Urteil
10 O 411/10
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2013:1031.10O411.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt aus eigenem Recht Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an der X KG (im Folgenden: Mediastream 2) und der Mediastream X (im Folgenden: Mediastream 3). 3 Der Kläger ist Arzt und seit 1993 Kunde der Beklagten. 4 Am 01.08.2001 zeichnete der Kläger Anteile am Mediastream 2-Fonds in Höhe eines Beteiligungsbetrages von 75.000,00 € und am 01.08.2002 Anteile am Mediastream 3-Fonds in Höhe eines Beteiligungsbetrages von ebenfalls 75.000,00 €. 5 Ausweislich des als Anlage K 1 zur Akte gereichten Zeichnungsauftrages vom 01./08.08.2001 waren für die Beteiligung am Mediastream 2-Fonds eine eigenfinanzierte Einlage in Höhe von 40.995,00 € sowie eine durch die Sparkasse Köln fremdfinanzierte Einlage von 34.005,00 € zu erbringen. Gemäß der als Anlage K 2 zur Akte gereichten Beitrittsvereinbarung vom 01./12.08.2002 waren für die Beteiligung am Mediastream 3-Fonds eine eigenfinanzierte Einlage in Höhe von 44.447,48 € sowie eine durch die Sparkasse Köln fremdfinanzierte Einlage von 30.552,52 € zu erbringen. Die Fremdfinanzierung sollte jeweils durch den Abschluss eines Begebungsvertrages zur Begebung einer Namensschuldverschreibung im Nennbetrag von 34.005,00 € bzw. 30.552,00 € erfolgen. Die Beteiligung erfolgte im Wege des Abschlusses eines mit der X GmbH Düsseldorf abgeschlossenen Treuhand- und Beteiligungsvertrages. Wegen der weiteren Einzelheiten der Zeichnung wird auf die Anlagen K 1 und K 2 verwiesen. 6 Ausweislich der Angaben in dem Zeichnungsauftrag (Anlage K1) und der Beitrittsvereinbarung (Anlage K2) hat der Kläger insbesondere den Prospekt für beide Fonds erhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beteiligung wird auf die als Anlagen K4 und K5 zur Akte gereichten Prospekte Bezug genommen. 7 Den Beteiligungen gingen Beratungsgespräche zwischen dem Kläger und einem Mitarbeiter der Beklagten, dem Herrn X (im Folgenden: Berater) voraus, deren Verlauf und Inhalt streitig sind. 8 Unstreitig erhielt die Beklagte für die Vermittlung der streitgegenständlichen Beteiligungen Provisionen aus den für die Eigenkapitalvermittlung veranschlagten Kosten, worauf der Kläger von dem Berater in den Beratungsgesprächen nicht hingewiesen wurde. 9 Der Kläger erhielt Ausschüttungen aus dem Mediastream 3 in Höhe von insgesamt 12.299,08 €. 10 Der Kläger behauptet, er sei nicht anlagegerecht beraten worden. Der Berater habe in dem Beratungsgespräch am 01.08.2001 erklärt, dass eine Beteiligung an der Mediastream 2 eine absolut sichere Kapitalanlage sei. Der Rückfluss von mindestens 70,55% des von dem Anleger gezeichneten Eigenanteils sei gesichert. 11 In dem Beratungsgespräch am 01.08.2002 habe der Berater erklärt, seine bezüglich der Beteiligung an dem Mediastream 2 gemachen Angaben hätten bezüglich einer Beteiligung an dem Mediastream 3 uneingeschränkte Gültigkeit, der Anteil des garantierten Rückflussbetrages betrage 82,25% des Eigenanteils. 12 Die Beklagte habe es unterlassen, die Plausibilität der angegebenen Rückzahlungsbeträge und des steuerlichen Konstrukts zu überprüfen. 13 Auf die Risiken einer unternehmerischen Beteiligung habe der Berater nicht hingewiesen. Ferner habe der Berater nicht auf die Nachschusspflicht und den fehlenden Zweitmarkt hingewiesen. 14 Ursprünglich hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 76.019,75 € nebst Zinsen zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 01.07.2013 hat der Kläger den Rechtsstreit in Höhe von 36.438,55 € für erledigt erklärt. 15 Der Kläger beantragt nunmehr, 16 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 39.581,20 € nebst 4% Zinsen 17 aus einem Betrag von 31.572,27 € für die Zeit von 06.11.2001 bis 31.12.2009 und 18 aus einem Betrag von 44.447,48 € für die Zeit von 10.09.2002 bis 31.12.2009 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB 19 aus einem Betrag von 76.019,75 € vom 01.01.2010 bis 10.03.2011, 20 aus einem Betrag von 65.771,00 € vom 11.03.2011 bis 26.11.2012, 21 aus einem Betrag von 63.270,67 € vom 27.11.2012 bis 05.12.2012 22 aus einem Betrag von 61.498,05 € vom 06.12.2012 bis 08.02.2013, und 23 aus einem Betrag von 39.581,20 € seit 09.02.2013, 24 Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher seiner Ansprüche und Rechte aus seinen Geschäftsanteilen an der Xüber nominal 75.000,00 € und an der X GmbH & Co. Beteiligungs KG über nominal 75.000,00 € zu zahlen; 25 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der unter Ziffer I. abgetretenen Ansprüche in Verzug befindet; 26 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von Zahlungsansprüchen Dritter, insbesondere von Zahlungsansprüchen der Finanzverwaltung hinsichtlich zu entrichtender steuerlicher Zinsen, im Zusammenhang mit seinen Beteiligungen an der Mediastream X KG und an der XFilm GmbH & Co. Beteiligungs KG freizustellen; 27 4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 3.063,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 28 Die Beklagte beantragt, 29 die Klage abzuweisen. 30 Die Beklagte behauptet, der Berater habe den Kläger unter Zuhilfenahme des jeweiligen Fondsprospektes dezidiert über die Chancen und Risiken einer unternehmerischen Beteiligung wie der streitgegenständlichen aufgeklärt. 31 Auf die erzielten Provisionen habe der Berater nicht hinweisen müssen, da sich diese ohne weiteres aus den überlassenen Fondsprospekten ergäben. Darüber hinaus würde es an der Kausalität der angeblichen Aufklärungspflichtverletzung und der Beteiligung an den gegenständlichen Fonds fehlen. 32 Überdies erhebt die Beklagte die Verjährungseinrede. 33 Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die im Folgenden getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen. 34 Entscheidungsgründe: 35 Die zulässige Klage ist unbegründet. 36 Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB – der für die geltend gemachten Ansprüche des Klägers allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage – zu. 37 Der Kläger hat eine Beratungspflichtverletzung der Beklagten – mit Ausnahme einer nicht erfolgten Aufklärung über die erzielte Provision – nicht schlüssig dargetan. Im Übrigen fehlt es jedenfalls an einer Kausalität der behaupteten Beratungspflichtverletzung der Beklagten und der Anlageentscheidung des Klägers. 38 Aus einem Anlageberatungsvertrag ist der Berater zur vollständigen und richtigen Anlageberatung verpflichtet. Inhaltlich hängt die konkrete Ausgestaltung der dem Berater obliegenden Pflichten von den Umständen des Einzelfalles ab, namentlich der Person des Kunden einerseits und dem konkreten Anlageprodukt andererseits (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.1993, Az.: XI ZR 12/93). 39 Zu den in der Person des Kunden gelegenen, die sog. anlegergerechte Beratung prägenden Umständen gehören insbesondere dessen – u.a. durch seine Anlageerfahrung bestimmter – Wissensstand, seine Risikobereitschaft und sein Anlageziel. Hinsichtlich des Anlageobjektes hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dies sind sowohl allgemeine Risiken wie die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes als auch spezielle Risiken, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjektes ergeben, also bei Finanzmarktprodukten etwa Kurs-, Zins- und Währungsrisiko (vgl. BGH, ebd.). 40 Im Unterschied zum Anlagevermittler schuldet der Berater nicht nur eine zutreffende, vollständige und verständliche Mitteilung der für den Anlageentschluss relevanten Tatsachen, sondern darüber hinaus eine fachmännische Bewertung, um eine dem Anleger und der Anlage gerecht werdende Empfehlung abgeben zu können (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2009, Az.: XI ZR 338/08). Während die dem Kunden geschuldete Aufklärung über die relevanten Umstände richtig und vollständig zu sein hat, muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjektes unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein; das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2006, Az.: XI ZR 63/05). 41 Die danach von dem Berater geschuldete Aufklärung kann grundsätzlich sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Die Aushändigung eines Verkaufsprospekts ist eines von mehreren Mitteln für den Berater, die ihm obliegende Informationspflicht zu erfüllen. Dies ist für die Informationspflicht des Anlagevermittlers anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2006, Az.: III ZR 205/05); für die Informationspflicht des Anlageberaters gilt dies ebenso. Sofern das übergebene Material nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann, genügt der Berater mit der Übergabe des Informationsmaterials seiner Aufklärungspflicht; anderes gilt, wenn der Berater mit von dem Prospekt abweichenden mündlichen Erklärungen ein Bild zeichnet, das die schriftlichen Hinweise entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (vgl. BGH, Urteil vom 19.06.2008, Az.: III ZR 159/07) oder durch mündliche Erklärungen den Eindruck erweckt, der Interessent erhalte hierdurch – mündlich – die allein maßgebliche, vollständige Aufklärung und brauche sich den Prospekt überhaupt nicht (mehr) anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2007, Az.: III ZR 145/06). Nichts anderes kann gelten, wenn der Kunde zu erkennen gibt, das schriftliche Aufklärungsmaterial nicht zu verstehen oder weiterführende Fragen stellt. 42 Die Beweislast für eine Verletzung dieser Aufklärungs- und Beratungspflichten trägt diejenige Partei, die sie behauptet, wobei die hierdurch für den Anleger mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten dadurch ausgeglichen werden, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast vortragen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll; anschließend obliegt dem Anleger der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2009, Az.: XI ZR 152/08). 43 Der Kläger hat – mit Ausnahme der unstreitig nicht erfolgten Aufklärung der Beklagten hinsichtlich erlangter Provisionen für die Vermittlung der Beteiligungen – nicht schlüssig dargelegt, dass die Beklagte ihre Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag hinsichtlich der Beteiligungen an Mediastream 2 und Mediastream 3 verletzt hat. Die Beklagte hat im Einzelnen vorgetragen, dass und wie der Kläger von dem Zeugen X unter Zuhilfenahme der Emissionsprospekte über die mit den Anlage verbundenen Risiken aufgeklärt worden sein soll. Hiermit ist sie ihrer sekundären Darlegungslast ausreichend nachgekommen. Die geschilderte Aufklärung würde – wäre sie tatsächlich erfolgt – genügen, um die Beratungspflichten der Beklagten zu erfüllen. 44 Diese Behauptung der Beklagten hat der Kläger nicht ausreichend bestritten. Der Kläger muss sich seine Unterschrift unter der als Anlage B1 vorgelegten „Dokumentation über die Beratung und Information über den geschlossenen Medienfonds X“ entgegenhalten lassen, mit der er sowohl bestätigt, ausführlich über die Chancen und Risiken der Beteiligung anhand des Verkaufsprospektes, der ihm ausgehändigt worden sei, informiert worden zu sein, insbesondere über die eingeschränkte Verfügbarkeit (Fungibilität), das Mitunternehmerrisiko und das Währungsrisiko. Der Kläger muss sich an der so von ihm abgegebenen Erklärung im Rechtsverkehr festhalten lassen, weil die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhalts der Urkunde besteht (§ 416 ZPO). Es wäre – falls erforderlich – in seinen Verantwortungsbereich gefallen, sich die übersichtliche, lediglich eine Seite umfassende Dokumentation vor der Unterzeichnung noch einmal vollständig durchzulesen und gegebenenfalls erforderliche Berichtigungen vorzunehmen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2011, Az. I-6 U 201/10). 45 Vor diesem Hintergrund ist der pauschale Vortrag des Klägers, der Berater habe bei keiner der Beteiligungen auf die Risiken hingewiesen, sondern die Anlagen als sicher dargestellt, für das Gericht nicht nachvollziehbar. Der Kläger bestätigte vielmehr mit seiner Unterschrift unter die Anlage B1 bezüglich der Mediastream 3 ausdrücklich eine Aufklärung anhand des zur Verfügung gestellten Emissionsprospektes. 46 Die beiden Emissionsprospekte sind auch nicht fehlerhaft. 47 Ein Prospektfehler ist nicht darin zu sehen, dass sich in den Prospekten an keiner Stelle ein Hinweis auf einen Totalverlust findet. 48 Zwar kann ein Verkaufsprospekt für einen Filmfonds ein unrichtiges Gesamtbild vermitteln, wenn zwar an verschiedenen Stellen von Risiken die Rede ist, ab das bestehende Verlustrisiko aufgrund der konkreten Struktur als begrenzt dargestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 14.06.2007, Az.: III ZR 125/06; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2013, Az.: 16 U 156/12). Dieser Fall ist jedoch nicht gegeben. 49 Entgegen der Ansicht des Klägers kann dem Prospekt eine „Kapitalrückflussgarantie“ nicht entnommen werden. Vielmehr wird zutreffend darauf abgestellt, dass durch die Schuldübernahme die laufenden fixen Lizenzgebühren sowie die fixen Kaufpreise abgesichert werden. 50 Hinweise zum (möglichen) Eigenkapitalverlust der Anleger finden sich im Mediastream 3-Prospekt auf S. 74, 75, 80 und 81 und im Mediastream 2-Prospekt auf S. 69 und 70, jeweils im Zusammenhang mit der Beschreibung realer wirtschaftlicher Risiken. 51 Auch führt die Darstellung des nach dem Mediastream 3-Prospekt als „worst case scenario“ bezeichneten Zustands nicht zu einer Fehlerhaftigkeit des Prospekts. Der Prospekt definiert den „schlimmsten Fall“ als denjenigen, der eintritt, „wenn alle drei Filme keinerlei variable Lizenzeinnahmen aus der Verwertung erzielen“ (S. 74 Mediastream 3). In diesem Fall bleibe der Lizenznehmer zur Zahlung der fixen Lizenzeinnahmen verpflichtet. Hier ist dargestellt, dass – wenn die Verwertung aller Filme so schlecht läuft, dass alle Filme keinerlei variable Lizenzeinnahmen erzielen – die Fondsgesellschaft prospektgemäß immerhin noch die fixen Lizenzgebühren und die fixen Kaufpreise, deren Zahlung die Stadtsparkasse Köln übernommen hat, erhält. Hieraus ergibt sich das im Prospekt aufgeführte „worst case scenario“ von 82,25 % (Mediastream 3) der eigenfinanzierten Einlage. 52 Vor dem Hintergrund der Definition und der Ausführungen auf S. 74 des Prospektes ist hinreichend klar, was nach dem Prospekt unter dem „worst case scenario“ zu verstehen ist, welches der Modellrechnung zugrunde liegt. Insofern ist es nicht unzutreffend, diesbezüglich von einem „Teilverlust“ zu sprechen (so auch LG München I v. 26.04.2012, Az. 27 O 26277/10, S. 15 f. zum Mediastream 3). 53 Die auf den folgenden Seiten ausgeführten Risiken bestehen hiervon unabhängig, was aus dem Gesamtzusammenhang der Darstellung auch hinreichend deutlich wird (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2013, Az.: 16 U 156/12). 54 Nach Ansicht der Kammer sind die Verlustrisiken auf S. 74 ff. des Prospekts zum Mediastream 3 hinreichend dargestellt. Ausführlich dargestellt wird insbesondere das Bonitätsrisiko (S. 77 Mediastream 3). Das Risiko des fehlenden Auswertungserfolges (S. 74 Mediastream 3), einer etwaigen Insolvenz des Lizenznehmers oder des Produktionsdienstleisters (S. 70 Mediastream 3) wird hinreichend behandelt. Insbesondere werden auch die Risiken, die sich aus dem Fremdfinanzierungsvertrag ergeben, sowie die etwaigen Unwägbarkeiten mit Blick auf die dargestellten Modellrechnungen (S. 74 Mediastream 3) ausreichend deutlich herausgestellt. 55 Die Verlustrisiken zum Mediastream 2 werden auf S. 68ff. des Prospekts hinreichend dargestellt. Ausführlich dargestellt werden insbesondere das Risiko des fehlenden Auswertungserfolges (S. 67 Mediastream 2), einer etwaigen Insolvenz des Lizenznehmers (S. 71 Mediastream 2) oder des Produktionsdienstleisters (S. 69 Mediastream 2) sowie die etwaigen Unwägbarkeiten mit Blick auf die dargestellten Modellrechnungen (S. 67 Mediastream 2). 56 Auch sind die Prospektdarstellungen zur Haftung/Nachschusspflicht nicht zu beanstanden. 57 Das (theoretische) Risiko, dass Zahlungen aus den Schuldübernahmeverträgen nicht ausreichen könnten, um die Darlehensverträge zu bedienen, wird auf S. 78 (Mediastream 3) unter „Risikohinweise bezüglich der Anteilsfinanzierung/Namensschuldverschreibung“ ausführlich dargestellt. Auf S. 82 des Prospektes (Mediastream 3) findet sich ein Hinweis auf das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung aus § 172 Abs. 4 HGB. Ein entsprechender Hinweis findet sich auf S.75 (Mediastream 2). 58 Diese Hinweise sind ausreichend, um den Anleger über das bestehende Risiko und die Rechtslage aufzuklären (so auch LG München I v. 26.04.2012, Az. 27 O 25277/10, S. 14). Dem Anleger wird aus den Prospektangaben klar, dass eine persönliche Inanspruchnahme drohen kann – und zwar in dem (theoretischen) Fall, dass die X (nunmehr: Sparkasse X) ihren Zahlungsverpflichtungen entsprechend der Schuldübernahmeverträge nicht nachkommt (S. 72 Mediastream 2, S. 78 Mediastream 3). Eine darüber hinausgehende allgemeine Nachschusspflicht besteht demgegenüber nicht, so dass hierüber auch nicht aufgeklärt werden konnte bzw. musste (ebenso OLG München, Hinweisbeschluss v. 26.03.2012, S. 5 (Anlage K 8)). 59 Auch die steuerlichen Rahmenbedingungen werden in den Prospekten zutreffend dargestellt. 60 Der Kläger vermisst den Hinweis in dem Prospekt auf die angebliche „Defeasance“-Struktur der Anlage, deren steuerliche Anerkennung durch die Finanzverwaltung in keiner Weise gesichert sei. Das Risiko der Nichtanerkennung durch die Finanzverwaltung sei nicht erwähnt worden. Der Prospekt klärt indessen umfassend auf S. 23 i.V.m. S. 76 ff. (Mediastream 3) bzw. S. 57 i.V.m. 73f. auf die möglichen Risiken im Zusammenhang mit der steuerlichen Konzeption hin. Auf die Nichtanerkennung der Gewinnerzielungsabsicht in der Investitionsphase wird hingewiesen. Der Hinweis auf die Möglichkeit der steuerlichen Aberkennung ist insoweit ausreichend, es bedurfte keines weitergehenden Hinweises dahin, dass eine Aberkennung konkret wegen der Defeasance-Struktur zu befürchten ist. Dass die Steuerbehörden mehrfach ihre Auffassung zur Rechtsnatur der Schuldübernahme ändern würden, war für die Beklagte nicht vorhersehbar (so auch LG München I v. 26.04.2012, Az. 27 I 25277/10, S. 9). 61 Die Prospekte enthalten damit ausführliche und deutliche Hinweise auf die Risiken der steuerlichen Konzeption. So wird hervorgehoben, dass die Auffassung der Finanzverwaltung zur Anwendung des § 2 b EStG auf das vorliegende Beteiligungsangebot nicht abschätzbar sei (S. 73 Mediastream 2, S. 76 Mediastream 3) und dass im Fall der Anwendung dieser Vorschrift die anfänglichen negativen Einkünfte aus der Beteiligung nicht mit anderen positiven Einkünften der Zeichner aus anderen Einkunftsarten bzw. -quellen ausgeglichen werden dürften. Ferner wird darauf hingewiesen, dass erfahrungsgemäß nicht ausgeschlossen werden könne, dass sowohl die Rechtsprechung als auch insbesondere die Finanzverwaltung zu einzelnen Sachverhalten auch bei unveränderter Gesetzeslage eine von der Ansicht der steuerlichen Berater der Fondsgesellschaft abweichende Auffassung vertreten würden, und dass dies zu negativen Auswirkungen bei der Fondsgesellschaft und somit bei den Gesellschaftern führen könne. 62 Sofern die Beklagte ihre Pflicht zur Aufklärung über die für die Vermittlung der Beteiligungen erzielten Vergütungen verletzt hat – wofür nach der durchgeführten Beweisaufnahme einiges spricht – wären diesbezügliche Pflichtverletzungen für die Anlageentscheidungen des Klägers jedenfalls nicht kausal gewesen. 63 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese sogenannte "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" gilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters, insbesondere auch dann, wenn Rückvergütungen pflichtwidrig nicht offengelegt wurden. Hierbei handelt es sich um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012, Az.: XI ZR 262/10). Die Beklagte hat jedoch ihre Behauptung, ihr Provisionsinteresse habe keinen Einfluss auf die Anlageentscheidung des Klägers gehabt, bewiesen. Das Gericht ist nach der Vernehmung des Klägers mit der gemäß § 286 ZPO erforderlichen persönlichen Gewissheit davon überzeugt, dass dieser die beiden Beteiligungen auch dann gezeichnet hätte, wenn er von der Beklagten über die jeweils mit der Vermittlung erzielten Provisionen zutreffend aufgeklärt worden wäre. 64 Zwar erklärte der Kläger, er hätte nicht abgeschlossen, wenn er gewusst hätte, dass die Beklagte für ihre Vermittlungstätigkeit eine Provision erhalte. Dem schenkt das Gericht jedoch keinen Glauben. Auf Nachfrage des Gerichtes vermochte der Kläger seine diesbezüglich geäußerte Einstellung nicht plausibel zu begründen. Er erklärte lediglich, dass, wenn der Berater und die Beklagte ihm eine Beteiligung anböten, er nicht gedacht hätte, dass das Ganze risikoreich sein könne. Dies erklärt jedoch nicht, weshalb er gerade von einer Zeichnung Abstand genommen hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Beklagte für die Vermittlung eine Provision erhält. Der Kläger vermochte auch nicht zu erklären, warum er im Jahr 2011 die Anlage B4 (Bl. 121 d. A.) unterzeichnet hatte, in der er ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Beklagte im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften (insbesondere Investmentanteilen), die sie für ihn abschließt, Vergütungen erhält, auf deren Herausgabe er – der Kläger – verzichtet. Unter Berücksichtigung dieser Erklärung war es ihm gleichgültig, dass die Bank für die Vermittlung von Wertpapiergeschäften Provisionen erhält. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass der Kläger die Beteiligungen auch dann gezeichnet hätte, wenn die Beklagte ihn über die mit der Anlage erzielten Vergütungen zutreffend aufgeklärt hätte. 65 Aus diesen Gründen ist die Klage vollumfänglich abzuweisen. 66 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 67 Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. 68 Streitwert: 69 bis zum 05.07.2013: 76.019,75 € 70 ab dann: 39.581,20 €