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Urteil

3 O 389/08

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2013:1212.3O389.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 450.000,00 Euro nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von 550.000,00 Euro seit dem 13. Dezember 2008 bis zum 29. Dezember 2012 sowie von 450.000,00 Euro ab dem 30. Dezember 2012 zu zahlen sowie außergerichtlich angefallene Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 9.884,28 Euro zu erstatten. 2. Zudem wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materielle Schäden sowie die noch nicht konkret vorhersehbaren zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, welche diesem aus dem fehlerhaften Verhalten der Beklagten vom 15.02.2004 entstanden sind und / oder noch entstehen werden, soweit die hierauf gerichteten Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden. 3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreites tragen die Beklagte 9/10 und der Kläger 1/10. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des beizutreibenden Betrages. 6. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,00 Euro abzuwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 7. Die Sicherheitsleistungen können auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer Bank oder öffentlichen Sparkasse mit Sitz auf dem Gebiet der Europäischen Union erbracht werden. 1 2 Tatbestand 3 Der minderjährige Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Schmerzensgeldes bzw. die Leistung von Schadensersatz im Zusammenhang mit seiner Geburt vom 15. Februar 2004. 4 Die Eltern des Klägers beauftragten seinerzeit die Beklagte, die seit 1999 als freiberufliche Hebamme tätig ist, mit der Durchführung der streitgegenständlichen Hausgeburt. Entsprechend meldete die Mutter des Klägers sich am 14. Februar 2004 um 18.10 Uhr bei der Hebamme und zeigte an, dass mäßig starke Wehen eingesetzt hatten; die Beklagte begab sich sodann in Begleitung einer Hebammenschülerin (Zeugin Post) zu der Wohnung der Eltern des Klägers, in der sie gegen 00.30 Uhr des Folgetages eintraf. Gemäß den Feststellungen des gerichtlich bestellten gynäkologischen Gutachters, Prof. Dr. Wolff, Köln, öffnete sich der Muttermund der Gebärenden zwischen 02.30 Uhr und 02.45 Uhr, dem sich entsprechend seiner fachärztlichen Beurteilung eine Austreibungsphase von etwa 4 Stunden anschloss, bis der Kläger gegen 06.44 Uhr unter außerklinischen Bedingungen ohne eine CTG-Kontrolle vollständig entwickelt werden konnte. Während der gesamten Dauer der Austreibungsphase legte die Beklagte zugrunde, dass die Hinzuziehung eines ärztlichen Geburtshelfers bzw. die Überstellung der Gebärenden in eine auch für geburtsbehilfliche Notfälle eingerichteten Klinik nicht erforderlich sei. 5 Das postpartale Erscheinungsbild des Neugeborenen war auffällig blau; zudem atmete es nicht und zeigte keinen Muskeltonus oder eine sonstige Regung wie Nießen oder Spucken; mit Ausnahme des Herzschlages gab es zu diesem Zeitpunkt kein sonstiges Lebensanzeichen. Trotz dieser langen Austreibungsphase hatte die Beklagte zwar eine weitere Hebamme hinzugezogen (Zeugin Euler-Jakob), die gegen 05.30 Uhr in der Wohnung eintraf, jedoch keine vorbereitenden Maßnahme für eine erforderlich werdende (sofortige) notfallmäßige Übernahme des zu entwickelnden Kindes, etwa durch ein zeitgerecht informiertes Rettungsteam, getroffen. Im Vorfeld der Hausgeburt hatte sie es den Eltern des Klägers überlassen, sich vorsorglich die Direktwahl der in der Nähe der elterlichen Wohnung des Klägers gelegenen KInderklinik der Universität Düsseldorf zu beschaffen, sofern eine klinische Übernahme des Neugeborenen erforderlich werden sollte. 6 Nach der Entwicklung des Kindes sowie seiner Abnabelung setzte die Beklagte sofort den von ihr vorgehaltenen Einmalabsauger im Bereich des Mund- und Nasenraumes ein, um eine eigenständige Atmung des Neugeborenen zu erreichen, ohne dass sich jedoch abzusaugendes Sekret zeigte, da der Nasen- und Rachenraum frei war. Da sich keine Anzeichen für eine Nabelschnurumschlingung während der Austreibungsphase gezeigt hatten und das ausgetretene Fruchtwasser klar erschien, ging die Beklagte von einen möglichen Schockzustand des Kindes aus, wobei sie sich der für das Kind bestehenden lebensbedrohliche Notfallsituation Situation bewusst war. 7 Es erfolgte daher die sofortige Beatmung des Kindes mittels eines an die von der Beklagten mitgebrachten Sauerstoffflasche angeschlossenen Ambubeutels unter Einsatz der zugehörigen Atemmaske; die vorzunehmende Bebeutelung des Kindes überließ die Beklagte nach dem Aufsetzen der Maske der Mutter. Die Beklagte wies hiebei die Hebammenschülerin an, umgehend eine telefonische Rettungsmeldung vorzunehmen. 8 Um diese abzusetzen, gebrauchte die Hebammenschülerin die von den Eltern des Klägers selbst erfragten Telefonrufnummern, die aufgeschrieben neben dem Telefon in der Wohnung bereitlagen. In dieser Weise wurde jedoch lediglich erreicht, dass die Anruferin, nachdem in dem angewählten Kinderklinik der Anruf entgegengenommen worden war, klinikintern weiter durchgestellt wurde, ohne dass jedoch ein Arzt erreicht werden konnte. Sodann übernahm die Zeugin Euler-Jakob die telefonische Absetzung des Notrufes, nunmehr über die allgemeine Rettungsleitstelle im Wege der Anwählung der Rettungsnummer 112, die in dieser Weise gemäß dem Inhalt des Einsatzprotokolls des Noteinsatzteams um 7.02 Uhr informiert wurde; parallel hierzu traf um 7.05 Uhr aus der benachbarten Kinderklinik des Universitätsklinikums Düsseldorf der diensthabende Arzt, Dr. med. Adam, (zu Fuss) in der Wohnung ein, etwa eine Minute später auch das über die Notrufnummer 112 herbeigerufene Notarztteam. 9 Bis zu diesem Zeitpunkt hatten beide in der Wohnung anwesenden Hebammen erfolglos versucht, (unter anderem) durch eine manuelle Herzmassage den Kläger zu reanimieren. 10 Die weiteren Reanimationsmaßnahmen nebst der sonstigen indizierten medizinischen Hilfsmaßnahmen übernahmen die vor Ort eingetroffenen Ärzte, wobei der Kläger intubiert wurde; danach wurde der zyanotische sowie asphyktische Kläger bei einer gemessenen Herzfrequenz von weniger als 30 Schlägen pro Minute ohne Erreichung einer eigenen Atmung notfallmäßig in die Kinderklinik des Universitätsklinkums Düsseldorf verbracht; dort stellte sich eine schwerer hypoxische Hirnschädigung des Klägers heraus, der seitdem gesundheitlich schwerst geschädigt ist. 11 Die gesetzlichen Vertreter des Klägers werfen der Beklagten vor, das von ihr bestimmte Geburtsmanagement nicht nach den für die Leitung der Geburt durch eine Hebamme allgemein anerkannten Regeln vorgenommen zu haben; sie habe bereits verabsäumt, im Hinblick auf die extreme Dauer der Ausstreibungsphase prophylaktisch für eine sofortige notfällmäßige Übernahme des Klägers noch unter der Geburt bzw. postpartal zu sorgen. 12 Weiterhin habe die Beklagte es vorwerfbar unterlassen, postpartal sofort einen Notruf über die hierfür eingerichtete Notrufnummer 112 auszusetzen, um über diese Rettungsstelle schnellstmöglich ärztliche Hilfe herbeizuholen. Die von ihnen (den Eltern des Klägers) bereitgehaltenen Telefonnummern der Universitätsklinik Düsseldorf seien auch nicht für eventuelle Notrufe vorgehalten worden, sondern lediglich für denjenigen Fall, dass eine nachgeburtliche Verlegung des Neugeborenen in die Kinderklinik des Klinikums erforderlich werden sollte. 13 Auch die von der Beklagten vorgenommenen bzw. veranlassten Reanimationsbemühungen bis zu dem Eintreffen des ärztlichen Notfallteams stellten sich als unqualifiziert und fehlerhaft dar. Die Beklagte sei gehalten gewesen, im Hinblick auf die Bebeutelung des entwickelten Klägers die Reanimation in toto selbstverantwortlich durchzuführen, anstatt diese wie geschehen auch nur teilweise der Mutter zu überlassen, da infolge des körperlich anstrengenden Verlaufes der Geburt der äußerst angegriffene psychische und physische Zustand der Gebärenden Anderes nicht zugelassen habe. 14 Aufgrund dieser unterlaufenen und der Beklagten vorwerfbaren Versäumnisse und Fehleinschätzungen sei, so die Behauptung der gesetzlichen Vertreter des Klägers, so gut wie sicher zugrunde zu legen, dass ihm bei einem im Wesentlichen regelgerechten geburtshilflichen Verhalten der Beklageten die in der Klageschrift bezeichneten sehr schwerwiegenden gesundheitlichen Schädigungen, die sich als dauerhaft darstellten, erspart geblieben wären. 15 Der Kläger begehrt daher die Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindetesn 550.000,-- Euro sowie die Feststellung der Haftungsverpflichtung der Beklagten für den geburtsbedingt entstanden materiellen und zukünfig noch nicht vorhersehbaren immaterillen Schaden. 16 Seitens des Berufshaftversicheres der Beklagten ist nach Rechtshängigkeit der Klage im Jahre 2012 eine Abschlagszahlung in Höhe von 100.000,-- Euro ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erbracht worden. 17 Prozessual weist die Beklagte jegliche Haftungsverpflichtung zurück. 18 Der Kläger beantragt daher, 19 die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 550.000,-- Euro, dessen genaue Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2008 zu zahlen; 20 zudem festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen Schäden sowie die noch nicht konkret vorhersehbaren zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem behaupteten fehlerhaften geburtshilflichen Verhalten der Beklagten entstanden sind und/oder noch entstehen werden, soweit die hierauf gerichteten Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden; 21 die Beklagte weiterhin zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 9.884,28 Euro zu erstatten. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Sie verweist im Wesentlichen darauf, dass es erst unvorhersehbar postpartal zu der streitgegenständlichen Notfallsituation gekommen sei und sie hierauf sofort in der gebotenen Weise reagiert habe, indem sie unter den gegebenen Bedingungen bestmöglich für eine notfallmäßige Beatmung des abgenabelten Kindes sowie für die Absetzung eines Notrufes zur Herbeirufung eines ärztlichen Nortfallteams gesorgt habe. Bezogen auf die von den gestztlichen Vertretern gegen sie (die Beklagte) erhobenen Vorwürfe sei insoweit zu beachten, dass für die rechtliche Beurteilung der Begründetheit der Vorwürfe auf die allgemein anerkannten Standards einer ausgebildeten Hebamme abzustellen sei und nicht etwa auf diejenigen eines fachärztlich qualifizierten Arztes. Für sie sei es aber nicht erkennbar gewesen, dass die Zeitdauer der Austreibungsphase sich für das zu entwickelnde Kind gefährdend als zu lang darstellen könnte, wobei nach ihrer Auffassung diese Phase recte mit dem erkennbaren Eintritt des kindlichen Köpfchens in den Geburtskanal einsetze und daher nicht mit rund vier Stunden bemessen werden dürfe; die demnach beachtliche Obergrenze von etwa zwei Stunden habe sie somit beachtet. Erst nach der Entwicklung des Klägers sei sie infolge dessen geburtshilflich gehalten gewesen, wie auch erfolgt, umgehend ärztliche Hilfe herbeizuholen. 25 Auch die von ihr bis zu dem Eintreffen der Ärzt durchgeführten und aufrechterhaltenen Reanimationsversuche seien gemäß den für eine Hebamme geltenden Standards regelgerecht erfolgt. 26 Die bei den Kläger gemäß seinen Behauptungen aufgetretenen gesundheitlichen Schädigungen, die sie mit Nichtwissen bestreite, stellten sich infolge dessen als schicksalhaft dar und seien nicht auf ein ihr anzulastendes geburtshilfliches Fehlverhalten zurückzuführen. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst den zugehörigen Anlagen, die dem Gericht vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen. 28 Entscheidungsgründe 29 Die Klage ist im Wesentlichen begründet; die Beklagte ist verpflichtet, unter Berücksichtigung der von dem Berufshaftpflichtversicherer der Beklagten Ende 2012 gezahlter 100.000,00 Euro ein weitergehendes Schmerzensgeld in Höhe von 450.000,00 Euro nebst zuerkannter Zinsen zu zahlen; zudem war gemäß dem Feststellungsantrag des Klägers festzustellen, dass die Beklagte auch für allen materiellen Schaden sowie auch für den zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbaren immateriellen Schaden aufzukommen hat, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden; letztlich hat die Beklagte auch für die außergerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten in Höhe des geltend gemachten Betrages von 9.884,28 Euro aufzukommen; die weitergehende Klage ist als in der Hauptsache unbegründet abzuweisen, §§ 280, 253, 611 BGB, 256 ZPO. 30 I. 31 Auf Grund des unstreitigen Sachverhaltes sowie des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme ist festzustellen, dass der Beklagten der rechtliche Vorwurf nicht zu ersparen ist, grob fehlerhaft den im Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Geburt des Klägers auch gemäß den Standards für ausgebildete Hebammen beachtlichen Vorgaben nicht genügt zu haben. 32 1. 33 Die Kammer folgt insoweit den uneingeschränkt überzeugenden Feststellungen des für sein Fachgebiet gerichtlich bestellten Sachverständigen, Prof. Dr. Wolff, Facharzt für Frauenheilkunde, Köln. Dieser hat nachvollziehbar und frei von Widersprüchen festgestellt, dass der vollständigen Entwicklung des Klägers entgegen der Bewertung der Beklagten eine, auch für diese erkennbar, zu lange Austreibungsphase voraus ging; diese hat der Sachverständige, dessen fachliche Qualifikation der Kammer aufgrund ihrer Sonderzuständigkeit für Ansprüche aus ärztlichem bzw. geburtshilflichen Vertrag auch aus anderen Zivilverfahren bekannt ist, gemäß den insoweit allgemein anerkannten medizinischen Standards mit rund vier Stunden festgelegt. Hierbei ist gemäß den Feststellungen des Sachverständigen nicht auf das erkennbare Eintreten des Köpfchens in den Geburtskanal der Gebärenden abzustellen, sondern auf die vollständige Öffnung des Muttermundes, die, wie der Sachverständige festgestellt hat, zwischen 02.30 Uhr und 02.45 Uhr eintrat. Demnach wäre die Beklagte gehalten gewesen, spätestens gegen 05.00 Uhr für eine ärztliche Übernahme der Geburtsvorgänge zu sorgen, indem die Mutter des Klägers etwa bereits zu diesem Zeitpunkt in die benachbarte Kinderklinik überführt worden wäre. Denn der Sachverständige hat weiterhin überzeugend festgestellt, dass es für die noch hinnehmbare Dauer der Austreibungsphase zwar keine starren zeitlichen Grenzen gibt; eine Austreibungsphase von mehr als zwei Stunden jedoch (in einem gewissen zeitlichen Rahmen) nur für den Fall hingenommen werden kann, dass während der gesamten Geburtsdauer, eine CTG – Kontrolle, bei der die kindlichen Herztöne und auch die Wehentätigkeit aufgezeichnet werden, stattfindet. Eine derartige Kontrolle war der Beklagten jedoch im Rahmen der Hausgeburt nicht möglich, da sie unstreitig nicht über das entsprechende Untersuchungsgerät verfügte. Demnach konnten, wie der gerichtlich bestellte Sachverständige herausgestellt hat, unter der (langen) Wehentätigkeit der Gebärenden die für die Überwachung des Wohlbefindens des zu holenden Kindes bedeutsamen Herztöne nicht uneingeschränkt bzw. hinreichend sicher überprüft werden. Eine derartige Kontrolle ist jedoch erforderlich, da generell eine lange Austreibungsphase zu einer Stresssituation des Kindes führt, die gemäß den medizinischen Feststellungen des vorgenannten Sachverständigen eine Asphyxie des Klägers verursacht hat. 34 Der Sachverständige hat daher, auch insoweit widerspruchsfrei, festgestellt, dass das geburtshilfliche Verhalten der Beklagten ein Verstoß gegen von ihr auch als Hebamme zu beachtende Organisationspflichten darstellt, wonach sie keineswegs darauf vertrauen durfte, dass der Kläger trotz der langen Dauer der Austreibungsphase sowie der nicht hinreichenden Möglichkeit, seine Herztöne zu kontrollieren, unbeschadet entwickelt werden könnte. Die Beklagte hat vielmehr die zu tolerierende Austreibungsphase von etwa zwei Stunden, die ohne das Herbeiholen ärztlicher Hilfe hätte abgewartet werden dürfen, um das Doppelte überschritten. 35 Ein derartiges Verhalten stellt sich als unverständlich dar und darf daher einer Hebamme nicht unterlaufen, so dass der entsprechend zu beurteilende rechtliche Vorwurf eines grob fahrlässigen Fehlverhaltens begründet ist. 36 In dem gegebenen Zusammenhang hat der benannte Sachverständige zudem widerspruchsfrei festgestellt, dass auch postpartal (vorwerfbar) nicht für eine umgehende Herbeiholung eines geburtshilflichen oder sonstigen ärztlichen Notfallteams gesorgt worden ist, das spätestens zehn Minuten nach der vollständigen Entwicklung und dem Hervortreten der extremen Notfallsituation, in der der Kläger sich befand, hätte eintreffen können, gesorgt worden ist. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, umgehend dafür zu sorgen, dass sofort und direkt über die hierfür eingerichtete Notrufnummer 112 ein entsprechender Notruf abgesetzt wird. Insoweit wäre die Hebammenschülerin, die seinerzeit die Geburtsvorgänge zu Ausbildungszwecken mit verfolgte, eindeutig anzuweisen gewesen, da es allgemein bekannt ist, dass die telefonische Anwahl eines Krankenhauses über die allgemeine Rufnummer nicht gewährleistet, dass direkt ein Arzt erreicht werden kann, der, zudem auch entsprechend fachlich qualifiziert, in der Lage ist, notfallmäßig am Einsatzort zu erscheinen. Der Kläger hat daher zu Recht darauf verwiesen, dass die von seinen Eltern vorgehaltenen Rufnummern der Kinderklinik, auf die die Hebammenschülerin zurückgegriffen hat, nicht für eine Verwendung im Rahmen eines Notfalleinsatzes bestimmt gewesen sind. 37 2. 38 Die der Beklagten anzulastenden Pflichtversäumnisse haben auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, ihr zurechenbar, zu den von dem Kläger in der Klageschrift bezeichneten gesundheitlichen Schädigungen geführt. 39 Eine derartige Zurechnung ist rechtlich bereits aufgrund der Tatsache vorzunehmen, dass sich das Fehlverhalten der Beklagten im Sinne der Begründetheit eines unterlaufenen grob fahrlässigen Versäumnisses als besonders schwerwiegend darstellt, so dass es prozessrechtlich ihr oblag, den Nachweis dafür zu erbringen, dass ihr grob fahrlässige Fehlverhalten nicht bzw. nicht in dem gegebenen Umfang nicht zu einer gesundheitlichen Schädigung des Klägers geführt hat (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 28.05.2002, VI ZR 42/01, VersR 2002, 1026-1028). 40 Der für sein Fachgebiet gerichtlich bestellte Sachverständige (Neonatologie), Prof. Dr. Orlikowsky, Aachen, hat insoweit ebenfalls nachvollziehbar und frei von Widersprüchen festgestellt, dass es mehr medizinisch keinen Zweifeln unterliegt, dass die bei dem Kläger aufgetretene Asphyxie zu einer hypoxisch-ischämischen Hirnschädigung und deren typischen pathologischen Folgeerscheinungen geführt hat, verbunden mit dem Auftreten einer ausgeprägten metabolischen Azidose. 41 Hierbei hat der Gutachter sogar herausgestellt, dass sämtliche gesundheitlichen Schädigungen eventuell zu vermeiden gewesen wären, wenn rechtzeitig ärztliche Hilfe bereitgestanden hätte (vgl. dazu: Seite 2 des Anhörungsprotokolls des beauftragten Richters der Kammer vom 24. Juni 2013). 42 Andere Ursachen, die für eine dem grob fahrlässigen Fehlverhalten der Beklagten nicht zurechenbaren gesundheitlichen Schädigung des Klägers verantwortlich sein könnten, vermochte auch der für sein Fachgebiet (Pädiatrie und Neonatologie) von der Kammer weiterhin bestellte Sachverständige, Prof. Dr. Gronek, Leverkusen, nicht zu erkennen. Die bedeutsamen Schädigungsfaktoren: Bradycardie und Hypoxie sind auch nach seiner (überzeugenden) fachlichen Bewertung pathophysiologisch begründet und typischerweise geeignet, diejenigen Schädigungen zu verursachen, die der Kläger erlitten hat. Sonstige Ursachen, die etwa die intrauterine Entwicklung des Neugeborenen im Sinne sonstiger pathologischer Faktoren betreffen, und dem Fehlverhalten der Beklagten nicht zuzuordnen wären, sind weder von dem vorgenannten Sachverständigen bzw. von den gemäß ihrem Fachgebiet bestellten weiteren Gutachtern, Prof. Dr. Wolff, Köln und Prof. Dr. Orlikowsky, Aachen, festzustellen gewesen. 43 3. 44 Die demnach der Beklagten kausal zurechenbaren Schädigungen stellen sich, wie in den von dem benannten Sachverständigen, Prof Dr. Orlikowsky, Aachen, erstellten Gutachten vom 06. Februar 2013, dort Seite 5 ff, angegebenen Arztbriefen angegeben, wie folgt dar: 45 Neurologie und Entwicklung 46 Schwerte psychomotorische Retardierung 47 Myoklonien, V.a. Startle-Reflex 48 Apallisches Syndrom 49 Orofaziale Regulationsstörung 50 Fokale partielle symptomatische Epilepsie 51 Facialisparese bds. 52 Tetraplegie 53 Magen-Darmtrakt 54 Gastrooesophageale Refluxkrankheit mit Oesophagitis 55 Schwierigkeiten bei Nahrungsaufnahme, Notwendigkeit 56 zur künstlichen Ernähung 57 Obstipation (Verstopfung) 58 Augen 59 Partielle Lagophthalmie beidseits 60 Zentrale Sehstörung mit Blindheit 61 Ohren 62 Zentrale Schwerhörigkeit 63 Skelettsystem 64 Kontrakturen: Finger- und Handgelenke beidseits, Tetraparese, 65 Klumpfußhaltung mit Progredienz. 66 Diese festzustellenden schwersten Defizite an mindestens fünf Organ- / Funktionssystemen des Körpers des Klägers rechtfertigen daher uneingeschränkt nach Art, Umfang sowie ihrer Anzahl unter weiterer Zugrundelegung, dass die gesundheitlichen Schädigungen sich als dauerhaft darstellen, uneingeschränkt das in der Klageschrift von dem Kläger als Mindestsumme geltend gemachte Schmerzensgeld von 550.000,00 Euro. Dieses stellt jedoch auch eine Obergrenze dar, da gemäß den insoweit bei der Bestimmung von Schmerzensgeldern nach den allgemeinen Bewertungskriterien zu berücksichtigenden Faktoren ein weitergehendes Schmerzensgeld nicht gerechtfertigt ist. 67 Bei der Bestimmung der Höhe der zuerkannten Schmerzensgeldsumme hat die Kammer mit berücksichtigt, dass sich im Hinblick auf das prozessuale Verhalten der Beklagten (i.c. ihres Berufshaftpflichtversicherers) eine zögerliche Regulierungsbereitschaft gezeigt hat; es ist jedoch auch festzustellen, dass jedenfalls „Ende 2012“ dem Kläger eine allgemeine Abschlagszahlung in Höhe von 100.000,00 Euro zugekommen ist. 68 Unter Berücksichtigung dieser Abschlagszahlung verbleibt demnach ein von der Beklagten noch zu erbringendes Schmerzensgeld in Höhe von 450.000,00 Euro. 69 4. 70 Zudem ist gemäß dem Feststellungsantrag des Klägers rechtlich festzustellen, dass die Beklagte über den zuerkannten Schmerzensgeldbetrag hinaus auch zur Leistung von materiellen Schadensersatz verpflichtet ist bzw. zur Zahlung eines weitergehenden Schmerzensgeldes, sofern sich in der Zukunft weitere bedeutsame Schädigungsfaktoren ergeben sollten, die bisher nicht vorhersehbar gewesen sind, soweit ein ursächlicher Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Geburtsvorgängen besteht; hiervon ausgenommen sind (materiell-rechtlich) derartige Ansprüche, die, wie von dem Kläger antragsgemäß berücksichtigt worden ist, solche Ansprüche betreffen, die auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden. 71 Der Klage war daher in der Hauptsache, bezogen auf das Schmerzensgeld in Höhe von 450.000,00 Euro sowie hinsichtlich des Feststellungsantrages in vollem Umfang in der Hauptsache stattzugeben; das weitergehende Schmerzensgeldbegehren des Klägers ist dagegen unbegründet und abzuweisen. 72 II. 73 Die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Prozesszinsen folgt aus §§ 288, 291 BGB. 74 Darüber hinaus ist die Beklagte verpflichtet, für die außergerichtlich angefallenen Rechtsverfolgungskosten des Klägers aufzukommen, die weder dem Grunde noch der Höhe nach rechtlich zu beanstanden sind, § 286 BGB. 75 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 Ziffer 11., 709, 711, 108 BGB. Hierbei war der Kläger mit 1/10 der angefallenen Prozesskosten zu belasten, da der Schmerzensgeldantrag im Hinblick auf die von dem Berufshaftpflichtversicherer der Beklagten geleisteten Abschlagszahlung von 100.000,00 Euro entsprechend abzuweisen war. 76 Streitwert: 800.000,00 Euro. 77 Brüggemann Fröml Schrader