I. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den Geschäftsführern der Komplementär-GmbH der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, Drainagekanal-Abschnitte mit einem sich längsseits erstreckenden Rohrabschnitt, einer Mehrzahl längsseits beabstandeter mit dem Rohrabschnitt kommunizierender hohler Vorsprünge und einem längslaufenden Kanal, wobei der längslaufende Kanal mit den Vorsprüngen kommuniziert und einen längslaufenden Schlitz definiert, welcher in Benutzung in einer zu entwässernden Fläche liegt, in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, wenn der längslaufende Kanal durch die Vorsprünge gestützt wird. II. Die Beklagte hat der Klägerin Rechnung darüber zu legen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I bezeichneten Handlungen seit dem 21. November 2007 begangen hat, und zwar unter Angabe: 1. der Herstellungsmengen und –zeiten; 2. der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, sowie der bezahlten Preise; 3. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren; 4. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger; 5. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet; 6. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns; wobei - die Angaben zu Ziffer 6 nur für die in der Zeit seit dem 21. Dezember 2007 begangenen Handlungen zu machen sind; - die Angaben zu den Einkaufspreisen sowie den Verkaufsstellen nur für die Zeit seit dem 01. September 2008 zu machen sind; - es der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer oder Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist; und - die Beklagte zum Nachweis der Angaben zu Ziffern 2 und 3 die entsprechenden Einkaufs- und Verkaufsbelege in Kopie vorzulegen hat, bei denen geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der rechnungslegungspflichten Daten geschwärzt werden dürfen. III. Die Beklagte hat die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz, oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer I bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf Kosten der Beklagten herauszugeben. IV. Die Beklagte hat die unter Ziffer I bezeichneten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs-und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen. V. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 1. für die unter Ziffer I bezeichneten, in der Zeit vom 21. November 2007 bis zum 20. Dezember 2007 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu bezahlen; 2. allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I bezeichneten, ab dem 21. Dezember 2007 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. VI. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. VII. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe folgender Teilsicherheiten: Unterlassung (I.): 450.000,00 EUR, Auskunfts- und Rechnungslegung (II.): 45.000,00 EUR, Vernichtung (III.): 450.000,00 EUR, Rückruf (IV.): 450.000,00 EUR, Zahlung (VI): 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Tatbestand Die Klägerin ist Inhaberin des in englischer Verfahrenssprache abgefassten europäischen Patents EP A(Anlage K1, nachfolgend: Klagepatent). Die deutsche Übersetzung wird beim DPMA unter der Nummer DE B geführt. Das Klagepatent wurde am 06.06.2003 angemeldet und nimmt die Priorität des englischen Patents GB C vom 10.07.2002 in Anspruch. Die Veröffentlichung der Erteilung des Klagepatents erfolgte am 21.11.2007. Die Beklagte legte Einspruch gegen das Klagepatent ein. Mit der Entscheidung vom 27.04.2011 (Anlage K 5) hielt die Einspruchsabteilung des EPA Anspruch 1 des Klagepatents eingeschränkt aufrecht. Gegen diese Entscheidung legten sowohl die Klägerin als auch die Beklagte Beschwerde ein. Mit Entscheidung vom 01.10.2013 (Anlagen K 19, K 20) hob die technische Beschwerdekammer beim EPA die Entscheidung der Einspruchsabteilung vom 27.04.2011 auf und verwies die Sache an die Einspruchsabteilung mit der Anordnung zurück, das Klagepatent in seiner ursprünglich erteilten Fassung aufrechtzuerhalten. Das Klagepatent steht in Kraft. Das Klagepatent betrifft Kanaldrainagesysteme und insbesondere Kanäle mit hoher Kapazität, die typischerweise als Breitkanal-Drainagesysteme bezeichnet werden. Der maßgebliche Patentanspruch 1 hat in der englischen Fassung den folgenden Wortlaut: „A drainage channel section (2) comprising a longitudinally extending pipe portion (6), a plurality of longitudinally spaced hollow projections (22) communicating with the pipe portion (6) and a longitudinal channel (24), wherein said longitudinal channel (24) communicates with the projections (22) and defines a longitudinal slot (26) that lies in use in a surface to be drained characterised in that said longitudinal channel (24) is supported by said projections (22).” Anspruch 1 des Klagepatents lautet in der amtlichen deutschen Übersetzung wie folgt: „Ein Drainagekanal-Abschnitt (2) mit einem sich längsseits erstreckenden Rohrabschnitt (6), einer Mehrzahl längsseits beabstandeter mit dem Rohrabschnitt (6) kommunizierender hohler Vorsprünge (22) und einem längslaufenden Kanal (24), wobei der längslaufende Kanal (24) mit den Vorsprüngen (22) kommuniziert und einen längslaufenden Schlitz (26) definiert, welcher in Benutzung in einer zu entwässernden Fläche liegt, dadurch gekennzeichnet, dass der längslaufende Kanal (24) durch die Vorsprünge gestützt wird.“ Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Entwässerungstechnik. Die Beklagte bietet an und vertreibt in der Bundesrepublik Deutschland ein Entwässerungssystem, das aus Kanalentwässerungsabschnitten besteht. Unter der Marke D stellt die Beklagte her, bietet an und vertreibt Kanalentwässerungsabschnitte, unter anderem einen Typ F und einen Typ G (Anlagen K 7, K 8). In ihrem Produktkatalog zeigt die Beklagte verschiedene Formen des Typs F (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform I) und des Typs G (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform II) unter folgenden verschiedenen Artikelnummern: DF unter Nrn. XX, DG unter Nrn. XX (Anlage K 8). Sie unterscheiden sich jeweils in Material, Länge, Breite, Höhe, Entwässerungsquerschnitt und Einlaufquerschnitt voneinander, folgen aber alle demselben Konstruktionsprinzip. Anlagen K 9 bis K 11 zeigen das Modell DF X, eine beispielhafte Ausführung der angegriffenen Ausführungsform I. Die Klägerin ist der Ansicht, bei dem Fachmann, dessen Verständnis zugrundezulegen sei, handele es sich um einen Bauingenieur und/oder Architekten mit mehrjähriger einschlägiger Berufserfahrung. Der Kanal im Sinne des Klagepatents erfülle im Wesentlichen die technische Funktion, das Oberflächenwasser vertikal ablaufen zu lassen. Gegenüber den aus dem Stand der Technik vorbekannten Linienentwässerungssystemen mit Schlitzablauf sehe das Klagepatent das Abstützen des längslaufenden Kanals auf Vorsprüngen als Verbesserung an. Bei dem längslaufenden Kanal handele es sich um ein Funktionselement, das nach oben hin über einen längslaufenden Schlitz das Oberflächenwasser effizient im Sinne eines Linienentwässerungssystems aufnehme und das nach unten hin die Abstände zwischen den Vorsprüngen überbrücke und hierüber die im Wesentlichen vertikale Ableitung des Wassers in die Vorsprünge und den Rohrabschnitt gewährleiste. Das Klagepatent verwende die Begriffe „längslaufender Kanal“ und „Schlitzablauf“ synonym. Der im Stand der Technik verwendete Begriff des „channel“ entspräche im Klagepatent dem Rohrabschnitt 6. Die angegriffenen Ausführungsformen machten unmittelbar von der technischen Lehre des Klagepatents Gebrauch. Die angegriffene Ausführungsform I weise Vorsprünge auf, die sich ab einer gewissen Höhe nach oben hin dreiecksförmig so weit öffneten, dass sie sich beinahe berührten und so zur entwässernden Oberfläche hin ein praktisch durchgehender Schlitzablauf geschaffen werde. Entsprechendes gelte auch für die angegriffene Ausführungsform II. Zunächst hat die Klägerin das Klagepatent in seiner durch die Einspruchsabteilung eingeschränkten Fassung geltend gemacht und ihr Klagebegehren auf eine mittelbare Patentverletzung gestützt. Nachdem Anspruch 1 des Klagepatents von der Beschwerdekammer des EPA in seiner ursprünglichen Fassung aufrechterhalten worden ist, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.10.2013 ihre Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, Rückruf, Bereicherungsausgleich und Schadensersatz auf eine unmittelbare Patentverletzung gestützt. Die Klägerin beantragt nunmehr, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise der Beklagten für den Fall ihrer Verurteilung zur Auskunft und Rechnungslegung vorzubehalten, nach ihrer Wahl die Namen und Anschriften ihrer Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstandenen Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob eine bestimmte Lieferung oder ein bestimmter Abnehmer, ein bestimmtes Angebot oder ein bestimmter Angebotsempfänger in der Rechnung enthalten ist sowie es der Beklagten zu gestatten, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung durch die Beklagte ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung der Klägerin abzuwenden. Die Beklagte ist der Ansicht, beide angegriffenen Ausführungsformen wiesen keinen längslaufenden Kanal auf, der einen längslaufenden Schlitz definiert. Ferner werde der längslaufende Kanal auch nicht durch die hohlen Vorsprünge gestützt. Aus dem Anspruch des Klagepatents ergebe sich, dass der Kanal zwei Funktionen erfülle: Er solle einen Schlitz definieren, der in Benutzung in einer zu entwässernden Fläche liege und der Kanal solle die Abstände zwischen den hohlen Vorsprüngen überbrücken. Der Schlitz diene zur Aufnahme des Oberflächenwassers. Bei dem Kanal und den hohlen Vorsprüngen handele es sich um eigenständige, körperlich-gegenständliche Merkmale. Der Kanal habe nicht die Funktion, die über dem Kanal liegende Betondeckenplatte abzustützen. Dies erfolge durch das Hindurchtreten einer Plattenbewehrung zwischen den Vorsprüngen. Auf diese Bewehrungsmöglichkeit komme es dem Klagepatent in Abgrenzung zum Stand der Technik auch an, da bei der Linienbewässerung nach Zurn und Elkington Gatic eine fehlende zusätzliche Bewehrungsmaßnahme für die lasttragende Decke als nachteilig empfunden werde. Der Funktion der Verbindung zwischen den hohlen Vorsprüngen könne man sich über den Begriff des Kanals nähern. Dieser weise eine Kanalfunktion im klassischen Sinne mit einem Kanalbett auf. Die hohlen Vorsprünge stellten die Einleitungen in einen offenen Spalt (26) dar. Zwingend müsse das im Kanal aufgenommene Oberflächenwasser, um abfließen zu können, den hohlen Vorsprüngen 22 zunächst in horizontaler Richtung zugeführt werden, um dann durch die hohlen Vorsprünge 22 in den Spalt 26 zum vertikalen Abfluss zugeleitet zu werden. Das Oberflächenwasser könne sich aufgrund des Kanals zwischen mehreren Einlauföffnungen der beabstandeten hohlen Vorsprünge verteilen. Die Begrifflichkeit des Kanals im Sinne des Klagepatents stimme überein mit der im Stand der Technik üblichen Verwendung der Bezeichnung „Kanal“. In Abgrenzung zu einem Kanal seien im Stand der Technik Begriffe wie „throat“ und „slot drain“ verwendet worden. Darunter würde der Fachmann ein konstruktives Bauteil verstehen, welches das Wasser von der Oberfläche vertikal nach unten in den Rohrabschnitt führt. Da die Basis des Kanals aus den Öffnungen in hohlen Vorsprüngen gebildet werde und zum anderen durch die dazwischenliegenden Bogenabschnitte, liege die Funktion des Kanals darin, das Wasser in die hohlen Vorsprünge zu leiten. Dort wo die Basis des Kanals effektiv durch Öffnungen in den hohlen Vorsprüngen definiert sei, fließe das Wasser ausschließlich vertikal, von der Oberfläche in den Spalt, in den hohlen Vorsprung und in das Rohrleitungsteil. Dort wo sich keine hohlen Vorsprünge befänden, müsse das Wasser durch den Kanal transportiert werden. Der Kanal leite dort das Wasser horizontal, wo die Basis des Kanals durch die dazwischenliegenden Bogenabschnitte definiert sei. Ferner werde der Kanal durch Vorsprünge gestützt, um, wenn sie in einer zu entwässernden Oberfläche installiert seien, einen kontinuierlichen längslaufenden Schlitz zu definieren, welcher in einer zu entwässernden Fläche liege. Beide angegriffenen Ausführungsformen wiesen keinen längslaufenden Kanal auf. Die in Anlagen K 9 und K10 beispielhaft gezeigte angegriffene Ausführungsform I zeige lediglich eine oberseitige Abdeckung, die nicht beansprucht sei. Im Übrigen habe die auf die angegriffene Ausführungsform gestülpte Rinnenabdeckung keine Basis und bilde keine längslaufenden Kanal. Bei der Abdeckung handele es sich um ein nach unten offenes Bauteil, hingegen nicht um einen Kanal mit Kanalbett und Kanalisierungsfunktion. Die hohlen Vorsprünge seien deutlich voneinander beabstandet. Insofern werde auch kein Längsspalt definiert. Es handele sich um eine Reihe hintereinander angeordneter, voneinander beabstandeter und separierte Einlauföffnungen der Einlauftrichter der angegriffenen Ausführungsform. Im Unterschied zum Klagepatent erweiterten sich die hohlen Vorsprünge in Richtung des abgestützten Kanals. Auch bei der angegriffenen Ausführungsform II seien die Einlaufstutzen voneinander beabstandet und stellten lediglich hintereinander geschaltete, voneinander separierte Einläufe dar, ohne dass ein Kanal im Sinne des Streitpatents verwirklicht wäre. Auch der aus gusstechnischen Gründen angeformte Einlaufstutzen bilde kein Kanalbett aus, da zwischen den Stufen das Oberflächenwasser wie bei den Einlauföffnungen direkt nach unten abgeführt werde. Es werde kein Übertritt von einem Einlaufstutzen in den anderen angestrebt, da die Oberkante der Einlauföffnung angeformt sei, so dass eine Wasserführung in Längsrichtung in das darunter liegende Rohrleitungsteil auch deshalb kaum möglich sei. Die angegriffene Ausführungsform I benötige auch keinen Kanal, da ihre trichterförmige Ausgestaltung nach unten dazu führe, dass das Oberflächenwasser sofort in vertikaler Richtung abströme. Eine Querleitung des Wassers sei technisch unmöglich. In den Abstand zwischen den Einlauftrichtern einströmendes Wasser werde nicht abgeführt, sondern überströme die Rinne. Ein horizontales Fließen des Wassers zu hohlen Vorsprüngen finde nicht statt. Ein praktisch durchgehender Schlitzablauf stelle keinen durchgehenden Kanal dar. Sofern die angegriffene Ausführungsform unterhalb der zu entwässernden Oberfläche verlegt werde, definiere sie jedenfalls keinen längslaufenden Spalt, der in Benutzung der zu entwässernden Fläche liege. Denn der längslaufende Spalt würde in Benutzung mindestens 3-5 mm unterhalb der zu entwässernden Fläche liegen, also nicht in der zu entwässernden Fläche. Das Klagepatent setzte durch die beabsichtigte Weiterbildung der Linienentwässerung auf ein anderes Ableitungsprinzip. Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichten demgegenüber das Prinzip einer erweiterten Punktentwässerung. Sofern bei der angegriffene Ausführungsform I der unterhalb der zu entwässernden Oberfläche verlaufende Spalt das Äquivalent zu dem längslaufenden Kanal des Patentgegenstandes sein solle, handele es sich dabei um etwas, dass sich gegenständlich außerhalb der angegriffenen Ausführungsform I befinde. Darüber hinaus würde dieser „Kanal“ höchstens einen Hohlraum darstellen, der nicht durch Vorsprünge gestützt werden könne. Die angegriffenen Ausführungsformen bedürften der vom Klagepatent beabsichtigten Fixierung des Kanals durch die Vorsprünge nicht, da ein solcher längslaufender Kanal nicht existiere. Ferner betreffe der Rückrufanspruch nur die Vertriebswege, nicht aber die Verletzungsgegenstände, die sich bereits bei den Endabnehmern verbaut befänden. Jedenfalls sei diesbezüglich der Rückrufanspruch unverhältnismäßig. Der Streitwert sei zu niedrig. In diesem Zusammenhang behauptet die Beklagte, die Klägerin erwirtschafte Umsätze von mehr als 2 Mio. Euro für das Jahr 2013. Jedenfalls sei ihrer Ansicht nach eine entsprechende Sicherheitsleistung von jeweils 2 Mio. Euro für die Unterlassungsvollstreckung, den Rückruf und die Vernichtung anzusetzen. Im Übrigen lägen auch die Voraussetzung von § 712 ZPO vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2013 Bezug genommen. Die Akten zu den Verfahren 4b O 112/12 und 4b O 191/11 hat die Kammer beigezogen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig und begründet. Im Hinblick auf die angegriffenen Ausführungsformen stehen der Klägerin gegen die Beklagte die Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rückruf, Vernichtung, Feststellung der Herausgabe der Bereicherung sowie der Schadensersatzpflicht wegen unmittelbarer Patentverletzung zu. I. Bei der Umstellung der Anträge von einer mittelbaren auf eine unmittelbare Patentverletzung handelt es sich jedenfalls um eine sachdienliche Klageänderung nach § 263 ZPO. Die Sachdienlichkeit hängt davon ab, ob eine Entscheidung auch über die geänderte Klage in demselben Verfahren objektiv prozesswirtschaftlich ist, weil sie den Streitstoff des anhängigen Verfahrens zumindest teilweise ausräumt und einem anderenfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGH, NJW 2000, 800, 803 m.w.N.). Allein die Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits stellt allerdings nicht das entscheidende Kriterium für die Sachdienlichkeit einer Klageänderung dar. Denn dann müsste die Änderung praktisch immer zugelassen werden, weil der Kläger mit seiner Erweiterung schon seine Entschlossenheit zu einer gerichtlichen Durchsetzung zu erkennen gegeben hat und deshalb in aller Regel auch davon auszugehen ist, dass er ein weiteres Verfahren einleiten wird, wenn im anhängigen Prozess die Klageerweiterung nicht zugelassen wird. Die wesentliche Voraussetzung für eine Anerkennung der Sachdienlichkeit ist vielmehr, dass für die Beurteilung der geänderten Anträge der bisherige Prozessstoff verwendet werden kann; zu verneinen ist sie demgemäß, wenn ein völlig neuer Streitstoff eingeführt würde, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertbar ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 27.10.2011 – Occluder m.w.N.) Vorliegend ist eine Sachdienlichkeit zu bejahen. Es sind weiterhin die gleichen Fragen der Verletzung streitig. Die Aufrechterhaltung des Klagepatents in seiner ursprünglich erteilten Fassung wirkt sich daher nicht dahingehend aus, dass der bisherige Prozessstoff nicht zu verwerten wäre. II. Das Klagepatent betrifft Kanaldrainagesysteme und insbesondere Kanäle mit hoher Kapazität, die typischerweise als Breitkanal-Drainagesysteme bezeichnet werden. Das Klagepatent führt einleitend aus, dass zur Oberflächendrainage großer Flächen wie etwa von Absatzzentren, Parkplätzen und Flughäfen robuste Abflusskanäle mit hoher hydraulischer Kapazität erforderlich sind. Aus dem Stand der Technik nennt das Klagepatent das in der GB-E beschrieben Entwässerungssystem. Dieses sieht ein offenes Kanalelement aus glasfaserverstärktem Beton vor, das in einer Betonverfüllung, die den Kanal im Gebrauch umgibt, mittels eines Rahmens von Bewehrungsstäben verankert ist. Das Kanalelement wird mit einem separaten Deckel verwendet. Die Schriften GB-Fund GB-G zeigen die Ausgestaltung des Deckels mit einer Reihe von Vorsprüngen, die in Schlitzen enden, die sich quer zu der Richtung des Kanals in der Oberfläche erstrecken. Das Wasser tritt durch die Querschlitze ein. Das Klagepatent kritisiert hieran, dass der hydraulische Wirkungsgrad nicht hoch sei, und bei Stürmen das Wasser über die Schlitze hinweg getragen werde. Ferner – so das Klagepatent weiter – treten eine Reihe technischer Probleme bei der Installation solcher Systeme auf, wie das Erfordernis der Ausfluchtung der Deckel auf den Kanälen. Die GB-F will dem durch Bilden des Deckels und des Kanals in einer einzigen Einheit begegnen. Das Klagepatent kritisiert daran, dass die Schrift nicht angibt, wie eine solche einzige Einheit erhalten werden könne. Weitere Anforderungen an das Entwässerungssystem ergeben sich laut dem Klagepatent daraus, dass diese Bauart von Abflusskanälen in Gebieten Anwendung finden soll, in denen eine schwere Flächenauflast durch Fahrzeuge vorliegt. Deshalb muss eine Bewehrung der Betonplatte vorgesehen sein, welche den Deckel bedeckt. Das von H vorgeschlagene System sieht hierfür ein speziell ausgebildetes vom Hersteller geliefertes Bewehrungsstabnetzwerk vor. Diese Lösung kritisiert das Klagepatent als relativ teuer. Eine alternative Lösung eines Drainagesystems sei – so das Klagepatent – aus der Schrift GB-I vorbekannt. Dabei geht von einem Rohr eine Reihe von Röhren aufwärts zu einer Stelle oberhalb des Oberflächenniveaus nach oben, wobei die Röhren sich für den Drainagedurchfluss in das Rohr öffnen. Ein handelsübliches System dieser allgemeinen Bauart von J sieht einen Drainagekanalabschnitt vor, der einen sich längsseits erstreckenden Rohrabschnitt und eine Mehrzahl von längsseits beabstandeten mit dem Rohrabschnitt kommunizierenden hohlen Vorsprünge aufweist. Das Klagepatent sieht es als nachteilig an, dass dies diskrete Wassereintrittsstellen und einen begrenzten hydraulischen Wirkungsgrad ergibt. Allerdings haben die kleinen vorspringenden Röhren relativ geringen Einfluss auf die erforderliche Plattenbewehrung. Das Klagepatent führt weiter aus, dass es im Stand der Technik bekannt sei, dass die Leitungsdrainage wirkungsvoller sei als die Punktdrainageanordnungen. Eine Lösung schlägt die US-K vor, die einen Kunststoffkanalabschnitt zeigt, der einen schmalen querschnittsverringerten Ablauf aufweist. Dort sind Vorsprünge vorgesehen, um den Kanalabschnitt in dem Material festzulegen, in das er eingebettet ist. Stützstäbe und Bewehrungsstäbe können ebenfalls an dem Abschnitt befestigt sein. Ein ähnliches System ist in der GB-L beschrieben. Hier wird ein Schlitzablauf bereit gestellt, der einen polygonalen und eine querschnittsverringerten Bereich aufweist, wobei letzterer aus zwei Wänden besteht, die sich von dem Kanalbereich nach oben erstrecken, um einen Schlitzablauf zu bilden. Das Klagepatent sieht den verbesserten hydraulischen Wirkungsgrad relativ zu den Punktdrainagesystemen als vorteilhaft an. Es kritisiert allerdings, dass die Betonplatten an jeder Seite des Schlitzes über den Kanalabschnitt ausragen. Dies führe dem Klagepatent zur Folge zu eine erheblichen Gefahr von Belastungsschäden. Abschließend nennt das Klagepatent – ohne hieran Kritik zu üben – das Drainagesystem der M mit einem Oberflächenkanal, der über eine Reihe von Fallrohren mit einer Rohrleitung in Fluidverbindung ist. Das Klagepatent formuliert explizit keine (subjektive) Aufgabe. Die objektive Aufgabe des Klagepatents liegt darin, die Nachteile des Standes der Technik zu vermeiden, indem es ein Kanalentwässerungssystem bereitstellt, das eine höhere hydraulische Kapazität und Effizienz aufweist und gleichzeitig eine kontinuierliche Bewehrung gewährleistet (Absatz [0014] des Klagepatents). Hierzu schlägt das Klagepatent einen Drainagekanal-Abschnitt nach Anspruch 1 mit folgenden Merkmalen vor: 1. Ein Drainagekanal-Abschnitt (2) 2. Der Drainagekanal-Abschnitt weist einen sich längsseits erstreckenden Rohrabschnitt (6) auf. 3. Der Drainagekanal-Abschnitt weist eine Mehrzahl hohler Vorsprünge (22) auf. 3.1. Die hohlen Vorsprünge sind längsseits beabstandet. 3.2. Die hohlen Vorsprünge kommunizieren mit dem Rohrabschnitt (6). 4. Der Drainagekanal-Abschnitt weist einen längslaufenden Kanal (24) auf. 4.1. Der längslaufende Kanal (24) kommuniziert mit den Vorsprüngen (22). 4.2. Der längslaufende Kanal (24) definiert einen längslaufenden Schlitz (26), welcher in Benutzung in einer zu entwässernden Fläche liegt. 5. Der längslaufende Kanal (24) wird durch die Vorsprünge (22) gestützt. III. Die angegriffenen Ausführungsformen I und II verletzen das Klagepatent. Zwischen den Parteien steht in Streit, ob die angegriffenen Ausführungsformen einen längslaufenden Kanal im Sinne des Klagepatents aufweisen. Diese Frage betrifft die Merkmalsgruppe 4 (Merkmale 4, 4.1, 4.2) sowie das Merkmal 5, die sich mit der Ausgestaltung des längslaufenden Kanals befassen. Die anderen Merkmale sind zu recht zwischen den Parteien unstreitig, so dass sich Ausführungen der Kammer hierzu erübrigen. 1) Sofern die Klägerin im Zuge ihrer Klageänderung zur Auslegung und Verletzungsfrage des Klagepatents nach der Duplikfrist vorgetragen hat, ist dieser Vortrag nicht verspätet im Sinne des § 296 ZPO – wobei die Kammer den Vortrag der Beklagten, die Klägerin habe ohne eingeräumte Schriftsatzfrist vorgetragen, als Verspätungsrüge auslegt. Angesichts der Terminsverlegung und des Umstandes, dass der Beklagten durch die ihr gesetzte Stellungnahmefrist rechtliches Gehör auf den neuen Vortrag gewährt wurde, ist für die Annahme einer Verspätung kein Raum. 2) Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen Merkmalsgruppe 4. a) Die Merkmalsgruppe 4 verlangt, dass der Drainagekanal-Abschnitt einen längslaufenden Kanal aufweist, der mit den Vorsprüngen kommuniziert und einen längslaufenden Spalt definiert, welcher in Benutzung in einer zu entwässernden Fläche liegt. Bei dem Fachmann, dessen Verständnis für die Auslegung zugrunde zu legen ist, handelt es sich um ein Team aus Bauingenieuren und Architekten mit mehrjähriger einschlägiger Berufserfahrung. Der Fachmann versteht unter einem längslaufenden Kanal im Sinne des Klagepatents einen sich in Längsrichtung erstreckenden Durchgang, der in seinem Verlauf einen Schlitz ausbildet. Er dient dazu, das Oberflächenwasser vertikal in die hohlen Vorsprünge und den Rohrabschnitt abzuleiten, wobei er die Abstände zwischen den hohlen Vorsprüngen überbrückt. Dabei schadet es nicht, wenn der Schlitz geringfügige Lücken aufweist, sofern gewährleistet ist, dass die Entwässerung entlang einer Linie stattfindet. Das Klagepatent möchte die Vorteile der Linienentwässerung in Form der höheren hydraulischen Effizienz erreichen, wobei durch die hohlen Vorsprünge die – aus den Punktentwässerungssystemen bekannten – Vorteile einer ausreichenden Bewehrung erhalten bleiben sollen. Eine Legaldefinition des längslaufenden Kanals hält das Klagepatent nicht bereit. Der Fachmann bleibt insoweit aber nicht bei der rein philologischen Bedeutung des Begriffs „Kanal“ als einen offenen Wasserlauf stehen, der nach Ansicht der Beklagten ein Kanalbett aufweisen müsse. Vielmehr wird er den Wortlaut der Ansprüche, sowie die weitere Beschreibung und die Figuren des Klagepatents in den Blick nehmen, um Aufschluss über den technischen Sinngehalt zu erhalten, den das Klagepatent dem Begriff des längslaufenden Kanals beimisst. Dabei entnimmt der Fachmann dem Anspruchswortlaut, dass der längslaufende Kanal einen längslaufenden Spalt definiert (Merkmal 4.2) und mit den hohlen Vorsprüngen kommuniziert (Merkmal 4.1). Anhand Merkmal 4.2 erkennt der Fachmann, dass der längslaufende Kanal einen ebenfalls längslaufenden Spalt bilden bzw. bestimmen („definieren“) soll. Die nähere Ausgestaltung des Kanals erläutert das Klagepatent dem Fachmann in Absatz [0036] der Beschreibung. Danach ist die Basis des Kanals durch Öffnungen in die hohlen Vorsprünge und Zwischenbogenabschnitte, welche die Zwischenräume zwischen benachbarten Vorsprüngen überbrücken, effektiv definiert. Insofern wird der Kanal durch die hohlen Vorsprünge und die Zwischenbogenabschnitte, also verschiedenen anderen Bauteilen, gebildet. Das Klagepatent unterscheidet zwischen dem längslaufenden Kanal und dem längslaufenden Schlitz, der durch den Kanal definiert wird. Beide sind nicht identisch. Der längslaufende Schlitz liegt in einer zu entwässernden Fläche und ist die Aussparung, die zur Ableitung des Oberflächenwassers dient. Der längslaufende Kanal bildet gleichsam den Rahmen für den Verlauf des Schlitzes in einer Linie. So erläutert das Klagepatent in den Absätzen [0012], [0013] ähnlich wie im Anspruch, „dass ein längslaufender Kanal durch die Vorsprünge gestützt wird […] und einen kontinuierlichen längslaufenden Schlitz definiert“ bzw. spricht „von sich längsseits erstreckenden Kanalabschnitten durch die Vorsprünge gestützt werden um dann […] einen kontinuierlichen längslaufenden Schlitz zu definieren […]“. Sofern das Klagepatent in Absatz [0014] und Absatz [0034] von einem „Schlitzablauf“ bzw. einem „Schlitzkanal“ spricht, fasst es lediglich beide Funktionalitäten zusammen. Sowohl der Kanal als auch der durch ihn definierte Spalt, der in Benutzung einer zu entwässernden Fläche liegt, sind längslaufend. Daraus zieht der Fachmann den Schluss, dass der Kanal eine Anordnung schafft, die den Verlauf einer Linie annimmt und die in diesem Linienverlauf den hohlen Schlitz ausbildet. Dieses Verständnis deckt sich auch vor dem Hintergrund des zitierten Standes der Technik, dessen Nachteile das Klagepatent vermeiden will. Das Klagepatent kritisiert bei den Punktentwässerungsanordnungen, dass sie wegen ihrer begrenzten hydraulischen Effizienz wenig leistungsfähig sind. Demgegenüber hebt das Klagepatent bei den Linienentwässerungssystemen die gute hydraulische Effizienz hervor, die sie aufgrund ihrer Schlitzabläufe erreichen. Insbesondere wird die Art der Entwässerung gerade nicht kritisiert, sondern nur die Gefahr von Belastungsschäden. Diese möchte das Klagepatent ausweislich Absatz [0014] durch das Stützen des Schlitzablaufs auf einer Reihe von Vorsprüngen verbessern, da so eine Plattenbewehrung ermöglicht wird, die zwischen Vorsprüngen verläuft und sicher stellt, dass eine kontinuierliche Bewehrung gebildet wird. Indem der längslaufende Kanal mit den Vorsprüngen kommuniziert (Merkmal 4.1), wird das Oberflächenwasser in die Vorsprünge geleitet. Dies ergibt sich ebenfalls aus der Beschreibung, wo es in Absatz [0036] heißt, dass die Konfiguration – bestehend aus der definierten Basis des Kanals durch Öffnungen der Vorsprünge und Zwischenräumen – den Wasserfluss in das hohle Innere der Vorsprünge leitet. Insofern kommt dem längslaufenden Kanal die Funktion zu, das Oberflächenwasser aufzunehmen und nach unten im Wesentlichen vertikal in die Vorsprünge abzuleiten. Dem Klagepatent ist hingegen nicht zu entnehmen, dass der Kanal zwingend das Oberflächenwasser auf einem Kanalbett horizontal den hohlen Vorsprüngen zunächst in horizontaler Richtung über die dazwischenliegenden Bogenabschnitte zuleiten müsse. Sowohl die Merkmalsgruppe 4 als auch der bereits mehrfach angesprochene Absatz [0036] lassen nicht erkennen, dass das Klagepatent ein horizontales Leiten des Wassers in Richtung der Vorsprünge fordert. Vielmehr fordert das Klagepatent im Anspruch nur einen definierten längslaufenden Schlitz. Bereits die Bogenabschnitte führen nicht zu einem horizontalen Fluss des Wassers, sondern sorgen dafür, dass das Oberflächenwasser auf einem Weg mit Gefälle in die Öffnung des hohlen Vorsprungs geführt wird. Der Kanal dient daher dazu – wie bereits ausgeführt – das Oberflächenwasser schnell in die hohlen Innenräume der Vorsprünge durch den längslaufenden Schlitz abführen zu können. Dies kann der Fachmann anhand der Figuren 6 und 7 der Klagepatentschrift nachvollziehen. Auch wenn zwischen zwei Vorsprüngen 22 das Wasser nicht 100 % vertikal ablaufen kann, so wird deutlich, dass bedingt durch die Schwerkraft das Wasser im Wesentlichen vertikal in den Hohlraum läuft. Dagegen spricht auch nicht, dass die Zwischenbogenabschnitte nicht beansprucht sind und insofern in den Figuren 6 und 7 ebenfalls nur bevorzugte Ausführungsformen gezeigt sind. Jedenfalls sieht der Anspruch aber hohle Vorsprünge vor, die mit dem längslaufenden Kanal kommunizieren. Indem eine Aushöhlung der Vorsprünge, die den Kanal mit definieren, vorgesehen ist, wird auch eine begradigtere Ausführungsform dazu führen, dass das Oberflächenwasser in die Aushöhlungen fließt. Dass das Klagepatent unter dem definierten längslaufenden Schlitz nur einen „durchgehenden“ Schlitz verstünde, ist nicht ersichtlich. Der Anspruch sagt nichts dazu, dass Zwischenräume zwingend geschlossen sein müssten. Dem gegenüber sehen die Unteransprüche 2 und 3 ausdrücklich vor, dass der längslaufende Kanal zwischen einigen der Vorsprünge ausgespart ist. So verweist auch Absatz [0015] auf eine bevorzugte Ausführungsform, bei denen der längslaufende Kanal Spalten bzw. Zwischenräume zwischen den benachbarten Abschnitten hat oder zwischen zumindest einigen der Vorsprünge ausgespart ist. Entsprechende bevorzugte Ausführungsformen zeigen auch die Figuren 8 und 9 der Klagepatentschrift und werden in Absatz [0048] näher erläutert. Auch erwähnt das Klagepatent, dass die Zwischenräume zulassen, dass die Bewehrungsmatte hindurch gleitet und gleichzeitig noch einen kontinuierlichen Schlitz in der zu entwässernden Oberfläche belässt. Schließlich ist auch in Figur 2 des Klagepatents ersichtlich, dass Überreste des Gussvorgangs sich im Kanal befinden und so einen horizontalen Wasserfluss ebenfalls verhindern können. Durch den längslaufenden Kanal soll eine Linienentwässerung gewährleistet werden. Geringfügige Zwischenräume sind unschädlich, solange sie den Linienentwässerungseffekt nicht beeinträchtigen. Weder im Anspruch noch in der Beschreibung macht das Klagepatent konkrete Vorgaben zu den Maßen der Zwischenräume. Um die Aufgabe des Klagepatentes, die Vorteile der Linienentwässerung beizubehalten und die Nachteile der Punktentwässerung trotz einer hohen hydraulischen Kapazität zu vermeiden, zu erreichen, wird der Fachmann solche Zwischenräume als nicht mehr vom Klagepatent erfasst sehen, die so groß sind, dass sie die Linienentwässerung zu einer Punktentwässerung verändern. Dies wäre erst dann der Fall, wenn das Wasser, das sich in den Zwischenräumen fängt, nicht mehr abgeführt wird, sondern in einem Maße aufgefangen bleibt, dass eine tatsächliche Entwässerung nur noch zwischen den Zwischenräumen, also punktuell stattfindet. Etwas anderes lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass im Stand der Technik der Begriff „channel“ für Bauteile mit einem Kanalbett, einer Kanalsohle und Kanalwänden verwendet worden sind und die Patentinhaberin ebenso gut die Begriffe „slot drain“ und „throat“ hätte verwenden können. Die Funktion der im Stand der Technik als „throat“ und „slot drain“ bezeichneten Bauteile sind im Klagepatent durch den längslaufenden Kanal ersetzt. Dessen Bedeutung ist insoweit aus der Klagepatentschrift selbst heraus – wie oben ausgeführt – auszulegen. b) Die angegriffene Ausführungsform I verwirklicht die Merkmalsgruppe 4. Sie zeigt durch die aneinandergereihten dreiecksförmigen Einlaufstutzen einen längslaufenden Kanal, der mit den unter ihm befindlichen hohlen Vorsprüngen kommuniziert und einen längslaufenden Schlitz definiert, welcher in Benutzung in einer zu entwässernden Fläche liegt. Den längslaufenden Kanal weist die angegriffene Ausführungsform I unabhängig von der in Anlage B 16 gezeigten Rinnenabdeckung auf, die von der Klägerin nicht als deren Bestandteil angegriffen wurde. Eine Verletzung ist auch nicht deswegen zu verneinen, weil die dreiecksförmigen Einlaufstutzen kleine Unterbrechungen zwischen den einzelnen Stutzen aufweisen. So mag an den Unterbrechungen geringfügig Wasser versickern. Sie führen hingegen nicht dazu, dass sich solche Mengen an Wasser dort ansammeln, dass der Fachmann darin bereits eine Punktentwässerung zu erkennen vermag. Der Übertritt des Wassers von den einen in den anderen Einlaufstutzen wird aus der Grafik der Anlage K 11, S. 34 deutlich, da die angegriffene Ausführungsform in die zu entwässernde Oberfläche mit einer 3-5 mm dauerhaften Überhöhung eingelassen ist. Nicht überzeugend sind die Ausführungen der Beklagten, dass die angegriffene Ausführungsform unterhalb der Entwässerungsebene liegt und daher nicht in einer zu entwässernden Fläche. Die Vorgabe bedeutet nicht automatisch „plan“ also in einer Ebene mit der Fläche. Voraussetzung ist, dass der Kanal einen Schlitz definiert, in dem die Entwässerung stattfindet. Ob dieser Schlitz sich – wie bei der angegriffenen Ausführungsform I – eingelassen in die Fläche oder auf gleicher Höhe mit der Oberfläche des Betons befindet, ist unerheblich, sofern er „in“ der zu entwässernden Fläche liegt und das Wasser ableitet. Der Zweck dieser Vorgabe des Anspruchs ist, dass das Wasser der Fläche abläuft. Dieser Zweck wird bei der angegriffenen Ausführungsform auch bei Höhenunterschieden von wenigen Millimetern erfüllt. Unerheblich sind daher die Ausführungen zu einem Äquivalent des längslaufenden Kanals in Form der zu entwässernden Oberfläche oberhalb der Rinnenabdeckung und des nicht zu unterstützenden Hohlraums seitens der Beklagten. Ferner verletzt auch die angegriffene Ausführungsform II die Merkmalgruppe 4. Auch sie zeigt durch die zu entwässernde Oberfläche einen längslaufenden Schlitz (Anlage B 18), der durch einen längslaufenden Kanal definiert wird und mit den Vorsprüngen kommuniziert. Dass es sich hierbei um hintereinander geschaltete Einläufe handelt, schadet nicht. Auch die Aussparungen, die dadurch entstehen, dass Gussreste quer zur Längserstreckung und in Längsrichtung die Rinne unterbrechen und so das austretende Wasser nicht in den darunter liegenden Rohrabschnitt gelangt, führen nicht aus der Verletzung heraus. Hier gilt das Gleiche wie bei der angegriffenen Ausführungsform I: Sofern an diesen Stellen geringfügig Wasser stehen bleibt oder versickert, handelt es sich hierbei um Aussparungen, die den Charakter des längslaufenden Schlitzes nicht beseitigen und die das Klagepatent hinnimmt. Dahinstehen kann daher letztlich, dass die Beklagte die angegriffenen Ausführungsformen selbst als Linienentwässerungssystem und gerade nicht als Punktentwässerungssystem bewirbt. 3) Die angegriffenen Ausführungsformen verwirklichen ebenfalls das Merkmal 5. a) Merkmal 5 verlangt zusätzlich, dass der längslaufende Kanal durch die Vorsprünge gestützt wird. Nach der sachverständigen Äußerung des EPA sollen dabei die Vorsprünge die Funktion des „Gewicht tragens“ bzw. „in Position halten“ erfüllen. Dabei erfüllt das Merkmal eine Fixierung, die eine einfache Installation des Drainagekanal-Abschnitts in seiner Gesamtheit und in einem Schritt ermöglicht (Anlage K 20, Ziffer. 4.4, 4.5). Unstreitig ist insbesondere, dass nicht die über dem Kanal liegende Betonplatte abgestützt werden solle. b) Da die angegriffenen Ausführungsformen nach Auffassung der Kammer den klagepatentgemäßen längslaufenden Kanal aufweisen, erfüllen die Einlaufstutzen auch die stützende Funktion. Die Beklagte hat nach dem Verständnis der Kammer nur das Vorliegen des längslaufenden Kanals im Rahmen des Merkmals 5 bestritten. IV. 1) Der Unterlassungsanspruch beruht auf §§ 139 Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, da die Benutzung des Erfindungsgegenstandes ohne Berechtigung erfolgt ist. 2) Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz, der aus § 139 Abs. 2 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ folgt. Als Fachunternehmen hätte die Beklagte die Patentverletzung bei Anwendung der im Geschäftsverkehr erforderlichen Sorgfalt zumindest erkennen könne, § 276 BGB. Da überdies durch die rechtsverletzenden Handlungen der Beklagten die Entstehung eines Schadens hinreichend wahrscheinlich ist, der durch die Klägerin noch nicht beziffert werden kann, weil sie den Umfang der rechtsverletzenden Benutzungshandlungen ohne ihr Verschulden nicht im Einzelnen kennt, ist ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Schadensersatzverpflichtung anzuerkennen, § 256 ZPO. 3) Damit die Klägerin in die Lage versetzt wird den Schadensersatzanspruch zu beziffern, steht ihr gegen die Beklagte ein Anspruch auf Auskunft im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch auf Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der angegriffenen Ausführungsformen ergibt sich aufgrund der unberechtigten Benutzung des Erfindungsgegenstandes unmittelbar aus § 140b Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ, der Umfang der Auskunftspflicht aus § 140b Abs. 3 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Die weitergehende Auskunftspflicht folgt aus §§ 242, 259 BGB i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Für nicht gewerbliche Abnehmer und die Angebotsempfänger ist der Beklagten zu 1) ein Wirtschaftsprüfervorbehalt zu gewähren (OLG Düsseldorf, InstGE 3, 176 – Glasscheiben-Befestiger). Die Klägerin ist im Übrigen auf die Angaben angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt; die Beklagte wird durch die von ihr verlangten Auskünfte nicht unzumutbar belastet. Grundsätzlich wird kein Wirtschaftsprüfervorbehalt für die gewerblichen Abnehmer eingeräumt (BGH, GRUR 1995, 338 – Kleiderbügel). Es sind keine Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise vorliegende Unverhältnismäßigkeit nach § 140b Abs. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ ersichtlich. Solche hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht vorgetragen. Dem diesbezüglichen Hilfsantrag war daher nicht zu entsprechen. 4) Der Bereicherungsanspruch der Klägerin folgt aus § 812 Abs. 1, S. 1 2. Alt BGB. Er rechtfertigt sich daraus, dass die Beklagte widerrechtlich in das Klagepatent und damit in eine Rechtsposition des Patentinhabers eingegriffen hat. Dies verpflichtet die Beklagte dazu, das durch den Eingriff ohne Rechtsgrund Erlangte bzw. den Wertersatz hierfür herauszugeben. 5) Die Beklagte ist gemäß § 140a Abs. 3 S. 1, 1. Alt. PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ zum Rückruf in der aus dem Tenor ersichtlichen Weise verpflichtet. Der Anspruch richtet sich auf die Gegenstände, die sich in der nachgeordneten Vertriebskette befinden. 6) Der Vernichtungsanspruch findet seine Grundlage in §§ 140a Abs. 1, S. 1 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ. Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit der Vernichtung gem. § 140a Abs. 4 PatG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 EPÜ sind weder vorgetragen noch ersichtlich. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur Vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Auf Antrag der Klägerin sind Teilsicherheiten für die einzelnen titulierten Ansprüche festgesetzt worden, § 108 ZPO. Die Höhe der Teilsicherheiten kann grundsätzlich den festzusetzenden Teilstreitwerten der titulierten Ansprüche entsprechen. Bei der Festsetzung der Teilsicherheit für den Vernichtungs- und den Rückrufanspruch hat die Kammer berücksichtigt, dass bei einer Vollstreckung dieser titulierten Ansprüche der Unterlassungsanspruch grundsätzlich jedenfalls zum Teil mit durchgesetzt wird. (vgl. LG Düsseldorf, Urteil v. 15.11.2012, Az.: 4b O 110/11; LG Mannheim, Urteil vom 12.01.2010, 7 O 233/11). Der Streitwert des Verfahrens wird auf insgesamt 750.000,00 EUR festgesetzt. Davon entfallen 155.000,00 EUR auf den Schadensersatz- und Bereicherungsfeststellungsantrag, 450.000 EUR auf den Unterlassungsantrag, 45.000,00 € auf den Auskunfts- und Rechnungslegungsantrag, 50.000,00 EUR auf den Vernichtungsantrag und weitere 50.000,00 auf den Rückrufantrag. VI. Ein Vollstreckungsschutz kann allenfalls in Bezug auf das Unterlassungsgebot (und das Rückrufgebot/die Entfernung) in Betracht kommen, da ein Schadenersatz-feststellungsanspruch keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat und im Rahmen der Auskunft und Rechnungslegung ein Wirtschaftsprüfervorbehalt eingeräumt wurde (OLG Düsseldorf, InstGE 8, 117 – Fahrbare Betonpumpe; OLG Düsseldorf, GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe). Ausreichenden Schutz gegenüber der Vollstreckung aus der Kostengrundentscheidung bietet § 717 Abs. 3 S. 2 ZPO. Hinsichtlich des Unterlassungstitels (und der übrigen Ansprüche) gilt jedoch, dass im Rahmen der nach § 712 ZPO vorzunehmenden Interessenabwägung in der Regel von einem überwiegenden Interesse des Patentinhabers an der Durchsetzung seines zeitlich begrenzten Anspruchs auszugehen ist (OLG Düsseldorf, Urteil v. 10.07.2009 – I-2 U 23/08, BeckRS 2010, 21820; OLG Düsseldorf, InstGE 8, 117 – Fahrbare Betonpumpe; OLG Düsseldorf, GRUR 1979, 188 – Flachdachabläufe). Grundsätzlich ist deshalb ein erweiterter Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO in Patentstreitigkeiten zu verweigern. Er kann nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt sein, die im Einzelnen vorzutragen und gem. § 714 ZPO Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen sind. Dem Vorbringen muss insbesondere zu entnehmen sein, dass es sich bei den vorgebrachten Nachteilen um solche handelt, die über die üblichen Folgen eines Unterlassungs- und/oder Rückrufgebotes hinausgehen und nicht wieder gut zu machen sind. Der Vortrag der Beklagten ist unzureichend. Nicht hinreichend dargelegt ist, wieso eine Modifikation der Rinnen nicht kurzfristig möglich und insbesondere nicht zumutbar sein sollte. Auch ein etwaiger Imageschaden ist nicht ausreichend. Der bisherige Vortrag spiegelt nur die üblichen Folgen eines Unterlassungsgebots wieder. Ferner sind diesbezüglich keine Glaubhaftmachungsmittel vorgelegt.