Urteil
19 S 25/13
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2013:1128.19S25.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 19. Februar 2013 - 34 C 44/12 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, die an der Außenwand der Garage angebrachte Videokamera zu beseitigen. Der Beklagte wird verurteilt, der Trennung des Allgemeinstroms vom Stromkreis der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung der Kläger auf Basis des Angebotes der Firma I vom 10.04.2012 zuzustimmen. Die Kläger werden ermächtigt, die Maßnahmen gemäß Angebot der Firma I vom 10.04.2012 für die Wohnungseigentümergemeinschaft Am Sandhügel 16 in Auftrag zu geben. Der Beklagte wird verurteilt, die Kläger von den vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 330,34 € (i.W.: dreihundertdreißig 34/100 Euro) freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben. 1 2 Gründe: 3 I. 4 Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft Am Sandhügel 16 in Oberhausen. Mit ihrer Klage machen die Kläger Leistungs- und Unterlassungsansprüche geltend. Das Amtsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und den Beklagten u.a. verurteilt, es zu unterlassen, seinen PKW dauerhaft auf dem gemeinschaftlichen Grundstück seiner Garage zu parken (= Ziff. 1 des Hauptsacheausspruchs) sowie die an der Außenwand der Garage angebrachte Videokamera zu beseitigen (= Ziff. 2 des Hauptsacheausspruchs). Weiter (= Ziff. 5 des Hauptsacheausspruchs) hat es die Beklagten zur Zahlung von 330,34 € Rechtsanwaltskosten verurteilt. Zur Begründung des Hauptsacheausspruchs zu Ziff. 1 hat das Amtsgericht u.a. ausgeführt, bereits die durch Fotos nachgewiesene, geringfügige Beeinträchtigung, dass die Kläger bei der Einfahrt in ihre Garage um das Fahrzeug des Beklagten „herumrangieren“ müssten, stelle einen Nachteil im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG dar. Hinsichtlich der Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich der Feststellungen, der Anträge und des Tenors wird auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 19.2.2013 Bezug genommen. 5 Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte den Antrag, das Urteil „aufzuheben“ und die Klage „im Übrigen“ abzuweisen, jedoch „unter Aufrechterhaltung des Hauptsacheausspruchs zu Ziff. 3. und 4.“ Die Begründung der Berufung geht auf die Verurteilung zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten nicht ein. 6 Im Zuge des Berufungsverfahrens haben die Kläger sich zunächst auf den Standpunkt gestellt, „wer um ein Auto herum manövrieren muss, um in seine Garage zu kommen, wird gestört.“ Nachdem die Beklagten vorgetragen hatten, dass die Kläger ihr Fahrzeug nicht in der Garage abstellten, haben die Kläger erstmalig in zweiter Instanz –streitig- vorgetragen, sie stellten ihr Fahrzeug auf einem weiteren T-Q-Platz auf dem Grundstück der WEG ab, weil sie nicht in ihre Garage fahren könnten. Mit der Klageschrift hatten sie geltend gemacht „… dass die Zufahrtsmöglichkeit zur linken Garage, auch etwa die Möglichkeit, auf dem Grundstück zum Ausfahren auf die T2 zu wenden, erheblich eingeschränkt ist.“ 7 II. 8 Die zulässige Berufung ist begründet, soweit sie sich gegen den Hauptsacheausspruch zu Ziff. 1 (Unterlassungsanspruch Parken, hierzu sogleich unter 1.) wendet. Hinsichtlich des Hauptsacheausspruchs zu Ziff. 2 (Kamera oder Kameraattrappe, hierzu sogleich unter 2.) ist die Berufung unbegründet und hinsichtlich des Hauptsacheausspruchs zu Ziff. 5 (Rechtsanwaltskosten, hierzu sogleich unter 3.) unzulässig. 9 1. 10 Es war in erster Instanz unstreitig und ist Gegenstand der für die Kammer bindenden Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils geworden, dass der Beklagte seinen Pkw vor seiner Garage parkt und dass die Kläger, um in ihre Garage gelangen zu können, um den Pkw des Beklagten herumkurven müssen. Davon, dass die Kläger ihre Garage nicht anfahren können, war in erster Instanz keine Rede. Vielmehr wurde die Zufahrtsmöglichkeit als „eingeschränkt“ bezeichnet, was vom Amtsgericht zutreffend lediglich als Erschwernis interpretiert wurde. 11 Soweit die Kläger im Verlauf der zweiten Instanz erstmalig vorgetragen haben, sie könnten ihre Garage nicht mehr mit dem Pkw befahren, fehlt es diesem Vorbringen an jeglicher Substanz, denn nachdem zuvor übereinstimmend vorgetragen wurde, die Zufahrt sei nur erschwert, weil die Kläger um das Fahrzeug des Beklagten herumfahren müssten, hätte substantiierter Vortrag der Kläger eine Erklärung vorausgesetzt, was trotz bis dahin unstreitiger Ausgangslage eine Änderung des Vorbringens erforderlich macht. Eines Hinweises auf die fehlende Substantiierung bedurfte es nicht, denn selbst wenn es sich um substantiiertes und damit beachtliches Vorbringen gehandelt hätte, wäre es überdies neu und daher unbeachtlich gewesen, da die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO, unter denen ausnahmsweise in zweiter Instanz neu vorgetragen werden kann, nicht vorgetragen oder ersichtlich sind. Mit dieser Maßgabe sind auch die Ausführungen im Schriftsatz vom 18.11.2013 nicht nur verspätet, sondern auch sonst unzureichend und im Ergebnis unbeachtlich. 12 Im vorliegenden Verfahren vermag die Kammer in der Erschwernis, bei Einfahrt in die Garage um das Fahrzeug des Beklagten herumfahren zu müssen, keinen Nachteil i.S.d. § 14 Nr. 1, Nr. 3 WEG zu erblicken. Zwar vertritt auch die Kammer hierzu in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht Oberhausen in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, es sei ein geringer Maßstab anzulegen. Vorliegend ist es jedoch so, dass die zur Akte gereichten Lichtbilder eine nennenswerte Erschwernis, die Garage der Kläger anzufahren, nicht erkennen lassen. Das Erfordernis, beim Einparken um andere Fahrzeuge herumfahren zu müssen, stellt eine für Autofahrer völlig übliche Herausforderung dar, wie sie sich im Straßenverkehr, aber auch bei der Einfahrt auf private Parkflächen in vergleichbarer Weise in einer Vielzahl von Fällen stellt. Den Grad eines Nachteils i.S.d. § 14 Nr. 1, Nr. 3 WEG erreicht diese bloße Unannehmlichkeit unter den vorliegend gegebenen Umständen noch nicht. Eine noch strengere Sichtweise würde einer Verpflichtung gleichkommen, sich für die übrigen Wohnungseigentümer besonders bequem verhalten zu müssen. So weit reichen die Pflichten aus § 14 Nr. 1, Nr. 3 WEG nicht. Die Kammer berücksichtigt dabei auch, dass sich die vom Beklagten genutzte Stellfläche unmittelbar vor seiner Garage befindet, weshalb ihm ein Überfahren dieser Fläche zweifellos erlaubt ist, wogegen die Kläger diese Fläche nicht sinnvoll nutzen könnten, ohne die Zufahrt zur Garage des Beklagten zu versperren. 13 Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf den Verlust von Rangiermöglichkeiten berufen. Zum einen ist nicht hinreichend konkret vorgetragen oder ersichtlich, in welcher Weise –von dem notwendigen Umfahren des Pkw abgesehen- den Klägern Rangiermöglichkeiten verloren gehen. Zum anderen verhalten sich die Kläger vergleichbar, indem sie ihr Fahrzeug neben dem des Beklagten ebenfalls auf dem Grundstück abstellen, wodurch in vergleichbarer Weise Q-Platz verloren geht, der sonst zum Rangieren genutzt werden könnte. 14 2. 15 Die Kläger besitzen einen Anspruch auf Entfernung der Kamera oder Kameraattrappe. Diesbezüglich kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen werden. Die Kammer hält es nicht für erforderlich, der zwischen den Parteien streitigen Frage nachzugehen, ob es sich um eine Attrappe bzw. eine nur theoretisch funktionsfähige, aber faktisch nicht an ein Aufnahmegerät angeschlossene Kamera handelt. Auch eine Kameraattrappe benachteiligt die Kläger i.S.d. §§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG, da sie für Besucher der Anlage und für die Kläger, die nie sicher gehen können, die Kamera werde nicht „scharf geschaltet“, einen Überwachungsdruck erzeugt, der –dem gewünschten Abschreckungserfolg einer Attrappe entsprechend- nicht geringer zu beurteilen ist, als derjenige einer funktionsfähigen Kamera (ebenso Senkel in WM 2010, 72, 74 m.w.N.). Dem steht das Urteil des BGH vom 8.4.2011 (V ZR 210/10, abgedruckt in ZMR 2011, 734 ff.) nicht entgegen, da es sich auf eine Videoanlage in einem Klingeltableau bezieht, die typischerweise nur den unmittelbaren Eingangsbereich erfasst. Vorliegend ist die Kamera auf das Grundstück gerichtet. 16 3. 17 Soweit das Amtsgericht den Beklagten zur Zahlung von Rechtsanwaltskosten verurteilt hat, fehlt es an jeglichem Angriff der angefochtenen Entscheidung, weshalb die Berufung insoweit bereits unzulässig ist. 18 III. 19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. 20 Streitwert 1. Instanz: 2.500,00 € 21 Streitwert 2. Instanz: 2.369,44 € 22 Der Klageschrift und dem Amtsgericht folgend geht die Kammer von einem Streitwert erster Instanz in Höhe von 2.500 € aus, der sich abzüglich 130,66 € für die Trennung der Stromversorgung (Klageanträge zu 3. bis 5.) auf den Unterlassungsanspruch (Pkw) und den Beseitigungsanspruch (Videokamera) zu gleichen Teilen verteilt. Dies führt bei nahezu gleichem Obsiegen und Unterliegen zur Kostenaufhebung, zumal die auf die Trennung der Stromversorgung gerichteten Anträge kaum ins Gewicht fallen und die Kläger auch insoweit unterlegen sind, als die Klage wegen des Kostenvorschusses von 100,00 € teilweise abgewiesen wurde. 23 Die Forderung von Anwaltskosten ist als Nebenforderung kostenneutral, § 43 Abs. 1 GKG. 24 Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst. 25 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich ist. 26 H X