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Urteil

2b O 215/09

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2013:0226.2B.O215.09.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 4.571,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.5.2009 sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 2.043,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.9.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger gesamtschuldnerisch zu 23 %, die Beklagte zu 77 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 4.571,79 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.5.2009 sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 2.043,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.9.2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger gesamtschuldnerisch zu 23 %, die Beklagte zu 77 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Tatbestand Die Kläger sind je zur Hälfte Miteigentümer des Einfamilienwohnhauses S2 1 a in 41470 Neuss. Die Beklagte betreibt einen Garten- und Landschaftsbaubetrieb. Die Kläger erteilten im Mai des Jahres 2008 der Beklagten den Auftrag zur Ausführung von Gartenarbeiten gemäß dem Angebot der Beklagten vom 16.05.2008 (Anlage 01, Bl. 11 ff. d.A.), wobei ein Pauschalpreis von 31.000,00 Euro vereinbart wurde. Die Kläger leisteten entsprechend der Vereinbarung der Parteien vorab eine Abschlagszahlung in Höhe von 14.100,00 Euro. Nachdem die Beklagte die Arbeiten aufgenommen hatte, kam es zu Unstimmigkeiten, weshalb am 25.06.2008 ein Gespräch zwischen den Parteien stattfand. Da sich die Situation jedoch aus Sicht der Kläger in der Folgezeit nicht verbesserte, erklärten diese mit Schreiben vom 11.08.2008, die Zusammenarbeit beendigen zu wollen. Zudem forderten sie die Beklagte auf, eine Abschlussrechnung über die durchgeführten Arbeiten zu stellen (Anlage 02, Bl. 13 f. d.A.). Hieraufhin stellte die Beklagte die Gartenarbeiten ein und stellte den Klägern unter dem 14.08.2008 eine Rechnung aus, die nach Abzug der von den Klägern geleisteten A-conto-Zahlung in Höhe von 14.100,00 Euro eine noch offene Rechnungssumme von 9.718,79 Euro brutto aufwies (Anlage 03, Bl. 15f. d.A.). Nach Beendigung der Arbeiten stellte sich heraus, dass 4 Kantsteine zum Nachbargrundstück sowie ein Zaunelement der Kläger durch den Ehemann der Beklagten bei der Ausführung der Gartenarbeiten beschädigt worden waren. Auf die Rechnung vom 14.08.2008 reagierten die Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 21.08.2008, mit welchem sie rügten, dass die abgerechneten Arbeiten teilweise nicht oder nicht in dem abgerechneten Umfang erbracht worden seien sowie andererseits die Mengen-, Preis- und Lohnangaben ohne ersichtlichen Grund von den im Angebot ausgewiesenen Positionen abwichen. Zudem forderten sie die Beklagte unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bis zum 29.08.2008 auf, von ihnen behauptete Mängel hinsichtlich der Pflanzung der Kirschlorbeerpflanzen, der Rodung der Hecke (Pos. 2 der Schlussrechnung vom 14.08.2008) sowie den Einbau der Rhizomesperre zu beseitigen. Überdies wurde die Beklagte aufgefordert, innerhalb gleicher Frist für eine Beseitigung der Schäden an den Kantsteinen sowie des Zaunelementes Sorge zu tragen (Anlage 06, Bl. 19 ff. d.A.). Mit anwaltlichen Schreiben vom 26.09.2008 forderten die Kläger die Beklagte zudem unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bis zum 08.10.2008 auf, von ihnen behauptete Mängel an der von ihr errichteten L-Steinmauer zu entfernen (Anlage 08, Bl. 22 d.A.). Die Beklagte ließ beide Fristen verstreichen, ohne dass sie nochmals tätig wurde. Zur Beseitigung der 4 beschädigten Kantsteine mussten diese ausgebaut und vier neue Kantsteine eingesetzt werden, wodurch den Klägern Kosten in Höhe von 119,00 Euro entstanden (Anlage 05, Bl. 18 d.A.). Für die Beseitigung des Schadens an dem Zaun hat die Firma Q GmbH den Klägern ein Angebot über 300,00 Euro netto ausgestellt (Anlage 11, Bl. 26 d.A.). Die Kläger behaupten, dass die Beklagte die ihnen unter dem 14.08.2008 abgerechneten Arbeiten zum Teil nicht erbracht habe und überdies einige der dort aufgeführten Mengen-, Preis- und Lohnangaben von den im Angebot getätigten Angaben abweichen würden und nicht angemessen seien. Wegen der Einzelheiten des diesbezüglichen Vorbringens wird auf den Schriftsatz der Kläger vom 13.08.2009 (Bl. 45 ff. d.A.) Bezug genommen. Insgesamt ergebe sich lediglich ein Anspruch der Klägerin in Höhe von 10.085,18 Euro, so dass - da bereits eine Abschlagszahlung in Höhe von 14.100,00 Euro gezahlt worden sei – ihnen ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 4.014,82 Euro zustünde. Überdies behaupten die Kläger, dass die Beklagte ihre Arbeiten teilweise nicht fachgerecht ausgeführt habe. So sei die L-Steinmauer nicht fachgerecht errichtet worden. Die Beklagte hätte hierbei auf herstellerseits vorgeschriebene Angaben achten und ein frostsicheres Fundament anlegen müssen, was nicht erfolgt sei. Zudem seien die L-Steinmauerelemente nicht - was indes erforderlich gewesen sei - auf der Innenseite durch Stahlstreben miteinander verbunden worden. Darüber hinaus seien die Verbindungsstellen der Betonteile nicht durch aufgeklebte Bitumenstreifen vor Eintritt von Wasser gesichert worden. Die Beklagte habe die Bitumenstreifen lediglich lose vor die Verbindungsfugen gehängt und mit Steinen an der Oberkante beschwert. Aufgrund dieser nicht ordnungsgemäßen Bauausführung habe sich die Mauer nach einiger Zeit 3 cm zur Straßenseite geneigt. Darüber hinaus sei Wasser in die nicht fachgerecht versiegelten Fugen gedrungen. Nachdem die Beklagte auf die Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht reagiert hatte, habe man wegen der nicht kalkulierbaren Einsturzgefahr einen Sachverständigen herangezogen. Zur Beseitigung der Schäden an der Mauer seien Kosten in Höhe von netto 3.105,00 Euro aufzuwenden (Bl. 57 d.A.). Für den Gutachter seien Kosten in Höhe von 428,80 Euro angefallen (Anlage 12, Bl. 27 d.A.). Außerdem sei eine Rhizomesperre für ein Bambusbeet nicht ordnungsgemäß erstellt worden. Insbesondere lägen Lücken im Bereich der Anschlussstellen vor, so dass ihre Funktion nicht hinreichend gewährleistet sei. Zur Beseitigung dieses Mangels seien ihr Kosten in Höhe von 179,39 Euro entstanden (Anlage 10, Bl. 25 d.A.). Mit bei Gericht am 4.5.2009 eingegangener Klageschrift haben die Kläger zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.978,10 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz der LZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Nach antragsgemäßer Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Düsseldorf wegen Erhöhung der Klage haben die Kläger sodann beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie insgesamt 8.593,22 Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen und mit diesem Antrag auch verhandelt. Nach teilweiser Klagerücknahme am 19.2.2013 beantragen die Kläger nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.571,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.5.2009 sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 3.575,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.9.2009 zu zahlen. Die Beklagte hat der teilweisen Klagerücknahme zugestimmt und beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, dass es sich bei der zwischen den Parteien vereinbarten Pauschale von 31.000,00 Euro um einen Nettobetrag gehandelt habe. Zudem behauptet sie, sämtliche in der Schlussrechnung vom 14.8.2008 aufgeführten Arbeiten fachgerecht erbracht und auch ordnungsgemäß abgerechnet zu haben. Hinsichtlich des von den Klägern geltend gemachten Anspruchs wegen der Beschädigung der Kantsteine sowie des Zaunelementes (insg. 419 Euro) erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit der ihr ihrer Ansicht nach noch zustehenden Rechnungsforderung i.H. von 9.718,79 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 11.5.2010 (Bl. 119 ff. d.A.), vom 21.9.2010 (Bl: 150 d.A.), vom 20.10.2010 (Bl. 185 d.A.) und vom 6.1.2011 (Bl. 301 d.A.) durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.9.2010 (Bl. 149 ff. d.A.) und vom 19.2.2013 sowie auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. T vom 31.7.2012 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage ist zum überwiegenden Teil begründet. I. Den Klägern steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung der bereits entrichteten Abschlagszahlung i.H. von 2.483,20 Euro zu. Dieser Anspruch folgt aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Bauvertrag in Verbindung mit der Vereinbarung über die Abschlagszahlungen (vgl. BGH NJW 1999, 1867 ff). Aus einer Vereinbarung über Voraus- bzw. Abschlagszahlungen im Bauvertrag folgt die vertragliche Verpflichtung des Auftragnehmers, seine Leistungen abzurechnen. Der Auftraggeber hat einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung eines Überschusses. Macht der Auftraggeber einen solchen Anspruch geltend, so genügt er seiner Darlegungspflicht mit dem Bezug auf die Schlussrechnung des Auftragnehmers und dem Vortrag, dass sich daraus ein Überschuss ergebe oder nach Korrektur ergeben müsste. Es ist dann Sache des Auftragnehmers mit einer endgültigen, den vertraglichen Anforderungen entsprechenden Abrechnung dieser Berechnung entgegenzutreten und nachzuweisen, dass er berechtigt ist, die Abschlagsszahlungen endgültig zu behalten (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2004 - VII ZR 187/03, BauR 2004, 1940-1941; BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97). Diese Verteilung der Darlegungslast gilt auch nach einer Kündigung des Vertrages (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1995 - VII ZR 198/94). Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass sie berechtigt ist, die Abschlagszahlung in voller Höhe endgültig zu behalten. Sie konnte den Vortrag der Kläger, die die einzelnen Positionen der Schlussrechnung schlüssig angegriffen haben, nicht widerlegen. 1. (Beweisfrage 2 a))Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass ihr bzgl. der Pos. 001 statt 300 Euro 370 Euro zustehen. Der Zeuge S konnte nicht belegen, dass 185qm und nicht lediglich 150qm Altrasen abgeschält und entsorgt wurden. Er hat Messungenauigkeiten von bis zu 50qm nach oben und unten eingeräumt. 2. Der Vortrag zu den über den vereinbarten Pauschalpreis hinausgehenden 1.389 Euro für das Roden und Entsorgen der Hecke (Pos.002) ist nicht ausreichend substantiiert worden. 3. Für die Ortsüblichkeit und Angemessenheit der Einheitspreise zu Pos. 004 hat die Beklagte keinen Beweis angetreten. Dies entspricht einer Differenz von 89 Euro. 4. (Beweisfrage 2.b) Hinsichtlich der Rechnungsposition 005 steht der Beklagten ein Betrag von 520 Euro zu. Nach der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass die Arbeiten ausgeführt worden sind. Der Zeuge S hat unter Bezugnahme auf eine aussagekräftige Fotografie glaubhaft bekundet, dass er im gesamten Garten den Oberboden abgeschoben und seitlich gelagert habe. Da der Zeuge keine Aussage zur genauen Menge des bearbeiteten Oberbodens machen konnte, schätzt das Gericht die Menge gem. § 287 ZPO auf 130qm, was dem ursprünglichen Angebot (Anlage 01, Bl. 11 d.A.) entspricht. 5. (Beweisfrage 2c)). Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass ihr hinsichtlich der Pos. 007 wegen des Abfahrens und Entsorgens von 82cbm Bodenaushub weitere 1.040 Euro zustehen. Sie ist dem Vortrag der Kläger, dass sich im Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen S herausgestellt habe, dass der diesbezügliche Lieferschein gefälscht sei (Bl. 147 d.A.) nicht entgegengetreten. Darüber hinaus war die Aussage des Zeugen S nicht ergiebig, weil er nicht genau sagen konnte, wie viel Bodenaushub tatsächlich abgefahren und entsorgt worden ist. 6. (Beweisfrage 2d)) Der Beklagten stehen hinsichtlich der in Pos. 008 abgerechneten Planierarbeiten weitere 960 Euro zu. Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest (§ 286 ZPO), dass die Arbeiten durchgeführt worden sind. Dies hat der Zeuge S glaubhaft bekundet. Da der Zeuge keine genauen Angaben zur Größe der planierten Fläche machen konnte, schätzt das Gericht diese gem. § 287 ZPO auf 120 qm. Dies entspricht dem ursprünglichen Angebot (Anlage 01, Bl. 11 d.A.). 7. Hinsichtlich der Pos. 009 - weiteren 140 Euro für die Lieferung und die Verlegung von Schutzvlies - hat die Beklagte unter Berücksichtigung des Klägervortrags (Bl. 49 d.A.) nicht substantiiert vorgetragen, dass die Arbeiten tatsächlich wie abgerechnet erbracht worden sind. Die Vernehmung des Zeugen S wäre auf Ausforschung gerichtet. 8. (Beweisfrage 2 e) Hinsichtlich der Pos. 011.1. – Einbau von 30cbm Grobkies als Kiesfilter hat die Beklagte nicht bewiesen, dass ihr über die von den Klägern anerkannten 628 Euro weitere 572 Euro zustehen. Sie ist dem Vortrag der Kläger, dass sich im Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen S herausgestellt habe, dass der diesbezügliche Lieferschein gefälscht sei (Bl. 147 d.A.) nicht entgegengetreten. Darüber hinaus war die Aussage des Zeugen S nicht ergiebig, weil er zu den Mengenangaben keine Angaben machen konnte. 9. (Beweisfrage 2f). Hinsichtlich der Pos. 016 – Lieferung und Einbau von 16t Naturbruchsteinen – hat die Beklagte nicht bewiesen, dass ihr über die von den Klägern anerkannten 900 Euro weitere 610 Euro zustehen. Der Zeuge S konnte über die Menge des angelieferten Materials keine zuverlässigen Angaben machen. Ferner hat er eingeräumt, dass das Material lediglich angeliefert – nicht wie abgerechnet – auch eingebaut worden ist. Die Beweisaufnahme durch den Sachverständigen zur Angemessenheit der abgerechneten Einheitspreise war unergiebig (S. 11 des Gutachtens). 10. Der Beklagten stehen aus der Pos. 022 keine weiteren 150 Euro zu. Sie hat nicht unter Beweis gestellt, dass die Kläger die zusätzliche Verlegung eines Wasserrohrs beauftragt haben und dass diese Arbeiten durchgeführt worden sind. 11. (Beweisfrage 2g) Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass ihr hinsichtlich der Pos. 027 weitere 152,92 Euro zustehen. Der Sachverständige hat für die erbrachten Leistungen lediglich 30 Euro veranschlagt, mithin weniger als von den Klägern anerkannt (S. 9 des Gutachtens). 12. Die Beklagte hat nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass ihr für die Pos. 030 ein Anspruch auf Rückerstattung eines Rabatts i.H. von 300 Euro zusteht. 13. (Beweisfrage 2h). Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass ihr für Lieferung und Einbau der Rasenschnittkante (Pos. 34) ein weiterer Betrag von 330 Euro zusteht. Die Arbeiten wurden nicht vollständig erbracht. Der Zeuge S hat eingeräumt, dass eine Rasenkante nicht erstellt wurde und dass er auch nicht sicher ist, neue Platten geliefert zu haben. 14. (Beweisfrage 2i). Der Beklagten stehen hinsichtlich der Pos. 035 weitere 82,50 Euro zu. Die Beklagte hat bewiesen, dass hinsichtlich der in Pos. 035 zwei Fachkräfte sowie ein Helfer 1,5 Stunden gearbeitet haben. Dies hat der Zeuge S glaubhaft bekundet. Das Gericht schätzt den Helferlohn gem. § 287 ZPO auf 10 Euro/Stunde. 15. Hinsichtlich der Pos. 036 stehen der Beklagten weitere 44,50 Euro zu, weil die Kläger die Behauptung der Beklagten, in dieser Position sei nur die erbrachte Arbeitskraft, nicht aber Material abgerechnet worden, nicht bestritten haben. Ein Abzug wegen nicht gelieferten Materials ist daher nicht gerechtfertigt. 16. (Beweisfrage 2j) Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass ihr hinsichtlich der Pos. 037 weitere 31 Euro zustehen. Das Sachverständigengutachten war hinsichtlich des tatsächlichen Arbeitsaufwands nicht ergiebig (S. 10 des Gutachtens). 17. (Beweisfrage 2k) Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass ihr hinsichtlich der Pos. 038 weitere 70 Euro für den Einbau eines Skimmers zustehen. Der Zeuge S konnte hierzu keine Angaben machen. 18. Der Beklagten stehen hinsichtlich der Pos. 039 keine weiteren 105 Euro zu. Sie hat keinen Beweis für ihre Behauptung angetreten, dass die abgerechnete Arbeitsleistung andere Arbeiten betreffen als die bereits in Pos. 021 enthaltenen. 19. (Beweisfragen 2l und m) Nach der Beweisaufnahme steht indes zur Überzeugung des Gerichts fest (§ 286 ZPO), dass der Beklagten 175 Euro für die Aufstellung des Bauzauns zustehen (Pos. 40). Der Zeuge S hat glaubhaft bekundet, dass die Kläger ihn vor ihrem Urlaub mit der Aufstellung eines Bauzauns beauftragt hätten und er sie darauf hingewiesen habe, dass hierfür Kosten entstehen würden. Der Sachverständige hat die Kosten für noch tolerierbar erklärt (S. 10 des Gutachtens). 20. Die Beklagte hat - unter Berücksichtigung des Klägervortrags, Bl. 56 d.A. - nicht schlüssig vorgetragen, dass ihr für die Pos. 041 weitere 35 Euro für die Anlieferung zustehen. 21. (Beweisfrage 2n) Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass ihr hinsichtlich der Pos. 042 weitere 35 Euro zustehen. Der Zeuge S konnte keine Angaben dazu machen, wie viel Zeit für die Entsorgung des Betonklotzes aufgewandt wurde und welche Person überhaupt damit betraut war. 22. Zur Pos. 043 „entgangener Gewinn“ i.H. von 3.000 Euro fehlt jeglicher Vortrag der Beklagten. Hieraus ergibt sich eine Netto-Schlussrechnungssumme der Beklagten i.H. von 12.294,73 Euro. Brutto ergeben sich 14.630,73 Euro. Abzüglich des Rabatts i.H. von 20,6 % ergeben sich 11.616,80 Euro. Abzüglich der von den Klägern geleisteten Abschlagszahlung i.H. von 14.100 Euro ergibt sich eine Überzahlung i.H. von 2.483,20 Euro. II. 1. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 3.105,00 Euro bezüglich der nicht fachgerecht errichteten L-Steinmauer gemäß §§ 634 Nr. 4, 633, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 Abs. 1 BGB. Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest (§ 286 ZPO), dass die Beklagte die L-Steinmauer mangelhaft errichtet hat. Der Sachverständige hat unter Hinzuziehung der Ergebnisse des Vermessungsingenieurbüros Dr. C2 und Glunz sowie des Baustatikingenieurbüros M. Günther sowie anhand einer Fotodokumentation nachvollziehbar erläutert, dass die L-Steinmauer weder lotrecht errichtet noch fachgerecht fundamentiert ist. Zudem sind die Fugen nicht ordnungsgemäß abgedichtet (Bl. 5 ff. des Gutachtens). Die Feststellungen des Sachverständigen werden bestätigt durch die glaubhaften Aussagen der Zeugen U und M im Termin vom 21.9.2010 sowie die zur Akte gereichten Fotos. Sie konnten durch die Aussage des Zeugen S nicht entkräftet werden. Eine Frist zur Nachbesserung mit Ablehnungsandrohung wurde im Schreiben vom 26.9.2008 gesetzt. Die Kläger haben auch Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten. Der Sachverständige hat unter Angabe der erforderlichen Arbeitsschritte und Einheitspreise nachvollziehbar ausgeführt, dass er die Kosten der Mängelbeseitigung auf circa 3.000 Euro netto schätzt. Eine Mehrforderung i.H. von 0,35% wie im Angebot vom 16.6.2009 des Garten- und Landschaftsbauers M (Bl. 61 d.A.) ist nicht zu beanstanden. 2. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 179,35 Euro bezüglich der unsachgemäßen Anbringung der Rhizomesperre gemäß §§ 634 Nr. 4, 633, 280 Abs.1, Abs. 3, 281 Abs.1 BGB. Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest (§ 286 ZPO), dass die Klägerin die Rhizomesperre mangelhaft montiert hat. Der Zeuge M hat glaubhaft bekundet, dass er vor Ort festgestellt habe, dass nach dem Einbau der Rhizomesperre an den Anschlussstellen zur Mauer Lücken verblieben, durch die tatsächlich Bambusausläufer wuchsen. Dies hätte durch Beispachteln der Mauer verhindert werden können. Der Sachverständige konnte zu dieser Frage keine Feststellungen treffen (S. 9 des Gutachtens). Die Kläger haben der Beklagten im Schreiben vom 21.8.2008 eine Frist zur Nachbesserung mit Ablehnungsandrohung gesetzt. Die geltend gemachten Kosten, die sich aus der Rechnung vom 4.3.2009 des Garten- und Landschaftsbauers M (Anlage 10, Pos. 1, Bl. 25 d.A.) ergeben, hat die Beklagte nicht bestritten. III. Die Kläger haben gegen die Beklagte ferner einen Anspruch auf Erstattung der Kosten hinsichtlich der Beschädigungen der Kantsteine sowie der Beschädigung des Zaunelementes gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB in Höhe von insgesamt 419,00 Euro. Die Beklagte hat den Anspruch anerkannt. Er ist nicht durch Aufrechnung gem. § 389 BGB erloschen. Der Beklagten stehen keine über die unter I. bereits vollständig berücksichtigten berechtigten Werklohnansprüche hinausgehenden Ansprüche zu. IV. Die Kläger haben ferner einen Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten in Höhe von 428,80 Euro für die Feststellung des Mangels an der L-Steinmauer. Diese waren zur Schadensfeststellung geeignet, erforderlich und angemessen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO; die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 2 ZPO. Streitwert: bis zum 12.8.2009: 4.978,10 Euro vom 13.8.2009 bis 18.2.2013: 8.593,22 Euro seit dem 19.2.2013: 8.146,97 Euro Dr. C Ausgefertigt Lamshöft, Justizbeschäftigteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle