Urteil
34 O 24/12
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2013:0227.34O24.12.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Streitwert: 200.000,-- €
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Streitwert: 200.000,-- € Tatbestand Die Klägerin ist Herstellerin von Handfugenpistolen, also Werkzeugen, mit denen Fugen- oder Dichtungsmassen verarbeitet werden. Die Klägerin stellt her und vertreibt seit 1983 in Jahren in Deutschland die Handfugenpistole „H 14“, die nachfolgend abgebildet ist, und zahlreiche weitere manuelle Handfugenpistolen, die wie folgt aussehen: H 12 P H 13 P H 213 H 6 H 14 H 14 blau H 35 H 294 H 12 H 13 H 202 H 203 H 212 H 213 Die Beklagte stellt Handfugenpistolen in Taiwan her. Sie bewirbt ihre Produkte auf der Internetseite www.A.com.tw und in ihrem Katalog 2012, den sie auf der Eisenwarenmesse „Practicalworld“ in Köln vom 04.03. bis 07.03.2012 auslegte, als Serie der "B Design Handle" wie folgt: Im Jahre 2011 bewarben die Händler C AG, Hog GmbH, C, D, E , F und G die im Klagantrag als fünfte abgebildete angegriffene Ausführungsform unter der Bezeichnung „H Handfugenpistole Geschlossen“ mit einem Foto des klägerischen Modells „H 12“. Die Gesellschaft I Handels AG bewarb die angegriffene Ausführungsform flächendeckend mit den Originalfotos der Klägerin. Die Baumarktkette J bewarb sowohl das klägerische Produkt „H 14“ in Rot als auch die im Klagantrag als viertes Produkt abgebildete angegriffene Ausführungsform. Die Parteien befinden sich seit Jahren in rechtlichen Auseinandersetzungen. Im Jahr 2006 erwirkte die Klägerin gegen die Beklagte eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln (31 O 175/06), wonach der Beklagten zunächst der Vertrieb der nachfolgend abgebildeten Pistole untersagt wurde, und die Parteien sich nachfolgend in einem Vergleich vom 13./19.06.2007 einigten; wegen des Inhalts des Vergleichs wird auf Anlage K 7 verwiesen. Im Jahr 2010 untersagte das Landgericht Köln (33 O 74/10) der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung den Vertrieb der nachfolgend abgebildeten Handpistole: Die Klägerin mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 07.03.2012 wegen der Verletzung ihrer Rechte an sechs Handfugenpistolen ab. Die Klägerin behauptet, dass ihre Handfugenpistolen im deutschen Markt hinreichend bekannt seien. Von dem Modell „H14“ habe sie in Deutschland in den vergangenen 10 Jahren im Durchschnitt jährlich über 7.500 Stück, in den vergangenen 5 Jahren jährlich über 13.000 Stück verkauft, überwiegend mit rotem, selten mit blauem Pistolenlauf. Davon seine nur 5 % der Pistolen mit der gebrandeten Marke eines Dritten verkauft worden. Von den Modellen „H 12“ und „H 13“ seien in den letzten 5 Jahren in Deutschland durchschnittlich über 3000 Stück pro Jahr verkauft worden. Nach der Markteinführung der Zweikomponenten-Serie (H 200 Serie) in Deutschland in den Jahren 1997 bis 1999, seien in den letzten 5 Jahren in Deutschland im Schnitt pro Jahr deutlich über 37.000 Stück dieser „H-200“-Serie verkauft worden. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die Beklagte die im Klagantrag als erste abgebildete Handfugenpistole in Deutschland vertreibe, weil sie sie während und nach der Messe Practicalworld 2010 beworben habe; jedenfalls berühme sich die Beklagte, dieses Modell vertreiben zu dürfen, weil sie auf die Abmahnung vom 07.03.2012 nicht reagiert habe. Die Beklagte sei hinsichtlich der weiteren vier mit der Klage angegriffenen Modelle zur Unterlassung verpflichtet, weil sie es zulasse, dass ihre Nachahmungen in Deutschland flächendeckend mit Originalbildern beworben werden. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass die von ihr vertriebenen Handfugenpistolen wettbewerbliche Eigenart aufweisen. Sie unterschieden sich in sämtlichen frei wählbaren Gestaltungselementen erheblich von allen anderen Handfugenpistolen der Wettbewerber, insbesondere durch den Griff, der in schwarz gehalten und aus robustem Kunststoffmaterial gefertigt sei, wobei er aus einem Guss vom Griff bis zum Spannhahn mit einem trapezförmigen Abzugskasten versehen sei, dessen Basis zum Lauf zeige mit einem zur Mitte bis unter den Lauf gehenden langen Halterungsbalken. Ihre Handfugenpistolen seien erheblich bekannt, weil sie am „Krøger-Griff“ leicht erkennbar seien, der wie nachfolgend eingeblendet aussehe: H 14 H 12 H 13 H 35 H 260 H 203 H 202 H 212 Die Griffe seien in einem 30°-Winkel nach hinten geneigt und verjüngten sich leicht nach unten. Sie wiesen eine charakteristische Einbuchtung am oberen Ende des Griffs auf. Der Hebel, der am Griff mit einem Scharnier beweglich montiert sei, sei bootförmig gestaltet und stehe an den Enden ca. 1 cm in ca. einem 5°-Winkel über. Das Design der Griffe der „H200“-Reihe und der Einkomponenten Pistolen unterscheide sich nur insoweit, dass die neue „H200“-Reihe einen leicht geschwungeren Griffrücken habe. Dies mache die „H200“ Reihe formschöner, ohne das Gesamtdesign des Griffes zu verändern. Die Klagemodelle „H12/ H13“ und die „H 14“ seien damit einzeln und als Bestandteil der Modellserien der manuellen Handfugenpistolen der Klägerin im Markt bekannt. Das Produkt der Beklagten ahme die Produkte der Klägerin nach, so dass die Gefahr einer betrieblichen Herkunftstäuschung bestehe: Nachahmungen Originale Die Beklagte habe die Gestaltung des trapezförmigen Abzugskastens, den Spannknopf und die Gestaltung des Griffes nahezu „eins zu eins“ übernommen. Es handele sich um eine nahezu sklavische Nachahmung, so dass eine unmittelbare Verwechslungsgefahr der Produkte vorliege. Jedenfalls bestehe die Gefahr einer mittelbaren Herkunftstäuschung, da der angesprochene Verkehr angesichts der nahezu identischen Gestaltung der jeweiligen Handfugenpistolen annehme, dass die Beklagte und die Klägerin kooperierten, was die Bewerbung der Beklagten für ihre Produkte mit den Originalbildern der Klägerin bestätige. Insoweit bestehe eine gezielte Rufausbeutung. Diese Herkunftstäuschung sei vermeidbar, da es eine Vielzahl anderer Gestaltungsmöglichkeiten gebe. Alle übereinstimmenden Elemente seien nicht technisch bedingt. Die Klägerin beantragt, 1. der Beklagten aufzugeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu zwei Jahren zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes Handfugenpistolen wie nachstehend abgebildet, anzubieten und/oder zu bewerben und/oder zu vertreiben. und/oder und/oder ´ und/oder und/oder 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unter Vorlage von geeigneten Belegen Auskunft über den Umfang der begangenen Rechtsverletzungen zu erteilen unter Angabe a. der Menge der hergestellten, eingekauften und/oder anderweitig erworbenen Waren, aufgeschlüsselt nach Datum des Erwerbs, Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und/oder anderer Vorbesitzer, sowie der jeweiligen Einkaufspreise, b. der Menge der verkauften und/oder anderweitig vertriebenen Waren, aufgeschlüsselt nach Datum des Vertriebs, Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, der jeweiligen Verkaufspreise und der erzielten Deckungsbeiträge; c. des Umfangs der für ihre Handfugenpistole betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungsgebiet und Verbreitungszeit, ggfs. Sendern und Sendedaten, bzw. vergleichbaren Angaben für andere Medien. 3. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin jedweden Schaden zu ersetzen hat, der ihr aus den unter Ziffer 2. bezeichneten Rechtsverletzungen entstanden ist. 4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 2.360,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2012 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, dass sie schon nicht Schulderin eines Unterlassungsanspruchs sei, weil nicht sie ihre Produkte mit Fotos der Klägerin beworben habe. Die Klageprodukte verfügten über keine wettbewerbliche Eigenart; ein Hinweis auf die Klägerin als Herstellerin durch den spezifischen Griff oder Hebel sei schon deshalb nicht (mehr) gegeben, weil die Klägerin Handfugenpistolen mit zahlreichen unterschiedlichen Griffen anbiete. Zudem seien die einzelnen Merkmale der klägerischen Handfugenpistolen im wettbewerblichen Umfeld bekannt. Jedenfalls ahmten die angegriffenen Ausführungsformen die Handfugenpistolen der Klägerin nicht nach, weil die Klägerin in dem mit ihr, der Beklagten, geschlossenen Vergleich vom 13./19.06.2007 eine Pistole mit einem Trennring und einem fingerförmig gewellten, sog. finger rest wave-Hebel am Griff zugelassen habe. Zusätzlich habe sie, die Beklagte, ihre Produkte mit der Aufschrift „PROMAT“ oder „Würth“ versehen lassen. Die Beklagte rügt hinsichtlich der Merkmalsangabe der Klägerin insbesondere deren Ausführungen zum „trapezförmigen Anzugskasten, dessen Basis zum Lauf zeigt, mit einem zur Mitte bis unter den Lauf gehenden langen Halterungsbalken“, als verspätet. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten und zur Akte gereichten Schriftsätze verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht Unterlassung in dem beantragten Umfang der fünf angegriffenen Handfugenpistolen der Beklagten gemäß §§ 8 Abs. 1 und 3, 3 Abs. 1, 4 Nr. 9 UWG verlangen. 1. Soweit die Klägerin Unterlassungsansprüche hinsichtlich der im Klagantrag als erste abgebildeten Handfugenpistole, die blau unterlegt ist, geltend macht, fehlte es schon an einer geschäftlichen Handlung der Beklagten. Die Klägerin hat weder substantiiert behauptet, dass die Beklagte diese angegriffene Ausführungsform in Deutschland vertreibt oder bewirbt, noch wann und wo die Beklagte dieses Modell vertrieben oder beworben haben soll. Auf die Tatsache, dass die Beklagte diese Handfugenpistole in Deutschland während und nach der Messe Practicalworld 2010 beworben hat, konnte ein Unterlassungsanspruch nach §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 9 UWG bei Klageeinreichung am 07.03.2012 nicht mehr gestützt werden, weil ein möglicher Anspruch gemäß § 11 Abs. 1 und 2 UWG spätestens mit Ablauf des Jahres 2011 verjährt war. Es besteht auch kein Unterlassungsanspruch, weil die Beklagte auf die Abmahnung der Klägerin vom 07.03.2012 nicht reagiert und sich deshalb eines Rechts an dieser Handfugenpistole berühmt hat. Denn die Klägerin hat schon für den Zeitpunkt der Abmahnung am 07.03.2012 keine nicht verjährte Verletzungshandlung durch die Beklagte dargetan, so dass die Beklagte keinen Anlass hatte, auf die Abmahnung zu reagieren. 2. Die Klägerin kann von der Beklagten auch nicht Unterlassung gemäß §§ 8 Abs. 1 und 3, 3 Abs. 1, 4 Nr. 9 UWG hinsichtlich der in ihrem Klagantrag weiteren vier abgebildeten Handfugenpistolen verlangen. Es kann dahinstehen, ob der Vortrag der Klägerin zur wettbewerblichen Eigenart ihrer Handfugenpistolen im Schriftsatz vom 02.11.2012 verspätet ist. Denn auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin im Schriftsatz vom 02.11.2012 ist ein Unterlassungsanspruch wegen vermeidbarer Herkunftstäuschung nach § 4 Nr. 9a UWG oder Rufausbeutung nach § 4 Nr. 9b UWG nicht begründet. Denn die hier streitgegenständlichen klägerischen Modelle „H 14“, „H 12P“ und „H 13 P“ verfügen weder allein noch in der Serie mit den Modellen „H 200 ff.“ über wettbewerbliche Eigenart noch werden sie – wenn man wettbewerbliche Eigenart bejahen würde – von der Beklagten unlauter nachgeahmt noch nutzt die Beklagte den Ruf der klägerischen Modelle unangemessen aus. Nach § 4 Nr. 9 a UWG kann der Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das nachgeahmte Produkt über wettbewerblicher Eigenart verfügt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. So verhält es sich, wenn die Nachahmung geeignet ist, eine Herkunftstäuschung hervorzurufen und der Nachahmer geeignete und zumutbare Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung unterlässt. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen, so dass bei einer größeren wettbewerblichen Eigenart und einem höheren Grad der Übernahme geringere Anforderungen an die besonderen Umständen zu stellen sind, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen und umgekehrt (BGH GRUR 2009, 79 Tz 27 – Gebäckpresse; BGH GRUR 2010, 80 Tz 21 - LIKEaBIKE). Voraussetzung dieser Wechselwirkung ist jedoch, dass überhaupt wettbewerbliche Eigenart besteht. a) Die Klagemodelle verfügen nicht über wettbewerbliche Eigenart. Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Die wettbewerbliche Eigenart kann sich aus ästhetischen, aber auch aus technischen Merkmalen ergeben, solange das Erreichen eines bestimmten technischen Erfolgs die Verwendung dieser Gestaltungselemente nicht zwingend voraussetzt. Auf die Neuheit oder schöpferische Eigentümlichkeit der Gestaltung kommt es dabei ebenso wenig an, wie darauf, ob die zur Gestaltung eines Produktes verwendeten Einzelmerkmale originell sind. Entscheidend ist vielmehr, ob sie in ihrer Kombination dem Produkt ein Gepräge geben, das dem Verkehr einen Rückschluss auf die betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten ermöglicht. Die Bekanntheit eines Produkts im Verkehr ist hierfür nicht Voraussetzung, sie kann aber zur Steigerung der wettbewerblichen Eigenart beitragen (BGH GRUR 2010, 80 Tz 21 – LIKEaBIKE; OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2012, 20 U 175/11, Tz 111). Da der Stand der Technik grundsätzlich frei benutzbar ist, scheidet eine wettbewerbliche Eigenart aus, soweit sich in der technischen Gestaltung eine gemeinfreie technische Lösung verwirklicht. Technisch notwendige Gestaltungselemente können keine wettbewerbliche Eigenart begründen. Technisch frei wählbare Elemente können wettbewerbliche Eigenart begründen. Die Klägerin beansprucht wettbewerbliche Eigenart für ihre Modelle H 13P, H 14, H 12 mit folgenden gemeinsamen Merkmalen: a) Griffelement - in schwarz gehalten aus robustem Kunststoffmaterial - aus einem Guss vom Griff bis zum Spannhahn - mit einem trapezförmigen Abzugskasten versehen, dessen Basis zum Lauf zeigt - mit einem zur Mitte bis unter den Lauf gehenden langen Halterungsbalken - von dem der Griff ca im 30°-Winkel nach hinten geneigt abgeht - und sich leicht nach unten verjüngt - und eine Einbuchtung am oberen Ende des Griffs aufweist. b) der Hebel am Griff - weist mittig ein Scharnier auf, an dem der Hebelgriff beweglich montiert ist - ist bootsförmig gestaltet und steht dabei an den Ende ca 1 cm in einem ca 5°-Winkel über c) der Abzugsknopf ist rund und schwarz in Form eines Fingerhuts. Zusätzlich weisen die jeweiligen Modelle als Element d) auf: Modell H 13P: d) der geschlossene Lauf ist silberfahreben mit schwarzen Abschlussringen aus Plastik Modell H 14: d)der halboffene Lauf zur Kartuschenaufnahme ist rot lackiert Modell H 12: d)der geschlossene Lauf ist silberfarben mit silbernen Abschlussringen aus Metall Der Annahme der wettbewerblichen Eigenart steht nicht entgegen, dass es sich um verschiedene Geräte einer Modellreihe handelt, da die wettbewerbliche Eigenart aus den übereinstimmenden Merkmalen der drei Exemplare hergeleitet werden kann (BGH, Urteil vom 11.01.2007, Rdn. 27 – Handtaschen; OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2012 Rdn. 112 – Tablet-PC). Entscheidend geprägt werden die Handfugenpistolen H 12, H 13P und H 14 der Klägerin durch zwei Merkmale, nämlich den glatten bootsförmigen Hebel am Griff und den bis unter den Lauf gehenden langen Halterungsbalken. aa) Unter Berücksichtigung des von der Klägerin selbst in Anlage K 17 und im Schriftsatz vom 26.07.2012 vorgetragenen wettbewerblichen Umfeldes ergibt sich, dass das Griffelement insoweit keine wettbewerbliche Eigenart aufweist als es in schwarz aus robustem Kunststoffmaterial und aus einem Guss vom Griff bis zum Spannhahn gehalten ist. Denn diese Merkmale werden von der Handpistole HP/mgZ (Anlage K 17) und von der Handfugenpistole aus dem wettbewerblichen Umfeld, im Schriftsatz vom 26.07.2012 abgebildet in der ersten Reihe rechts außen, auch schon verwendet. Auch das weitere Merkmal des trapezförmigen Abzugskastens, dessen Basis zum Lauf zeigt, ist kein auf die Klägerin als Herstellerin hinweisendes Merkmal. Der trapezförmige Abzugskasten an sich ist schon schwer erkennbar, weil er sich farblich nicht abhebt, sondern sich in einem Guss in schwarz gehalten aus dem Griff ergibt. Im Gegensatz zu diesem klägerischen Abzugskasten sind trapezförmige Abzugskästen im vorbekannten Formenschatz erheblich ausgeprägter vorhanden, etwa abgebildet im Schriftsatz vom 26.07.2012 in Reihe 1 als zweites Modell und in Reihe 2 als erstes Modell. Soweit der Abzugskasten mit einem unter den Lauf gehenden langen Halterungsbalken fortgeführt ist, handelt es sich zwar um ein durch das Modell „Powers“, das von der Beklagten im Schriftsatz vom 02.05.2012 als wettbewerbliches Umfeld vorgelegt wird, ebenfalls benutztes Merkmal. Trotzdem ist es prägend für die hier entscheidenden drei klägerischen Modelle, weil sie sich damit erheblich von der Vielzahl der anderen klägerischen Handfugenpistolen und dem Großteil des wettbewerblichen Umfeldes absetzen, dass nicht einen solchen langen, unter der Kartusche weiterlaufenden Halterungsbalken aufweist. Das zeigt auch, dass der lange Halterungsbalken unter der Kartusche nicht technisch bedingt ist. Dass der Griff der klägerischen Modelle H 12, H 13P und H 14 ca. im 30°-Winkel nach hinten geneigt abgeht und sich leicht nach unten verjüngt und eine Einbuchtung am oberen Ende des Griffs aufweist, ist unter Berücksichtigung des bekannten Formenschatzes ebenfalls kein auf die Klägerin als Herstellerin hinweisendes Merkmal, sondern bekannt aus dem Modell HandyMax HMS-V3T (Anlage K 17). Zudem liegt insbesondere hinsichtlich des Griffs kein Merkmal vor, das für den angesprochenen Verkehrskreis einen Rückschluss auf die betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten zulässt, weil die Klägerin selbst eine Vielzahl von verschiedenen Griffen verwendet und sie deshalb eine möglicherweise einmal bestehende Eigenart eines ihrer Griffe verwässert hat. So verwendet die Klägerin Griffe, die sich nicht leicht nach unten verjüngen, sondern die sich entweder in der Form einer nahezu spitz zulaufenden Ellipse – wie bei den Modellen H 10, H 30 und H 40 - oder in der Form eines flachen Halbrund – wie bei den Modellen H 2, H 3, H2P - nach unten verjüngen. Die Klägerin gestaltet ihre Griffe auch nicht durchgehend mit einer Einbuchtung am oberen Ende des Griffs, sondern häufig eher mit einer Ausbuchtung, wie bei den Modellen H 10, H 2P, H 30, H 40, H 42 und H 45. Auch das bei den drei Klagemodellen vorhandene Merkmal des bootsförmigen Griffelements, das mittig ein Scharnier aufweist, an dem der Hebelgriff beweglich montiert ist und der Hebelgriff an den Enden ca 1 cm in einem ca 5°-Winkel übersteht, ist aus dem von der Klägerin selbst im Schriftsatz vom 26.07.2012 dargestellten wettbewerblichen Umfeld bekannt (2. Zeile, letzte Abbildung). Denn das vorbekannte Modell weist sowohl die bootsförmige Form des Hebels als auch das mittige Scharnier auf. Die Tatsache, dass bei den Klagemodellen die Enden überstehen, ist durch die Bootsform bedingt, die auch das Modell aus dem wettbewerblichen Umfeld aufweist. Dieses Modell aus dem wettbewerblichen Umfeld kommt den drei klägerischen Modellen H 14, H 13P und H 12 erheblich näher als die angegriffenen Ausführungsformen der Beklagten, weil der bootsförmige Hebel am Griff ebenso glatt ausgeprägt ist wie der bootsförmige Hebel bei den drei Klagemodellen. Während nämlich sowohl bei den angegriffenen Ausführungsformen der Beklagten als auch bei den meisten Produkten aus dem wettbewerblichen Umfeld die gewellten, den Fingern der menschlichen Hand angepassten Griffmulden an dem Hebel – die sog. finger rest wave - überwiegen, ist der Hebel bei den Klagemodellen glatt. bb) Soweit die Handfugenpistolen der Klägerin über die gemeinsamen Merkmale hinaus zusätzliche Merkmale aufweisen, begründen auch diese Merkmale nicht deren wettbewerbliche Eigenart. (1) Hinsichtlich des Modells H 13P begründet das Merkmal des „geschlossenen silberfarbenen Laufs mit schwarzen Abschlussringen aus Plastik“ in Zusammenhang mit den prägenden Merkmalen „glatter bootsförmiger Hebel“ und „Abzugskasten mit einem zur Mitte bis unter den Lauf gehenden langen Halterungsbalken“ keine wettbewerbliche Eigenart. Denn ein geschlossener silberfarbener Lauf mit schwarzen Abschlussringen wird schon von der Klägerin selbst in den Modellen H2P, H3P, H213P mit verschiedenen anderen Griffen, Hebeln und auch ohne einen mittig bis unter den Lauf gehenden Halterungsbalken vertrieben, so dass die Merkmalskombination „geschlossenen silberfarbenen Laufs mit schwarzen Abschlussringen aus Plastik, glatter bootsförmiger Hebel, Abzugskasten mit einem zur Mitte bis unter den Lauf gehenden langen Halterungsbalken“ nicht mehr auf die Herkunft der Handfugenpistole von der Klägerin schließen lässt. Im übrigen wird eine Handfugenpistole mit „geschlossenem silberfarbenen Lauf mit schwarzen Abschlussringen aus Plastik“ auch unter der Bezeichnung „J H 400 und H 600“ und von der L.at unter der Bezeichnung K HES-V4T (Anlage K 17) angeboten. (2) Hinsichtlich des Modells H 14 begründet das Merkmal des „halboffenen Laufs zur Kartuschenaufnahme, das rot lackiert ist“ im Zusammenhang mit den weiteren prägenden Merkmalen ebenfalls keine wettbewerbliche Eigenart. Die Handfugenpistolen des Modells H 14 werden von der Klägerin selbst als auch von dem wettbewerblichen Umfeld in verschiedenen Farben hergestellt und angeboten. Die Klägerin selbst vertreibt das Modell H 14 sowohl mit blauem als auch mit rotem Lauf, wie sie schon in der Klagschrift dargelegt hat. Im wettbewerblichen Umfeld, wie es die Klägerin im Schriftsatz vom 26.07.2012 dargestellt hat, sind Handfugenpistolen mit rotem, blauem und grünen Griff und Hebel als auch mit roten Aufnahmevorrichtungen für die Kartusche (Fugenpistole – MGun Kit, Anlage K 17) bekannt. Insbesondere hat die Klägerin es in den letzten Jahren zugelassen, dass 5 % ihrer Handfugenpistolen H 14 – wieviele davon einen roten oder einen blauen Lauf hatten, gibt die Klägerin nicht an - unter einem fremden Branding in den Markt gelassen wurden. Insoweit ist die Farbe Rot für den Lauf in dem angesprochenen Verkehrskreis der professionellen und Hobby-Handwerker – zumindest nicht mehr - als Herkunftshinweis auf die Klägerin prägend. Dies gilt insbesondere deshalb, weil es sich bei Handfugenpistolen nicht um teure und technisch anspruchsvolle Erzeugnisse handelt, bei denen der Hersteller auf die Herkunft und die Farbe des Geräts besonderen Wert legt, sondern um kostengünstige Gebrauchsgegenstände, die im Bau eingesetzt werden und bei denen die Farbe schon wenige Zeit nach Gebrauch nur noch schwer erkennbar sein wird. Bei einem technischen Gerät, das nicht ästhetisch, sondern handwerklich eingesetzt wird, ergibt sich für den angesprochenen Verkehrskreis der handwerklich Tätigen der Hinweis auf den Hersteller nicht aus der Farbgebung, sondern aus der funktionellen Gestaltung des Geräts. In Erinnerung bleibt nicht der konkrete Farbton, sondern der Umstand, wie die Kartusche einzusetzen ist (vgl. OLG Düsseldorf, I – 20 U 72/09, Urteil vom 01.09.2009 zur Farbgebung bei Bandagen). (3) Hinsichtlich des Modells H 12 begründet das Merkmal des „geschlossenen silberfarbenen Laufs mit silbernen Abschlussringen aus Metall“ in Zusammenhang mit den prägenden Merkmalen „glatter bootsförmiger Hebel“ und „Abzugskasten mit einem zur Mitte bis unter den Lauf gehenden langen Halterungsbalken“ ebenfalls keine wettbewerbliche Eigenart. Denn ein geschlossener silberfarbener Lauf “mit silbernen Abschlussringen“ wird schon von der Klägerin selbst in den Modellen H10 1.5, H2, H3, H 202 mit verschiedenen anderen Griffen, Hebeln und auch ohne einen mittig bis unter den Lauf gehenden Halterungsbalken vertrieben, so dass aus der hier in Streit stehenden Merkmalskombination nicht (mehr) auf die Klägerin als Herkunft der Handfugenpistole geschlossen werden kann. cc) Auch soweit der für die wettbewerbliche Eigenart entscheidende Gesamteindruck des Klagegeschmacksmusters, der hier in den beiden prägenden Merkmalen „glatter bootsförmiger Hebel“ und „Abzugskasten mit einem zur Mitte bis unter den Lauf gehenden langen Halterungsbalken“ besteht, ist eine wettbewerbliche Eigenart nicht zu bejahen. Denn auch die Kombination der Merkmale ermöglicht dem Verkehr keinen Rückschluss auf die betriebliche Herkunft der Produkte gerade von der Klägerin. Die Klägerin selbst hat der Beklagten aufgrund des Vergleichs vom 19.07.2007 ermöglicht, eine Handfugenpistole mit dem prägenden Merkmal „Abzugskasten mit einem zur Mitte bis unter den Lauf gehenden langen Halterungsbalken“ auf den Markt zu bringen. Damit ist dieses ursprünglich prägende Merkmal verwässert. Denn seit 2007 befanden sich Handfugenpistolen verschiedener Hersteller mit einem Abzugskasten mit einem zur Mitte bis unter den Lauf gehenden langen Halterungsbalken auf dem deutschen Markt. Zusätzlich befanden sich, wie die Klägerin vorgetragen hat, 5 % der von ihr hergestellten Handfugenpistolen mit einem anderen Branding auf dem Markt. dd) Hinsichtlich des Modells H 14 hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass eine wettbewerbliche Eigenart aufgrund der Bekanntheit im deutschen Markt gegeben sei. Die Bekanntheit kann sich grundsätzlich sowohl aus entsprechenden Werbeanstrengungen als auch aus hohen Absatzzahlen ergeben. Die Klägerin hat trotz Bestreitens der Beklagten und trotz eines ausdrücklichen Hinweises des Gerichts in der mündlichen Verhandlung hohe Absatzzahlen nicht substantiiert dargelegt. Zur Darlegung hoher Absatzzahlen ist es insbesondere erforderlich, worauf das Gericht hingewiesen hat, welchen Umfang der gesamte deutsche Markt für Handfugenpistolen überhaupt hat. Wenn die Klägerin zu dem Modell „H14“ behauptet, es sei in Deutschland in den vergangenen 10 Jahren im Durchschnitt jährlich über 7.500 Mal und in den vergangenen 5 Jahren jährlich über 13.000 Stück verkauft worden, überwiegend mit rotem, selten mit blauem Pistolenlauf, lässt sich daraus weder die Zahl der hier allein in Streit stehenden roten Modelle entnehmen noch der entscheidende Marktanteil der Klägerin an dem Gesamtmarkt in Deutschland. Die Klägerin hätte auch die übrigen Marktanteile der in Deutschland auf dem Markt befindlichen Handfugenpistolen angeben müssen, worauf sie in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist. Aus der bloßen Verkaufszahl des Models „H 14“, noch dazu bezogen auf die letzten fünf Jahre, wobei an sich entscheidend der Zeitpunkt der Einführung der behaupteten Nachahmung ist, lassen sich keine Rückschlüsse auf die Bekanntheit der H 14 ziehen. Ebenso wenig aussagekräftig sind die Angaben der Klägerin zu den Verkaufszahlen der Modelle „H 12“ und „H 13“, sie von ihnen seien in den letzten fünf Jahren in Deutschland durchschnittlich über 3000 Stück pro Jahr verkauft worden. Dass es sich dabei nur um geringe Verkaufszahlen handelt, lässt sich rückschließen aus der weiteren, jedoch auch nicht substantiierten Behauptung der Klägerin, nach der Markteinführung der Zweikomponenten-Serie (H 200 Serie) in Deutschland seien von jenen Produkten in den letzten 5 Jahren in Deutschland im Schnitt pro Jahr deutlich über 37.000 Stück dieser „H-200“-Serie verkauft worden. Mithin wird die wettbewerbliche Eigenart der klägerischen Modelle H 14, H 12 und H 13P weder aufgrund der Einzelmerkmale noch aufgrund des Gesamteindrucks noch aufgrund der Bekanntheit im Markt begründet. 2. Selbst wenn die Modellreihe der Klägerin mit den prägenden Merkmalen „glatter bootsförmiger Hebel“ und „Abzugskasten mit einem zur Mitte bis unter den Lauf gehenden langen Halterungsbalken“ wettbewerbliche Eigenart im Sinne von § 4 Nr. 9a UWG besäße, läge eine Verletzung durch die angegriffenen Ausführungsformen der Beklagten nicht vor. Denn die angegriffenen Ausführungsformen nähern sich den Originalen nur an, ahmen sie aber weder identisch noch fast identisch noch nachschaffend nach im Sinne von § 4 Nr. 9a UWG. Eine identische Nachahmung liegt offensichtlich nicht vor. Eine nahezu identische Nachahmung liegt vor, wenn die angegriffene Ausführungsform nur geringfügige, im Gesamteindruck unerhebliche Abweichungen vom Original aufweist. Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit kommt es auf die Gesamtwirkung der sich gegenüberstehenden Produkte an. Dabei ist zu prüfen, ob gerade die übernommenen Gestaltungsmittel diejenigen sind, die die wettbewerbliche Eigenart des Produkts ausmachen, für das Schutz beansprucht wird (BGH, Urteil v. 11.01.2007 – Handtaschen, Rdn. 32; ). Vorliegend ist nur von einer Annäherung der angegriffenen Produkte an die Fugenpistolen-Modelle der Klägerin auszugegehen. a) Zwischen der Serie der hier angeführten Fugen-Pistolen der Klägerin und den angegriffenen Modellen besteht hinsichtlich des ganz maßgeblich prägenden Merkmals des „glatten Hebels“ keine nahezu identische Nachahmung. Denn die angegriffenen Ausführungsformen übernehmen das prägende Merkmal der klägerischen Modelle, den „glatten bootsförmigen Hebel“ nicht. Vielmehr ist der Hebel – wie im wettbewerblichen Umfeld überwiegend - mit Mulden für die Finger ausgeprägt, die sog. finger rest wave. b) Das weiter prägende Merkmal des „Abzugskastens mit einem zur Mitte bis unter den Lauf gehenden langen Halterungsbalken“ übernimmt die Beklagte zwar nahezu identisch. Allein wegen Übernahme dieses Merkmals kann die Klägerin gegen die Beklagte jedoch nicht Unterlassung der im Klagantrag unter Ziffer 1 abgebildeten Modelle 1 bis 3 und 5 beanspruchen. Denn der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich vom 13./19.06.2007 ist dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte das Merkmal „Abzugskasten mit einem zur Mitte bis unter den Lauf gehenden langen Halterungsbalken“ weiterhin benutzen darf und lediglich auf den in Rot gestalteten Lauf zu verzichten hat. Dementsprechend haben die Parteien in Ziffer 4.2. des Vergleichs formuliert: „Both parties agree that the same model of the WT 248M, but with a colour other than red, in particular with a blue-coloured cartridge will not be attacked in any way by N.“ Eine zur Unterlassung verpflichtende Verletzung liegt also nicht vor, wenn das prägende Merkmal „Abzugskasten mit einem zur Mitte bis unter den Lauf gehenden langen Halterungsbalken“ verwirklicht ist, sondern erst dann, wenn zusätzlich der Lauf rot ist. II. Die Klägerin kann von der Beklagten auch nicht Unterlassung gemäß §§ 8 Abs. 1 und 3, 3 Abs. 1, 4 Nr. 9 b UWG hinsichtlich der in ihrem Klagantrag weiteren vier abgebildeten Handfugenpistolen wegen Rufausbeutung verlangen. Nach § 4 Nr. 9b UWG handelt unlauter, wer die Wertschätzung der nachgeahmten Ware unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt. Geschützt werden soll das Produktimage und damit die Wertschätzung des Originals als Ergebnis von Investitionen in Qualität und Werbung. Die Wertschätzung setzt eine gewisse Bekanntheit voraus, die umso höher sein muss, je größer die Unterschiede zwischen dem Original und dem nachgeahmten Produkt sind (Piper/Ohly, UWG, 5. Aufl., § 4.9 Rdn. 9/65 und 66). Eine Ausnutzung einer Wertschätzung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise die Wertschätzung für das Original auf die Nachahmung übertragen. Bei der Beurteilung dieser Frage ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Grades der Nachahmung und der Stärke des Rufes des Produkts zu entscheiden, ob es zu einer Übertragung von Güte- und Wertvorstellungen kommt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2012, I-20 U 175/11 – Tablet-Pc). Eine solche Rufausbeutung hat die Klägerin hier nicht dargetan. Sie hat schon nicht die Bekanntheit ihrer Handfugenpistolen H 14, H 12 und H 13P substantiiert, geschweige denn die Wertschätzund gerade dieser Modelle im Markt. Vielmehr sind die von ihr angegebenen Verkaufszahlen von 3.000 Stück bis 13.000 Stück je Modell im Jahr eher gering bei einem nicht hochwertigen Massenprodukt wie einer Handfugenpistole in einem gesunden Baumarkt bei mehr als 80 Mio Einwohnern in Deutschland. Zur Bewerbung ihres Produkts, etwa dem Werbebudget oder der Größe ihres Messestandes bei der Eisenwarenmesse in Köln hat sie gar keine Angaben gemacht. III. Die Klaganträge zu 2 auf Auskunft, zu 3 auf Feststellung eines Schadenersatzanspruchs und zu 4 auf die vorgerichtlichen Abmahnkosten sind mangels einer nach § 3 UWG unzulässigen geschäftlichen Handlung unbegründet. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.