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Urteil

12 O 502/12

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klägerin (Steuerberaterkammer) ist nach § 8 Abs.3 Nr.2 UWG aktivlegitimiert gegen unlautere Werbung, die gegen berufsrechtliche Vorschriften verstößt. • Die Werbung mit dem einschränkungs­losen Begriff „Buchführungsbüro“ ist irreführend und unzulässig nach §§ 3, 4, 5 UWG in Verbindung mit § 6 Nr.3 und 4 StBerG, wenn keine konkrete Auflistung der erlaubten Tätigkeiten erfolgt. • Das Angebot oder die Bewerbung der Fertigung bzw. Durchführung von Umsatzsteuervoranmeldungen durch Nichtberechtigte begründet einen Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 8, 5 UWG. • Ein Anspruch aus vorheriger Klage ist nicht verjährt; die Beklagten können sich nicht auf Verjährung berufen, wenn die gleichen Verstöße bereits Gegenstand früherer Klage waren.
Entscheidungsgründe
Werbung mit „Buchführungsbüro“ und Angebot von Umsatzsteuervoranmeldungen unzulässig • Die Klägerin (Steuerberaterkammer) ist nach § 8 Abs.3 Nr.2 UWG aktivlegitimiert gegen unlautere Werbung, die gegen berufsrechtliche Vorschriften verstößt. • Die Werbung mit dem einschränkungs­losen Begriff „Buchführungsbüro“ ist irreführend und unzulässig nach §§ 3, 4, 5 UWG in Verbindung mit § 6 Nr.3 und 4 StBerG, wenn keine konkrete Auflistung der erlaubten Tätigkeiten erfolgt. • Das Angebot oder die Bewerbung der Fertigung bzw. Durchführung von Umsatzsteuervoranmeldungen durch Nichtberechtigte begründet einen Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 8, 5 UWG. • Ein Anspruch aus vorheriger Klage ist nicht verjährt; die Beklagten können sich nicht auf Verjährung berufen, wenn die gleichen Verstöße bereits Gegenstand früherer Klage waren. Die Klägerin ist die Standesorganisation der Steuerberater in der Region Düsseldorf. Der Beklagte bietet unter der Bezeichnung „E“ Buchführungsarbeiten an und wirbt hierfür im Internet. In Google-Suchergebnissen und verlinkten Seiten erschienen Hinweise mit dem einschränkungs­losen Begriff „Buchführungsbüro“ sowie Verweise, die auf die Internetauftritte des Beklagten führten. Die Klägerin rügte, der Beklagte erwecke den Eindruck, Hilfeleistungen in Steuersachen zu erbringen, die dem Steuerberatungsgesetz vorbehalten sind, und beantragte Unterlassung insbesondere der Werbung mit „Buchführungsbüro“ und des Anbietens bzw. Durchführens von Umsatzsteuervoranmeldungen. Der Beklagte bestritt maßgebliche Verantwortlichkeit für bestimmte Suchergebnis-Einblendungen, behauptete, er nehme keine Umsatzsteuervoranmeldungen vor, und erhob Verjährungseinrede gegen den geänderten Antrag. Das Gericht prüfte die Internetdarstellungen und verknüpfte Werbeeinträge sowie die Verantwortlichkeit des Beklagten. • Aktivlegitimation: Die Steuerberaterkammer ist nach § 8 Abs.3 Nr.2 UWG anspruchsberechtigt, da sie gegen geschäftliche Handlungen vorgeht, die gegen berufsrechtliche Vorschriften und zur Irreführung geeignet sind. • Verantwortlichkeit für Internetwerbung: Aus vorgelegten Screenshots und Quelltexten ergibt sich, dass die Google-Einträge und verlinkten Seiten zu werblichen Auftritten des Beklagten führen; der Beklagte hat substantiiert nicht dargelegt, dass diese Einträge nicht in ursächlichem Zusammenhang zu seiner Werbung stehen. • Irreführung durch Begriff „Buchführungsbüro": Nach § 6 Nr.3 und 4 StBerG dürfen berechtigte Personen nur konkret aufführen, welche Tätigkeiten sie erbringen; das einschränkungslose Wort „Buchführungsbüro" suggeriert umfassende Übernahme von buchhalterischen Pflichten und ist damit irreführend nach §§ 3, 4, 5 UWG. • Unzureichende Aufklärung auf der Website: Ein pauschaler Hinweis auf die gesetzlichen Ausnahmeregeln bzw. „keine Rechts- und Steuerberatung" genügt nicht, weil konkrete Angaben zu den erlaubten Tätigkeiten fehlen und die angesprochenen Verkehrskreise die Gesetzesregelungen nicht kennen. • Angebot von Umsatzsteuervoranmeldungen: Die betreffenden Screenshots zeigen das Angebot bzw. die Begehungsgefahr der Fertigung und/oder Durchführung von Umsatzsteuervoranmeldungen; dies rechtfertigt einen Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 8, 5 UWG. • Verjährung: Da die beanstandeten Werbungen bereits Gegenstand einer früheren Klage (September 2012) waren, ist die Einrede der Verjährung (§§ 204 Abs.1 Nr.1, 204 Abs.2 BGB) unbegründet. • Rechtsfolgen: Aufgrund der begründeten Unterlassungsansprüche war der Beklagte zur Unterlassung zu verurteilen; Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus § 91 ZPO bzw. § 709 ZPO. Die Klage ist vollumfänglich begründet. Der Beklagte ist zu verurteilen, künftig nicht mit dem einschränkungs­losen Hinweis „Buchführungsbüro“ zu werben und nicht die Fertigung bzw. Durchführung von Umsatzsteuervoranmeldungen anzubieten oder durchzuführen, jeweils unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €. Die Klägerin ist als Steuerberaterkammer aktivlegitimiert; die streitgegenständliche Internetwerbung ist irreführend und verstößt gegen §§ 3, 4, 5 UWG in Verbindung mit § 6 Nr.3 und 4 StBerG sowie gegen §§ 3, 8, 5 UWG hinsichtlich der Umsatzsteuervoranmeldungen. Eine Einrede der Verjährung ist nicht durchgreifend, weil die Verstöße bereits Gegenstand früherer Klage waren. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.