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Urteil

10 O 225/12 U.

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2013:0507.10O225.12U.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 2 T a t b e s t a n d 3 Der Kläger begehrt Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an der X 4 Der Kläger zeichnete am 12.12.2006 einen Anteil an der X in Höhe von 42.000,00 EUR inkl. eines Agios von 5 %. Bei der X handelt es sich um Anlagemodell, das insbesondere in US-amerikanische Lebensversicherungen investiert und mit diesen Handel auf dem Zweitmarkt betreibt. Vorwiegend investiert der Fonds in Risikolebensversicherungen von über 65-jährigen Versicherungsnehmern. Während der Fondslaufzeit betreibt der Fonds aktives Portfoliomanagement. Dieses beinhaltet zum einen das Halten der Policen bis zu deren Ablauf unter ständiger Beobachtung des Marktes und der Entwicklung der einzelnen Policen. Zum anderen beinhaltet das aktive Portfoliomanagement die vorzeitige Veräußerung von Policen bei entsprechender Gelegenheit sowie den Erwerb oder die Initiierung von neuen Policen. Am Ende der Laufzeit des Fonds verkauft das Fondsmanagement das möglicherweise bestehende Restportfolio am Zweitmarkt. Die Prognosen und Planwerte der Fondgesellschaft basieren hierbei zum Teil auf Prognosen medizinischer Gutachter zu den Lebenserwartungen der versicherten Personen, deren Policen erworben werden sollen. Erweisen sich die Prognosen über die Laufzeiten der erworbenen Versicherungen als zu kurz, sinkt mit den längeren Restlaufzeiten der Policen die Rendite des Fonds. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beteiligung wird auf die zu den Akten gereichte Beitrittserklärung des Klägers vom 12.12.2006 sowie den Verkaufsprospekt mit dem Titel (Anlage B 2) verwiesen. 5 Die ursprünglich von der X gehaltenen Lebensversicherungspolicen brachte der Fonds im Jahr 2008 in X ein, wofür die X Gesellschaftsanteile an der X erhielt. 6 Der Beteiligung ging eine Beratung durch X, einem Mitarbeiter der Beklagten (im Folgenden: Berater), voraus. Bei der Beklagten handelt es sich um eine Tochtergesellschaft der X, der Hausbank des Klägers. Der Kläger hatte sich zunächst zwecks Anlageberatung an die Xgewandt, welche ihn sodann an die Beklagte verwies. Die Beratung erfolgte anhand des vom Kläger zu den Akten gereichten Fact Sheets mit dem Titel „Fragen und Antworten zu X “ sowie dem ebenfalls zu den Akten gereichten Flyer X sicher und erfolgreich investieren“. Die weiteren Einzelheiten der Beratung sind zwischen den Parteien streitig. 7 Mit seiner Klage begehrt der Kläger Erstattung seiner Bareinlage zuzüglich Agios. 8 Der Kläger behauptet, der Berater habe den streitgegenständlichen Fonds als solide Anlage mit hoher Sicherheit, lukrativer Rendite und kurzfristiger Laufzeit empfohlen. Trotz seiner Nachfragen habe der Berater die mit der Beteiligung einhergehenden Risiken wie das Totalverlustrisiko, die Gefahr des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung sowie das Fungibilitätsrisiko nicht aufgezeigt. Auch habe der Berater Zuwendungen der X an die Vertriebsgesellschaft unerwähnt gelassen. Über Erfahrungen mit derartigen Anlagen habe er – der Kläger – nicht verfügt. Vielmehr habe er den Angaben des Beraters vertraut, da er ihm – insoweit unstreitig – von seiner Hausbank empfohlen worden sei. Den Verkaufsprospekt zur streitgegenständlichen Beteiligung sowie das von ihm unterzeichnete Beratungsprotokoll (Anlage B 3) habe der Berater ihm erst nach erfolgter Zeichnung am 12.12.2006 überlassen. Der streitgegenständliche Fonds sei von dem Berater derart beschrieben worden, dass die X eine Direktanlage in den Handel von Lebensversicherungen in den USA durchführe. Diese Anlagestrategie habe die X jedoch nicht eingehalten, wie sich an der Einbringung der Policen in den X zeige. Ein direkter Zugriff auf die Lebensversicherungen sei dadurch nicht mehr vorhanden. Die im Gegenzug erhaltenen Gesellschaftsanteile an dem X seien wertlos. Die tatsächliche Entwicklung des Pools habe sich zum Beratungszeitpunkt bereits abgezeichnet. Hierüber hätte der Berater aufklären müssen. Dass ein Totalverlust seiner Anlage bevorstehe, sei ihm erst aufgrund eines an die Anleger der X gerichteten und zu den Akten gereichten Schreibens der an den Gesellschafterversammlungen der X teilnehmenden Rechtsanwälte XX vom 06.09.2011 klar geworden, auf dessen Inhalt insoweit Bezug genommen wird. 9 Das Geschäftsmodell der X sei im Übrigen als sittenwidrig anzusehen, da die Rendite des Fonds an das Mortalitätsrisiko der versicherten Personen gebunden sei. Hierfür gebe es aus ethischen und christlichen Gesichtspunkten keinerlei Rechtfertigung. Zur Begründung seiner Ansicht beruft sich der Kläger insbesondere auf das Urteil des LG Chemnitz vom 21.01.2013, Az.: 7 O 1239/12. Hierüber habe der Berater – insoweit unstreitig – nicht aufgeklärt. Ein Hinweis darauf, dass er eine Steuererklärung nach US-Taxlaw benötige, sei ebenso unterblieben. Da der Berater sein persönliches Vertrauen ausgenutzt habe, seien Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne ebenfalls begründet. Die Beklagte sei im Auftrag der XX tätig geworden. 10 Mit nachgelassenem Schriftsatz vom 15.04.2013 hat der Kläger die Unterzeichnung des Beratungsprotokolls vom 12.12.2006 (Anlage B 3) wegen arglistiger Täuschung angefochten. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 42.000,00 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 01.01.2007, Zug um Zug gegen Rückübereignung der Beteiligung an der X in Höhe von 40.000,00 EUR, Unterzeichnungsnummer 25541, zu zahlen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Die Beklagte beruft sich zunächst auf die Einrede der Verjährung. Sie behauptet zudem, bei dem Kläger handele es sich um einen bereits erfahrenen Anleger. Insoweit verweist sie auf die – unstreitig – bereits zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zeichnung im klägerischen Depot vorhandenen Aktienfonds sowie Einzelaktien in Höhe eines Anlagevermögens von insgesamt 314.448,00 EUR (= 89 % des Gesamtvermögens des Klägers). Die Empfehlung des streitgegenständlichen Fonds sei – was unbestritten bleibt – insbesondere auch deshalb erfolgt, um das Portfolio des Klägers breiter zu streuen und das vorhandene Klumpenrisiko zu reduzieren. 16 Der Berater habe dem Kläger bereits vor der Zeichnung, nämlich am 14.11.2006, den Verkaufsprospekt ausgehändigt. Anhand dieses Prospekts sei die Beratung durch den Berater erfolgt. Die einzelnen Risiken des streitgegenständlichen Fonds sei der Berater mit dem Kläger durchgegangen. Sowohl die Übergabe des Prospekts als auch die durchgeführte Risikoaufklärung habe der Kläger im von ihm unterzeichneten Beratungsprotokoll bestätigt (Anlage B 3). Der Berater habe insbesondere darüber aufgeklärt, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung handele, bei der mit der Möglichkeit, eine höhere Rendite zu erzielen, auch Risiken bis hin zum Totalverlust einhergingen. Auch habe der Berater die Umstände dargelegt, unter denen die grundsätzlich beschränkte Haftung des Anlegers wieder auflebe. Ebenfalls habe er eingehend erklärt, dass der Kläger auf seine Kosten in den USA eine jährliche Steuererklärung abgegeben müsse. Auf die erst im Jahre 2008 erfolgte Einbringung der Lebensversicherungen in den X habe der Berater nicht hinweisen müssen, da diese Entwicklung zum Zeitpunkt der Beratung nicht absehbar gewesen sei. Zwar handele es sich bei ihr – der Beklagten – um eine Tochtergesellschaft einer Bank, allerdings sei sie gleichwohl als freie Anlageberaterin anzusehen, so dass eine Aufklärungspflicht über Rückvergütungen nicht in Betracht komme. Sie habe die Beratung eigenverantwortlich auf Grundlage eigenständiger Beratungs- und Vermittlungsverträge durchgeführt. 17 Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. 18 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 19 Die zulässige Klage ist unbegründet. 20 I. 21 Die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte eine Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Beratungsvertrag verletzt hat. 22 1. 23 Aus einem Anlageberatungsvertrag ist der Berater zur vollständigen und richtigen Anlageberatung verpflichtet. Inhaltlich hängt die konkrete Ausgestaltung der dem Berater obliegenden Pflichten von den Umständen des Einzelfalles ab, namentlich der Person des Kunden einerseits und dem konkreten Anlageprodukt andererseits (vgl. BGH, Urteil vom 06.07.1993, Az.: XI ZR 12/93). Zu den in der Person des Kunden liegenden, die sog. anlegergerechte Beratung prägenden Umständen gehören insbesondere dessen u.a. durch seine Anlageerfahrung bestimmter Wissensstand, seine Risikobereitschaft und sein Anlageziel. Hinsichtlich des Anlageobjektes hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dies sind sowohl allgemeine Risiken wie die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes als auch spezielle Risiken, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjektes ergeben, also bei Finanzmarktprodukten etwa Kurs-, Zins- und Währungsrisiko (vgl. BGH, ebd.). Dabei schuldet der Berater nicht nur eine zutreffende, vollständige und verständliche Mitteilung der für den Anlageentschluss relevanten Tatsachen, sondern darüber hinaus eine fachmännische Bewertung, um eine dem Anleger und der Anlage gerecht werdende Empfehlung abgeben zu können (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2009, Az.: XI ZR 338/08). Während die dem Kunden geschuldete Aufklärung über die relevanten Umstände richtig und vollständig zu sein hat, muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjektes unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein. Das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (vgl. BGH, Urteil vom 21.03.2006, Az.: XI ZR 63/05). 24 Die danach von dem Berater geschuldete Aufklärung kann grundsätzlich sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Die Aushändigung eines Verkaufsprospekts ist eines von mehreren Mitteln für den Berater, die ihm obliegende Informationspflicht zu erfüllen. Dies ist für die Informationspflicht des Anlagevermittlers anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2006, Az.: III ZR 205/05); für die Informationspflicht des Anlageberaters gilt dies ebenso. Sofern das übergebene Material nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann, genügt der Berater mit der Übergabe des Informationsmaterials seiner Aufklärungspflicht. Anderes gilt, wenn der Berater mit von dem Prospekt abweichenden mündlichen Erklärungen ein Bild zeichnet, das die schriftlichen Hinweise entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (vgl. BGH, Urteil vom 19.06.2008, Az.: III ZR 159/07) oder durch mündliche Erklärungen den Eindruck erweckt, der Interessent erhalte hierdurch – mündlich – die allein maßgebliche, vollständige Aufklärung und brauche sich den Prospekt überhaupt nicht (mehr) anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2007, Az.: III ZR 145/06). Nichts Anderes kann gelten, wenn der Kunde zu erkennen gibt, das schriftliche Aufklärungsmaterial nicht zu verstehen oder weiterführende Fragen stellt. 25 Die Beweislast für eine Verletzung dieser Aufklärungs- und Beratungspflichten trägt der Kläger als diejenige Partei, die sie behauptet. Die hierdurch für den Anleger mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten werden dadurch ausgeglichen, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast vortragen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll. Anschließend obliegt dem Anleger der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2009, Az.: XI ZR 152/08). 26 Die Beklagte hat im Einzelnen vorgetragen, dass und wie der Kläger über die mit der Anlage verbundenen Risiken, insbesondere das Totalverlustrisiko und die Möglichkeit des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung, sowie die Funktionsweise des streitgegenständlichen Fonds aufgeklärt worden sein soll. Hiermit ist sie ihrer sekundären Darlegungslast ausreichend nachgekommen. Die geschilderte Aufklärung würde – wäre sie tatsächlich erfolgt – genügen, um die Beratungspflichten der Beklagten zu erfüllen. 27 2. 28 Ausgehend von diesen Maßstäben vermag das Gericht nicht festzustellen, dass die Beratung des Klägers durch den Mitarbeiter der Beklagten nicht anlegergerecht war. 29 Es fehlt insoweit schon an einem substantiierten Vortrag, dass der streitgegenständliche Fonds mit der Anlagestrategie des Klägers unvereinbar gewesen sein soll. Zur eigenen Anlagestrategie verhält sich das klägerische Vorbringen nicht. Insbesondere trägt der Kläger nicht vor, ob bzw. inwieweit er bereit war, mit einer Kapitalanlage Risiken einzugehen und welche Ziele er mit der erworbenen Anlage verfolgen wollte. Das Gericht geht daher gemäß dem von dem Kläger unterzeichneten Beratungsprotokoll (Anlage B 3) davon aus, dass er gegenüber der Beklagten eine „hohe Erwartung an die Rendite“ mit damit einhergehender Risikobereitschaft zeigte (S. 3 des Beratungsprotokolls). 30 An dem Inhalt des Beratungsprotokolls muss sich der Kläger gemäß § 416 ZPO festhalten lassen. Für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben streitet gemäß § 416 ZPO eine Vermutung. Als Urkunde erbringt das Protokoll den vollen Beweis dafür, dass die Erklärungen von dem Kläger abgegeben und von ihm willentlich in den Verkehr gebracht wurden (vgl. Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 416 Rdnr. 9). Es wäre – falls erforderlich – in den Verantwortungsbereich des Klägers gefallen, sich das Dokument vor der Unterzeichnung noch einmal vollständig durchzulesen und gegebenenfalls erforderliche Berichtigungen vorzunehmen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.12.2011, Az. I-6 U 201/10). Auf die in seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 15.04.2013 wegen arglistiger Täuschung erklärte Anfechtung der Unterzeichnung des Protokolls kann sich der Kläger nicht berufen. Es fehlt bereits an einem Anfechtungsgrund i.S.d. § 123 Abs. 1 BGB. Eine durch den Berater mittels „Erschleichen“ der Unterschrift veranlasste Täuschungssituation hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Der Vortrag zur angeblich „vorgespiegelten Unbedarftheit der Vertriebsvermittler“ lässt konkrete Tatsachen sowohl in Bezug auf die Täuschung als auch hinsichtlich des Täuschungsvorsatzes vermissen. 31 Angesichts des unstreitig bereits vorhandenen Depots des Klägers mit Aktienfonds sowie Einzelaktien in Höhe eines Anlagevermögens von insgesamt 314.448,00 EUR (= 89 % des Gesamtvermögens des Klägers) sowie des Umstands, dass der streitgegenständliche Fonds zur Beimischung und damit zur Risikominimierung dienen sollte, fehlt es bereits an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass die Empfehlung der X im Hinblick auf die Anlagestrategie des Klägers unvertretbar gewesen sein soll. 32 3. 33 Es kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dass die Beratung des Klägers nicht anlagegerecht war. 34 a) 35 Dem klägerischen Vorbringen, eine Risikoaufklärung sei überhaupt nicht erfolgt, steht bereits die dokumentierte Beratungssituation entgegen. Das von dem Kläger unterzeichnete Beratungsprotokoll vom 12.12.2006 (Anlage B 3) weist auf eine mögliche Haftung des Gesellschafters bei Rückzahlung der Einlage hin (S. 1), nennt unter der Überschrift „Risiken des Engagements“ ausdrücklich das Totalverlustrisiko (S. 2) und legt die eingeschränkte Veräußerungsmöglichkeit der Anteile dar (S. 2). Wörtlich heißt es in dem Protokoll, dass die „Haftung [des Anlegers] […] in Höhe der Haftsumme wieder auf[lebt], wenn planmäßig nach Rückfluss der Anlage des angelegten Kapitals an die Anleger auch die Einlage wieder zurückgezahlt wird“ , dass „grundsätzlich […] die Investition in diesem Fonds zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen [kann]“ und „es keinen geregelten Zweitmarkt für diese Beteiligungsform [gibt]“ . 36 Mit seiner Unterschrift unter das Beratungsprotokoll hat der Kläger zu erkennen gegeben, diese – nach Einschätzung der Kammer eindeutigen und verständlichen – Risikohinweise zur Kenntnis und die Risiken bewusst in Kauf genommen zu haben. Soweit der Kläger vorträgt, der Berater habe ihm das Beratungsprotokoll erst am Ende des Beratungsgesprächs, also erst nach erfolgter Zeichnung, überlassen und dabei darauf hingewiesen, „dass es sich um vorgegebene und gebräuchliche Formulierungen handele“, ist dieser Einwand unerheblich. Denn auch unter Zugrundelegung dieses Vorbringens bestand für den Kläger ausreichend Gelegenheit, das Beratungsprotokoll noch nach der Zeichnung zu lesen und die bereits eingegangene Beteiligung nach Kenntnisnahme der oben dargestellten Risikohinweise gegebenenfalls binnen 14 Tagen zu widerrufen, worüber der Kläger im Zeichnungsschein auch belehrt wurde. Der Umstand, dass der Kläger von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, belegt, dass er bewusst die mit der Anlage verbundenen Risiken eingegangen ist. 37 In dem Beratungsprotokoll hat der Kläger zudem bestätigt, den Beteiligungsprospekt (Anlage B 2) erhalten zu haben. Wie bereits dargestellt, ist auch die rechtzeitige Aushändigung eines Verkaufsprospekts eines von mehreren Mitteln für den Berater, die ihm obliegende Informationspflicht zu erfüllen. Der Prospekt weist – für den Anleger hinreichend verständlich – auf das Totalverlustrisiko (S. 8, 9), die Gefahr des § 172 Abs. 4 HGB (S. 74) sowie die eingeschränkte Fungibilität der Beteiligung deutlich hin (S. 12). Soweit der Kläger insoweit erneut vorträgt, die Aushändigung des Verkaufsprospektes sei erst nach Unterzeichnung der Anlageaufträge erfolgt, gilt vor dem Hintergrund, dass die Risikohinweise bereits auf den S. 2 ff. übersichtlich dargestellt werden, das im Hinblick auf das Beratungsprotokoll oben Gesagte. 38 Der pauschale Vortrag, die Risiken der Beteiligung seien durch die Beklagte überhaupt nicht erläutert worden, genügt daher nicht und ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. 39 b) 40 Dem Vortrag, der Berater habe nicht darüber aufgeklärt, dass der Fonds die geplante Anlagestrategie aufgegeben habe, indem er die von ihm gehaltenen Lebensversicherungspolicen im Jahr 2008 in den X eingebracht hat, lässt sich eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten ebenfalls nicht entnehmen. 41 Es wird diesbezüglich schon nicht vorgetragen, inwieweit die Veräußerung der Policen im Jahr 2008 bereits zum Zeitpunkt der Beratung absehbar gewesen und damit überhaupt Anlass zu einer dahingehenden Beratung bestanden haben soll. Dass ein solcher Anlass jedenfalls am 12.12.2006 gerade noch nicht bestanden hat, ergibt sich – für die Kammer hinreichend plausibel – aus dem an die Anleger der Xgerichteten Schreiben der Rechtsanwälte XX vom 06.09.2011, in dem ein grob fahrlässiges Fehlverhalten des Fondsmanagements für die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des X und damit des streitgegenständlichen Fonds verantwortlich gemacht wird. Dem Schreiben ist darüber hinaus zu entnehmen, dass dieses Fehlverhalten für die Vermittler der Beteiligung, hier also für die Beklagte, nicht erkennbar gewesen ist. 42 c) 43 Soweit der Kläger rügt, der Berater habe auf das Erfordernis einer Steuererklärung nach US-Taxlaw nicht hingewiesen, ist dieser Vortrag für die Kammer nicht nachvollziehbar. 44 Denn auch insoweit muss sich der Kläger seine Unterschrift unter das Beratungsprotokoll vom 12.12.2006 (Anlage B 3) entgegenhalten lassen, welche mit seinem Vortrag in diesem Prozess nicht in Einklang zu bringen ist. Unter der Überschrift „Steuerrechtliche Hinweise“ wird in dem Beratungsprotokoll auf Seite 2 deutlich ausgeführt, dass „der Anleger […] auf seine Kosten in den USA eine jährliche Steuererklärung abgeben [muss]“ . Die bestehenden Widersprüche zwischen seinem Vortrag und der Urkundenlage vermochte der Kläger trotz des in der mündlichen Verhandlung vom 02.04.2013 erteilten Hinweises nicht aufzuklären. Darüber hinaus finden sich auch in dem Verkaufsprospekt (Anlage B 2) an zahlreichen Stellen eindeutige Hinweise darauf, dass für Anleger des Fonds die jährliche Abgabe einer Steuererklärung in den USA obligatorisch ist. Dies wird insbesondere auf den Seiten 4, 7, 16, 19 und 66 des Prospekts unmissverständlich dargestellt, so dass der Kläger gemäß den obigen Ausführungen auch durch die Aushändigung des Prospekts ordnungsgemäß aufgeklärt wurde. 45 d) 46 Ob die Beteiligung an der X – wie der Kläger meint – wegen eines sittenwidrigen Fondskonzepts nach § 138 BGB als unwirksam angesehen werden muss, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Unabhängig von den im Hinblick auf die ethische Vertretbarkeit des Fondskonzept angestellten Überlegungen des Klägers, ist diese Frage für den hiesigen Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich, da im Falle der Sittenwidrigkeit des Fondsmodells die Beteiligung des Klägers unwirksam wäre und insoweit bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche lediglich gegen die X und nicht gegen die Beklagte in Betracht kämen. Auswirkungen auf den zwischen den Parteien zustande gekommenen Anlageberatungsvertrag hätte eine etwaige Sittenwidrigkeit des Fondskonzepts nicht (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 19.07.2012, Az.: 3 U 24/12). 47 Sie würde insbesondere keine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten begründen. Als Anlageberaterin ist die Beklagte nicht verpflichtet, eine rechtliche Würdigung des Fondskonzepts vorzunehmen. Aus dem geschlossenen Anlageberatungsvertrag resultiert im Sinne einer objektgerechten Beratung lediglich die Pflicht, den Anleger über alle Umstände und Risiken, die für die Anlageentscheidung Bedeutung haben, richtig und vollständig zu informieren ( Grüneberg in Palandt, BGB 72 Aufl. § 280 Rn 49). Die Informationspflicht erstreckt sich somit im Wesentlichen auf die Vermittlung von Tatsachen und Risiken. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte wie bereits ausgeführt, insbesondere durch die Aushändigung des Verkaufsprospekts (Anlage B 2) und des Beratungsprotokolls (Anlage B 3), hinreichend nachgekommen. Der Kläger war auf Grundlage dieser nicht zu beanstandenen Beratung selbst in der Lage, sich ein Bild von dem streitgegenständlichen Fonds zu machen. 48 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass für die Beklagte Anhaltspunkte oder gerichtliche Entscheidungen, die zwingend dazu hätten führen müssen, dass das Fondskonzept als sittenwidrig zu bewerten ist, zum Zeitpunkt der Beratung im Jahr 2006 nicht vorhanden waren. Eine rechtliche Beurteilung wie sie der Kläger vornimmt, war weder zum Beratungszeitpunkt zwingend, noch ist sie es heute. Die einzige in diesem Zusammenhang getroffene – von dem Kläger zur Akte gereichte – und eine Sittenwidrigkeit annehmende Einzelrichterentscheidung datiert vom 21.01.2013 (LG Chemnitz, Az.: 7 O 1239/12). 49 4. 50 Die Beklagte hat keine Aufklärungspflicht über Provisionen verletzt. 51 Eine Aufklärungspflicht der Beklagten über das Agio in Höhe von 5 % sowie über die Vertriebsprovision in Höhe von weiteren 5 % (S. 53 f. des Prospekts) besteht nicht. 52 Die Pflicht, über den Erhalt einer Rückvergütung aufzuklären, besteht für Banken, die Kunden über Kapitalanlagen beraten, um dem Kunden einen bestehenden Interessenkonflikt der Bank offenzulegen. Ein Kunde einer Bank, die für die erbrachten Dienstleistungen von ihm regelmäßig Entgelte oder Provisionen erhält, muss nicht damit rechnen, dass die Bank bei der Anlageberatung auch eigene Interessen verfolgt, weil sie ein umsatzabhängiges Provisionsinteresse gegenüber dem jeweiligen Anbieter hat (BGH, Urteil vom 15.04.2010, Az.: III ZR 196/09). 53 Dagegen trifft einen nicht bankabhängigen freien Anlageberater diese Pflicht zur Aufklärung über den Erhalt einer Rückvergütung nicht, da es für den Kunden auf der Hand liegt, dass der Anlageberater von der kapitalsuchenden Anlagegesellschaft Vertriebsprovisionen erhält, wenn er selbst keine Provision für die Anlageberatung zahlt. Der freie Anlageberater darf vielmehr davon ausgehen, dass der Kunde mit Provisionen allgemein rechnet und deren Zahlung an den Anlageberater billigt. Bezüglich der genauen Höhe der Provision ist es Sache des Anlegers, bei dem Berater nachzufragen (BGH, Urteil vom 03.03.2011, Az.: III ZR 170/10). 54 Der Kläger konnte vorliegend nicht berechtigterweise annehmen, die Beklagte würde ihre Leistungen kostenlos erbringen. Als Tochtergesellschaft einer Bank handelt es sich bei der Beklagten um eine selbständige juristische Person, zu deren Haupttätigkeit – nicht anders als bei sonstigen "freien" Anlageberatern – die Beratung bei der Geldanlage gehört. Sie ist daher als freie Anlageberaterin anzusehen (BGH, Urteil vom 19.07.2012, Az.: III ZR 308/11). Dass die Beklagte seitens der Kapitalsuchenden Provisionen erhält, musste dem Kläger klar sein, zumal er weder eine Geschäftsbeziehung zu der Beklagten unterhielt, noch Konten oder Ähnliches bei ihr führte, für die er Provisionen oder Entgelte zahlte. 55 II. 56 Die geltend gemachten Prospekthaftungsansprüche bestehen ebenfalls nicht. 57 Es kann dahinstehen, ob die Beklagte überhaupt als Prospektverantwortliche angesehen werden kann. Dem Vorbringen des Klägers fehlt es jedenfalls an hinreichendem Vortrag, inwieweit der Prospekt fehlerhaft sein soll. Der pauschale Vortrag, der Prospekt leide – ohne Nennung konkreter Passagen – an erheblichen Mängeln, genügt nicht den Anforderungen, die an die Substantiierungspflicht zu stellen sind. Angesichts der obigen Ausführungen zu den im Prospekt enthaltenen Risikohinweisen sind Prospektfehler für das Gericht ohnehin nicht erkennbar. 58 Aus diesen Gründen ist die Klage vollumfänglich abzuweisen. 59 III. 60 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO. 61 Streitwert: 42.000,00 EUR 62 Wenzel Schleif Otte