahlen “ und „ Bezahlen bei Rückgabe“ wählen. Nach dem Inhalt des Ausdrucks wird eine Zusatzgebühr erhoben, wenn der Fahrer zwischen 18 und 25 Jahre alt ist. Bei Abholung des Fahrzeuges muss eine Kreditkarte vorgelegt werden. Die Selbstbeteilung bei der im Preis inbegriffenen Vollkaskoversicherung beträgt 850 €, Die Selbstbeteiligung könne vor Ort jedoch reduziert werden. Bei der Suche nach vergleichbaren Fahrzeugen zu den beschädigten bzw. angemieteten Fahrzeugen gab die Beklagte im Durchschnitt eine Mietzeit von 10 Tagen ein. Die vorgeschlagenen angegebenen Mietzeiträume wichen zwischen 0 und 3 Monaten von den tatsächlich erfolgten Anmietungszeiträumen ab. 74 Als Anmietungsorte wurden überwiegend Düsseldorf und Neuss ausgewählt; zudem liegt der Anlage B 2 ein Ausdruck der A.-Autovermietung über den Anmietungsort Dormund zugrunde. 75 Im Rahmen des Ausdrucks der Autovermietung S. (Anlage B 6) wurde ein als „Sonderangebot “ bezeichneter VW Golf ausgewählt. 76 Hinsichtlich der genaueren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Internetausdrucke (Anlage B1a bis B15) Bezug genommen. 77 Die Parteien streiten im Wesentlichen darüber, ob der Automietpreisspiegel von Schwacke oder aber der Fraunhofer Mietwagenspiegel als geeignetes Mittel zur Ermittlung der erforderlichen Mietwagenkosten heranzuziehen ist. 78 Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Schwacke-Liste eine geeignete Schätzungsgrundlage darstelle. Die von ihr vorgetragene Berechnung der Mietwagenkosten entspräche dem sogenannten Grundtarif der entsprechenden Schwacke-Liste. Dabei sei die Gesamtmietzeit eines Fahrzeugs zu berücksichtigen und diese dann in die entsprechenden Zeitabschnitte von 7 Tagen, 3 Tagen und einem Tag aufzuteilen. 79 Ferner müssten zusätzlich Zuschläge für eine Vollkaskoversicherung mit zum Teil reduzierter Selbstbeteiligung, Kosten für die Winterbereifung und das Bringen und Abholen des Fahrzeugs, sowie für das Vermieten außerhalb der Öffnungszeiten berücksichtigt werden. 80 Soweit jeweils ein Mietwagen aus einer um eine Stufe niedriger liegenden Fahrzeugklasse als der Unfallwagen angemietet worden sei, seien keine ersparten Aufwendungen zu berücksichtigen. Im übrigen seien ersparte Aufwendungen höchstens in Höhe von 3-5% von den Mietwagenkosten in Abzug zu bringen. 81 Die von der Beklagten vorgelegten Internet-Mietwagenangebote seien nicht vergleichbar mit den tatsächlich angemieteten Ersatzfahrzeugen durch die Geschädigten. Die Klägerin bestreitet, dass A.-Autovermietung überhaupt zu den jeweiligen Preisen und zu den jeweiligen Mietzeitpunkten entsprechende Fahrzeuge zur Verfügung stellen konnte. 82 Das Zustellen eines Fahrzeuges durch A.-Autovermietung an einen Standort außerhalb der Stadtgrenze würde zudem von diesen nicht angeboten werden. 83 Die Klägerin beantragt, 84 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.149,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 85 2 die Beklagte zu verurteilen, sie von 507,50 € außergerichtlichen Anwaltskosten ihrer Bevollmächtigten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. 86 Die Beklagte beantragt, 87 die Klage abzuweisen. 88 Die Beklagte behauptet, dass die von der Klägerin in Rechnung gestellten Mietwagenkosten nicht dem Normaltarif entsprächen. Denn dieser sei nach ihrer Auffassung unter Zugrundelegung des Fraunhofer-Mietpreisspiegels zu ermitteln. Zuschläge für Nebenleistungen seien nicht erstattungsfähig. 89 Dauere die Gesamtmietzeit länger als 7 Tage an, so sei die 7 Tages-Pauschale durch 7 zu dividieren, um den entsprechenden 1-Tageswert zu errechnen. Anschließend ist dieser mit der Anzahl der Miettage zu multiplizieren. 90 Es müssten bei Anmietung eines Ersatzfahrzeuges in der gleichen Klasse, wie das beschädigte Fahrzeug, ersparte Aufwendungen in Höhe von 10% abgezogen werden. 91 Die Beklagte behauptet, die Mieter seien in der Lage gewesen, bei Anmietung eine Kreditkarte vorzulegen, sodass sie nicht den Tarif II der Klägerin hätten wählen müssen. Dies ergäbe sich daraus, dass die Geschädigten hochwertige Fahrzeuge fuhren und die dies können, müssten auch über eine Kreditkarte verfügen. 92 Die Klage ist der Beklagten am 11.06.2013 zugestellt worden. 93 Die Parteien sind mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden. 94 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird vollumfänglich auf den schriftsätzlichen Vortrag nebst Anlagen Bezug genommen. 95 Entscheidungsgründe: 96 Die zulässige Klage ist teilweise begründet. 97 I. 98 Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten in Höhe von insgesamt 2.060,28 € gemäß §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, 398 BGB. 99 1. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (z. B. VersR 2006, 986, 987) kann der Geschädigte vom Schädiger nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Der Geschädigte ist dabei ebenso wie bei anderen Kosten der Wiederherstellung und wie in anderen Fällen, in denen er die Schadensbeseitigung selbst vornimmt, nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Das bedeutet für den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt – nicht nur für Unfallgeschädigte – erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 308/07, zitiert nach juris Rn. 9). 100 Der für die Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten grundsätzlich maßgebliche Normaltarif kann im Wege der Schätzung gemäß § 287 ZPO ermittelt werden, wobei in vorhandenen Listen und Tabellen ausgewiesene Werte herangezogen werden können. Die Art der Schätzungsgrundlage für die Ermittlung des Normaltarifs gibt § 287 ZPO dabei im Einzelnen nicht vor. Die Schadenshöhe darf lediglich nicht auf der Grundlage falscher oder offenbar unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden; ferner dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer Acht bleiben. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass in Ausübung des tatrichterlichen Ermessens nach § 287 ZPO der Normaltarif sowohl auf der Grundlage des Schwacke-Mietpreisspiegels als auch der sog. Fraunhofer-Liste ermittelt werden kann (vgl. nur BGH, Urteil vom 18.05.2010 - VI ZR 293/08; BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09). 101 Das Gericht ist bei der Verwendung der Listen daher grundsätzlich frei, aber es kann die Anwendung der Listen auch ablehnen, soweit es berechtigte Zweifel an der Eignung der Listen hat. 102 Das Gericht sieht sowohl die Schwacke-Liste sowie den Mietpreisspiegel der Fraunhofer als hinreichende Schätzungsgrundlage an. Nur die Schätzung anhand der beiden Tabellen führt zu mehr Rechtssicherheit auch für künftige Fälle. 103 Dabei verkennt das Gericht aber nicht die beiden Schwächen der Tabellenwerke, welche ebenfalls bei der Schätzung berücksichtigt werden müssen. So erfolgt die Erhebung der Preise der Schwacke-Liste nicht anonymisiert, was sich auf die Höhe der angegebenen Preise auswirken kann. Soweit früher in Bezug auf die Fraunhofer-Liste moniert wurde, dass diese lediglich eine Internet-Erhebung durchführe, ist dies bei den neueren Listen (Fraunhofer 2011) nicht mehr der Fall. Auch hier erfolgen nunmehr telefonische Anfragen, welche anonymisiert sind. Dennoch sieht sich die Fraunhofer-Liste nach wie vor der Kritik ausgesetzt, dass sie aufgrund der nur zweistelleigen Postleitzahlenbereichen die Marktsituation weniger ortsbezogen und damit weniger genau als die Schwacke-Liste darstellt (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2013 - 23 S 287/12). 104 Wegen der zu beschriebenen Mängel der Schwacke-Liste ist davon auszugehen, dass die dort angegebenen Preise eher überdurchschnittlich hoch angesetzt sind, während bei der Fraunhofer-Liste im Gegenteil Bedenken dahingehend bestehen, dass die angegebenen Preise zu niedrig sind. Aus diesem Grund macht das Gericht im Rahmen seines Schätzungsermessens gemäß § 287 ZPO von einer Kombination beider Listen in der Weise Gebrauch, dass aus der Summe der Mietpreise dieser Listen das arithmetische Mittel gebildet wird. Bezüglich dieser Methode zeichnet sich derzeit eine Tendenz in der obergerichtlichen Rechtsprechung ab (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2012, 26; OLG Celle, NJW-RR 2012,802). 105 Die von den Parteien gegen die Eignung der jeweiligen Tabellenwerke zur Schadensschätzung vorgebrachten Einwände geben keinen Anlass zur weiteren Sachverhaltsaufklärung. 106 Soweit die Angriffe gegen die Schätzungsgrundlage allgemein gehalten sind, war das Gericht nicht gehalten, diesen Einwendungen nachzugehen (vgl. BGH Urteil vom 11.03.2008 – VI ZR 164/07, zitiert nach juris, Rn. 9). 107 Einwendungen gegen die Grundlage der Schadensbemessung sind nur dann erheblich, wenn sie auf den konkreten Fall bezogen sind (vgl. BGH Urteil vom 11.03.2008 – VI ZR 164/07, zitiert nach juris, Rn. 9). Konkrete fallbezogene Einwendungen der Parteien, die Anlass zur Einholung eines Sachverständigengutachtens geben könnte, liegen hier jedoch nicht vor. 108 Die von der Beklagten vorgelegten Mietpreisangebote aus dem Internet, mit denen sie die mangelnde Eignung des Schwacke-Mietpreisspiegels belegen will, sind nicht vergleichbar mit der konkreten Anmietsituation der unfallgeschädigten Zedenten. 109 In den meisten vorgelegten Internetangeboten stimmt bereits der Anmietungsort schon nicht mit dem Ort überein, an dem die Anmietung der Fahrzeuge durch die geschädigten Zedenten erfolgte. In der überwiegenden Zahl der Internetausdrucke ist eine Anmietung in Düsseldorf vorgesehen. Auch wenn die tatsächlich erfolgte Anmietung jedenfalls teilweise in nahegelegenen Orten erfolgte, ist die Abweichung des Anmietungsortes aus dem Internetangebot im Verhältnis zu dem Ort der tatsächlich erfolgten Anmietung als erheblich anzusehen. Dies folgt bereits aus dem unterschiedlichen Beginn der Postleitzahlen in den jeweiligen Orten. So beginnt Düsseldorf mit einer Postleitzahl von 40 und Neuss mit einer Postleitzahl mit 41. Selbst unter Zugrundelegung der Fraunhofer-Tabelle müsste bei einer Berechnung des Mietpreisspiegels eine Einordnung in unterschiedliche Postleitzahl-Bezirke erfolgen. 110 Auch hat das Gericht an einer konkreten Vergleichbarkeit zu den tatsächlich erfolgten Anmietungen im Hinblick auf abweichende Mietzeiträume in den Internetausdrucken Zweifel. Die Beklagte gab im Internet in der Regel eine Mietzeitdauer von 10 Tagen an. Die tatsächlich erfolgte Mietzeitdauer durch die geschädigten Zedenten lag jedoch in der Regel über 10 Tage und betraf maximal einen abweichenden Anmietungsmonat von zwei bis drei Monaten. Soweit die Beklagte argumentiert, dass die Angabe einer kürzeren Mietzeitdauer unerheblich sei, da sich bei einem längeren Mietzeitraum der Durchschnittswert für den Mietpreis pro Tag verringere, ist das nachvollziehbar, jedoch ändert es nichts daran, dass es weiterhin an der Vorlage eines konkret vergleichbaren Angebots zu den streitgegenständlichen Einzelfällen fehlt. 111 Letztlich kann die Frage jedoch offenbleiben, da die Vergleichbarkeit der von der Beklagten vorgelegten Internetangebote daran scheitert, dass sich aus diesen Angeboten mangels konkreter Angaben zum Fahrzeugmodell kein Vergleich mit einer bestimmten Fahrzeuggruppe der Schwacke-Liste bzw. Fraunhofer-Tabelle ziehen lässt. Die Angebote beziehen sich jeweils nur auf eine bestimmte Fahrzeugklasse und benennen dazu ein bestimmtes Beispielfahrzeug. Dies wird deutlich gemacht durch die Beschreibung: „ab (Betrag) EUR pro Anmietung; Beispielfahrzeug dieser Kategorie, nicht verbindlich (Automarke)“. Damit ist aber nicht sichergestellt, dass das beispielhaft angebotene Fahrzeug dem Mieter auch zur Verfügung gestellt wird und damit dem vom jeweiligen Geschädigten tatsächlich angemieteten Fahrzeug sowie dem jeweiligen Unfallwagen vergleichbar ist, die die Parteien anhand der Schwacke-Liste und Fraunhofer-Tabelle eingruppiert haben (vgl. OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012 – 14 U 49/11). 112 Das Gericht erachtet das als Beweismittel für die tatsächliche Verfügbarkeit der vorgelegten Internetangebote im realen Anmietzeitraum benannten Sachverständigengutachten als ungeeignet. Im Übrigen unterläge eine solche rückwärtsbezogene Ermittlung eines örtlichen Mietpreisniveaus den gleichen Einwänden wie die Methodik der Schwacke-Erhebung, die die Beklagte aber selbst angreift. 113 Bei dem von dem Mietunternehmen S. angebotenem Fahrzeug handelt es sich sogar ausdrücklich um ein „Sonderangebot“, welches nicht geeignet ist, den ortsüblichen Preis für die Anmietung von Fahrzeugen zu bestimmen. 114 Darüber hinaus spiegeln auch die von der Beklagten vorgelegten Internetangebote insofern nicht die tatsächliche Anmietsituation zutreffend wieder, als dort nicht deutlich wird, ob in dem Angebot die Kosten für die Winterbereifung miteinbezogen sind oder nicht und wie hoch die Kosten für die Vollkaskoversicherung bei einer Selbstbeteiligung von unter 850 € sind. Insofern wird allgemein nur darauf verwiesen, dass eine Anmietung mit einer geringeren Selbstbeteiligung vor Ort möglich ist, aber nicht wie viel Kosten dazu zusätzlich entstehen werden. Gleiches gilt ebenso für die Zustell- und Abholgebühr. Inwiefern das Mietunternehmen überhaupt einen solchen Service anbietet, lässt sich den Internetangeboten nicht entnehmen. 115 Die Frage vergleichbarer Zahlungsbedingungen ordnet das Gericht der Problematik nach dem Bestehen eines Anspruchs auf den Unfallersatztarif zu. Insofern wird an dieser Stelle nicht näher darauf eingegangen. 116 Letztlich kommt es für die Frage, ob die vorgelegten Vergleichsangebote tatsächlich günstiger sind als der nach der Schwacke-Liste ermittelte Normaltarif, auf das konkrete Endergebnis an (vgl. OLG Stuttgart, NZW 2011, 556). Dieses kann jedoch nicht ermittelt werden mangels Angaben der Preisen für die entsprechenden Zusatzleistungen. 117 Im Ergebnis lassen sich hier in der konkreten Betrachtung aufgrund der von der Beklagten vorgelegten Vergleichsangebote keine Umstände aufzeigen, die Bedenken gegen die (Mit)Heranziehung der Schwacke-Liste als Schätzungsgrundlage im konkreten Einzelfall begründen könnten und Anlass zu weiterer Aufklärung des Sachverhalts durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bieten würden. 118 2. Bei der Berechnung des arithmetischen Mittelwerts der beiden Listen geht das Gericht von folgender Berechnungsweise aus: 119 a) Für den anzuwendenden Postleitzahlenbereich ist der Anmietort maßgebend, also die Postleitzahl des Vermieters. Denn wenn sich der Geschädigte für einen konkreten Vermieter entschieden hat, ist zunächst davon auszugehen, dass er sich auch um die Anmietung eines Mietfahrzeugs dort bemüht hat, wo der letztlich ausgewählte Vermieter das Fahrzeug angeboten hat (ebenso OLG Karlsruhe, NZV 2011, 553, zit. Nach juris Rn. 47; LG Dortmund, VRR 2011, 187, zitiert nach juris Rn. 78; OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012 – 14 U 49/11, zitiert nach juris Rn. 32). 120 b) Bei der Einordnung des Fahrzeugs in die Fahrzeugklasse, ist –wie die Parteien es vorgenommen haben- auf das angemietete Ersatzfahrzeug abzustellen. 121 c) Hinsichtlich der Abrechungseinheit für die Ermittlung des Normalpreises der gesamten tatsächlich erforderlichen Mietdauer besteht Streit. Sowohl die Schwacke-Liste als auch die Fraunhofer-Tabelle weisen getrennte Preise für Mietdauern von 1 Tag, 3 Tagen und 7 Tagen (bzw. 1 Woche) aus, wobei die auf 1 Tag bezogenen Durchschnittspreise mit jeder Verlängerung der Abrechnungseinheit niedriger werden. In der Rechtsprechung werden zwei Berechnungsvarianten angewandt. Dabei wird jeweils von der tatsächlich erreichten Gesamtmietdauer ausgegangen. Nach der einen Methode wird diese Gesamtzeit dann nachträglich in entsprechende Zeitabschnitte aufgeteilt und dazu die zugehörigen Preise der Tabellen ermittelt. Z. B. wird bei einem Mietzeitraum von 11 Tagen ein Wochentarif, ein 3-Tages-Tarif und ein 1TagesTarif addiert (so z. B. OLG Karlsruhe, NZV 2011, 553, zitiert nach juris Rn.. 47 und 54; ähnlich auch OLG Köln, SP 2010, 396 juris-Rdnr. 14). Nach anderer Ansicht (z.B. OLG Hamm, RuS 2011, 536, zitiert nach juris Rn. 18) wird dagegen so verfahren, dass aus der tatsächlichen Gesamtmietzeit der davon umfasste größte Zeitabschnitt entsprechend den Tabellenwerken herausgenommen und der sich daraus ergebende 1TagesWert errechnet wird, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird. Bei einer tatsächlichen Mietdauer von 4 Tagen wird damit der Preis des 3-Tages-Zeitraumes durch 3 dividiert und dieser sich ergebende Rechenwert dann mit 4 Tagen Gesamtmietdauer multipliziert. 122 Das Gericht erachtet die letzt genannte Auffassung vorzugswürdig. Die Beklagte hat insoweit nachvollziehbar darauf verwiesen, dass die unterschiedliche Preisstruktur der verschiedenen Zeitabschnitte ihren Grund darin hat, dass bei Abschluss des Mietvertrags mit der Autoübergabe und zum Ende des Vertrags bei der Wieder-Empfangnahme des Mietfahrzeugs ein besonderer Mehraufwand anfällt, der über die Gesamtmietdauer gesehen höher ins Gewicht fällt, je kürzer die Gesamtmietzeit ist. 123 d) Zu dem errechneten Grundtarif sind des Weiteren die geltend gemachten Nebenkosten hinzuzurechnen, nämlich die Zusatzkosten für die Winterbereifung, die Kosten für die Zustellung und die Abholung des Fahrzeugs sowie die zusätzlichen Kosten für die Anmietung außerhalb der Öffnungszeiten. Kosten für die Vollkaskoversicherung mit einer geringen Selbstbeteiligung macht die Klägerin nicht geltend und stellt diese nicht in ihre Berechnung ein, so dass die Kosten für die Vollkaskoversicherung außer Betracht bleiben. 124 Als Schätzungsgrundlage können hier nur die in der Schwacke-Liste angegebenen Nebenkosten dienen, da eine entsprechende Erhebung durch das Fraunhoferinstitut fehlt. Soweit die Klägerin für die Zusatzkosten niedrigere Kosten in ihre eigene Berechnung eingestellt hat, als die die sich aus der Schwacke-Liste ergeben, so sind ausschließlich die Werte auf der Schätzungsgrundlage der Schwacke-Liste maßgeblich. Würde man die ggfs. niedrigeren berechneten Preise der Klägerin heranziehen, würde in unzulässigerweise Weise konkrete und abstrakte Betrachtungsweise vermengt werden. Der ortsübliche Normalpreis muss einheitlich auf Grundlage der herangezogenen Tabellenwerken errechnet werden, da es insoweit lediglich nur auf den Endpreis ankommt und auf die von der Klägerin eingestellten einzelnen Rechnungsposten (vgl. OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012 – 14 U 49/11, zitiert nach juris Rn. 62). Es ist allein Sache der Klägerin, inwiefern sie ihre Rechnung aufschlüsselt. Es hätte genügt, wenn sie allein den Endpreis angibt, ohne darzulegen, welcher Preis auf die einzelnen Zusatzleistungen entfällt. Gibt sie die einzelnen Rechnungsposten dennoch an, kann es ihr nicht zu ihrem Nachteil gereichen. 125 aa) Die geltend gemachten Kosten in den Fällen 2, 3, 4, 5, 7, und 8 für das Bringen und Abholen des PKW sind erstattungsfähige Nebenleistungen (OLG Köln, NZV 2010, 614), sowie die Kosten für die Anmietung außerhalb der Öffnungszeiten, die im Fall 9 geltend gemacht werden. 126 bb) Hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Winterbereifung besteht Streit. Die Klägerin fordert in den Fällen, 2, 3, 5, 8 und 9 diese Kosten. Nach Ansicht des Gerichts sind diese Kosten ebenfalls grundsätzlich erstattungsfähige Nebenleistungen. Denn gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB haben die Geschädigten Anspruch auf die zur Naturalrestitution erforderlichen Mittel. „Erforderlich“ ist demnach der Geldbetrag, der nach den Marktgegebenheiten für eine solche Anmietung aufgewandt werden muss. Wenn auf dem Mietwagenmarkt Mietfahrzeuge mit Winterbereifung nur gegen Zahlung eines Zuschlags für dieses Ausstattungsmerkmal angeboten werden, dann ist der zusätzliche Kostenaufwand für die Ausstattung mit Winterreifen erforderlich i. S. v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB. Vorausgesetzt ist dabei, dass die Winterbereifung ihrerseits erforderlich ist, um den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Kfz auszugleichen. Dies ist nicht nur stets dann der Fall, wenn das verunfallte Kfz mit Winterreifen ausgestattet war, sondern auch in allen Fällen, in denen während der Mietdauer ernstlich mit der Möglichkeit von Wetterlagen gerechnet werden muss, die mit Rücksicht auf § 2 Abs. 3a StVO a.F. eine Winterausrüstung des Mietwagens erforderlich machen. Da der Mieter Verantwortung für fremdes Eigentum übernehmen muss, ist ihm in der kalten Jahreszeit die Haftung für den Mietwagen ohne Winterreifen selbst dann nicht zuzumuten, wenn er sein eigenes Fahrzeug nicht mit Winterreifen ausgerüstet hat. 127 Das Argument, in der Winterzeit sei die Ausrüstung eines Mietwagens mit Winterreifen eine „Selbstverständlichkeit“, die mit dem Normaltarif abgegolten sei, trägt dann nicht, wenn der Markt dies gerade nicht als „selbstverständlich“ voraussetzt. Dass dies so ist, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus dem Umstand, dass die Schwacke-Liste aufgrund der Erhebungen bei unzähligen Autovermietern Winterreifen als typischerweise gesondert zu vergütende Zusatzausstattung ausweist. 128 Der Hinweis auf eine Winterreifenpflicht gemäß § 2 Abs. 3a StVO a.F., die zum damaligen Zeitpunkt der Anmietung noch nicht generell bestand, liefert ebenfalls kein durchgreifendes Argument gegen eine zusätzliche Entgeltpflicht. Denn aus dem Umstand, dass von dem Autovermieter die Überlassung eines verkehrstauglichen, den aktuell geltenden und eingreifenden Bestimmungen genügenden Fahrzeugs verlangt werden kann, lässt nicht auf die dafür geschuldete Gegenleistung schließen. Im Rahmen der Privatautonomie sind die Parteien frei, auch für eine nur im Bedarfsfall notwendige Zusatzausstattung eine besondere Vergütung zu vereinbaren (vgl. zu dem gesamten Komplex OLG Stuttgart, NZV 2011, 556, zitiert nach juris Rn. 67 ff.). 129 In den vorliegenden Fällen, in denen Kosten für die Winterbereifung geltend gemacht werden, erfolgte die Anmietung in den Monaten November, Dezember und Januar. In diesen Monaten treten Wetterlagen auf, in denen eine Winterbereifung erforderlich ist. 130 3. Nach Errechnung der arithmetischen Mittelwerte unter Zugrundelegung der Ausführungen unter 1) sind von den ermittelten Werten ersparte Aufwendungen in Abzug zu bringen, d.h. dasjenige, was die Klägerin bzw. die geschädigten Zedenten dadurch ersparen, dass sie ihre jeweiligen eigenen Fahrzeuge nicht nutzen können und daher auch keine Abnutzung derselben erfolgt. Hierfür wird überwiegend ein Abzug von 10% der Mietwagenkosten vorgenommen (BGH, NJW 2010, 1445; OLG Hamm, NZV 2000, 376, OLG Jena NJOZ 2008, 2461). Ein Abzug erfolgt nur dann nicht, wenn die Geschädigten nicht ein gleichwertiges Fahrzeug im Verhältnis zu ihren beschädigten Fahrzeugen anmieten, sondern eines, welches eine Fahrzeugklasse unter einem gleichwertigen Fahrzeug liegt und die Miete dadurch bereits schon 10 % günstiger ist. 131 In den vorliegenden Fällen 1, 2, 3, 4, 5, 8, und 10, in denen eine Anmietung in der gleichen Fahrzeugklasse erfolgte wie das beschädigte Fahrzeug, ist daher ein Abschlag von 10 % in Abzug zu bringen. Dass hier im Einzelfall geringere Einzelaufwendungen anzusetzen sind, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat hierzu nicht näher vorgetragen. 132 4. Darüber fordert die Klägerin in den Fällen 1, 2, 6, 7, 8 und 9 von der Beklagten einen Aufschlag von 20% auf den Normaltarif und macht in diesen Fällen den sog. Unfallersatztarif geltend. In all diesen Fällen ist wegen der Besonderheit der Situation bei der Anmietung eines Unfallersatzwagens ein Aufschlag auf den Normaltarif von 20% vorzunehmen. Dies ist auch -mit Ausnahme des Falls 8- zwischen den Parteien unstreitig. Jedoch rechtfertigt auch die Eilsituation im Fall 8 einen solchen Aufschlag. Insofern erfolgte zwar eine Anmietung einen Tag nach dem Unfallereignis, jedoch ereignete sich der Unfall am Vortrag um 23 Uhr. Die Behauptung der Klägerin, den Geschädigten seien keine weiteren Erkundigungen zur Anmietung zu einem Normaltarif möglich gewesen, rügt die Beklagte indes nicht. 133 Im Hinblick auf den Fall 8 kommt es auf die Frage nach der Möglichkeit einer etwaigen Anmietung zum Normaltarif durch Vorfinanzierung der Mietwagenkosten bzw. durch Hinterlegung einer Kreditkarte der Geschädigten, die nicht die Frage der „Erforderlichkeit“ im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, sondern die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB betrifft, indes nicht an. Im Rahmen des § 254 BGB ist die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig, auch wenn sich je nach Vortrag der Beklagten für die Klägerin eine sekundäre Darlegungslast ergeben kann. Die Beklagte behauptet, die Mieter seien in der Lage gewesen, bei Anmietung eine Kreditkarte vorzulegen, sodass sie nicht den Tarif II der Klägerin hätten wählen müssen. Dies ergäbe sich daraus, dass die Geschädigten hochwertige Fahrzeuge fuhren und die dies können, müssten auch über eine Kreditkarte verfügen. Bei dieser Behauptung handelt es sich um eine Behauptung ins Blaue hinein, dessen Beweisantritt nicht näher nachzukommen war. Die Vorfinanzierung eines PKW der Fahrzeugklasse 7 für 18 Tage zu einem Preis von knapp 2.000 € ist nicht für jeden ohne weitere möglich. Das Fahren eines Fahrzeugs der Fahrzeugklasse 7 lässt nicht zwingend auf die Vermögensverhältnisse der Geschädigten schließen. Insofern ist es auch durchaus üblich, dass der Kaufpreis eines Fahrzeugs fremdfinanziert wird. 134 Des Weiteren ist auf die Behauptung auch noch aus weiteren Gründen nicht näher einzugehen. Unabhängig von der Frage, ob die Hinterlegung einer Kreditkarte als Sicherheit bei der Anmietung eines Kraftfahrzeugs überhaupt zumutbar ist, liegt auch kein ordnungsgemäßer Beweisantritt vor. Insofern hat die Beklagte die Vernehmung einer GmbH als Zeugin beantragt. Die Vernehmung einer GmbH ist indes nicht möglich. 135 5. Nach den vorstehenden Vorgaben unter 2. bis 4. ermitteln sich folgende noch offenstehenden Forderungen der Klägerin: 136 Fall 1: 137 (1) Ort/ PLZ-Gebiet: Mönchengladbach / 410 138 (2) Fahrzeugklasse des Unfallwagens: Klasse 5 139 (3) Fahrzeugklasse des angemieteten Wagens: Klasse 5 140 (4) geltend gemachte Mietdauer: 12 Tage 141 (5) Tarif nach Mittelwert Schwacke: 142 7-Tagespauschale 514,02 € 143 Pauschale für 12 Miettage (514,02 €:7*12)= 881,18 € 144 (6) Tarif nach Fraunhofer: 145 Pauschale für 12 Miettage (37,80€*12)= 453,60 € 146 (7) Mittel aus (5)+(6): 147 (881,18 € + 453,60 €):2= 667,39 € 148 (8) Zusatzkosten: 149 Winterreifen für 12 Tage (12* 12,16€)= 145,92€ 150 (9) Summe aus (7)+(8): 151 667,39€+145,92€= 813,31 € 152 (10) Ersparte Aufwendungen: 153 10% von 813,31€= 81,33 € 154 (11) Unfallersatztarif: 155 +20% von 813,31€= 162,66 € 156 (12) Summe aus (9)-(10)+(11): 157 813,31€-81,33€+162,66€= 894,64 € 158 (13) bereits gezahlt 667,11€ 159 (14) noch offen stehende Forderung 227,53€ 160 Fall 2: 161 (1) Ort/ PLZ-Gebiet: Neuss / 414 162 (2) Fahrzeugklasse des Unfallwagens: Klasse 7 163 (3) Fahrzeugklasse des angem. Wagens: Klasse 7 164 (4) geltend gemachte Mietdauer: 15 Tage 165 (5) Tarif nach Mittelwert Schwacke: 166 7-Tagespauschale 663,96 € 167 Pauschale für 15 Miettage (663,96 €:7*15)= 1422,77 € 168 (6) Tarif nach Fraunhofer: 169 Pauschale für 15 Miettage (46,80€*15)= 702,00 € 170 (7) Mittel aus (5)+(6): 171 (1422,77 € + 702,00 €):2= 1062,39 € 172 (8) Zusatzkosten: 173 Winterreifen für 15 Tage (15*12,19€)= 182,85€ 174 Bringen/Abholen (2* 25,74€)= 51,48 € 175 (9) Summe aus (7)+(8): 176 1062,39€+182,85€+51,48€= 1296,72 € 177 (10) Ersparte Aufwendungen: 178 10% von 1296,72€= 129,67 € 179 (11) Unfallersatztarif: 180 +20% von 1296,72€= 259,34 € 181 (12) Summe aus (9)-(10)+(11): 182 1296,72€-129,67€+259,34€= 1426,39 € 183 (13) bereits gezahlt 1160,25 € 184 (14) noch offen stehende Forderung 266,14 € 185 Fall 3: 186 (1) Ort/ PLZ-Gebiet: Neuss / 414 187 (2) Fahrzeugklasse des Unfallwagens: Klasse 7 188 (3) Fahrzeugklasse des angem. Wagens: Klasse 7 189 (4) geltend gemachte Mietdauer: 9 Tage 190 (5) Tarif nach Mittelwert Schwacke: 191 7-Tagespauschale 663,96 € 192 Pauschale für 9 Miettage (663,96 €:7*9)= 853,66 € 193 (6) Tarif nach Fraunhofer: 194 Pauschale für 15 Miettage (46,80€*15)= 421,20 € 195 (7) Mittel aus (5)+(6): 196 (853,66 € + 421,20 €):2= 637,43 € 197 (8) Zusatzkosten: 198 Winterreifen für 9 Tage (9*12,19€)= 109,71€ 199 Bringen/Abholen (2* 25,74€)= 51,48 € 200 (9) Summe aus (7)+(8): 201 637,43€+109,71€+51,48€= 798,62 € 202 (10) Ersparte Aufwendungen: 203 10% von 798,62€= 79,86 € 204 (11) Unfallersatztarif: 205 nicht geltend gemacht 0 € 206 (12) Summe aus (9)-(10)+(11): 207 798,62€-79,86€+0€= 718,76 € 208 (13) bereits gezahlt 622,37 € 209 (14) noch offen stehende Forderung 96,39 € 210 Fall 4: 211 Das Gericht legt in diesem Fall die oberste Fahrzeugklasse der Mietpreistabellen zugrunde: 212 Die Fraunhofer-Tabelle sieht als oberste Fahrzeugklasse die Fahrzeugklasse 10 vor. 213 Die Schwacke-Liste sieht in ihrer obersten Fahrzeugklasse die Fahrzeugklasse 11. Die entsprechende Schwacke-Liste 2012 im Postleitzahlen-Gebiet 414 weist in der Fahrzeugklasse 11 keine ermittelten Werte auf. Daher legt das Gericht das arithmetische Mittel der Fahrzeugklasse 10 zugrunde und nimmt einen Aufschlag von 20 % vor. Dieser Aufschlag ergibt sich daraus, dass sich zwischen den einzelnen Fahrzeugklassen der Schwack-Liste das arithmetische Mittel durchschnittlich um ca. 15 bis 25 % erhöht. 214 (1) Ort/ PLZ-Gebiet: Neuss / 414 215 (2) Fahrzeugklasse des Unfallwagens: höchste Klasse 216 (Schwacke 11/Fraunhofer 10) 217 (3) Fahrzeugklasse des angem. Wagens: höchste Klasse 218 (Schwacke 11/Fraunhofer 10) 219 (4) geltend gemachte Mietdauer: 20 Tage 220 (5) Tarif nach Mittelwert Schwacke: 221 7-Tagespauschale Klasse 10+20% Aufschlag 222 1278,25 € + 20% 1533,90 € 223 Pauschale für 20 Miettage (1533,90 €:7*20)= 4382,57 € 224 (6) Tarif nach Fraunhofer: 225 Pauschale für 20 Miettage (90,99€*20)= 1819,80 € 226 (7) Mittel aus (5)+(6): 227 (4382,57 € + 1819,80 €):2= 3101,19 € 228 (8) Zusatzkosten: 229 Bringen/Abholen (2* 26,18€)= 52,36€ 230 (9) Summe aus (7)+(8): 231 3101,19€+52,36€= 3153,55 € 232 (10) Ersparte Aufwendungen: 233 10% von 3153,55€= 315,36 € 234 (11) Unfallersatztarif: 235 nicht geltend gemacht 0 € 236 (12) Summe aus (9)-(10)+(11): 237 3153,55€-315,35€+0€= 2838,19 € 238 (13) bereits gezahlt 2101,00€ 239 (14) noch offen stehende Forderung 737,19 € 240 Fall 5: 241 (1) Ort/ PLZ-Gebiet: Neuss / 414 242 (2) Fahrzeugklasse des Unfallwagens: Klasse 4 243 (3) Fahrzeugklasse des angem. Wagens: Klasse 4 244 (4) geltend gemachte Mietdauer: 14 Tage 245 (5) Tarif nach Mittelwert Schwacke: 246 7-Tagespauschale 475,10 € 247 Pauschale für 14 Miettage (475,10 €:7*14)= 950,20 € 248 (6) Tarif nach Fraunhofer: 249 Pauschale für 14 Miettage (32,13€*14)= 449,82 € 250 (7) Mittel aus (5)+(6): 251 (950,20 € + 449,82 €):2= 700,01 € 252 (8) Zusatzkosten: 253 Winterreifen für 14 Tage (14*12,19€)= 170,66€ 254 Bringen/Abholen (2* 25,74€)= 51,48 € 255 (9) Summe aus (7)+(8): 256 700,01€+170,66€+51,48€= 922,15 € 257 (10) Ersparte Aufwendungen: 258 10% von 922,15€= 92,22 € 259 (11) Unfallersatztarif: 260 nicht geltend gemacht 0 € 261 (12) Summe aus (9)-(10)+(11): 262 922,15€-92,22€+0€= 829,93 € 263 (13) bereits gezahlt 763,98 € 264 (14) noch offen stehende Forderung 65,95 € 265 Fall 6: 266 (1) Ort/ PLZ-Gebiet: Viersen / 417 267 (2) Fahrzeugklasse des Unfallwagens: Klasse 3 268 (3) Fahrzeugklasse des angem. Wagens: Klasse 1 269 (4) geltend gemachte Mietdauer: 10 Tage 270 (5) Tarif nach Mittelwert Schwacke: 271 7-Tagespauschale 449,80 € 272 Pauschale für 10 Miettage (449,80 €:7*10)= 642,57 € 273 (6) Tarif nach Fraunhofer: 274 Pauschale für 10 Miettage (30,57€*10)= 305,70 € 275 (7) Mittel aus (5)+(6): 276 (642,57 € + 305,70 €):2= 474,14 € 277 (8) Zusatzkosten: 278 nicht geltend gemacht 0€ 279 (9) Summe aus (7)+(8): 280 474,14€+0€= 474,14 € 281 (10) Unfallersatztarif: 282 +20% von 474,14€ 94,83 € 283 (11) Summe aus (9)-(10)+(11): 284 474,14€-0€+94,83€= 568,97 € 285 (12) bereits gezahlt 525,98 € 286 (13) noch offen stehende Forderung 42,99 € 287 Fall 7: 288 (1) Ort/ PLZ-Gebiet: Krefeld / 478 289 (2) Fahrzeugklasse des Unfallwagens: Klasse 5 290 (3) Fahrzeugklasse des angem. Wagens: Klasse 3 291 (4) geltend gemachte Mietdauer: 7 Tage 292 (5) Tarif nach Mittelwert Schwacke: 293 7-Tagespauschale 546,58 € 294 (6) Tarif nach Fraunhofer: 295 Pauschale für 7 Miettage 224,27€ 296 (7) Mittel aus (5)+(6): 297 (546,58 € + 224,27 €):2= 385,43 € 298 (8) Zusatzkosten: 299 Bringen/Abholen (2* 26,18€)= 52,36 € 300 (9) Summe aus (7)+(8): 301 385,43€+52,36€= 437,79 € 302 (10) Unfallersatztarif: 303 +20% von 437,79 € 87,56 € 304 (11) Summe aus (9)-(10)+(11): 305 437,79€-0€+87,56€= 525,35 € 306 (12) bereits gezahlt 470,05 € 307 (13) noch offen stehende Forderung 55,30 € 308 Fall 8: 309 (1) Ort/ PLZ-Gebiet: Neuss / 414 310 (2) Fahrzeugklasse des Unfallwagens: Klasse 7 311 (3) Fahrzeugklasse des angem. Wagens: Klasse 7 312 (4) geltend gemachte Mietdauer: 18 Tage 313 (5) Tarif nach Mittelwert Schwacke: 314 7-Tagespauschale 615,81 € 315 Pauschale für 18 Miettage (615,81 €:7*18)= 1583,51 € 316 (6) Tarif nach Fraunhofer: 317 Pauschale für 18 Miettage (50,07€*18)= 901,26 € 318 (7) Mittel aus (5)+(6): 319 (1583,51 € + 901,26 €):2= 1242,39 € 320 (8) Zusatzkosten: 321 Winterreifen für 18 Tage (18*12,16€)= 218,88€ 322 Bringen/Abholen (2* 26,18€)= 52,36 € 323 (9) Summe aus (7)+(8) abzüglich Mehrwertsteuer: 324 1242,39€+218,88€+52,36€= 1513,63 € 325 1513,63 € -19%(287,59€)= 1226,04 € 326 (10) Ersparte Aufwendungen: 327 10% von 1226,04€= 122,60 € 328 (11) Unfallersatztarif: 329 +20% von 1226,04 €= 245,21 € 330 (12) Summe aus (9)-(10)+(11): 331 1226,04€-122,60€+245,21€= 1348,65 € 332 (13) bereits gezahlt 1155,00 € 333 (14) noch offen stehende Forderung 193,65 € 334 Fall 9: 335 (1) Ort/ PLZ-Gebiet: Viersen / 417 336 (2) Fahrzeugklasse des Unfallwagens: Klasse 6 337 (3) Fahrzeugklasse des angem. Wagens: Klasse 4 338 (4) geltend gemachte Mietdauer: 13 Tage 339 (5) Tarif nach Mittelwert Schwacke: 340 7-Tagespauschale 559,10 € 341 Pauschale für 13 Miettage (663,96 €:7*13)= 1038,33 € 342 (6) Tarif nach Fraunhofer: 343 Pauschale für 13 Miettage (34,18€*13)= 444,34 € 344 (7) Mittel aus (5)+(6): 345 (1038,33 € + 444,34 €):2= 741,34 € 346 (8) Zusatzkosten: 347 Winterreifen für 13 Tage (9*12,16€)= 158,08€ 348 Vermietung außerhalb der Öffnungszeiten 60,42 € 349 (9) Summe aus (7)+(8): 350 741,34€+158,08€+60,42€= 959,84 € 351 (10) Unfallersatztarif: 352 +20% von 959,84 191,97 € 353 (11) Summe aus (9)-(10)+(11): 354 959,84€-0€+191,97€= 1151,81 € 355 (12) bereits gezahlt 817,50 € 356 (13) noch offen stehende Forderung 334,31 € 357 Fall 10: 358 (1) Ort/ PLZ-Gebiet: Viersen / 417 359 (2) Fahrzeugklasse des Unfallwagens: Klasse 1 360 (3) Fahrzeugklasse des angem. Wagens: Klasse 1 361 (4) geltend gemachte Mietdauer: 12 Tage 362 (5) Tarif nach Mittelwert Schwacke: 363 7-Tagespauschale 449,80 € 364 Pauschale für 12 Miettage (449,80 €:7*12)= 771,09 € 365 (6) Tarif nach Fraunhofer: 366 Pauschale für 12 Miettage (30,57€*12)= 366,84 € 367 (7) Mittel aus (5)+(6): 368 (771,09 € + 366,84 €):2= 568,97 € 369 (8) Zusatzkosten: 370 nicht geltend gemacht 0 € 371 (9) Summe aus (7)+(8): 372 568,97€+0€= 568,97 € 373 (10) Ersparte Aufwendungen: 374 10% von 568,97€= 56,90 € 375 (11) Unfallersatztarif: 376 nicht geltend gemacht 0 € 377 (12) Summe aus (9)-(10)+(11): 378 568,97€-56,90€+0€= 512,07 € 379 (13) bereits gezahlt 471,24 € 380 (14) noch offen stehende Forderung 40,83 € 381 Eine Addition aller noch offenstehenden Forderungen ergibt einen Gesamtbetrag von 2.060,28 €. 382 6. Der Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen aus einem Betrag von 2.060,28 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 12.06.2013 folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. 383 7. Im Übrigen ist der Klageantrag zu 1) unbegründet. 384 II. 385 1. Darüber hinaus hat die Klägerin einen Freistellungsanspruch von den außergerichtlichen Rechtsanwaltkosten in Höhe von 281,30 € netto gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. 386 Indem die Klägerin der Beklagten die Abtretungserklärungen offenlegte und sie den jeweiligen Betrag von der Beklagten forderte, hat sie diese in Verzug gesetzt. Die Kosten, die der Prozessbevollmächtigte durch seine anschließende Beauftragung durch die Klägerin von dieser verlangen kann, stellen einen Verzugsschaden dar. 387 Unter Zugrundelegung eines Gebührenstreitwerts von 2.060,28 € berechnet sich daraus eine 1,3 Geschäftsgebühr von insgesamt 261,30 € zuzüglich einer Pauschale von 20 €. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von 281,30 €, von denen die Beklagte die Klägerin freizustellen hat. 388 2. Im Übrigen ist der Klageantrag zu 2) unbegründet. Insbesondere besteht ein Zinsanspruch gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB aus einem Betrag von 281,30 € nicht, da sich die Beklagte nicht mit einer Zahlung einer Geldschuld im Sinne des § 288 BGB, sondern mit der Freistellung von einer Verbindlichkeit in Verzug befindet. Dass die Klägerin aufgrund der bisherigen Nichterfüllung des Freistellungsanspruchs mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im Verhältnis zu ihrem Prozessbevollmächtigten belastet ist, ist weder dargetan noch selbst ersichtlich (vgl. LG München I, Urteil vom 19.04.2007, Az: 7 O 12067/06). 389 III. 390 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 709 S. 1 und 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 391 Der Streitwert wird auf EUR 6.149,68 festgesetzt. 392 Maas als Einzelrichterin