Urteil
23 S 60/13
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Annahme der Passivlegitimation für einen Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Musikwiedergabe genügt nicht allein die Vermietung oder Bereitstellung von Räumlichkeiten.
• Veranstalter im urheberrechtlichen Sinn ist, wer die Veranstaltung anordnet und durch dessen ausschlaggebende Tätigkeit sie ins Werk gesetzt wird oder der organisatorisch/finanziell verantwortlich ist bzw. maßgeblichen Einfluss auf die Programmgestaltung ausübt.
• Eine Störerhaftung begründet keinen deliktischen Schadensersatz gegenüber dem Störer; sie rechtfertigt nur Abwehransprüche wie Unterlassung oder Beseitigung.
• Gehilfenhaftung setzt mindestens bedingten Vorsatz bezüglich der konkreten Haupttat voraus; dafür hat die Klägerin keine Anhaltspunkte dargetan.
Entscheidungsgründe
Keine Haftung des Vermieters/Betreibers als Veranstalter für ungenehmigte Musikwiedergaben • Zur Annahme der Passivlegitimation für einen Schadensersatzanspruch wegen unerlaubter Musikwiedergabe genügt nicht allein die Vermietung oder Bereitstellung von Räumlichkeiten. • Veranstalter im urheberrechtlichen Sinn ist, wer die Veranstaltung anordnet und durch dessen ausschlaggebende Tätigkeit sie ins Werk gesetzt wird oder der organisatorisch/finanziell verantwortlich ist bzw. maßgeblichen Einfluss auf die Programmgestaltung ausübt. • Eine Störerhaftung begründet keinen deliktischen Schadensersatz gegenüber dem Störer; sie rechtfertigt nur Abwehransprüche wie Unterlassung oder Beseitigung. • Gehilfenhaftung setzt mindestens bedingten Vorsatz bezüglich der konkreten Haupttat voraus; dafür hat die Klägerin keine Anhaltspunkte dargetan. Die GEMA klagt gegen die Bürger für Kultur gGmbH auf Schadensersatz wegen unerlaubter Wiedergabe von Musikwerken im Rahmen der Veranstaltung "Trassenfieber: Die Nordbahnrevue" sowie weiterer Veranstaltungen in von der Beklagten betriebenen Räumlichkeiten. Die Klägerin verlangt 605,00 € für die Veranstaltung vom 27.11.2009 und macht geltend, die Beklagte sei als Mitveranstalterin oder sonst mithaftend für die Urheberrechtsverletzungen einzustufen. Das Amtsgericht wies die Klage ab, weil die Beklagte weder Täterin noch Veranstalterin sei und kein Gehilfenvorsatz vorliege. In der Berufung verfolgt die GEMA ihren Zahlungsanspruch weiter und rügt eine zu enge Veranstalterbegriffsauffassung des Amtsgerichts. Die Beklagte ist im Berufungstermin säumig geblieben. Das Landgericht hat die Berufung geprüft und keine entscheidungserheblichen neuen Tatsachen festgestellt. • Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG i.V.m. § 830 BGB gegen die Beklagte für die streitige Veranstaltung. • Deliktische Schadensersatzansprüche setzen Täter- oder Teilnehmereigenschaft nach § 830 BGB voraus; Störerhaftung begründet keinen Schadensersatzanspruch, sondern nur Abwehransprüche nach §§ 862, 1004 BGB. • Der Veranstalterbegriff ist restriktiv zu verstehen: Veranstalter ist, wer die Veranstaltung angeordnet hat und durch dessen ausschlaggebende Tätigkeit sie ins Werk gesetzt wurde oder wer organisatorisch/finanziell verantwortlich ist bzw. maßgeblichen Einfluss auf die Programmgestaltung hat. Bloßes Bereitstellen von Räumlichkeiten oder Übernahme der Bewirtung reicht nicht aus. • Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass die Beklagte über die Bewirtung hinaus in organisatorischer oder finanzieller Hinsicht für die Veranstaltung verantwortlich war oder auf die Programmgestaltung eingewirkt hat. • Gehilfenhaftung nach § 830 Abs. 2 BGB setzt bedingten Vorsatz bezüglich der konkreten Rechtsverletzung voraus; dafür hat die Klägerin keine Indizien vorgetragen, etwa dass die Beklagte mit dem Unterbleiben erforderlicher Anmeldungen rechnen musste oder dies billigend in Kauf nahm. • Die Kammer knüpft an die obergerichtliche Rechtsprechung an und verweist auf Zumutbarkeits- und Prüfungspflichten bei Störerhaftung, erkennt aber, dass diese nicht ohne Weiteres den Veranstalterbegriff ersetzen können. Die Berufung der GEMA wird zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Es besteht kein Anspruch auf deliktischen Schadensersatz gegen die Beklagte für die streitige Veranstaltung, weil sie nicht Täterin, Mittäterin oder Gehilfin der Urheberrechtsverletzung war und die Voraussetzungen einer Störerhaftung keinen Schadensersatz begründen. Eine Gehilfenhaftung wurde mangels bedingten Vorsatzes verneint. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; Revision wurde zugelassen.