Urteil
31 Ns 34/13 U. 100 Js 6006/11 Staatsanwaltschaft Düsseldorf
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2013:0819.31NS34.13U100JS60.00
1Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die angefochtenen Urteile werden teilweise abgeändert. Der Angeklagte ist schuldig des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in vier Fällen, des Betruges in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln in fünf Fällen, des Betruges in 52 Fällen, des versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, des versuchten Betruges in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln in fünf Fällen, des versuchten Betruges in elf Fällen, des Missbrauchs von Titeln in fünf Fällen, des Hausfriedensbruchs in zwei Fällen sowie des Missbrauchs von Notrufen. Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. Der Angeklagte trägt ein Drittel der Kosten des Berufungsverfahrens. Die Staatskasse hat dem Angeklagten seine notwendigen Auslagen zu erstatten, soweit er freigesprochen worden ist. 1 2 3 4 5 6 G r ü n d e : 7 I. 8 Das Amtsgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 3. Juli 2012 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr – unter Strafaussetzung zur Bewährung – und durch weiteres Urteil vom 16. Mai 2013 zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. 9 Urteil vom 3. Juli 2013 Nr. Tatdatum verurteilt wegen … Einzelstrafe 1 25.11.2009 Betruges/ Urkundenfälschung 70 Tagessätze 2 17.04.2010 Betruges/Urkundenfälschung 4 Monate 3 21.06.2010 Versuchten Betruges/Urkundenfälschung 4 Monate 4 17.03.2010 Betruges/Urkundenfälschung 2 Monate 5 18.03.2010 Betruges/Urkundenfälschung 2 Monate 6 09.06.2010 Hausfriedensbruchs 50 Tagessätze 7 20.06.2010 Hausfriedensbruchs 60 Tagessätze 8 09.06.2010 Missbrauchs von Notrufen 60 Tagessätze 9 14.04.2010 Betruges 50 Tagessätze 10 14.04.2010 Betruges 50 Tagessätze 11 25.04.2010 Betruges 50 Tagessätze 12 26.04.2010 Betruges 50 Tagessätze 13 03.05.2010 Betruges 2 Monate 14 06.05.2010 Betruges 2 Monate 15 10.05.2010 Betruges 2 Monate 16 11.05.2010 Betruges 2 Monate 17 14.05.2010 Betruges 2 Monate 18 17.05.2010 Betruges 2 Monate 19 18.05.2010 Betruges 2 Monate 20 22.05.2010 Betruges 2 Monate 21 23.05.2010 Betruges 2 Monate 22 24.05.2010 Betruges 2 Monate 23 28.05.2010 Betruges 2 Monate 24 30.05.2010 Betruges 2 Monate 25 31.05.2010 Betruges 2 Monate 26 01.06.2010 Betruges 2 Monate 27 01.06.2010 Betruges 2 Monate 28 02.06.2010 Betruges 2 Monate 29 04.06.2010 Betruges 2 Monate 30 15.04.2011 Betruges 4 Monate Urteil vom 16. Mai 2013 Nr. Tatdatum verurteilt wegen … Einzelstrafe 1 26.06.2011 versuchten Betruges 1 Jahr 2 26.05.2011 Betruges 3 Monate 3 06.05.2011 Betruges 3 Monate 4 17.02.2011 Betruges 3 Monate 5 18.02.2011 Betruges 3 Monate 6 22.02.2011 Betruges 3 Monate 7 03.05.2011 versuchten Betruges 3 Monate 8 05.06.2011 Betruges 3 Monate 9 07.06.2011 Betruges 3 Monate 10 22.07.2011 Betruges 3 Monate 11 02.08.2011 Betruges 3 Monate 12 09.03.2011 Betruges 6 Monate 13 10.03.2011 Betruges 3 Monate 14 28.03.2011 Betruges 3 Monate 15 03.05.2011 Betruges 3 Monate 16 25.05.2011 Betruges 3 Monate 17 20.06.2011 Betruges 3 Monate 18 22.06.2011 Betruges 6 Monate 19 11.07.2011 Betruges 3 Monate 20 08.08.2011 Betruges 6 Monate 21 30.01.2012 Betruges 6 Monate 22 29.07.2011 Betruges 1 Jahr und 2 Monate 23 29.07.2011 Betruges 1 Jahr und 2 Monate 24 14.08.2011 Betruges 1 Jahr und 2 Monate 25 06.02.2012 Betruges/Missbrauchs von Titel 3 Monate 26 28.08.2012 Betruges 3 Monate 27 27.08.2012 Betruges 3 Monate 28 13.08.2012 Betruges/Missbrauchs von Titel 3 Monate 29 15.08.2012 Betruges/Missbrauchs von Titel 3 Monate 30 17.08.2012 versuchten Betruges/Missbrauchs von Titel 3 Monate 31 10.09.2012 versuchten Betruges/Missbrauchs von Titel 3 Monate 32 09.10.2012 versuchten Betruges/Missbrauchs von Titel 3 Monate 33 29.06.2012 Betruges/Missbrauchs von Titel 3 Monate 34 21.01.2013 Betruges/Missbrauchs von Titel 3 Monate 35 24.09.2011 Betruges 2 Jahre 36 30.07.2012 Missbrauchs von Titel 2 Monate 37 13.08.2012 Missbrauchs von Titel 2 Monate 38 06.08.2012 Missbrauchs von Titel 2 Monate 39 15.08.2012 Betruges/Missbrauchs von Titel 6 Monate 40 16.08.2012 Betruges/Missbrauchs von Titel 6 Monate 41 13.08.2012 Missbrauchs von Titel 2 Monate 42 16.07.2011 Betruges 3 Monate 43 08.12.2012 Betruges 3 Monate 44 09.12.2012 Betruges 3 Monate 45 10.12.2012 Betruges 3 Monate 46 10.12.2012 Betruges 3 Monate 47 13.12.2012 § 132a 2 Monate 48 27.08.2012 versuchten Betruges/Missbrauchs von Titel 6 Monate 49 04.01.2013 versuchten Betruges/Missbrauchs von Titel 3 Monate 50 08.10.2011 Betruges 3 Monate 51 30.12.2011 Betruges 3 Monate 52 18.01.2012 Betruges 3 Monate 53 23.01.2012 Betruges 3 Monate 54 12.02.2012 versuchten Betruges 3 Monate 55 20.02.2012 versuchten Betruges 3 Monate 56 20.02.2012 versuchten Betruges 3 Monate 57 15.03.2012 versuchten Betruges 3 Monate 58 11.05.2012 Betruges 3 Monate 59 12.09.2012 versuchten Betruges 3 Monate 60 12.09.2012 versuchten Betruges 3 Monate 61 12.09.2012 versuchten Betruges 3 Monate 10 Der Angeklagte hat gegen das Urteil vom 16. Mai 2013 Berufung eingelegt, die er hinsichtlich der dort unter den Nrn. 2, 4 bis 19, 21, 25 bis 33, 35, 37, 41 bis 45 sowie 50 bis 61 festgestellten Taten auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt hat. Die Staatsanwaltschaft hat die von ihr gegen das Urteil vom 3. Juli 2012 eingelegte Berufung vollständig und ihre gegen das Urteil vom 16. Mai 2013 eingelegte Berufung insoweit auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkt, als auch der Angeklagte sein Rechtsmittel beschränkt hat. 11 Die Kammer hat beide Berufungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden und das Verfahren wegen der Fälle 22 bis 24 des Urteils vom 16. Mai 2013 zur anderweitigen Entscheidung abgetrennt. 12 Die Berufung des Angeklagten führt zu seinem Freispruch in zwei Fällen (Fälle 48 und 49 des Urteils vom 16. Mai 2013), zu einer Verurteilung wegen versuchten statt wegen vollendeten Betruges in den Fällen 3, 34, 40 und 46 des Urteils vom 16. Mai 2013, teilweise zu einer Herabsetzung der Einzelstrafen sowie zu einer geringfügigen Verringerung der Gesamtfreiheitsstrafe. 13 II. 14 1. Der Angeklagte wuchs ohne Geschwister bei seinen Eltern auf. Der – inzwischen verstorbene – Vater des Angeklagten betätigte sich mit dem Vertrieb von Finanzprodukten und beging in diesem Zusammenhang auch Straftaten, die zu mehreren Haftaufenthalten führten. Auch im Übrigen wohnte der Vater nicht durchgehend bei seiner Familie, sondern verließ diese immer wieder für gewisse Zeit. Das Maß des Wohlstandes innerhalb der Familie schwankte infolge wenig konstanter Einkommensverhältnisse des Vaters stark. Die Mutter des Angeklagten war jedoch durchgehend als Arzthelferin tätig. 15 Der Angeklagte besuchte die Grundschule sowie eine Realschule in R. Von dieser wechselte er auf eine Privatschule nach N. Während der mündlichen Abiturprüfung täuschte er dort eine Erkrankung vor, wiederholte die Prüfung jedoch anschließend nicht mehr. 16 Eine Berufsausbildung absolvierte der Angeklagte nicht. Zeitweilig arbeitete er aushilfsweise bei den . 17 Der Angeklagte ist wie folgt rechtskräftig vorbestraft: 18 19 Sämtliche Geldstrafen sind bezahlt. 20 2. Aufgrund der teilweisen Beschränkung der jeweiligen Rechtsmittel sind die Schuldsprüche sowie die zugrunde liegenden Feststellungen, die die Schuldsprüche tragen, bei sämtlichen von dem Amtsgericht mit dem Urteil vom 3. Juli 2012 abgeurteilten Taten sowie bei den in dem Urteil vom 16. Mai 2013 unter den Nrn. 2, 4 bis 19, 21, 25 bis 33, 35, 37, 41 bis 45 sowie 50 bis 61 festgestellten Taten in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich der in Rechtskraft erwachsenen Feststellungen wird daher auf die entsprechenden Ausführungen in den schriftlichen Gründen der angefochtenen Urteile Bezug genommen. 21 3. Im Übrigen hat die Kammer folgende Feststellungen treffen können: 22 Der Angeklagte verfügte in den Jahren 2011 und 2012 über keinerlei Einkommen und Vermögen. Er hatte zudem am 1. Juli 2010 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und dort im Rahmen einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme seine Einkommens- und Vermögenslosigkeit kundgetan. Gleichwohl versuchte er durch Vortäuschung seiner Zahlungsfähigkeit in zahlreichen Fällen Waren und Wertgegenstände zu erlangen. 23 a) Nr. 1 der schriftlichen Gründe des Urteils vom 16. Mai 2013 24 (unbeschränkt eingelegte Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft) 25 Am 26. Mai 2011 bestellte der Angeklagte bei der Firma G zwei PKW zum Kaufpreis von 66.486,80 € (abzüglich Nachlass in Höhe von 3.486,80 €) und 65.998,90 € (abzüglich Nachlass in Höhe von 3.498,90 €). Dem Angeklagten war bewusst, dass er nicht in der Lage sein würde, auch nur einen Teil des Kaufpreises zu entrichten. Er täuschte gegenüber dem Verkäufer, dem Zeugen T, jedoch vor, er sei Copilot ene Luftfahrtunternehmens und verfüge über das für den Erwerb der Fahrzeuge benötigte Einkommen. Zu diesem Zweck erschien er bei dem Zeugen in einer Pilotenuniform. 26 Der Angeklagte hatte bei Abschluss der Kaufverträge die Hoffnung, trotz fehlender Zahlungsmittel irgendwie in den Besitz der beiden Fahrzeuge, deren Auslieferung für Juli/August 2011 angekündigt war, zu gelangen und diese nutzen und eventuell veräußern zu können. Eine Auslieferung erfolgte jedoch nicht. 27 b) Nr. 3 der schriftlichen Gründe des Urteils vom 16. Mai 2013 28 (unbeschränkt eingelegte Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft) 29 Am 6. Mai 2011 bestellte der Angeklagte unter dem Namen „ A “ über das Internet bei der Firma „ d “ eine Lampe zum Verkaufspreis von 198,00 €. Er täuschte bei der Bestellung unzutreffend vor, zur Zahlung des Kaufpreises in der Lage zu sein. Tatsächlich hatte der Angeklagte jedoch – wie ihm bewusst war – nicht die finanziellen Mittel, um die Lampe zu bezahlen. 30 Ob die Lampe tatsächlich ausgeliefert wurde, konnte nicht festgestellt werden. 31 c) Nr. 20 der schriftlichen Gründe des Urteils vom 16. Mai 2013 32 (unbeschränkt eingelegte Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft) 33 Am 8. August 2011 bestellte der Angeklagte unter dem Namen „ M “ über das Internet bei der Firma „ Q “ in T ein Pilotensakko sowie einen Pilotenkoffer zum Gesamtpreis von 1.302,27 €. Er täuschte bei der Bestellung unzutreffend vor, zur Zahlung des Kaufpreises in der Lage zu sein. Tatsächlich hatte der Angeklagte jedoch – wie ihm bewusst war – nicht die finanziellen Mittel, um die Gegenstände zu bezahlen. Er hatte bei dem Unternehmen bereits zuvor acht Bestellungen aufgegeben, die Ware erhalten, jedoch nicht bezahlt. 34 Auf die Bestellung vom 8. August 2011 wurde jedenfalls das Pilotensakko an den Angeklagten geliefert. Ob auch der Koffer geliefert wurde, konnte nicht festgestellt werden. 35 d) Nr. 34 der schriftlichen Gründe des Urteils vom 16. Mai 2013 36 (unbeschränkt eingelegte Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft) 37 Am 21. Januar 2013 bestellte der Angeklagte unter dem Namen „ Dr. “ über das Internet bei der Firma „ m “ einen Standartenhalter – Vorrichtung zum Anbringen von Fahnen an Fahrzeugen – zum Preis von 227,41 €. Er täuschte bei der Bestellung unzutreffend vor, zur Zahlung des Kaufpreises in der Lage zu sein. Tatsächlich hatte der Angeklagte jedoch – wie ihm bewusst war – nicht die finanziellen Mittel, um die Gegenstände zu bezahlen. Er hatte bei dem Unternehmen bereits im Juni 2012 Bestellungen aufgegeben, die Ware erhalten, jedoch nicht bezahlt. 38 Ob die Bestellung vom 21. Januar 2013 ausgeliefert wurde, konnte nicht festgestellt werden. 39 Der Angeklagte wusste, dass er zum Führen eines akademischen Titels nicht berechtigt war. 40 e) Nr. 36 der schriftlichen Gründe des Urteils vom 16. Mai 2013 41 (unbeschränkt eingelegte Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft) 42 Spätestens im Juli 2012 oder in nicht rechtsverjährter Zeit davor richtete sich der Angeklagte auf dem Online-Netzwerk „ Facebook “ eine Internetseite unter dem Namen „ Dr. “ ein. Er gab dort als Berufsbezeichnung „ Facharzt für Neurologie/Neurochirurg “ an. 43 Der Angeklagte hatte das Bedürfnis, als promovierter Arzt aufzutreten und wollte zudem unter dieser Legende Bestellungen aufgeben. Zu diesem Zweck hatte er auf der Internetseite der Universitätsklinik Düsseldorf nach einem promovierten Mediziner mit dem Vornamen M gesucht und war dabei auf den – ihm unbekannten – Zeugen Dr. S gestoßen. 44 Nachdem er die Internetseite eingerichtet hatte, schickte er per Internet über das Portal „ Facebook “ eine Vielzahl sogenannter „ Freundschaftsanfragen “ an weibliche Bedienstete der Universitätsklinik. Darin brachte er zum Ausdruck, dass er am Aufbau einer persönlichen Beziehung zu den Angeschriebenen bzw. an einer Intensivierung des Verhältnisses interessiert sei. 45 Die Maßnahme hatte für den Zeugen Dr. S zur Folge, dass er von mehreren Mitarbeiterinnen auf diese Anfrage angesprochen wurde und diese ihm vorhielten, was dergleichen denn solle. Der Zeuge sah sich durch die Aktion des Angeklagten – für die Kammer nachvollziehbar – dem unzutreffenden Verdacht ausgesetzt, in distanzloser Weise Kontakt zu Mitarbeiterinnen aufnehmen zu wollen, zumal er nicht sicher war, dass es ihm gelingen würde, gegenüber sämtlichen von dem Angeklagten angeschriebenen Damen klarzustellen, dass sich ein Fremder seines Namens bedient habe. 46 Der Zeuge Dr. S beauftragte einen Rechtsanwalt damit, dafür Sorge zu tragen, dass der Eintrag auf dem Portal „ Facebook “ gelöscht werde. Dies dauerte jedoch längere Zeit, während derer der Zeuge die – berechtigte – Sorge hatte, der Angeklagte werde weiterhin unter seinem Namen auftreten. Für die Tätigkeit seines Rechtsanwalts hatte er mehr als 2.000,00 € aufzuwenden. 47 Der Angeklagte wusste, dass er zum Führen eines akademischen Titels nicht berechtigt war. 48 f) Nr. 38 der schriftlichen Gründe des Urteils vom 16. Mai 2013 49 (unbeschränkt eingelegte Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft) 50 Am 6. August 2012 bestellte der Angeklagte bei der „ Deutschen Gesellschaft für N) “ kostenlose Informationsmaterialien. Dabei gab er sich als „ Dr. S, Stationsarzt U“ aus . 51 Der Angeklagte wusste, dass er zum Führen eines akademischen Titels nicht berechtigt war. 52 g) Nr. 39 der schriftlichen Gründe des Urteils vom 16. Mai 2013 53 (unbeschränkt eingelegte Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft) 54 Am 15. August 2011 bestellte der Angeklagte unter dem Namen „ Dr. S “ über das Internet bei der Firma „ G “ in S drei Repliken von Bildern des Künstlers xy („ T “, „ P “ und „ V “) zu einem Gesamtpreis von 1.680,00 €. Er täuschte bei der Bestellung unzutreffend vor, zur Zahlung des Kaufpreises in der Lage zu sein. Tatsächlich hatte der Angeklagte jedoch – wie ihm bewusst war – nicht die finanziellen Mittel, um die Gegenstände zu bezahlen. 55 Die Bilder wurden an den Angeklagten ausgeliefert. Eine Bezahlung erfolgte jedoch, wie von ihm beabsichtigt, nicht. 56 Der Angeklagte wusste, dass er zum Führen eines akademischen Titels nicht berechtigt war. 57 h) Nr. 40 der schriftlichen Gründe des Urteils vom 16. Mai 2013 58 (unbeschränkt eingelegte Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft) 59 Am 16. August 2011 bestellte der Angeklagte wiederum unter dem Namen „ Dr. S “ über das Internet bei der Firma „ G “ in S zwei Repliken von Bildern („ S “ und „ C “) zu einem Gesamtpreis von 1.030,00 €. Er täuschte auch bei dieser Bestellung unzutreffend vor, zur Zahlung des Kaufpreises in der Lage zu sein. Tatsächlich hatte der Angeklagte jedoch – wie ihm bewusst war – nicht die finanziellen Mittel, um die Gegenstände zu bezahlen. 60 Ob die Bilder an den Angeklagten ausgeliefert wurden, konnte nicht festgestellt werden. 61 Der Angeklagte wusste auch in diesem Fall, dass er zum Führen eines akademischen Titels nicht berechtigt war. 62 i) Nr. 46 der schriftlichen Gründe des Urteils vom 16. Mai 2013 63 (unbeschränkt eingelegte Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft) 64 Am 10. Dezember 2012 bestellte der Angeklagte über das Internet bei der Firma „ Pizza S “ in D Speisen und Getränke zu einem Gesamtpreis von 80,90 €. Er täuschte bei der Bestellung unzutreffend vor, den Kaufpreis bereits über das Onlineverfahren „ Paypal“ beglichen zu haben. Der Angeklagte hatte – wie ihm bewusst war – nicht die finanziellen Mittel, um die Bestellung zu bezahlen. 65 Da der Angeklagte bereits zuvor in drei Fällen Bestellungen bei diesem Unternehmen aufgegeben und nicht bezahlt hatte, unterrichtete der Betreiber die Polizei, die den Angeklagten aufsuchte. Zu einer Auslieferung der Speisen und Getränke kam es nicht. 66 j) Nr. 47 der schriftlichen Gründe des Urteils vom 16. Mai 2013 67 (unbeschränkt eingelegte Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft) 68 Am 13. Dezember 2012 sandte der Angeklagte eine E-Mail an das Polizeipräsidium Düsseldorf, in der er sich als „ Dr. “ bezeichnete. 69 Der Angeklagte hatte zuvor käuflich eine Urkunde erworben, die angeblich von einer amerikanischen Universität ausgestellt war und ihn berechtigte, diesen Titel zu führen. Tatsächlich war der Angeklagte jedenfalls in der Bundesrepublik nicht berechtigt, einen akademischen Titel zu führen, was er auch wusste. 70 k) Nrn. 48 und 49 der schriftlichen Gründe des Urteils vom 16. Mai 2013 71 (unbeschränkt eingelegte Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft) 72 Von dem Vorwurf, unter dem Namen „ Dr. G “ am 27. August 2012 und am 4. Januar 2013 medizinisches Gerät bestellt zu haben, hat die Kammer den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, weil er seine Täterschaft in Abrede gestellt hat und Beweismittel zu einem Tatnachweis nicht zur Verfügung standen. 73 l) Nrn. 22 bis 24 der schriftlichen Gründe des Urteils vom 16. Mai 2013 74 (unbeschränkt eingelegte Berufung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft) 75 Insoweit hat die Kammer das Verfahren zur gesonderten Entscheidung abgetrennt. 76 m) Soweit der Angeklagte Taten nach dem 3. Juli 2012 beging, war ihm bewusst, dass er hiermit das mit dem Urteil vom selben Tage in ihn gesetzte Vertrauen, er werde keine weiteren Straftaten begehen, enttäuschte. 77 n) Bei Begehung der Taten war die Fähigkeit des Angeklagten, sich nach der vorhandenen Einsicht in das Unrecht seiner Taten zu verhalten, nicht erheblich vermindert. 78 III. 79 1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben und dem Inhalt des Bundeszentralregisters. 80 2. Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen ebenfalls auf den Angaben des Angeklagten sowie hinsichtlich der unter II3a und II3e festgestellten Taten ergänzend auf den Bekundungen der Zeugen T (Verkäufer Dr. S). 81 Der Angeklagte hat auch jeweils eingeräumt, dass ihm bewusst gewesen sei, die bestellten Gegenstände nicht bezahlen zu können. Die Zahlungen des Herrn Wolter (Fall 35 des Urteils vom 16. Mai 2013) habe er, was die Kammer ihm abnimmt, unmittelbar nach Erhalt für aufwendige Besuche in einem Düsseldorfer Bordell („xx“) verwendet, so dass sie für die Tilgung von Verbindlichkeiten nicht zur Verfügung standen und auch nicht hierfür gedacht waren. 82 Soweit der Angeklagte angedeutet hat, er sei davon ausgegangen, den Titel „ Dr. h.c. G “ aufgrund der käuflich erworbenen Urkunde tatsächlich führen zu dürfen (oben II3j ), glaubt die Kammer ihm nicht. Die Kammer hält den Angeklagten nicht für so naiv, dass er davon ausgegangen wäre, sich einen akademischen Titel, den er in der Bundesrepublik führen darf, ohne Weiteres „ kaufen “ zu können. 83 3. Die Feststellungen zu der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten (oben II3n ) hat die Kammer mit Hilfe der Sachverständigen Dr. T und Prof. Dr. E (jeweils Psychiater) getroffen. Beide Sachverständigen haben übereinstimmend ausgeführt, dass von den ersten drei Eingangsmerkmalen des § 20 StGB (Schwachsinn, krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung) offensichtlich keines vorliege. Hinsichtlich des verbleibenden Eingangsmerkmals der schweren anderen seelischen Abartigkeit sei eine narzisstische Persönlichkeitsstörung mit starken dissozialen Anteilen zu diskutieren. Der Angeklagte, der bislang in seinem Leben nichts Nennenswertes erreicht habe, habe ein gesteigertes Bedürfnis nach Aufmerksamkeit, dass er zu stillen versuche, indem er das Sozialprestige des Pilotenberufs auf sich ziehe, der von ihm als hochwertig angesehen werde, und indem er als Akademiker oder Adeliger auftrete. Dieser narzisstische Persönlichkeitsanteil sei kombiniert mit starken dissozialen Anteilen, was nicht nur an den begangenen Taten erkennbar sei, sondern sich auch darin zeige, dass der Angeklagte – abgesehen von seiner Mutter – über keinerlei Bezugspersonen verfüge, denen er seine tatsächliche – wenig beeindruckende – Biographie offenbare. Trotz dieser devianten Persönlichkeitsstruktur habe der Angeklagte seine Taten jedoch geplant und gezielt ausgeführt. Sicherlich seien die Taten auf die Persönlichkeitsstruktur zurückzuführen. Anhaltspunkte dafür, dass seine Handlungsmöglichkeiten infolge dessen maßgeblich eingeschränkt gewesen seien, er quasi unter einem inneren Zwang gehandelt habe, ergäben sich jedoch – gerade vor dem Hintergrund, dass die Taten nicht aus einem spontanen Entschluss heraus begangen wurden – nicht. 84 Die Kammer folgt den überzeugenden Ausführungen der beiden Sachverständigen in Anwendung eigener Sachkunde. Die in der Persönlichkeit des Angeklagten verwurzelte Neigung zur Begehung von Straftaten ist jedenfalls nicht auf eine „ schwere “ Abartigkeit zurückzuführen, die ihrerseits ähnliche Auswirkungen wie eine psychische Erkrankung hätte. Hiergegen sprechen bereits die auf eine vollständig erhalten gebliebene Steuerungsfähigkeit hindeutenden Beweisanzeichen: planmäßiges Vorgehen, Handlungsablauf in Etappen, Hervorgehen der Taten aus dissozialen Charakterzügen (vgl. BGH Urteil vom 21. Januar 2004 – 1 StR 346/03 – BGHSt 49, 45 [53]). Auch könnte – eine „ schwere “ Abartigkeit unterstellt – nicht von einer „ erheblichen “ Verminderung der Steuerungsfähigkeit gesprochen werden. Gerade unter – bei der Ausfüllung dieses Tatbestandsmerkmals heranzuziehenden – normativen Gesichtspunkten ist nicht erkennbar, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten die ihm von Rechts wegen abzuverlangende Kraft, sich normgerecht zu verhalten, nicht hätte aufbringen können (vgl. BGH a.a.O.). 85 IV. 86 Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte – soweit die Schuldsprüche angefochten sind – wie folgt strafbar gemacht: 87 - im den Fällen II3a , III3b , II3i wegen versuchten Betruges (§§ 263, 22, 23 StGB), 88 - in den Fällen II3d und II3h wegen versuchten Betruges (§§ 263, 22, 23 StGB) in Tateinheit mit Missbrauch von Titeln (§ 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB), 89 - in den Fällen II3e , II3f und II3j wegen Missbrauchs von Titeln (§ 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB), 90 - im dem Fall II3c wegen (vollendeten) Betruges (§ 263 StGB), da – auch wenn der bestellte Koffer fehlte – jedenfalls das mitbestellte Kleidungsstück geliefert wurde, 91 - in dem Fall II3g wegen Betruges (§ 263 StGB) in Tateinheit mit Missbrauch von Titel (§ 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB). 92 Soweit der Verteidiger des Angeklagten im Schlussvortrag ausgeführt hat, in den Fällen, in denen der Angeklagte unter dem Namen und mit dem akademischen Titel des Zeugen Dr. S aufgetreten ist, sei der Tatbestand des § 132a StGB nicht erfüllt, da nur über die Identität der handelnden Person, nicht jedoch über den Titel getäuscht worden sei, folgt die Kammer dem nicht. Es handelte sich jeweils um ein Auftreten im Rechtsverkehr, also außerhalb des rein privaten Bereichs, so dass der Angeklagte den akademischen Titel aktiv für sich in Anspruch genommen, ihn mithin „ geführt “ hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Angeklagte die Identität des Zeugen Dr. S nach eigenem Bekunden gerade im Hinblick auf dessen berufliche und durch den Titel belegte akademische Qualifikation „ ausgesucht “ und verwendet hat. 93 V. 94 1. Für die Strafzumessung hat die Kammer in denjenigen Fällen, in denen die Taten lediglich versucht wurden, den gemäß §§ 23, 49 gemilderten Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt. Dies gilt nicht im Fall 3 der schriftlichen Gründe des Urteils vom 3. Juli 2012, da hier tateinheitlich auch der Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) verwirklicht war. Insoweit ist der Strafrahmen des § 267 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt worden. 95 Der gemäß §§ 23, 49 gemilderte Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB liegt der Strafzumessung auch in denjenigen Fällen zugrunde, in denen ein versuchter Betrug tateinheitlich mit Missbrauch von Titeln zusammentrifft. 96 2. Für den Angeklagten sprach jeweils, dass er die ihm zur Last gelegten Taten umfassend eingeräumt hat. 97 Gegen den Angeklagten sprach – neben der Vielzahl der Taten – der Umstand, dass er sich auch durch die Verurteilung vom 3. Juli 2012 nicht von weiteren Straftaten hat abhalten lassen, sondern sein betrügerisches Handeln zügig fortgesetzt hat. Im Fall II3e hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass der Zeuge Dr. S – von dem Angeklagten jedenfalls vorhersehbar – neben materiellen Einbußen auch Vorhaltungen seiner Mitarbeiterinnen im Hinblick auf die Kontaktaufnahmen über „ Facebook “ ausgesetzt war, was ihm – nachvollziehbar und ebenfalls voraussehbar – für einen nicht unerheblichen Zeitraum peinlich berührte. 98 Im Übrigen hat die Kammer die Einzelstrafen nach Maßgabe des beabsichtigten Vermögensvorteils bzw. des verursachten Schadens bemessen. Insoweit stechen die Taten zu II3a und die Tat zu Nr. 35 der schriftlichen Gründe des Urteils vom 16. Mai 2013 (Darlehen W) wegen der Höhe des angerichteten Schadens (220.000,00 €) bzw. des erstrebten Vermögensvorteils besonders heraus. 99 Soweit die Kammer Freiheitstrafen von weniger als sechs Monaten verhängt hat, war dies aufgrund besonderer Umstände, die in der Persönlichkeit des Angeklagten liegen, zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich (§ 47 Abs. 1 StGB). Der Angeklagte hat – wie die Vielzahl der Taten sowie der Umstand ihrer Fortsetzung nach der Verurteilung vom 3. Juli 2012 zeigen – eine in seiner Persönlichkeit verwurzelte Neigung zu strafbarem Verhalten. Durch lediglich ambulante Maßnahmen wie die Verhängung einer Geldstrafe ist daher nicht wirksam auf ihn einzuwirken. Es bedarf daher deutlich fühlbarer Sanktionen, um den Angeklagten im Sinne einer präventiven Wirkung der Strafe überhaupt erreichen zu können. 100 Die Kammer hat auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen die folgenden Einzelstrafen festgesetzt, wobei in der Darstellung zur besseren Orientierung auch in denjenigen Fällen auf die Ordnungsziffern der angefochtenen Urteile Bezug genommen wurde, in denen die Schuldsprüche angefochten waren: 101 Urteil vom 3. Juli 2012 1 4 Monate Freiheitstrafe 2 4 Monate Freiheitstrafe 3 4 Monate Freiheitstrafe 4 3 Monate Freiheitstrafe 5 3 Monate Freiheitstrafe 6 50 Tagessätze zu jeweils 1,00 € Geldstrafe 7 50 Tagessätze zu jeweils 1,00 € Geldstrafe 8 50 Tagessätze zu jeweils 1,00 € Geldstrafe 9 2 Monate Freiheitstrafe 10 2 Monate Freiheitstrafe 11 2 Monate Freiheitstrafe 12 2 Monate Freiheitstrafe 13 2 Monate Freiheitstrafe 14 2 Monate Freiheitstrafe 15 2 Monate Freiheitstrafe 16 2 Monate Freiheitstrafe 17 2 Monate Freiheitstrafe 18 2 Monate Freiheitstrafe 19 2 Monate Freiheitstrafe 20 2 Monate Freiheitstrafe 21 2 Monate Freiheitstrafe 22 2 Monate Freiheitstrafe 23 2 Monate Freiheitstrafe 24 2 Monate Freiheitstrafe 25 2 Monate Freiheitstrafe 26 2 Monate Freiheitstrafe 27 2 Monate Freiheitstrafe 28 2 Monate Freiheitstrafe 29 2 Monate Freiheitstrafe 30 2 Monate Freiheitstrafe Urteil vom 16. Mai 2013 1 9 Monate Freiheitstrafe (Fall II3a ) 2 2 Monate Freiheitstrafe 3 1 Monat Freiheitstrafe (Fall II3b ) 4 2 Monate Freiheitstrafe 5 2 Monate Freiheitstrafe 6 2 Monate Freiheitstrafe 7 2 Monate Freiheitstrafe 8 2 Monate Freiheitstrafe 9 2 Monate Freiheitstrafe 10 2 Monate Freiheitstrafe 11 2 Monate Freiheitstrafe 12 2 Monate Freiheitstrafe 13 2 Monate Freiheitstrafe 14 2 Monate Freiheitstrafe 15 2 Monate Freiheitstrafe 16 2 Monate Freiheitstrafe 17 2 Monate Freiheitstrafe 18 2 Monate Freiheitstrafe 19 2 Monate Freiheitstrafe 20 2 Monate Freiheitstrafe (Fall II3c ) 21 2 Monate Freiheitstrafe 22 Verfahren abgetrennt 23 Verfahren abgetrennt 24 Verfahren abgetrennt 25 2 Monate Freiheitstrafe 26 2 Monate Freiheitstrafe 27 2 Monate Freiheitstrafe 28 2 Monate Freiheitstrafe 29 2 Monate Freiheitstrafe 30 1 Monat Freiheitstrafe 31 1 Monat Freiheitstrafe 32 1 Monat Freiheitstrafe 33 2 Monate Freiheitstrafe 34 1 Monat Freiheitstrafe (Fall II3d ) 35 2 Jahre Freiheitstrafe 36 4 Monat Freiheitstrafe (Fall II3e ) 37 50 Tagessätze Geldstrafe zu jeweils 1,00 € 38 50 Tagessätze Geldstrafe zu jeweils 1,00 € (Fall II3f ) 39 2 Monate Freiheitstrafe (Fall II3g ) 40 1 Monat Freiheitstrafe (Fall II3h ) 41 50 Tagessätze Geldstrafe zu jeweils 1,00 € 42 2 Monate Freiheitstrafe 43 2 Monate Freiheitstrafe 44 2 Monate Freiheitstrafe 45 2 Monate Freiheitstrafe 46 1 Monate Freiheitstrafe (Fall II3i ) 47 50 Tagessätze Geldstrafe zu jeweils 1,00 € (Fall II3j ) 48 Freispruch 49 Freispruch 50 3 Monate Freiheitstrafe 51 3 Monate Freiheitstrafe 52 2 Monate Freiheitstrafe 53 3 Monate Freiheitstrafe 54 1 Monat Freiheitstrafe 55 1 Monat Freiheitstrafe 56 1 Monat Freiheitstrafe 57 1 Monat Freiheitstrafe 58 3 Monate Freiheitstrafe 59 1 Monat Freiheitstrafe 60 1 Monat Freiheitstrafe 61 1 Monat Freiheitstrafe 102 3. Ausgehend von der Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe war eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, wobei die Geldstrafen aus den gegen den Angeklagten ergangenen Strafbefehlen nicht mehr einzubeziehen waren, da diese bereits beglichen und damit erledigt sind. 103 Bei der Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten die Vielzahl der Taten sowie den Umstand berücksichtigt, dass er sein strafbares Verhalten auch nach dem Urteil vom 3. Juli 2012 fortgesetzt hat. Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer den engen zeitlichen und situativen Zusammenhang der Taten berücksichtigt. Insgesamt konnte es daher bei einer maßvollen Erhöhung der Einsatzstrafe sein Bewenden haben, so dass die Kammer zu einer 104 Gesamtfreiheitstrafe von drei Jahren 105 gelangt. 106 VI. 107 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 467, 473 Abs. 1 und 4 StPO. Die Kammer hat in der Urteilsformel versehentlich nicht zum Ausdruck gebracht, dass die jeweiligen Berufungen – im Übrigen – verworfen werden. Angesichts des jeweiligen Teilunterliegens ist die Anordnung eioner weitergehenden Auslagenerstattung nicht veranlasst. 108 (D)