Urteil
14c O 171/12 U.
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die eingetragenen deutschen Geschmacksmuster sind zwar rechtsbeständig, aber die angegriffene Produktgestaltung verletzt diese nicht, weil der Gesamteindruck für den informierten Benutzer aufgrund enger Schutzbereiche und vorbekannter Formenschätze verschieden ist.
• Bei engen Schutzbereichen und hoher Musterdichte können bereits geringe Gestaltungsunterschiede dazu führen, dass ein angegriffenes Erzeugnis außerhalb des Schutzumfangs liegt.
• Ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist ungeschützt, wenn es durch ein bereits veröffentlichtes eingetragenes Muster vorweggenommen wurde; Offenbarungen, die lediglich geringe Unterschiede (z. B. Verzierung) aufweisen, genügen nicht zur Eigenart.
• Eine Drittwiderklage gegen den Inhaber der Schutzrechte ist zulässig, wenn die Rechtsfragen eng mit dem Hauptstreit verbunden sind und die Einbeziehung des Drittwiderbeklagten dessen schutzwürdige Interessen nicht verletzt.
Entscheidungsgründe
Keine Verletzung eingetragener Geschmacksmuster durch Schaumei-Produkt • Die eingetragenen deutschen Geschmacksmuster sind zwar rechtsbeständig, aber die angegriffene Produktgestaltung verletzt diese nicht, weil der Gesamteindruck für den informierten Benutzer aufgrund enger Schutzbereiche und vorbekannter Formenschätze verschieden ist. • Bei engen Schutzbereichen und hoher Musterdichte können bereits geringe Gestaltungsunterschiede dazu führen, dass ein angegriffenes Erzeugnis außerhalb des Schutzumfangs liegt. • Ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster ist ungeschützt, wenn es durch ein bereits veröffentlichtes eingetragenes Muster vorweggenommen wurde; Offenbarungen, die lediglich geringe Unterschiede (z. B. Verzierung) aufweisen, genügen nicht zur Eigenart. • Eine Drittwiderklage gegen den Inhaber der Schutzrechte ist zulässig, wenn die Rechtsfragen eng mit dem Hauptstreit verbunden sind und die Einbeziehung des Drittwiderbeklagten dessen schutzwürdige Interessen nicht verletzt. Die Klägerin, eine Designagentur, verlangt Unterlassung, Auskunft, Vernichtung und Schadensersatz gegen die Beklagte wegen Vertriebes sogenannter Schaumeier, die nach Ansicht der Klägerin in die Schutzbereiche dreier Geschmacksmuster (zwei eingetragene deutsche Muster und ein behauptetes nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster) fallen. Die Geschmacksmuster zeigen ein schlankes, abgeschnittenes Eisegment auf einer runden Waffel. Die Beklagte vertreibt seit Frühjahr 2012 einen Saisonartikel „Dicke Eier“, dessen Gestaltungsmerkmale streitig sind. Der Drittwiderbeklagte ist als Inhaber der eingetragenen Muster genannt; er hatte der Klägerin Prozessstandschaft/Abtretung erteilt. Die Beklagte bestreitet Verletzung und behauptet eigenständige Entwicklung; sie erhob zudem Widerklage gegen den Drittwiderbeklagten mit der Feststellung der Nichtigkeit bzw. fehlenden Inhaberschaft eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters. Das Gericht hat die Klage insgesamt abgewiesen, die Widerklage insoweit teilweise stattgegeben, dass kein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster bestanden hat. • Rechtsbeständigkeit: Die eingetragenen deutschen Geschmacksmuster sind rechtsbeständig; die Vermutung der Rechtsbeständigkeit (§ 39 GeschmMG) wurde von der Beklagten nicht widerlegt. • Schutzumfang und Musterdichte: Der Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters I ist eng, weil der Gestaltungsspielraum des Entwerfers gering ist und der vorbekannte Formenschatz zahlreiche ähnliche Rundformen aufweist; bei hoher Musterdichte führen geringe Abweichungen zum anderen Gesamteindruck (§ 38 Abs.2 GeschmMG, Art.10 GGV maßgeblich für Vergleichsmaßstab). • Vergleich der Gesamteindrücke: Die angegriffene Ausführungsform unterscheidet sich in der Grundform (gedrungenere, weniger schlanke Eiform, flachere Rundungen, taillierende Unebenheiten) sowie in Oberflächenfarbe, Waffelüberzug und Streuselverzierung, sodass der informierte Benutzer einen anderen Gesamteindruck gewinnt; daher keine Verletzung des Klagegeschmacksmusters I und damit auch nicht von II. • Technische und natürliche Formen: Die Eiform ist nicht ausschließlich technisch bedingt (§ 3 Abs.1 Nr.1 GeschmMG) und die Tatsache, dass sie ein natürliches Vorbild hat, schließt Schutzfähigkeit nicht aus. • Nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster: Das behauptete nicht eingetragene Muster (III) wurde durch die Veröffentlichung des eingetragenen Klagegeschmacksmusters I vorweggenommen; die nur dekorative Abweichung durch Streusel begründet keine Eigenart (Art.4, Art.7, Art.11 GGV). • Zulässigkeit der Drittwiderklage: Die Einbeziehung des Drittwiderbeklagten war zulässig und sachdienlich; die Kammer ist zuständig nach Art.81 GGV und §33 ZPO, und das Feststellungsinteresse war gegeben. • Prozessrechtliches: Die Klageänderung durch Parteiwechsel war sachdienlich (§263 ZPO) und führte nicht zu unzulässigen Mehrbelastungen; Vorlage zusätzlicher Originale hätte die rechtliche Beurteilung nicht verändert. Die Klage der Klägerin wird abgewiesen, da die Beklagte das eingetragene Geschmacksmuster I (und damit auch II) nicht verletzt hat; die angegriffenen „Dicken Eier“ wecken beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck als die eingetragenen Muster, insbesondere wegen der gedrungeneren Grundform, taillierenden Unebenheiten, anderer Farb- und Waffelgestaltung sowie Streuselverzierung. Die Widerklage der Beklagten gegen den Drittwiderbeklagten ist insoweit erfolgreich, als festzustellen ist, dass der Drittwiderbeklagte nicht Inhaber eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters geworden ist; der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der eingetragenen deutschen Muster bleibt dagegen erfolglos. Deshalb bestehen gegenüber der Beklagten keine Unterlassungs-, Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche aus den geltend gemachten Geschmacksmustern; die Kostenentscheidung wurde entsprechend aufgeteilt.