OffeneUrteileSuche
Beschluss

25 T 671/13

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2013:1217.25T671.13.00
1mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Erinnerungsgericht gem. § 56 Abs. 1 RVG bei der Beratungshilfevergütung ist der Rechtspfleger.

2. Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist die Beschwerde gem. §§ 11 Abs. 1 RpflG, 56, 33 RVG zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt.

3. Beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands nicht mindestens 200,01 €, entscheidet der Richter des Amtsgerichts gem. § 11 Abs. 2 RpflG über die Erinnerung.

Tenor

Eine Entscheidung des Landgerichts ist nicht veranlasst.

Die Sache wird unter Aufhebung der Vorlageverfügung an das Amtsgericht Ratingen – Richter – zur abschließenden Entscheidung zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erinnerungsgericht gem. § 56 Abs. 1 RVG bei der Beratungshilfevergütung ist der Rechtspfleger. 2. Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers ist die Beschwerde gem. §§ 11 Abs. 1 RpflG, 56, 33 RVG zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 € übersteigt. 3. Beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands nicht mindestens 200,01 €, entscheidet der Richter des Amtsgerichts gem. § 11 Abs. 2 RpflG über die Erinnerung. Eine Entscheidung des Landgerichts ist nicht veranlasst. Die Sache wird unter Aufhebung der Vorlageverfügung an das Amtsgericht Ratingen – Richter – zur abschließenden Entscheidung zurückverwiesen. G r ü n d e : Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Abs. 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt (§ 55 Abs. 4 RVG). Dies ist am 28.02.2013 in Höhe von 99,96 € geschehen (Bl. 14 GA). Nachdem die Prozessbevollmächtigten dieser Festsetzung widersprochen und unter dem 12.03.2013 die Festsetzung einer weiteren Vergütung in Höhe von 155,89 € beantragt haben (Bl. 17 GA), hat der Urkundsbeamte diesem als Erinnerung auszulegenden Rechtsmittel (§ 56 RVG; vgl. auch LG Wuppertal, Beschluss vom 13.08.2012 - 6 T 404/12, juris Rn. 7; Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 56 RVG Rn. 8) mit Beschluss vom 05.07.2013 (Bl. 42 GA) nicht abgeholfen. Zur Entscheidung über die Erinnerung ist sodann das Amtsgericht - Rechtspfleger - berufen (vgl. LG Wuppertal, a. a. O., juris Rn. 7 f.; Hartmann, a. a. O.). Der Rechtspfleger hat mit Beschluss vom 14.08.2013 (Bl. 62 GA) die Erinnerung zurückgewiesen. Gegen die Erinnerungsentscheidung des Amtsgerichts ist sodann gemäß den §§ 56 Abs. 2, 33 RVG grundsätzlich das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben (vgl. LG Wuppertal, a. a. O., juris Rn. 7; Hartmann, a. a. O., Rn. 13). Gemäß den §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG ist die Beschwerde jedoch nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin begehren mit ihrem Rechtsmittel die Festsetzung weiterer 155,89 €. Dies entspricht dem Wert der Beschwer. Mangels einer ausdrücklichen Zulassung hat keine Zulassung stattgefunden (vgl.: Hartmann, a. a. O., Rn. 15). Ist - wie vorliegend - die Beschwerde wegen des Nichterreichens des Beschwerdewertes nicht gegeben, findet die (Zweit-)Erinnerung statt, über die der Richter abschließend entscheidet (vgl.: Hartmann, a. a. O., Rn. 21). Eine Zuständigkeit der Beschwerdekammer ist somit nicht gegeben.