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Urteil

8 O 343/11

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2013:0328.8O343.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Klägerin ist eine kreisangehörige Stadt im Kreis Mettmann mit ca. 21.300 Einwohnern; die beklagte Bank hat diese seit dem Jahr 2002 im Zusammenhang mit Swapgeschäften beraten. 3 Die Parteien schlossen am 28. März 2002 einen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte ab; wegen dessen Inhalt wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. In der Folgezeit tätigten sie bis September 2008 insgesamt 23 Derivatgeschäfte, aus denen die Klägerin per Saldo einen Ertrag von € 1.791.034,76 und 161.170,79 CHF – nach ihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 7. März 2013 insgesamt nur in Höhe von € 1.739.418,31 – erzielte. Darunter waren auch zahlreiche Zinsoptimierungsgeschäfte, wie Leveraged-Spread-Swaps, Ladder-Swaps, Leveraged-Ladder- Swaps, Reverse-Leveraged-Ladder-Swaps, Doppelswaps und Leveraged-Quanto- Swaps. 4 Die Klägerin beabsichtigte im Jahr 2008 eine kostenminimierende Gestaltung der Zinskonditionen für die bestehenden Kassenkredite. Das Zinsniveau sollte gesichert und eine Partizipation an etwaigen Zinssenkungen ermöglicht werden. Im April 2008 wies die Beklagte schriftlich auf die Unsicherheiten der zukünftigen Zinsentwicklung hin. Nach mehreren schriftlichen Präsentationen und mündlichen Besprechungen zwischen den Parteien übersandte die Beklagte der Klägerin mit Email vom 19. August 2008 eine Präsentation „Handlungsempfehlungen der Stadt Wülfrath“ (Anlage B 13) sowie die als Anlagen B 14 bis 17 zur Akte gereichten Produktbeschreibungen „Zinsswap“, „Forward-Swap“, „Digitaler Collar“ und „Switchable Collar“. 5 Am 11. September 2008 fand ein persönliches Beratungsgespräch zwischen den Parteien statt, dem zwei schriftliche Produktpräsentationen zum Zins- und Schuldenmanagement zugrunde lagen. Darin waren Produktbeispiele für einen Zinsswap, Forward-Swap, Digitaler Collar und Switchable Collar auf Basis des 3-Monats- Euribor enthalten, wobei wegen Einzelheiten auf die Anlage K 2 verwiesen wird. Der Inhalt des Beratungsgesprächs ist zwischen den Parteien streitig. 6 Im September 2008 nahm die Klägerin Kassenkredite in Höhe von ca. € 35,65 Millionen in Anspruch. Diese waren bis auf ca. € 7 Millionen, die bis zum 8. Mai 2009 fest verzinst waren, variabel verzinslich. Davon sollten ca. € 25 Millionen durch Swapgeschäfte abgesichert werden. Auf dieser Grundlage tätigten die Parteien am 30. September 2008 folgende vier Zinsswapgeschäfte: 7 Nach Maßgabe der als Anlage K 3 vorgelegten Geschäftsbestätigung, auf die wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird, schlossen sie einen Zinssatzswap („Payerswap“) mit einer Laufzeit bis zum 30. September 2011 ab. Er sieht die wechselseitige Zahlung von Zinsen nach einem Bezugsbetrag von € 3.000.000,- vor, wobei die Beklagte einen variablen Satz in Höhe des 1-Monats-Euribor und die Klägerin einen festen Zinssatz von 4,49 % zu entrichten hat. 8 Weiter schlossen sie einen Forwardswap mit einer Laufzeit vom 8. Mai 2009 bis 8. Mai 2012 ab. Er sieht die wechselseitige Zahlung von Zinsen nach einem Bezugsbetrag von € 7.000.000,- vor, wobei die Beklagte einen variablen Satz in Höhe des 1-Monats-Euribor und die Klägerin einen festen Zinssatz von 4,43 % zu zahlen hat. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der als Anlage K 4 vorgelegten Geschäftsbestätigung Bezug genommen. 9 Der „Digital-Collar-Swap“, dessen Einzelheiten zur Funktionsweise in der als Anlage K 5 zur Akte gereichten Geschäftsbestätigung festgelegt sind, sieht eine Laufzeit bis zum 30. September 2011 und die wechselseitige Zahlung von Zinsen nach einem Bezugsbetrag von € 7.500.000,- vor, wobei die Beklagte einen Zins in Höhe des 1-Monats-Euribor abzüglich 4,8 % p. a. („Cap“) zu entrichten hat, wenn der 1- Monats-Euribor über 4,8 % p. a. liegt. Die Klägerin hat hingegen einen Zins nach der Formel „3,85 % p. a. („Floor“) minus 1-Monats-Euribor + 0,95 % p. a.“ zu zahlen, falls der 1-Monats-Euribor unter 3,85 % p. a. beträgt. Notierte der 1-Monats-Euribor innerhalb des Korridors (3,85 % p. a. < 1-Monats-Euribor < 4,80 % p. a.) bestanden keine Zahlungspflichten der Parteien. 10 Zuletzt schlossen die Parteien einen „Switchable-Collar-Swap“ mit einer Laufzeit bis zum 30. September 2011. Er sieht die wechselseitige Zahlung von Zinsen nach einem Bezugsbetrag von € 2.500.000,- vor. Dabei hat die Beklagte zunächst einen Zins in Höhe des 1-Monats-Euribor abzüglich 4,8 % p. a. („Cap“) zu entrichten, wenn der 1- Monats-Euribor über 4,8 % p. a. liegt. Die Klägerin hat hingegen zunächst einen Zins nach der Formel „3,75 % p. a. („Floor“) minus 1-Monats-Euribor, falls der 1-Monats-Euribor unter 3,75 % p. a. beträgt. Notierte der 1-Monats-Euribor innerhalb des Korridors, (3,75 % p. a. < 1-Monats-Euribor < 4,80 % p. a.) bestanden keine Zahlungspflichten der Parteien. Die Beklagte hatte erstmals nach einem Jahr ab dem Abschlusszeitpunkt und sodann monatlich ein Wandlungsrecht. Mit Ausübung des Wandlungsrechts trat an die Stelle der beschriebenen Ausgleichszahlungen ein Zinsswap, bei dem die Klägerin einen Festzins von 4,7 % p. a. zu zahlen hatte und die Beklagte einen variablen Zinssatz in Höhe des 1-Monats-Euribor. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die als Anlage K 6 zur Akte gereichte Geschäftsbestätigung Bezug genommen. 11 Der Klägerin entstand aus sämtlichen vier Swapgeschäften bis Ende September 2011 ein Verlust von € 2.081.898,70 und aus dem Forwardswap bis zu dessen Ablauf ein weiterer Verlust von € 127.114,36. Nach den Angaben der Beklagten im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 22. März 2013 habe sich dieser Verlust nur auf € 78.414,72 belaufen. 12 Die Klägerin trägt vor: Die Beratung sei nicht anlegergerecht gewesen. Anlageziel sei es gewesen, mit Hilfe der Beklagten eine möglichst niedrige Zinsobergrenze für ein bestimmtes Kassenkreditvolumen zu erreichen. Sie habe aufgrund ihres extrem konservativen Risikoprofils und ihrer kommunalrechtlichen Bindungen – das der Beklagten bekannte kommunalrechtliche Spekulationsverbot – keine hohe Risikoneigung gehabt, sondern Risiken weitest möglich vermeiden wollen. Damit habe sich die Empfehlung der Beklagten zum Abschluss der Swapgeschäfte nicht vertragen, weil diese wegen des einkalkulierten Gewinns der Beklagten von 3 bis 5 % ein extrem hohes und intransparentes Verlustrisiko aufwiesen. Dies spiegle sich auch im anfänglichen negativen Marktwert der Swapgeschäfte wieder, über den die Beklagte sie nicht aufgeklärt habe. Die Beklagte habe am 11. September 2008 nur erklärt, dass sie mit dem jeweiligen Geschäftsabschluss einen Ertrag erziele. Einzelheiten seien nicht thematisiert worden. 13 Die Beratung der Beklagten habe sich im Wesentlichen darauf beschränkt, die konkreten Geschäftsabschlüsse zu empfehlen. Die schriftlichen Präsentationen habe sie nicht im Einzelnen erläutert und die Risiken weder mündlich noch schriftlich klar dargestellt. Die Beklagte habe zwar Risiken aufgezählt, aber – unstreitig – nicht bewertet und gewichtet, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre. Sie habe insbesondere nicht dargestellt, dass die wirtschaftlichen Folgen ausschließlich von der Entwicklung des Referenzzinssatzes 1-Monats-Euribor abhingen. Beim Switchable-Collar-Swap habe sie zudem nicht die Besonderheit des einseitigen Optionsrechts der Beklagten dargestellt, den Vertrag ab dem 30. September 2009 in einen Zinssatzswap umwandeln zu können. 14 Die Beklagte sei zudem verpflichtet gewesen, darauf hinzuweisen, dass sich Chancen und Risiken der Swapgeschäfte nur mit objektiven und anerkannten Bewertungsmethoden ermitteln ließen. Stattdessen habe sie ihr vorgespiegelt, dass ihre Präsentationen zur Einschätzung des jeweiligen Produktes völlig ausgereicht hätten. Überdies habe die Beklagte im März/ April 2008 mitgeteilt, dass sie von steigenden Zinsen ausgehe und dringend empfohlen, ihren Handlungsvorschlägen zu folgen. Sie – die Klägerin – habe nicht über hinreichendes Fachwissen verfügt, um die weitere Zinsentwicklung fachkundig einschätzen zu können und sich eine eigene Zinsmeinung zu bilden. Darauf hätten ihre Verantwortlichen die Beklagte hingewiesen. Diese habe daher gewusst, dass sie sich vollständig auf die Empfehlungen der Beklagten verlasse. Zuletzt habe die Beklagte pflichtwidrig nicht verdeutlicht, dass es sich um spekulative Anlagen mit Glücksspielcharakter handle, bei denen Chancen und Risiken unfair zu ihren Lasten verteilt seien. 15 Sie hätte von den Vereinbarungen über die Swapgeschäfte in der tatsächlich zustande gekommenen Fassung von sich aus Abstand genommen, wenn die Beklagte sie auf die genannten Risiken bzw. konkrete Risikobegrenzungsmöglichkeiten und Handlungsalternativen hingewiesen hätte. Das Ziel einer Zinssicherung hätte sie auch mit festverzinslichen sowie variabel verzinslichen Darlehen mit der Möglichkeit kurzfristiger Zinsfestschreibungen erreichen können. Mit Schriftsatz vom 7. März 2013 trägt sie vor, sie hätte die Swapgeschäfte nicht abgeschlossen, wenn die Beklagte sie auf die genannten Risiken und insbesondere den anfänglichen negativen Marktwert der Swapgeschäfte hingewiesen hätte. 16 Die Klägerin beantragt, 17 1.die Beklagte zu verurteilen, an sie € 2.081.898,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (2. Januar 2012) zu zahlen; 18 2. 19 die Beklagte zu verurteilen, an sie € 127.114,36 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Mai 2012 zu zahlen; 20 3. 21 die Beklagte zu verurteilen, sie von Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt € 12.084,21 freizustellen, die sie in dieser Sache ihren Prozessbevollmächtigten, den Rechtsanwälten Baum, Reiter & Collegen, Benrather Schlossallee 101, 40597 Düsseldorf, aufgrund deren außergerichtlicher Tätigkeit schuldet. 22 Die Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Die Beklagte führt an: Es habe sich um einfach gestaltete und leicht verständliche Geschäfte zur Absicherung gegen das Risiko von steigenden kurzfristigen variablen Zinssätzen gehandelt. Der damalige Kämmerer der Klägerin, Herr I……, habe – in Sorge um einen Anstieg des variablen Zinssatzes der Kassenkredite – wiederholt als Ziel der Swapgeschäfte eine Begrenzung des jährlichen Zinsaufwandes für die Kassenkredite formuliert und den Maximalzins auf 4,8 % beziffert. Gleichzeitig habe die Klägerin teilweise auch an fallenden Zinsen partizipieren wollen. Es habe sich um Zinssicherungsgeschäfte gehandelt, bei denen das Risiko von vornherein klar begrenzt gewesen sei. 25 Sie habe die Klägerin umfassend und verständlich über Funktionsweise und Risiken von Swapgeschäften beraten. Sodann habe sie im Beratungsgespräch vom 11. September 2008 Funktionsweise und Risiken der vier streitgegenständlichen Swapgeschäfte nochmals ausführlich erläutert. 26 Zum anfänglichen negativen Marktwert habe sie in diesem Gespräch die Frage von Herrn I…….. und Herrn J………., ob sie mit den Swapgeschäften einen Gewinn erziele, bejaht. Weiter befragt, ob dieser Gewinn gleichbedeutend mit Zahlungsverpflichtungen der Klägerin sei, ob also die Bank nur einen Ertrag erziele, wenn die Geschäfte für den Kunden negativ verlaufen und Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Bank entstehen, habe ihre Mitarbeiterin Frau D…… erläutert, dass sie allein durch den Abschluss der Geschäfte einen Ertrag erziele. Dieser sei nicht gleichbedeutend mit einem Verlust des Kunden, sondern die Bank sichere sich im Markt durch den Abschluss von Hedgegeschäften ab. Dazu habe sie weiter ausgeführt, dass die Konditionen der mit dem Kunden abgeschlossenen Swapgeschäfte von denen der Hedgegeschäfte leicht zu ihren Gunsten abwichen und aus dieser Abweichung ein anfänglicher negativer Marktwert der Swapgeschäfte resultiere. Dieser anfängliche negative Marktwert habe deutlich unter 0,5 % des Bezugsbetrages gelegen. Zu einer Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert sei sie ungeachtet dessen nicht verpflichtet gewesen. 27 Der Kämmerer der Klägerin habe – wie aus seinem eigenen Vermerk vom 30. September 2008 hervorgehe (Anlage B 3) – Funktionsweise und Risiken der Swapgeschäfte vollständig verstanden. Er selbst habe am 30. September 2008 um tagesaktuelle Konditionen gebeten; die Wahl des 1-Monats-Euribor als Referenzzinssatz an Stelle des 3-Monats-Euribor sei der ausdrückliche Wunsch der Klägerin gewesen. 28 Ferner sei der Abschluss der Swapgeschäfte nicht kausal für den Schaden der Klägerin, da die Zahlungsverpflichtungen ebenso entstanden wären, wenn sie stattdessen fest verzinsliche Kredite abgeschlossen hätte. 29 Jedenfalls fehle es an einem Verschulden, da eine Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert trotz sorgfältiger Prüfung nicht vorhersehbar gewesen sei. Sie habe sich daher in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum befunden. 30 Schließlich seien die Gewinne aus den Vorgeschäften nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung mit den geleisteten Zahlungen der Klägerin aus den vier streitgegenständlichen Swapgeschäften zu verrechnen. 31 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 32 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 33 I. 34 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von € 2.209.013,06 aus § 280 Abs. 1 BGB. 35 1. 36 Die Parteien haben einen Anlageberatungsvertrag abgeschlossen. 37 Ein solcher Vertrag kommt regelmäßig stillschweigend zustande, wenn – gleichgültig auf wessen Initiative – im Zusammenhang mit Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen tatsächlich eine Beratung stattfindet (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 – XI ZR 355/02 [unter II A 2 a]; Urteil vom 21. März 2006 – XI ZR 63/05 [unter II 1]). 38 Diese Voraussetzungen sind, wovon die Parteien übereinstimmend ausgehen, hinsichtlich der zwischen den Parteien geführten Gespräche erfüllt, die zum Abschluss der vier streitgegenständlichen Swapgeschäfte führten. 39 2. 40 Aus diesen Beratungsverträgen war die Beklagte als beratende Bank zur anleger- und objektgerechten Beratung der Klägerin verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 – XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126 [unter II 2 a aa] – „Bond- Urteil“; Urteil vom 22. März 2011 – XI ZR 33/10 [unter II 2 b] – „Swap- Urteil; ille Papier-Service GmbH ./. Deutsche Bank“). Inhalt und konkrete Ausgestaltung der einer beratenden Bank obliegenden Pflichten hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Maßgeblich sind vor allem die Person des Kunden – insbesondere sein, auch durch seine Vorerfahrung bestimmter, Wissensstand, seine Risikobereitschaft und seine Zielvorstellungen – und die Eigenschaften und Risiken des Finanzproduktes, die für die Entscheidung des Kunden wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Hierzu zählen sowohl allgemeine Risiken wie die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes als auch die speziellen Risiken, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Produktes ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 – XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126 [unter II 2 a aa und bb]; Urteil vom 22. März 2011 – XI ZR 33/10 [unter II 2 b, unter II 2 c aa und bb sowie unter II 2 d aa]; Urteile vom 27. September 2011 – XI ZR 178/10 und XI ZR 182/10 [jeweils unter B II 2 a]). Während die Aufklärung des Kunden über die relevanten Umstände richtig, vollständig und verständlich zu sein hat, muss die von der beratenden Bank außerdem geschuldete Bewertung und Empfehlung eines Finanzproduktes unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein; das Risiko, dass sich eine aufgrund kunden- und objektgerechter Beratung getroffene Entscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2006 – XI ZR 63/05 [unter II 2 a]; Urteil vom 22. März 2011 – XI ZR 33/10 [unter II 2 b]). 41 a) 42 Eine nicht anlegergerechte Beratung ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin nicht. 43 aa) 44 Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin bestand das Anlageziel darin, mit Hilfe der Beklagten eine möglichst niedrige Zinsobergrenze für ein bestimmtes Kassenkreditvolumen zu erreichen. Es ist nicht ersichtlich, dass die empfohlenen Zinssatzswaps diesem Anlageziel nicht entsprachen. 45 Werden Swapgeschäfte als Sicherungsgeschäfte im Hinblick auf einen variabel verzinslichen Kredit abgeschlossen, so dient ein Zinssatzswap nicht der spekulativen Übernahme einer offenen Risikoposition, sondern bezweckt allein den „Tausch" einer variabel verzinslichen Mittelaufnahme in eine festverzinsliche Verschuldung unter gleichzeitigem Verzicht auf die Teilhabe an einer günstigen Entwicklung des Zinsniveaus (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2011 – XI ZR 33/10; OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Juni 2012 – 9 U 140/11). So ist es hier: Die laufenden Kassenkredite waren entweder bereits variabel verzinslich oder die Festzinsbindung lief am 8. Mai 2009 aus. Auf diese Darlehensverträge bezogen vereinbarten die Parteien in den Swapgeschäften für die Klägerin feste oder maximale Zinssätze zwischen 4,43 % und 4,80 %, wobei im Rahmen des Forwardswaps der Festzinssatz in Abstimmung mit dem auslaufenden fest verzinsten Kassenkredit ab dem 8. Mai 2009 zu zahlen war. Auf diese Weise hat die Klägerin ihre bestehenden darlehensvertraglichen Verpflichtungen zur Zahlung variabler Zinsen gegen Verpflichtungen zur Zahlung von Festzins- oder Höchstzinssätzen bis zum Ende der Laufzeit eingetauscht. Dadurch hat sie eine Risikoposition geschlossen, nämlich das Risiko, dass ihre Zinsbelastung aufgrund von steigenden Referenzzinssätzen über die in den Swaps festgelegten Zahlungsverpflichtungen von zwischen 4,43 % und 4,80 % steigt. Im Gegenzug hat sie bei den reinen Zinssatzswaps insgesamt und bei den beiden „Collar Swaps“ außerhalb des Korridors auf die Chance einer sinkenden Zinsbelastung bei fallenden Referenzzinssätzen verzichtet. Auf diese Weise ist das Anlageziel, mit Zinsobergrenzen Planungssicherheit für den kommunalen Haushalt zu erlangen, durch die Swapgeschäfte erreicht worden. 46 Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass sie damals eine besondere Konstruktion gewünscht habe, die ihr einerseits die Flexibilität eines variabel verzinslichen kündbaren Darlehens bewahrte und andererseits die Sicherheit einer Festzinsvereinbarung bot. Überdies gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass eine derartige Konstruktion seinerzeit zu marktüblichen Bedingungen zu bekommen gewesen wäre, die für die Klägerin im Vergleich zu den abgeschlossenen Swapgeschäften vorteilhaft gewesen wäre. 47 bb) 48 Des Weiteren ist nicht ersichtlich, dass die empfohlenen Swapgeschäfte unter Berücksichtigung von Wissensstand und Risikobereitschaft der Klägerin ungeeignet waren. 49 Die Swapgeschäfte wiesen entgegen der Auffassung der Klägerin kein extrem hohes und intransparentes Verlustrisiko und sind auch nicht als spekulative Anlagen oder Glücksspiele einzustufen, weshalb auf Seiten der Klägerin keine hohe Risikoneigung erforderlich war. Vielmehr dienten sie dazu, die offene Risikoposition „eventuell steigende variable Zinsen bei den Kassenkrediten“ durch Vereinbarung eines festen Zinssatzes zu schließen und teilweise neben dieser Zinsabsicherung – bei den Collar Swaps – von sinkenden Zinsen zu profitieren. Die Klägerin war in der Lage, die Angemessenheit des angebotenen Zinssatzes zu überprüfen. Denn üblicherweise wird das Zinsänderungsrisiko durch den Abschluss eines festverzinslichen Darlehensvertrages ausgeschaltet. Die Klägerin konnte sich daher die marktüblichen Zinssätze für eine Zinsbindung mit einer Dauer von 3 Jahren aus öffentlichen Quellen oder von anderen Banken beschaffen. Sie musste hingegen nicht in der Lage sein, selbst den voraussichtlichen durchschnittlichen Zinssatz des 1-Monats-Euribor anhand der Zinsstrukturkurve oder mit Prognosemodellen zu berechnen. Maßgeblich war das Sicherungsinteresse der Klägerin gegen steigende Zinsen und die Frage, in welcher Höhe eine Fest- oder Höchstzinsvereinbarung marktgerecht war. Das konnte die Klägerin als Kommune eigenverantwortlich beurteilen, zumal sie in der Vergangenheit zahlreiche Darlehensverträge und sogar eine Vielzahl von Derivatgeschäften abgeschlossen hatte. 50 Die Zinssatzswaps entsprachen ferner der Risikobereitschaft der Klägerin. Sie gewährten ihr die gewünschte Sicherheit gegen steigende Zinsen, während die Beklagte das - theoretisch unbegrenzte - Risiko eines steigenden 1-Monats-Euribor trug. 51 Soweit die Klägerin die Höhe der maximalen Zinssätze beanstandet, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese aus den Konditionen der Einzelabschlüsse hervorgehen. Die Zinssätze sind entweder ausdrücklich genannt oder ohne weiteres anhand der Zinsformeln ermittelbar. Ebenso lässt sich daraus die mit den Swapgeschäften für die Klägerin verbundene (maximale) jährliche Zinsbelastung berechnen. Tatsächlich war ihr das damit verbundene Risiko bewusst, wie sich ohne Zweifel aus dem Vermerk ihres Kämmerers I………. vom 30. September 2008 (Anlage B 3) ergibt. Denn er hat in diesem Vermerk unter anderem – in der Größenordnung übereinstimmend mit dem Sachvortrag der Beklagten – die (maximale) jährliche Zinsbelastung der Klägerin für jedes der vier Swapgeschäfte in absoluten Zahlen angegeben. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dies auf Angaben der Beklagten oder eigenen Berechnungen beruhte. Entscheidend ist vielmehr allein, dass der Klägerin demzufolge das mit den Swapgeschäften verbundene Risiko sogar der konkreten Höhe nach bekannt war. Ebenso war der Klägerin das Wandlungsrecht der Beklagten beim „Switchable Collar Swap“ und das daraus resultierende Zinsrisiko bekannt. Das geht ebenfalls zweifelsfrei aus dem Vermerk des Kämmerers I……….. vom 30. September 2008 hervor, in welchem sowohl das Tauschrecht der Beklagten als auch die konkrete Höhe der Zinsbelastung auf Seiten der Klägerin bei Ausübung dieses Tauschrechts ausdrücklich erwähnt werden. 52 Die Klägerin beruft sich weiter vergeblich darauf, dass die Beklagte von steigenden Zinsen ausgegangen sei und sie – die Klägerin – die Swapgeschäfte nur im Vertrauen auf diesen fehlerhaften Handlungsvorschlag abgeschlossen habe. Wie bereits ausgeführt, schuldete die Beklagte lediglich eine seinerzeit vertretbare Anlageempfehlung. Die Klägerin trägt indes nicht konkret vor, die Beklagte habe im September 2008 erkennen können, dass die Referenzzinssätze fallen würden. Dafür gibt es auch keine konkreten Anhaltspunkte, stattdessen war die anschließende Entwicklung der Finanzmärkte – und die davon beeinflusste Zinsentwicklung – nicht vorhersehbar. 53 b) 54 Eine nicht objektgerechte Beratung ist ebenfalls nicht festzustellen. 55 aa) 56 Es bedurfte insoweit weder einer Aufklärung über einen Wett- oder Glücksspielcharakter der Swapgeschäfte noch darüber, dass sich Chancen und Risiken der Swapgeschäfte nur mit objektiven und anerkannten Bewertungsmethoden ermitteln ließen. Für die streitgegenständlichen Swapgeschäfte gelten diese Anforderungen nicht. Vielmehr war die Klägerin beim Payerswap und Forwardswap wie jeder andere Darlehensnehmer in der Lage, die Angemessenheit der Bedingungen des „virtuellen Festzinsdarlehens“ durch einen Vergleich mit am Markt erhältlichen festverzinslichen Darlehen anzustellen und die Marktgerechtigkeit des Swapsatzes zu bewerten. Zumindest aufgrund ihrer erheblichen Vorerfahrung mit Derivatgeschäften gilt dies in gleicher Weise für den Digital Collar Swap und den Switchable Collar Swap, die beide verständliche Zinsformeln enthielten und bei denen die Klägerin in der Lage war, selbst die Vor- und Nachteile des Produkts im Vergleich zu einem Darlehen zu bewerten. Tatsächlich war der Klägerin – wie bereits ausgeführt – die konkrete Höhe der (maximalen) Zinsbelastung für jedes einzelne der vier Swapgeschäfte bei Abschluss auch bekannt. 57 bb) 58 Die Beklagte hat die Klägerin hinreichend über die Risiken der Swapgeschäfte aufgeklärt. 59 Dabei braucht nicht geklärt zu werden, welchen Inhalt das mündliche Beratungsgespräch vom 11. September 2008 im Einzelnen hatte. Eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung ist bereits in den der Klägerin vorab im August 2008 übersandten Produktbeschreibungen (Anlagen B 14-17) enthalten. Die dortigen Risikohinweise sind entgegen der Ansicht der Klägerin hinreichend deutlich und verständlich. Überdies hat die Beklagte die bestehenden Verlustrisiken anhand von verschiedenen Szenarien veranschaulicht. Das „worst-case-Szenario“ konnte die Klägerin bei den beiden „Collar Swaps“ zudem ohne weiteres anhand der Formeln und der sich daraus ergebenden maximalen Zinsbelastung selbst errechnen; tatsächlich kannte sie ausweislich des Vermerks ihres Kämmerers vom 30. September 2008 auch die maximale Zinsbelastung in absoluten Zahlen. 60 Die von dem Berater geschuldete Aufklärung kann grundsätzlich sowohl mündlich als auch schriftlich durchgeführt werden. Die Aushändigung eines Verkaufsprospekts ist eines von mehreren Mitteln für den Berater, die ihm obliegende Informationspflicht zu erfüllen. Sofern das übergebene Material nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und es dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann, genügt der Berater mit der Übergabe des Informationsmaterials seiner Aufklärungspflicht; anderes gilt, wenn der Berater mit von dem Prospekt abweichenden mündlichen Erklärungen ein Bild zeichnet, das die schriftlichen Hinweise entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (BGH, Urteil vom 19. Juni 2008 – III ZR 159/07) oder durch mündliche Erklärungen den Eindruck erweckt, der Interessent erhalte hierdurch – mündlich – die allein maßgebliche, vollständige Aufklärung und brauche sich den Prospekt überhaupt nicht (mehr) anzusehen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2007 – III ZR 145/06). 61 Die schriftlichen Produktinformationen lagen der Klägerin mehr als einen Monat vor dem Abschluss der einzelnen Swapgeschäfte und damit rechtzeitig vor. Es sind darin jeweils Chancen und Risiken übersichtlich und verständlich aufgeführt. Fehlerhafte Risikohinweise macht die Klägerin nicht geltend. Dass die Beklagte vom Inhalt der Unterlagen abweichende Aussagen getroffen hat, ist ihrem Vorbringen nicht zu entnehmen. Ihre Behauptungen, die schriftlichen Präsentationen habe die Beklagte nicht im Einzelnen erläutert und die Risiken nicht klar und unmissverständlich dargestellt sowie die Beklagte habe zwar Risiken aufgezählt, aber nicht bewertet und gewichtet, lassen nicht erkennen, welchen konkreten Risikohinweis die Klägerin vermisst. Da es sich um einfach strukturierte und verständliche Anlageprodukte mit überschaubaren Risiken, insbesondere einem der Höhe nach begrenzten Risiko handelte, war die schriftliche Risikoaufklärung zudem ausreichend. 62 3. 63 Es kann dahinstehen, ob die Beklagte die Klägerin ausreichend über den anfänglichen negativen Marktwert der einzelnen Swapgeschäfte aufgeklärt hat. Eine etwaige Pflichtverletzung war jedenfalls nicht für den Abschluss dieser Geschäfte kausal. 64 a) 65 Nach Auffassung der Kammer hat eine Bank grundsätzlich bei jedem Swap, der von ihr für den Kunden konstruiert worden ist, über den anfänglichen negativen Marktwert aufzuklären. 66 aa) 67 Eine Bank hat mögliche Interessenkollisionen, die das Beratungsziel einer alleine am Kundeninteresse auszurichtenden Empfehlung der Bank in Frage stellen und die Kundeninteressen gefährden könnten, zu vermeiden bzw. offen zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2011 – XI ZR 33/10 [unter II 2 d bb (1)]). Ist ein Interessenkonflikt offenkundig – wie beispielsweise die von einem Anbieter wirtschaftlicher Leistungen am Markt typischerweise verfolgte generelle Gewinnerzielungsabsicht –, muss darauf zwar nicht gesondert hingewiesen werden, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2011, a.a.O. [unter II 2 d bb (2) (d)] und Urteil vom 26. Juni 2012 – XI ZR 316/11 [unter II 2 b aa (1) und unter III 2]). Solche besonderen Umstände liegen jedoch etwa vor, wenn der Anleger über den Interessenkonflikt der Bank bewusst getäuscht wird, indem sie als Empfänger offen ausgewiesener Provisionen ungenannt bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2012 – XI ZR 316/11 [unter III 2]) oder die Risikostruktur eines Produktes von der Bank bewusst zu Lasten des Kunden gestaltet wurde, um das von dem Kunden auf Empfehlung der Bank übernommene Gegenrisiko anschließend weitergeben und einen Gewinn erzielen zu können, mit dem der Kunde gewöhnlich nicht rechnen muss (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2011 – XI ZR 33/10 [unter II 2 d bb (2) (b) und (d)]; Urteil vom 26. Juni 2012, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund hat eine Bank bei dem Vertrieb von Swaps über einen in ein solches Produkt bewusst strukturierten negativen Anfangswert (auch Marktwert) aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2011 – XI ZR 33/10 [unter II 2 d bb (2) (a) und (b)]). Bei Swapgeschäften erhält, anders als dies bei gängigen Austauschverträgen wie Kauf oder Darlehen der Fall ist, nicht jeder Vertragspartner unabhängig von seiner eigenen Leistung einen eigenständigen Wert aus der Leistung des anderen, so dass nicht beide von dem Geschäft profitieren (vgl. Roberts, BKR 2012, 377 [378]); vielmehr ist der Gewinn der einen Seite spiegelbildlich der Verlust der anderen Seite (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2011 – XI ZR 33/10 [unter II 2 d bb (2) (a)]). Dieser Interessenkonflikt wird nicht dadurch gelöst, dass die Bank ihre Rolle als Geschäftsgegner ihres Kunden nicht über die vereinbarte Laufzeit beibehält, sondern ihre Risiken und Chancen aus dem Geschäft durch „Hedge- Geschäfte“ an andere Marktteilnehmer weitergibt. Denn dies ist der Bank nur möglich, weil sie die Konditionen des Swapvertrages bewusst so gestaltet hat, dass sein Anfangswert von dem anhand finanzmathematischer Berechnungsmodelle ermittelten theoretischen mathematischen („rechnerisch fairen“) Wert zu Lasten des Kunden abweicht, so dass die Bank Gegengeschäfte („Hedging“) abschließen kann (vgl. BGH, a.a.O.). 68 Diese Grundsätze gelten nicht nur für CMS Spread Ladder Swaps, sondern im Grundsatz uneingeschränkt für alle Produkte, deren Risikostruktur bewusst zu Lasten des Kunden gestaltet wurde, dem sie verkauft werden, und damit grundsätzlich für alle Swaps, die zum Abschlusszeitpunkt einen von der Bank bewusst einstrukturier- 69 ten negativen Marktwert aufweisen, und zwar unabhängig von ihrer rechnerischen Komplexität, mithin auch für die zwischen den Parteien geschlossenen Swapgeschäfte. Denn die Argumentation des Bundesgerichtshofs zur Begründung der Aufklärungspflicht knüpft nicht an die Komplexität des empfohlenen Produktes, sondern an die von der Bank eingenommene Doppelrolle an. Der geschilderte Interessenkonflikt wird nicht durch die (Un‑)Verständlichkeit oder (Un‑)Überschaubarkeit der Rechenformel des Swaps begründet, sondern dadurch, dass die Bank die Konditionen des Produktes bewusst so gestaltet hat, dass sein Anfangswert von dem „rechnerisch fairen“ Wert zu Lasten des Kunden abweicht, was dieser unabhängig von der Komplexität der Berechnungsformel so nicht erkennen kann. 70 Diese Aufklärungspflicht erstreckt sich auch auf die Höhe des anfänglichen negativen Marktwertes, jedenfalls ihrer Größenordnung nach. Dafür spricht insbesondere die Parallele zu der – gleichfalls eine Konkretisierung der allgemeinen Aufklärungspflicht über (mögliche) Interessenkollisionen bildenden – Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen. Auch diese Pflicht bezieht inhaltlich die Höhe der Vergütung jedenfalls ihrer Größenordnung nach mit ein (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10 [unter A II 3 a]; Urteil vom 19. Dezember 2006 – XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 [unter II 4 b bb]; Beschluss vom 9. März 2011 – XI ZR 191/10 [unter II 2 a dd]). 71 bb) 72 Danach ist eine Pflichtverletzung schon deshalb gegeben, weil die Beklagte die Klägerin nicht über die Höhe des anfänglichen negativen Marktwertes aufgeklärt hat. Ob zumindest dem Grunde nach eine Aufklärung darüber und über den bestehenden Interessenkonflikt stattgefunden hat, ist zwischen den Parteien streitig, bedarf aber deshalb keiner Aufklärung, weil sicher davon auszugehen ist, dass die Klägerin die vier streitgegenständlichen Swapgeschäfte auch bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung abgeschlossen hätte. 73 b) 74 Steht die Verletzung einer Aufklärungspflicht fest, wird zwar die Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung für die Entscheidung des Kunden vermutet. Dabei kann dahinstehen, ob dem Kunden für den Ursachenzusammenhang zwischen der Beratungspflichtverletzung und seiner Entscheidung zum Vertragsschluss eine gewisse, durch die Lebenserfahrung begründete (tatsächliche) Vermutung zugutekommt (vgl. in diesem Sinne BGH, Urteil vom 9. Februar 2006 – III ZR 20/05 [unter III 2 b aa]; Urteil vom 2. März 2009 – II ZR 266/07 [unter II 1 a]; Urteil vom 22. März 2010 – II ZR 66/08 [unter II 2 a]; Urteil vom 17. Mai 2011 – II ZR 123/09 [unter II 2 a und b]; Urteil vom 14. April 2011 – III ZR 27/10 [unter II 4]; ähnlich Urteil vom 13. Januar 2004 – XI ZR 355/02 [unter II A 2 d: tatsächliche Vermutung]; etwas anders – ohne Bezugnahme auf die Lebenserfahrung – Beschluss vom 9. März 2011 – XI ZR 191/10 [unter II 2 b]; Beschluss vom 19. Juli 2011 – XI ZR 191/10 [unter 2 c]), oder es sich um eine aus dem Schutzzweck der Aufklärungspflicht herzuleitende Beweislastumkehr handelt (so BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10 [unter A II 5 a aa]). Jedenfalls gilt diese Kausalitätsvermutung, die das Recht des Kunden sichert, in eigener Entscheidung und Abwägung über das Für und Wider seiner Investition zu befinden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10 [unter A II 5 a cc]; Urteil vom 13. Dezember 2011 – XI ZR 51/10 [unter III 3 b aa]; Urteil vom 15. Juli 2010 – III ZR 321/08 [unter B I 2 b aa]; Urteil vom 7. Dezember 2009 – II ZR 15/08 [unter II 2 c bb]), einschränkungslos für jeden einzelnen Beratungsfehler (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juli 2010 – III ZR 203/09 [unter II 5 d]; Beschluss vom 9. März 2011 – XI ZR 191/10 [unter II 2 b]; Urteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10 [unter A II 5 a aa]), insbesondere auch dann, wenn pflichtwidrig eine Interessenkollision nicht offengelegt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2011 – XI ZR 33/10 [unter II 2 f]). Sie wird durch das Bestehen von Handlungsvarianten nicht in Frage gestellt, sondern greift unabhängig davon ein, ob es für den Kunden bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Handlungsalternative gegeben, er sich also nicht in einem Entscheidungskonflikt befunden hätte (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2006 – III ZR 20/05 [unter III 2 b bb]; Urteil vom 22. März 2010 – II ZR 66/08 [unter II 2 a]; Urteil vom 8. Mai 2012 – XI ZR 262/10 [unter A II 5 a cc]). ]). 75 Hier ergibt sich indes aus dem eigenen Vorbringen der Klägerin bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, dass eine etwaige Verletzung der Pflicht zur Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert für ihre Entscheidung, die vier streitgegenständlichen Swapgeschäfte abzuschließen, nicht kausal war. Denn sie hat insoweit nur behauptet, sie hätte von den Vereinbarungen über die Swapgeschäfte „in der tatsächlich zustande gekommenen Fassung“ von sich aus Abstand genommen, wenn die Beklagte sie auf die genannten Risiken bzw. konkrete Risikobegrenzungsmöglichkeiten und Handlungsalternativen hingewiesen hätte. Demnach hätte sie bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung gleichwohl Swapgeschäfte abgeschlossen, wenn auch mit einem anderen Inhalt. Andere Swapgeschäfte hätten jedoch ebenfalls einen anfänglichen negativen Marktwert zulasten der Klägerin aufgewiesen, so dass die unterbliebene Aufklärung darüber auf Grundlage ihrer eigenen Behauptung für ihre Anlageentscheidung nicht ursächlich gewesen sein kann. Damit steht im Einklang, dass sie die nach ihrer Behauptung unterbliebene Aufklärung über den anfänglichen negativen Marktwert – anders als andere vermeintliche Beratungsfehler – im Rahmen ihres Sachvortrages zur Kausalität nicht einmal erwähnt hat. 76 Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 7. März 2013 erstmals behauptet, sie hätte die Swapgeschäfte nicht abgeschlossen, wenn die Beklagte sie auf die genannten Risiken und insbesondere den anfänglichen negativen Marktwert der Swapgeschäfte hingewiesen hätte, ist dieses neue Vorbringen gemäß §§ 296a, 283, 156 ZPO nicht zu berücksichtigen. Es ist nicht von der Schriftsatzfrist umfasst, die der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 7. März 2013 gewährt worden ist, weil sich diese – wie sich aus dem Antrag der Klägerin ergibt – nur auf den Schriftsatz der Beklagten vom 17. Januar 2013 bezog. Darin waren indes neue Tatsachenbehauptungen zur Kausalität nicht enthalten, so dass der neue Sachvortrag der Klägerin dadurch nicht veranlasst war. Ein Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO besteht nicht. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem bisherigen Vorbringen der Klägerin zur Kausalität bloß um ein Versehen gehandelt hat, das Hinweispflichten des Gerichts ausgelöst hätte, weil sie die entsprechende Behauptung in der Klage sogar in der Replik noch einmal gleichlautend wiederholt hat. 77 II. 78 Ein Anspruch steht der Klägerin ferner nicht unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten zu. Er kann insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB hergeleitet werden, weil nicht festzustellen ist, dass die Swapgeschäfte bereits dem Grunde nach nichtig und deshalb die Beklagte zur Herausgabe des aus ihnen erlangten verpflichtet ist. 79 1. 80 Es besteht keine Nichtigkeit aufgrund eines Verstoßes gegen das allgemeine Spekulationsverbot für Kommunen oder eines damit verbundenen Handelns außerhalb des Aufgaben- und Wirkungskreises der Stadt (sog. ultra- vires- Lehre). Zwar sind die Kommunen verpflichtet, ihre Haushaltswirtschaft wirtschaftlich, effizient und sparsam zu führen und so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben gesichert ist (§ 75 Abs. 1 GO NRW). Hierzu gehört es, Kredite nur für Investitionen und zur Umschuldung aufzunehmen (§ 86 Abs. 1 GO NRW), eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen (§ 89 Abs. 1 GO NRW) und bei Geldanlagen auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag erbringen (§ 90 Abs. 2 Satz 2 GO NRW). 81 Ob aus diesen Grundsätzen ein Spekulationsverbot für Kommunen folgt und ob der Abschluss der Swapgeschäfte gegen dieses Spekulationsverbot verstieß, kann letztlich dahinstehen, da das Spekulationsverbot jedenfalls kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB darstellt (vgl. OLG Naumburg , Urteil vom 24. März 2005 – 2 U 111/04, bei juris Rn. 58; LG Würzburg, Urteil vom 31. März 2008 – 62 O 661/07, bei juris Rn. 37; LG Wuppertal, Urteil vom 16. Juli 2008 – 3 O 33/08, bei juris Rn. 67; OLG Frankfurt, Urteil vom 4. August 2010 – 23 U 230/08., bei juris Rn. 37). Dies gilt schon allein deswegen, weil das Spekulationsverbot, solange sein Umfang nicht ausdrücklich normiert wurde, zu unbestimmt ist, um ein konkretes Verbot im Sinne des § 134 BGB darzustellen. 82 Zudem richtet sich das Spekulationsverbot ausdrücklich nur an die Gemeinde. Ein Rechtsgeschäft, das nur für einen Vertragspartner verboten ist, ist jedoch regelmäßig gültig (vgl. Palandt-Ellenberger, § 134 BGB Rn. 9 m.w.N.). 83 2. 84 Der Abschluss der Swapgeschäfte stellt sich zuletzt nicht als sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1, Abs. 2 BGB dar (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Dezember 2009 – 23 U 175/08, bei juris; LG Wuppertal, Urteil vom 16. Juli 2008 – 3 O 33/08, bei juris Rn. 73). 85 III. 86 Da ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in der Hauptsache nicht gegeben ist, ist die Beklagte auch weder zur Zahlung von Zinsen noch von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verpflichtet. 87 IV. 88 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO. 89 Der Streitwert wird auf € 2.209.013,06 festgesetzt. 90 [i]