Urteil
41 O 23/12
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2013:0710.41O23.12.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Parteien streiten um die Zahlung einer insolvenzrechtlichen Feststellungs- und Verwertungspauschale sowie um im Zusammenhang mit dieser entstandenen Umsatzsteuer. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Autohaus A, welche B war. Die Beklagte ist eine zum C gehörende Bank. Die Beklagte schloss am 12.10.1981 mit der D (nachfolgend „E“) einen Factoring-Vertrag. Gegenstand dieses Vertrages ist der Ankauf von Kaufpreisforderungen durch die Beklagte, welche der E gegen F für die Lieferung von Neufahrzeugen der Marken G und H an F sowie für die Lieferung von so genannten „Buy-Backs“ zustehen. Gemäß § 8 dieses Vertrages übernimmt die Beklagte das Delkredere Risiko. § 9 des Factoring-Vertrages regelt die Übertragung von Sicherheiten und anderer Rechte, wobei die E als „RND“ und die Beklagte als „RCID“ bezeichnet werden: „(1) RND behält sich bei allen Lieferungen an ihre Abnehmer (Debitoren) das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der Forderungen gegen den Abnehmer vor. RND bestätigt, dass sie mit ihren Abnehmer einen verlängerten und erweiterten Eigentumsvorbehalt vereinbart hat. (2) RND und RCID sind sich darüber einig, dass mit der Abtretung der Forderung an RCID alle Ansprüche und Rechte, die RND augrund Gesetzes oder Vertrages gegen den Debitor zustehen, insbesondere [...] auf Herausgabe oder Rückgabe gelieferter Fahrzeuge [...], zum Beispiel Rücktrittsrechte, auf RCID übergehen... (3) RND und RCID sind sich weiterhin darüber einig, dass alle Rechte auf RCID übergehen, mit denen RND sich die verkauften Forderungen hat sichern lassen, insbesondere das (Vorbehalts-)eigentum an den Fahrzeugen [...] Zugleich tritt RND die Herausgabeansprüche gegen die Debitoren oder Dritte, die unmittelbare Besitzer der Warenlieferungen sind, ab. Fahrzeuge [...], die sich noch oder wieder in unmittelbarem Besitz von RND befinden, werden von RND treuhänderisch unentgeltlich für RCID verwahrt. (4) ... Im Verwertungsfalle der von RND an RCID übertragenen Sicherheiten stehen die Verwertungserlöse erstrangig RCID zur Befriedigung der an sie abgetretenen Kaufpreisforderungen, sodann zur Befriedigung ihrer sonstigen Ansprüche aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem betroffenen Debitor zu. (5) RND tritt an RCID auch alle (sonstigen) selbstständigen und unselbstständigen Gestaltungs- und Nebenrechte ab, insbesondere das Recht, wegen Zahlungsverzugs des Debitors [...] vom Vertrag zurückzutreten...“ (Anlage K2 der Klage vom 08.03.2012) Die Insolvenzschuldnerin schloss mit der Beklagten am 11.04.2006 eine Finanzierungsvereinbarung zur Finanzierung von Neufahrzeugen, Vorführwagen und Gebrauchtwagen, die später durch die Vereinbarung vom 08.01.2007 (nachfolgend „Finanzierungsvereinbarung“) ersetzt wurde. Diese Vereinbarung ist als Rahmenvertrag konzipiert und regelt im Wesentlichen, dass die Beklagte den Ankauf von Fahrzeugen der E durch die Insolvenzschuldnerin finanziert. Ziffer I.1.a) regelt die automatische Kaufpreisfinanzierung, wobei die Insolvenzschuldnerin als „Primärnetzpartner“ und die Beklagte als „Bank“ bezeichnet werden: „Die Bank gewährt dem Primärnetzpartner in Abstimmung mit der D (RNDAG) oder deren Rechtsnachfolger nach ihrem Ermessen im Rahmen der dem Primärnetzpartner auch unter Berücksichtigung seiner Interessen eingeräumten Kreditlinie auf seinen Antrag hin folgende Finanzierungen: a) Kaufpreisfinanzierung für neue Kraftfahrzeuge (Lagerwaren), die der Primärnetzpartner [...] von RNDAG kauft, wobei die Bank in diesem Fall die noch offene Forderung für das zu finanzierende Fahrzeug mit dem von RNDAG eingeräumten Zahlungsziel von RNDAG im Wege des Factoring erwirbt. Sofern der restliche Rechnungsbetrag bei Ablauf des Zahlungsziels nicht bei der Bank verfügbar ist, gilt dies automatisch als Antrag des Primärnetzpartners auf Finanzierung des jeweiligen Kraftfahrzeuges im Wege der Stundung des restlichen Rechnungsbetrages.“ (Anlage K4 der Klage vom 08.03.2012) Den Lieferungen der Neufahrzeuge durch die E an die Insolvenzschuldnerin lagen die Transport-, Liefer- und Zahlungsbedingungen zum G-Vertragshändlervertrag mit Stand vom 01.01.2009 zugrunde. Ziffer 5 dieser Bedingungen lautet wie folgt: „Der Vertragshändler ist darüber unterrichtet, das G berechtigt ist, die Forderungen gegen die Vertragshändler insbesondere im Wege des Factoring einschließlich aller Rechte und Sicherheiten an die RCI Banque S.A. abzutreten.“ (Anlage B1 der Klageerwiderung vom 20.07.2012) Am 11.01.2010 wurde das Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Autohaus A angeordnet und der Kläger als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 12.01.2010, dass sie ihr Aussonderungsrecht geltend mache und verlangte die Herausgabe der in der dem Schreiben beigefügten Anlage bezeichneten Fahrzeuge. Am 01.04.2010 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich noch 92 Fahrzeuge als Lagerwaren im Besitz der Insolvenzschuldnerin. In der Folgezeit entstand zwischen den Parteien Streit über die Frage, wer Eigentümer der Lagerwaren ist. Um eine Entwertung der Fahrzeuge durch Zeitablauf zu verhindern, schlossen die Parteien am 24.09.2010 eine Vereinbarung, nach der die Beklagte die Lagerwaren abholen und verwerten durfte. Sie vereinbarten einen Verwertungserlös i.H.v. 983.000,00 Euro brutto als für beide Seiten verbindlich und die Beklagte verpflichtete sich, von diesem Betrag brutto 9% sowie 19 % Mehrwertsteuer von diesem Betrag, mithin einen Betrag i.H.v. 245.420,00 Euro, auf einem gesonderten Konto zu hinterlegen und dies dem Kläger nachzuweisen. Den Parteien blieb es überlassen, gerichtlich zu klären, wem der hinterlegte Betrag zustehen solle. Die Beklagte holte die Lagerwaren daraufhin ab, verwertete sie und übermittelte dem Kläger am 24.09.2010 einen Kontoauszug als Nachweis für die Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 333.890,00 Euro. Der Betrag setzte sich aus einem Teilbetrag in Höhe von 88.470,00 Euro mit der Bezeichnung „9%Verwertungsk. I“ und einem weiteren Teilbetrag in Höhe von 245.420 Euro mit der Bezeichnung „19%UST I“ zusammen. Mit Schreiben vom 08.10.2010 bat die Beklagte den Kläger um Rückbuchung der Umsatzsteuer in Höhe von 241.406,11 Euro und begründete dies mit der Rückabwicklung von Kaufverträgen, welche durch die Rückgabe von Lagerwagen/Buy-Back-Fahrzeugen entstanden seien. Ferner wurde dem Kläger der Erlös aus der Verwertung der Lagerwaren in Höhe von 987.808,95 Euro gutgeschrieben. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte nur ein Absonderungsrecht i.S.d. § 51 Nr. 1 InsO habe. Er meint nämlich, dass sich der Eigentumsvorbehalt der E durch die Übertragung auf die Beklagte in Sicherungseigentum umgewandelt habe, welches nur ein Absonderungsrecht begründe. Er ist ferner der Auffassung, dass nur der Verkäufer als Warenkreditgeber Aussonderung beanspruchen könne, nicht dagegen ein Geldkreditgeber. Der Kläger meint, die Beklagte gehöre zur letzteren Kategorie. Er ist ferner der Auffassung, dass die Beklagte nur dann ein Aussonderungsrecht habe, wenn sie in den Warenkaufvertrag eingetreten wäre, was nicht der Fall sei. Daher stehe ihr nach seiner Ansicht auch kein Rücktrittsrecht gem. § 449 Abs. 2 BGB zu, weshalb er den Kaufgegenstand nicht herausverlangen könne. Zudem bestehe der Sicherungszweck für die Beklagte darin, ihre Geldforderung zu sichern und nicht die Kaufpreisforderung, da letztere nur bei einem Warenkredit ein Sicherungszweck darstellen könne. Der Kläger beantragt hilfsweise, die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten über die Abführung der im Hauptklageantrag genannten Summe, da diese für den Kläger bereits einen Geldbetrag auf einem gesonderten Konto hinterlegt hat. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilten, an ihn 293.478,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen, hilfsweise, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, einen Betrag in Höhe von 245.420,00 Euro an die Insolvenzmasse des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Autohaus A abzuführen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 48.058,04 Euro zu zahlen. hilfs-hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, einen Betrag in Höhe von 293.478,04 Euro an die Insolvenzmasse des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Autohaus A abzuführen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass ihr wirksam ein Rücktrittsrecht übertragen worden sei und sie dieses auch ausgeübt habe. Sie meint, für die Übertragung eines Rücktrittsrechts sei keine Vertragsübernahme erforderlich, da hierfür kein Grund bestehe. Die Beklagte ist ferner der Meinung, sie habe lediglich den Warenkredit fortgesetzt, weshalb der ihr übertragene Eigentumsvorbehalt auch die Kaufpreisforderung sichern sollte. Sie meint, dass es keinen Darlehensanspruch zwischen ihr und der Insolvenzschuldnerin gäbe, der hätte gesichert werden können. Zudem ist die Beklagte der Auffassung, die Stundung des Kaufpreises nach Ablauf der Zahlungsfrist sei ebenfalls nur die Fortsetzung des Warenkredits, da ein Zessionar wirksam Stundungen vereinbaren könne. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 0 seine Rechtsauffassung zur vorliegenden Klage mitgeteilt und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe : I. Die Klage ist auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers im nachgelassen Schriftsatz vom 23.5.2013 (Bl. 80 ff. GA) unbegründet. Dem Kläger stehen die Feststellungs- und Verwertungspauschale nach § 170 Abs. 1 S. 1 InsO sowie die Zahlung einer hiermit in Zusammenhang stehenden Umsatzsteuer nach § 171 Abs. 2 S. 1 InsO nicht zu. Denn der Beklagten hat ein Aussonderungsrecht an den streitgegenständlichen Lagerwaren zugestanden, weshalb der Kläger nicht gem. § 166 Abs. 1 InsO zur Verwertung der Lagerwaren berechtigt war. Ein solches Aussonderungsrecht hat der Beklagten deshalb zugestanden, weil die E ihren Eigentumsvorbehalt sowie ihr Rücktrittsrecht aus § 449 Abs. 2 BGB wirksam an die Beklagte abgetreten und der Eigentumsvorbehalt somit dieses Rücktrittsrecht gesichert hat. Zudem ist auch keine Änderung des Sicherungszwecks des Eigentumsvorbehalts eingetreten ist. 1. Die E hat sich gem. Ziffer 4.1 der Transport-, Liefer- und Zahlungsbedingungen bei allen Lieferungen an die Insolvenzschuldnerin das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der Forderungen vorbehalten, vgl. auch § 9 Abs. 1 Factoring-Vertrag). 2. Diesen Eigentumsvorbehalt hat sie auch wirksam gem. § 9 Abs. 3 des Factoring-Vertrages auf die Beklagte übertragen können, da das Eigentum auch nach der Übertragung Vorbehaltseigentum geblieben ist (vgl. BGH NZI 2008, 357, 358). 3. Nach allgemeiner Auffassung hat der Verkäufer einer Sache, die unter einfachem Eigentumsvorbehalt veräußert worden ist, ein Aussonderungsrecht an ihr, wenn der Vorbehaltskäufer den Kaufpreis im Falle seiner Insolvenz noch nicht vollständig bezahlt hat (vgl. BGH NZI 2008, 357, 359). Als Ausnahme von diesem Grundsatz hat der Bundesgerichtshof – im folgenden BGH- (aaO.) im Jahr 2008 entschieden, dass der Vorbehaltskäufer nur ein Recht auf abgesonderte Befriedigung hat, wenn der Vorbehaltsverkäufer das Eigentum an der Kaufsache auf eine Bank überträgt, die für den Käufer den Erwerb finanziert. Der BGH stellt in seiner Entscheidung maßgeblich darauf ab, dass der Bank kein Rücktrittsrecht i.S.d. § 449 Abs. 2 BGB abgetreten worden ist, da hierfür eine Vertragsübernahme der Bank erforderlich gewesen sei. Deswegen geht der BGH - konsequent - davon aus, dass der abgetretene Eigentumsvorbehalt nicht mehr den rücktrittsrechtlichen Herausgabeanspruch schützen könne. Vielmehr geht er davon aus, dass sich der Sicherungszweck bei der Übertragung des Vorbehaltseigentums geändert habe und er nunmehr einen zwischen der Bank und der Insolvenzschuldnerin bestehenden Darlehensrückzahlungsanspruch sichere. a) Die E hingegen, hat der Beklagten ihr Rücktrittsrecht ausdrücklich und auch wirksam gem. § 9 Abs. 2 und Abs. 5 des Factoring-Vertrages übertragen. Denn ein Rücktrittsrecht kann bei Abtretung der dazugehörigen Forderung mit übertragen werden (vgl. BGH NJW 1985, 2640, 2641; 1973, 1793; MüKoBGB/ Ernst § 323, Rn. 162 f., 6. Aufl. 2012; Palandt/Grüneberg , BGB § 413 Rn. 5, 71. Aufl. 2012; Staudinger/Busche , BGB, § 413 Rn. 13, Neubearb. 2012). Zwar wird es nicht automatisch mit der Forderung übertragen, da es kein Recht i.S.d. § 401 BGB darstellt. Jedoch kann eine ausdrückliche, stillschweigende oder sich aus einer ergänzenden Vertragsauslegung ergebende Übertragung vereinbart werden (vgl. OLG Thüringen, Urteil vom 0, 5 U 513/11). Der Ansicht des IX. Zivilsenats des BGH, hierfür sei eine Vertragsübernahme erforderlich (vgl. NZI 2008, 357 ff.), kann nicht gefolgt werden. Denn sofern nicht ein Abtretungsverbot zwischen den Parteien vereinbart wurde, sind keine gewichtigen Gründe ersichtlich, warum die Parteien mit der Forderung nicht auch mit ihr verbundene Rücktrittsrechte übertragen können sollten. Zwar wird durch den Rücktritt das gesamte Schuldverhältnis umgestaltet, was grundsätzlich nur den Vertragsparteien möglich sein soll. Jedoch erscheint es gerechtfertigt, dieses Recht auch demjenigen einzuräumen, dem die einzig noch bestehende Hauptforderung übertragen wurde. Bei einem Kaufvertrag bestehen zwei Hauptpflichten des Käufers, zum einen die Abnahme, zum anderen die Zahlung des Kaufpreises. Wird dem Zessionar die Kaufpreisforderung übertragen, so muss es auch möglich sein, ihm ein Rücktrittsrecht zu übertragen, welches es diesem ermöglicht, bei Nichtzahlung durch den Schuldner vom Vertrag zurückzutreten. Insoweit können die Parteien die Vorteile der Vertragsfreiheit genießen (vgl. z. B. BGH NJW 1973, 1793, 1794). b) Der Eigentumsvorbehalt der Beklagten hat daher auch nach der Abtretung noch ihren rücktrittsrechtlichen Herausgabeanspruch vom Kaufvertrag abgesichert. c) Der Sicherungszweck hat sich auch nicht durch die Übertragung des Vorbehaltseigentums wie im Fall des BGH vom 0, Az. IX ZR 220/05 (NZI 2008, 357) geändert. Dem zu entscheidenden Fall liegt eine andere Konstellation als der des BGH zugrunde. Denn zwischen der Beklagten und der Insolvenzschuldnerin hat kein Darlehensvertrag bestanden. Die Beklagte hat vielmehr die Kaufpreisforderung im Wege des echten Factorings, d.h. unter Übernahme des Delkredere-Risikos (vgl. § 8 des Factoring-Vertrages) von der E erworben. Ein echtes Factoring zeichnet sich nämlich gerade dadurch aus, dass der Factor das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners übernimmt (vgl. nur Staudinger/Freitag/Mülbert , BGB, § 488 Rn. 695, Neubearb. 2011). Der Factoring-Vertrag betrifft gerade nicht die Finanzierung der Kaufpreiszahlung für die Insolvenzschuldnerin, sondern die Finanzierung des Kaufpreisanspruchs der E AG (vgl. OLG Thüringen aaO.). Hierfür spricht insbesondere auch der Wortlaut der Finanzierungsvereinbarung, der von einer Finanzierung im Wege der „Kaufpreisstundung“ spricht (Ziffer I.1.a) der Finanzierungsvereinbarung). Auch § 9 Abs. 4 des Factoring-Vertrages bestimmt, dass im Verwertungsfalle die Verwertungserlöse erstrangig zur Befriedigung der Kaufpreisforderung dienen und erst zweitrangig zur Befriedigung der sonstigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, sodass die Beklagte nicht zunächst versucht hat, ihren Darlehensanspruch zu realisieren, wie dies aber im Fall des BGH der Fall gewesen ist. Entgegen der Konstellation im Fall des BGH dient der Kaufpreisanspruch auch nicht als Sicherungsmittel für die Beklagte (BGH NZI 2008, Textziffer 35), sondern ist Gegenstand des Factoring-Vertrages gewesen und wird nicht nur im Sicherungsfall von der Beklagten geltend gemacht (so auch im Fall des OLG Thüringen aaO.). Die Beklagte war gegenüber der Insolvenzschuldnerin also keine Geldkreditgeberin, sondern Gläubigerin der Kaufpreisforderung. Die Beklagte ist damit an die Stelle der Warenkreditgeberin gerückt. Dementsprechend hat der Eigentumsvorbehalt auch weiterhin den rücktrittsrechtlichen Herausgabeanspruch gesichert und es hat keine Änderung des Sicherungszwecks stattgefunden. 4. Den auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Abführung der Feststellungs- und Verwertungspauschale gerichteten Hilfsanträgen war nicht stattzugeben, denn eine solche Verpflichtung der Beklagten besteht nicht, da dem Kläger schon die Feststellungs- und Verwertungspauschale nicht zusteht. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. III. Streitwert: 293.478,04 Euro.