Beschluss
13 O 320/12
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Berechnung von Reparaturkosten ist zu berücksichtigen, ob der Geschädigte bei der Durchführung der Reparatur einen üblichen Großkundenrabatt erhält.
• Geschädigte haben das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten; ein Sachverständiger muss bei der Kalkulation mögliche geringere Aufwendungen berücksichtigen.
• Nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Mietwagenkosten sind ersatzfähig; Preislisten wie der Schwacke-Index können als Orientierung dienen, sind aber bei konkreten günstigeren Angeboten nicht zwingend maßgeblich.
• Bei pauschalem Bestreiten des Schadenumfangs durch die Gegenseite kann das Gericht Beweis durch Zeugenvernehmung und ggf. Einholung eines Gutachtens anordnen.
Entscheidungsgründe
Berücksichtigung von Rabatten und Wirtschaftlichkeitsgebot bei Reparatur- und Mietwagenkosten • Bei der Berechnung von Reparaturkosten ist zu berücksichtigen, ob der Geschädigte bei der Durchführung der Reparatur einen üblichen Großkundenrabatt erhält. • Geschädigte haben das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten; ein Sachverständiger muss bei der Kalkulation mögliche geringere Aufwendungen berücksichtigen. • Nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Mietwagenkosten sind ersatzfähig; Preislisten wie der Schwacke-Index können als Orientierung dienen, sind aber bei konkreten günstigeren Angeboten nicht zwingend maßgeblich. • Bei pauschalem Bestreiten des Schadenumfangs durch die Gegenseite kann das Gericht Beweis durch Zeugenvernehmung und ggf. Einholung eines Gutachtens anordnen. Die Klägerin verlangt Ersatz von Reparatur- und Mietwagenkosten nach einer unstreitigen Kollision. Die Beklagte behauptet, bei Reparaturen werde regelmäßig ein Großkundenrabatt von 15 % gewährt und habe die Klägerin diesen Rabatt auch erhalten. Die Parteien streiten auch über die Höhe der erforderlichen Mietwagenkosten; die Klägerin hat höhere Sätze geltend gemacht als die Beklagte. Ferner bestreitet die Beklagte pauschal, dass alle im Gutachten aufgeführten Schäden unfallbedingt seien. Das Gericht fordert die Beklagte zur Konkretisierung ihres Bestreitens auf und weist auf mögliche Beweiserhebungen hin. Es betont, dass bei der Ersatzberechnung das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt und Sachverständige entsprechend zu kalkulieren haben. Abschließend unterbreitet das Gericht den Parteien einen Vergleichsvorschlag. • Berücksichtigung von Rabatten: Die Beklagtenbehauptung, die Klägerin erhalte üblicherweise einen Großkundenrabatt von 15 %, ist nicht unsubstantiiert dargelegt und von der Klägerin nicht inhaltlich bestritten; daher ist dieser Umstand bei der Ersatzbemessung zu berücksichtigen. • Wirtschaftlichkeitsgebot: Unabhängig davon, ob auf Grundlage kalkulierter oder tatsächlich entstandener Reparaturkosten abgerechnet wird, ist der Geschädigte auf die wirtschaftlich vernünftigste Schadensbeseitigung beschränkt; ein Sachverständiger muss mögliche geringeren Aufwendungen (hier: 15 % Rabatt) in seine Kalkulation einbeziehen. • Mietwagenkosten: Erstattungsfähig sind nur solche Mietwagenkosten, die in der Lage des Geschädigten vernünftigerweise erforderlich waren. Als Orientierungsmaßstab kommen Preislisten wie der Schwacke-Automietpreisspiegel in Betracht; diese sind jedoch nicht blind zu übernehmen, wenn konkrete günstigere Angebote für den relevanten Zeitraum und Ort nachgewiesen werden. • Beweislast und Konkretisierung: Die Beklagte hat pauschal bestritten, dass alle geltend gemachten Schäden unfallbedingt seien. Das Gericht verlangt, dass die Beklagte klarstellt, welche der im Gutachten genannten Teile sie nicht als beschädigt ansieht. Bleibt dies unzureichend, sind Zeugenvernehmung und ggf. ein gerichtliches Sachverständigengutachten anzuordnen. • Wertungsminderung durch Fahrzeugklasse: Da die Klägerin ein klassenniedrigeres Ersatzfahrzeug angemietet hat, kommt ein weiterer Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen nicht in Betracht; die Beklagte hat die erforderlichen Kosten für ein gleichwertiges Fahrzeug zu tragen, abzüglich ersparter Eigenaufwendungen. Das Gericht gibt der Beklagten teilweise Recht, indem es feststellt, dass bei der Bemessung der Ersatzansprüche 15 % Rabatt zu berücksichtigen sein können, sofern dieser konkret substantiiert und nachgewiesen wird. Die Klägerin muss zum Nachweis der notwendigen Mietwagenkosten Beweis antreten; pauschale Listenwerte sind nur Orientierung, konkrete günstigere Angebote können vorrangig sein. Die Beklagte hat ihr pauschales Bestreiten des Schadensumfangs zu präzisieren; andernfalls wird das Gericht Beweis durch Zeugenvernehmung und ein Sachverständigengutachten anordnen. Zur Förderung der gütlichen Einigung unterbreitet das Gericht einen Vergleichsvorschlag zur teilweisen Befriedigung der Klägerin.