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Urteil

23 S 150/13

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vermittlung einer Nettopolice trifft den Versicherungsvertreter eine Aufklärungspflicht über die Besonderheit, dass die Vermittlungsvergütung auch bei vorzeitiger Vertragsbeendigung fortbesteht. • Unterbleibt die erforderliche Aufklärung oder wird sie nicht ausreichend dokumentiert, kehrt die Beweislast zugunsten des Versicherungsnehmers um. • Bei Verletzung der Aufklärungspflicht kann der Versicherungsnehmer nach § 63 VVG von der Vergütungsvereinbarung befreit und bereits gezahlte Raten zurückverlangt werden. • Die Aushändigung oder Unterzeichnung der Vergütungsvereinbarung ersetzt keinen vorherigen ausdrücklichen Beratungshinweis; mündliche Hinweise sind nur bei vorläufiger Deckung nach § 62 Abs. 2 VVG ausreichend.
Entscheidungsgründe
Versicherungsvertreter: Aufklärungspflicht bei Nettopolice über Fortbestand der Provision • Bei Vermittlung einer Nettopolice trifft den Versicherungsvertreter eine Aufklärungspflicht über die Besonderheit, dass die Vermittlungsvergütung auch bei vorzeitiger Vertragsbeendigung fortbesteht. • Unterbleibt die erforderliche Aufklärung oder wird sie nicht ausreichend dokumentiert, kehrt die Beweislast zugunsten des Versicherungsnehmers um. • Bei Verletzung der Aufklärungspflicht kann der Versicherungsnehmer nach § 63 VVG von der Vergütungsvereinbarung befreit und bereits gezahlte Raten zurückverlangt werden. • Die Aushändigung oder Unterzeichnung der Vergütungsvereinbarung ersetzt keinen vorherigen ausdrücklichen Beratungshinweis; mündliche Hinweise sind nur bei vorläufiger Deckung nach § 62 Abs. 2 VVG ausreichend. Die Klägerin (Versicherungsvertreterin) verlangt restliche Vermittlungsgebühren aus einer Vergütungsvereinbarung; die Beklagte verlangt in Widerklage Rückzahlung bereits geleisteter Raten. Streitgegenstand ist, ob die Klägerin die Beklagte über die Besonderheiten einer Nettopolice aufklären musste, insbesondere darüber, dass die Vermittlungsprovision bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrags weiter zu zahlen ist. Die Klägerin beruft sich darauf, dass solche Aufklärungspflichten eher einen Makler träfen und die Beratungspflicht sich nur auf den Versicherungsvertrag nach § 61 VVG beziehe; sie verweist auf Beratungsprotokoll und Unterzeichnung der Vergütungsvereinbarung. Das Amtsgericht gab der Widerklage statt und stellte eine unzureichende Dokumentation der Beratung sowie eine non-liquet-Situation fest. Die Klägerin legte Berufung ein; das Landgericht bestätigte das erstinstanzliche Ergebnis nach Durchführung der Beweisaufnahme. • Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; dem Vergütungsanspruch der Klägerin steht Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen, weil die Beklagte einen Anspruch aus § 63 VVG auf Befreiung von der Vergütungsverpflichtung hat. • Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass bei Vermittlung einer Nettopolice eine spezifische Aufklärung über deren Nachteile, insbesondere den Fortbestand der Provision bei vorzeitiger Vertragsbeendigung, erforderlich ist. • Der Versicherungsvertreter kann hiernach eine Beratungspflicht treffen, die über die des Maklers hinausgeht; die Besonderheit der Nettopolice betrifft die Ausgestaltung des Versicherungsvertrags und fällt in den Beratungsbereich nach § 61 VVG. • Die Klägerin hat diese Beratungspflicht verletzt und die erforderliche Dokumentation nach §§ 61 f. VVG nicht erbracht; das Beratungsprotokoll und die Vergütungsvereinbarung belegen nicht die erforderliche Aufklärung. • Eine rein schriftliche Klausel in der Vergütungsvereinbarung oder deren spätere Aushändigung ersetzt nicht die vorvertragliche Beratung; eine mündliche Aufklärung wäre nur bei vorläufiger Deckung nach § 62 Abs. 2 VVG ausreichend, was hier nicht vorlag. • Wegen der fehlenden Dokumentation tritt die gesetzliche Beweislastumkehr ein; die Beweisergebnisse führten zu einer non-liquet-Situation, an die das Gericht gebunden ist. • Die Verletzung der Aufklärungspflicht stellt einen kausalen Schaden dar: Bei gehöriger Aufklärung hätte die Beklagte die Nettopolice mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gewählt und damit die Verpflichtung zur Zahlung der Vermittlungsvergütung nicht begründet. • Die Klägerin konnte keine Entlastungsumstände gemäß § 63 S.2 VVG vortragen; das Verschulden ihrer Zeugin trifft sie nach § 278 BGB. • Daher besteht der Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung bereits geleisteter Raten sowie auf Befreiung von der weiteren Vergütungspflicht aus § 63 VVG. • Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin; eine Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Das Landgericht bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts, weil die Klägerin ihre Beratungspflicht verletzt und die erforderliche Dokumentation unterlassen hat; daraus folgt nach § 63 VVG die Befreiung der Beklagten von der Vergütungsverpflichtung und der Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlter Raten. Die prozessualen Nebenentscheidungen bleiben bestehen; die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Eine Revision wurde nicht zugelassen.