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Beschluss

25 T 612/12 B.

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2013:0308.25T612.12B.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen 1 2 Gründe: 3 I. 4 Die Beschwerdeführerin ist durch Beschluss vom 10. 11. 2011 (Bl. 107 d. A.) zur Betreuerin – Berufsbetreuerin – der Betroffenen für den Aufgabenkreis Sorge für die Gesundheit, Vermögenssorge, Vertretung vor Behörden, Wohnungsangelegenheiten, Heimangelegenheiten und Entscheidungen über die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten der Post bestellt worden. Durch Beschluss vom 6. 6. 2012 ist anstelle der Beschwerdeführerin Frau C zur neuen Betreuerin bestellt worden. 5 Die Beschwerdeführerin hat eine 1978 abgeschlossene Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin. In der Zeit vom 1. 8. 1990 bis zum 31. 1. 1992 absolvierte sie zudem die Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilpädagogin an der Fachschule für Heilpädagogik der Rheinischen Sozialpflegerischen Fachschulen des Landschaftsverbandes Rheinland in Düsseldorf. Diese schloss sie mit Erfolg ab. Die 18 Monate dauernde Ausbildung berechtigt sie, die Berufsbezeichnung „staatlich anerkannte Heilpädagogin“ zu führen. Die Beschwerdeführerin ist seit etwa 17 Jahren als Berufsbetreuerin tätig. In der Vergangenheit wurde ihr für ihre Tätigkeit eine Vergütung entsprechend der höchsten Vergütungsstufe gewährt. Die Anweisung erfolgte jeweils im Verwaltungsweg. 6 Im vorliegenden Verfahren ist die Vergütung der Beschwerdeführerin durch Verfügung vom 4. 6. 2012 für den Zeitraum 11. 11. 2011 bis 10. 2. 2012 im Verwaltungsweg ohne förmliche Festsetzung unter Zugrundelegung eines Stundensatzes in Höhe von 33, 50 EUR angewiesen worden. 7 Mit Antrag vom 11. 7. 2012 hat die ehemalige Betreuerin beantragt, die Vergütung für den Zeitraum 11. 2. bis 6. 6. 2012 festzusetzen und einen Festsetzungsbeschluss zu erlassen. Mit Beschluss vom 16. 7. 2012 hat das Amtsgericht der ehemaligen Betreuerin zunächst als Abschlag eine Vergütung in Höhe von 569,50 EUR unter Zugrundelegung eines Stundensatzes in Höhe von 33,50 EUR gewährt. Das Amtsgericht – Rechtspfleger – hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. 9. 2012 (Bl. 67 d. A. (VH)) die für die Zeit vom 11. 2. bis 6. 6. 2012 zu gewährende Vergütung endgültig auf 569,50 EUR unter Zugrundelegung eines Stundensatzes in Höhe von 33, 50 EUR festgesetzt. Die Ausfertigung der Entscheidung (Bl. 68 d.A.) enthält als Entscheidungsdatum den 20. 9. 2012. 8 Gegen den Beschluss vom 19. 9. 2012, zugestellt am 13. 10. 2012, hat die ehemalige Betreuerin mit Schriftsatz vom 13. 10. 2012, eingegangen am 17. 10. 2012, Beschwerde eingelegt. Die Betreuerin ist der Ansicht, die von ihr absolvierte Ausbildung zur Heilpädagogin sei mit einem Hochschulstudium vergleichbar. Jedenfalls verlange der Vertrauensschutz, dass sie in die höchste Vergütungsstufe eingruppiert werde. Das Amtsgericht habe mit Schreiben vom 9. 11. 2004 (Bl. 4 d. A. (VH)) die Eingruppierung in die höchste Vergütungsgruppe bestätigt. Ihr dürfe als Betreuerin, die über Jahre hinweg wie eine Hochschulabsolventin bezahlt worden sei, nicht das Einkommen um 25 Prozent gekürzt werden. 9 II. 10 1. 11 Die rechtzeitig eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 58, 59, 61, 63 FamFG). Die Beschwerde ist als Beschwerde gegen den Beschluss vom 19. 9. 2012 auszulegen angesichts der Tatsache, dass die Ausfertigung der Entscheidung als Entscheidungsdatum den 20. 9. 2012 ausweist. 12 2. 13 In der Sache ist die Beschwerde nicht begründet. 14 Die Beschwerdeführerin erfüllt vorliegend nicht die Voraussetzungen für eine erhöhte Vergütung in Höhe von 44,00 EUR je Stunde nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG. 15 Nach § 4 Abs. 1 S. 2 VBVG erhöht sich der Stundensatz eines Betreuers, wenn er über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind. Der Stundensatz erhöht sich nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG auf 44,00 EUR, wenn diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben sind. 16 Die Ausbildungen der Betreuerin genügen den Anforderungen des § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG nicht. Eine Hoch- oder Fachhochschulausbildung besitzt sie nicht. Der Besuch der Fachschule für Heilpädagogik der Rheinischen Sozialpflegerischen Fachschulen des Landschaftsverbandes Rheinland ist keine Ausbildung an einer (Fach-)Hochschule. Die von der Betreuerin absolvierte Ausbildung ist, auch wenn Zugangsvoraussetzung der Nachweis eines Erstberufs war (hier Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin), nicht mit einer Hoch- oder Fachhochschulausbildung vergleichbar im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG (vgl. auch Beschl. der Kammer v. 14. 6. 2012, 25 T 82/12; Beschl. v. 13. 12. 2012, 25 T 622/12). 17 Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Sie ist nur dann gleichwertig, wenn sie staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschulstudiums entspricht (BGH, Beschl. v. 18. 1. 2012, FamRZ 2012, 629 m. w. N.). Als Kriterium können insoweit insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden (BGH, Beschl. v. 18. 1. 2012, FamRZ 2012, 629; BayObLG, Beschl. v. 6. 9. 2000, FamRZ 2001, 187). Auf die Bezeichnung der Einrichtung kommt es nicht an (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23. 11. 2006 OLGR 2007, 167; OLG Hamm, Beschl. v. 22. 1. 2001, FamRZ 2001, 1398). Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit ist ein strenger Maßstab anzulegen (BGH, Beschl. v. 18. 1. 2012, FamRZ 2012, 629). 18 Fortbildungen, Lebens- und Berufserfahrungen sind grundsätzlich nicht als Quelle für den Erwerb von vergütungserhöhenden nutzbaren Fachkenntnissen anzuerkennen, denn § 4 VBVG knüpft ausschließlich an den typisierten Ausbildungsgang an. Mit dem nach der Art des Ausbildungsgangs gestaffelten Stundensatz wollte der Gesetzgeber den Gerichten eine leicht zu handhabende Regelung zur Verfügung stellen und auf diese Weise eine einheitliche Vergütungspraxis sichern (für §§ 1836 Abs. 2 S. 2, 1836a BGB a. F. i. V. m. § 1 BVormVG vgl. BT-Drcks. 13/7158 S. 14, 28). Wortlaut und Zweck der Vorschrift stehen deshalb auch einer Gesamtbetrachtung dahin, dass mehrere Ausbildungen und Fortbildungsmaßnahmen insgesamt einer Hochschulausbildung vergleichbar sind, entgegen (BGH, Beschl. v. 18. 1. 2012, FamRZ 2012, 629). Eine Qualifikation, die auf Berufserfahrung oder Fortbildungsmaßnahmen zurückzuführen ist, wirkt sich nicht vergütungserhöhend aus (BGH, Beschl. v. 4. 4. 2012, XII ZB 447/11) 19 Daher darf auch vorliegend keine Gesamtbetrachtung der betreuungsrelevanten Ausbildungen der Betreuerin vorgenommen werden. Entscheidend ist vielmehr, ob sie eine, einer Hochschulausbildung vergleichbare Ausbildung absolviert hat. Das ist vorliegend nicht der Fall. 20 Die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin ist mit einer (Fach-) Hochschulausbildung nicht vergleichbar im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VBVG. 21 Aber auch die abgeschlossene Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilpädagogin an der Fachschule für Heilpädagogik der Rheinischen Sozialpflegerischen Fachschulen des Landschaftsverbandes Rheinland in Düsseldorf ist nicht mit einem Abschluss an einer (Fach-)Hochschule vergleichbar. Zwar ist Zugangsvoraussetzung für diese Ausbildung der Nachweis eines Erstberufs als Erzieher, Heilerziehungspfleger oder Krankenschwester (Schwerpunkt Psychiatrie). Der vermittelte Wissensstand entspricht jedoch bereits nach Art und Umfang nicht dem eines Hochschulstudiums. So reicht der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand nicht an den eines Vollzeitstudiums an einer Fachhochschule heran. Die von der Betreuerin absolvierte Ausbildung zur Heilpädagogin dauerte 18 Monate. Auch mit den absolvierten 1.800 Ausbildungsstunden erreicht sie nicht den für einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss erforderlichen Gesamtzeitaufwand. Ein Fachhochschulstudium mit dem Abschlussgrad eines Bachelors setzt unter Zugrundelegung des Leistungspunktesystems nach dem ECTS (European Credit Transfer System) ein mindestens dreijähriges Vollzeitstudium voraus, bei einem geschätzten Arbeitsaufwand der Studierenden pro Semester von etwa 900 Stunden und einem Gesamtarbeitsaufwand von etwa 5400 Stunden (vgl. etwa § 12 i. V. m. Anlage 1 der Prüfungsordnung für den Studiengang Soziale Arbeit mit dem Abschlussgrad Bachelor of Arts der Fakultät für Angewandte Sozialwissenschaften (FAS) der Fachhochschule Köln). Umfang und Inhalt des Lehrstoffes der von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilpädagogin sind damit nicht vergleichbar. Schließlich ist auch die allgemeine Fachhochschulreife nicht Voraussetzung gewesen für die Zulassung der Beschwerdeführerin zu der von ihr absolvierten Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilpädagogin. 22 Dass die Vergütung der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit unter Zugrundelegung eines Stundensatzes in Höhe von 44,00 EUR ausgezahlt worden ist, rechtfertigt vorliegend keine andere Entscheidung. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben des Amtsgerichts Düsseldorf vom 9. 11. 2004 (Bl. 4 d. A. (VH)). Ein Vertrauenstatbestand dahingehend, dass ein Stundensatz in Höhe von 44,00 EUR auch in der Zukunft akzeptiert werden wird, ist dadurch nicht geschaffen worden. Das Schreiben vom 9. 11. 2004 weist ausdrücklich darauf hin, dass die Anweisung lediglich im Verwaltungsweg erfolgt ist und die Möglichkeit einer förmlichen Beschlussfassung besteht. Die Festsetzung der Vergütung im Verwaltungsverfahren ist ohne das Hinzutreten weiterer Umstände schon nicht geeignet, schutzwürdiges Vertrauen in die Beständigkeit der ausgezahlten Vergütung zu begründen, so dass sogar in bestimmten Grenzen zu viel gezahlte Vergütung zurückgefordert werden kann (OLG Köln, Beschl. v. 20. 1. 2006, FGPrax 2006, 116). Angesichts der Tatsache, dass eine Auszahlung im Verwaltungsverfahren nicht einmal ein Vertrauen in die Beständigkeit der bereits ausgezahlten Vergütung begründet, kann diese erst recht keinen Vertrauenstatbestand dahingehend begründen, dass auch in Zukunft die Vergütung gemessen an der höchsten Vergütungsstufe ausgezahlt werden wird und eine entsprechende förmliche Festsetzung erfolgen wird. Schließlich kann die Beschwerdeführerin auch aus früherer Rechtsprechung (Beschl. d. Kammer v. 8. 7. 2003, 25 T 357/03, OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22. 7. 2004, I 25 Wx 156/03) keinen Vertrauenstatbestand herleiten, zumal Gegenstand dieser Entscheidungen nicht die Ausbildung an der Fachschule für Heilpädagogik der Rheinischen Sozialpflegerischen Fachschulen des Landschaftsverbandes Rheinland in Düsseldorf war. 23 Damit ist die durch die angefochtene Entscheidung bewilligte Vergütung sachlich und rechnerisch richtig. 24 Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung zur Entscheidung stand und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 70 FamFG). 25 Rechtsmittelbelehrung: 26 Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von 1 Monat nach der Zustellung des Beschlusses bei dem Bundesgerichtshof durch Einreichung einer Beschwerdeschrift einzulegen (Postanschrift: Bundesgerichtshof, D-76125 Karlsruhe). Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sich die Rechtsbeschwerde richtet und die Erklärung, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. 27 Dr. Q2 R Dr. I