Urteil
14c O 238/12
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2013:0219.14C.O238.12.00
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Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 18.10.2012 wird bestätigt.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsbeklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
Entscheidungsgründe
Die einstweilige Verfügung vom 18.10.2012 wird bestätigt. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsbeklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. 14c O 238/12 Verkündet am 19.02.2013 Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Landgericht Düsseldorf IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit der J GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Jan-Niclaus Mewes und Sven Külper, Große F-Straße, 22767 Hamburg, Verfügungsklägerin, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte G, I-Weg, 20149 Hamburg, g e g e n die U eG, vertreten durch den Vorstand Dennis Klusmeier, Bernd Grübert und Markus Galkilic, L-Straße, 40227 Düsseldorf, Verfügungsbeklagte, Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. L & von Zech, N-Straße, 20095 Hamburg, hat die 14 c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorfauf die mündliche Verhandlung vom 19.02.2013durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht X, die Richterin am Landgericht XX und die Richterin am Landgericht XXX für R e c h t erkannt: Die einstweilige Verfügung vom 18.10.2012 wird bestätigt. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Verfügungsbeklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages. T a t b e s t a n d : Die Verfügungsklägerin macht gegenüber der Verfügungsbeklagten kartellrechtliche Unterlassungsansprüche geltend, weil die Verfügungsbeklagte die Zertifizierung bei ihr angeschlossener Taxen als „Service-Taxi“ mit einem Werbeverbot für mit der Verfügungsbeklagten konkurrierende Unternehmen verbindet. Die Verfügungsklägerin ist Betreiberin der sog. „myTaxi-App“, mit der sie über Smartphones taxisuchende Fahrgäste mit bei ihr registrierten Taxifahrern verbindet und auf diese Weise Taxifahrten vermittelt. Die Verfügungsbeklagte betreibt eine von zwei Taxifunkzentralen in Düsseldorf. Bei ihr sind mindestens ca. 1.175 Taxen von 520 Taxiunternehmen angeschlossen, bei der anderen Taxifunkzentrale, der Rhein-Taxi e.G., ca. 135 Taxen. Insgesamt waren ausweislich der als Anlage Ast 2 vorgelegten Informationsvorlage der Stadt Düsseldorf über das Düsseldorfer Taxigewerbe Ende 2011 in Düsseldorf 1313 Taxen konzessioniert. Im Jahr 2009 vermittelte die Verfügungsbeklagte ca. 2 Mio. Fahrten per Funk, die Rhein-Taxi e.G. 970.000 Fahrten. Im Jahr 2011 vermittelte die Verfügungsbeklagte ebenfalls ca. 2 Mio. Fahrten, die Rhein-Taxi e.G. demgegenüber 1.205.187 Fahrten. Die Verfügungsbeklagte bietet für an sie angeschlossene Taxen eine Zertifizierung als sog. „Service-Taxi“ an. Die entsprechend zertifizierten Taxen sind äußerlich durch ein Qualitätssiegel am Taxi gekennzeichnet. Voraussetzung für die Erlangung ist nach § 5 der Fahr- und Funkdienstordnung der Verfügungsbeklagten (Anlage Ast 3) eine entsprechende Vereinbarung mit der Verfügungsbeklagten sowie unter anderem die Teilnahme an einer kostenpflichtigen Schulung und das Bestehen der abschließenden Prüfung sowie ein sauberes und gepflegtes Fahrzeug. Bei der Verfügungsbeklagten ist die explizite Bestellung eines „Service-Taxis“ möglich. Derzeit sind ca. mindestens 600 bis 700 Taxen als sog. „Service-Taxen“ angeschlossen. Mit Schreiben vom 08.08.2012 (Anlage Ast 4) teilte die Verfügungsbeklagte ihren angeschlossenen Taxiunternehmern und Taxifahrern mit, dass sich die Abnahmekriterien für die Zertifizierung als „Service-Taxi“ geändert hätten und unter anderem „Sex-/Club-Reklame, Dachträgerwerbung sowie Werbung von konkurrierenden Unternehmen (Beispiel: „My-Taxi-Werbung“)“ zum Ausschluss von der Teilnahme führten. Die Verfügungsklägerin mahnte die Verfügungsbeklagte deshalb mit anwaltlichem Schreiben vom 19.09.2012 (Anlage ASt 8) erfolglos ab. Die Kammer hat der Verfügungsbeklagten auf Antrag der Verfügungsklägerin vom 18.10.2012 und in Kenntnis der Schutzschrift vom 25.09.2012 bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt, im geschäftlichen Verkehr Vereinbarungen einzugehen sowie Abnahmekriterien für die Zertifizierung "Service-Taxi-Düsseldorf" zu erlassen und diese zu verbreiten, die es Taxifahrern und Taxiunternehmen verbieten, für die Verfügungsklägerin zu werben oder in dem Fall der Werbung für die Verfügungsklägerin die genannte Zertifizierung auszuschließen oder eine solche Zertifizierung wegen einer Werbung für die Verfügungsklägerin zu verweigern oder wieder zu entziehen. Die Kosten des Verfügungsverfahrens hat die Kammer der Verfügungsklägerin, die zunächst den Antrag in einer weitergehenden Fassung bezogen auf Werbung für konkurrierende Unternehmen gestellt hatte, zu 20 % und der Verfügungsbeklagten zu 80 % auferlegt. Gegen die einstweilige Verfügung vom 18.10.2012 hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz vom 22.11.2012 Widerspruch eingelegt. Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, der Ausschluss von Werbung von konkurrierenden Unternehmen auf den „Service-Taxen“ stelle eine wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung sowie einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung durch die Verfügungsbeklagte dar. Die Verfügungsbeklagte sei auf dem relevanten Markt für Taxiauftragsvermittlungen bzw. für Taxiaußenwerbung in Düsseldorf jeweils marktbeherrschend. Diesbezüglich behauptet sie, bei der Verfügungsbeklagten seien ca. 4.000 Fahrer registriert, wie sich dem als Anlage Ast 1 vorgelegten Artikel in der Westdeutschen Zeitung O vom 15.02.2012 entnehmen lasse. Die Verfügungsklägerin behauptet, sie biete ihre Dienstleistung seit 2011 auch in Düsseldorf an, bei ihr seien in Düsseldorf zunächst ca. 250 und mittlerweile 392 Taxifahrer registriert. Sie habe bei einer Vielzahl von Düsseldorfer Taxiunternehmern Werbefläche an bzw. auf Taxen angemietet, um für ihre Dienste zu werben, unter anderem auf Fahrzeugen, die als „Service-Taxi“ zertifiziert seien. Einige der Unternehmer hätten aufgrund des Rundschreibens vom 08.08.2012 die Werbung für die Verfügungsklägerin entfernt; darüber hinaus hätten einige Taxifahrer unter Hinweis auf den Ausschluss der Zertifizierung vom „Service-Taxi“ es abgelehnt, mit der Verfügungsklägerin einen Vertrag über die Vermietung von Werbeflächen an ihren Taxen abzuschließen. Sie verweist insoweit auf die eidesstattliche Versicherung des Herrn I, vom 06.10.2012, Anlage Ast 5. Die Außenwerbung auf Taxen stelle wegen der geringen Kosten und der starken Werbewirkung eine der effektivsten Werbemaßnahmen für eine Taxenvermittlungstätigkeit dar und sei daher insbesondere für den Markteintritt der Verfügungsbeklagten auf dem stark konzentrierten Düsseldorfer Taxivermittlungsmarkt ein entscheidendes und unverzichtbares Werbemittel. Die Möglichkeit, dieses Werbemittel zu nutzen, würde angesichts des hohen Anteils von „Service-Taxen“ an angeschlossenen Taxen im Stadtgebiet Düsseldorf, erheblich reduziert. Die Verfügungsklägerin beantragt, wie geschehen zu erkennen. Die Verfügungsbeklagte beantragt, die einstweilige Verfügung vom 18.10.2012 aufzuheben und den Antrag der Verfügungsklägerin vom 16.10.2012 vollumfänglich zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte ist der Ansicht, es fehle bereits an dem erforderlichen Verfügungsgrund. Hiervon abgesehen sei die streitgegenständliche Zertifizierungsvoraussetzung nicht kartellrechtswidrig, sondern diene vielmehr dazu, die Funktionsfähigkeit der Genossenschaft zu gewährleisten. Ihr Vermittlungsbetrieb im Hinblick auf die den Kundenwünschen entsprechenden „Service-Taxen“ sei nur möglich, wenn auf „Service-Taxen“ nicht für Wettbewerber geworben werde, die zur Vermittlung eines „Service-Taxis“ nicht in der Lage seien. Da die Verfügungsklägerin bundesweit tätig sei, sei räumlich und sachlich der gesamtdeutsche Markt für die Vermittlung von Taxileistungen bzw. der Markt für Taxiwerbung zugrunde zu legen. Auf diesem Markt aber sei die Verfügungsbeklagte nicht marktbeherrschend oder marktstark. Eine Werbung der Verfügungsklägerin auf einem „Service-Taxi“ sei im Übrigen irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG, da ein Kunde, der sich auf Grund der auf dem „Service-Taxi“ befindlichen Werbung an die Verfügungsklägerin wende, unstreitig nicht gezielt ein solches vermittelt bekomme. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 18.10.2012 war zu bestätigen, da auch nach Durchführung der mündlichen Verhandlung glaubhaft ist, dass Verfügungsanspruch und –grund vorliegen. I. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch besteht aus den §§ 33, 1 GWB. Die Verfügungsklägerin vorliegend aktivlegitimiert, da sie geltend macht, als Mitbewerberin der Verfügungsbeklagtgen Betroffene eines Verstoßes gegen das Kartellverbot des § 1 GWB zu sein, § 33 Abs. 1 S. 3 GWB. In der beanstandeten Verknüpfung der Zertifizierung als „Service-Taxi“ und einem Werbeverbot für mit der Verfügungsbeklagten konkurrierende Unternehmen auf den Außenflächen der Taxen liegt eine nach § 1 GWB verbotene wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung. 1. Nach § 1 GWB sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, verboten. Mit der durch die 7. GWB-Novelle erfolgten Streichung des Merkmals „miteinander in Wettbewerb stehend“ sind nunmehr auch vertikale Wettbewerbsbeschränkungen in den Anwendungsbereich des § 1 GWB einbezogen, die dadurch gekennzeichnet sind, dass die Vereinbarungen sich nicht auf den zwischen den Beteiligten bestehenden Wettbewerb beziehen, sondern vielmehr – wie vorliegend der Fall - die wettbewerbliche Handlungsfreiheit der beteiligten Unternehmen im Verhältnis zu Dritten beschränkt wird. 2. Die Mitteilung der Verfügungsbeklagten im Schreiben vom 08.08.2012 begründet eine Vereinbarung im Sinne des § 1 GWB zwischen der Verfügungsbeklagten und ihren Vertragspartnern, d.h. den Taxiunternehmern, die ein sog. „Service-Taxi“ betreiben. Zwar stellen einseitige Maßnahmen, etwa einseitige Weisungen einer Partei gegenüber der anderen, grundsätzlich keine Vereinbarungen dar, weil dafür eine Willensübereinstimmung zwischen mindestens zwei Parteien notwendig ist. Allerdings können einseitige Weisungen etwa in Rundschreiben zu Vereinbarungen führen, wenn sie die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien weiter konkretisieren oder durchführen oder sich in den Rahmen eines dauerhaften Vertragsverhältnisses einordnen; dann werden sie Teil der dem Vorgang zugrundeliegenden Vereinbarung (vgl. EuGH, Entscheidung vom 11.01.1990. Az. C-277/87 – Sandoz; Langen/Bunte-Bunte, GWB, 11 Aufl., Band 1, § 1 Rnr. 53 m.w.N.). 3. Die Vereinbarung führt zu einer bezweckten Einschränkung des Wettbewerbs, da die Vertragspartner der Verfügungsbeklagten bei der Vermietung ihrer Werbeflächen auf den Taxen nicht mehr frei kontrahieren können. Diese Beschränkung ist auch auf den betroffenen Märkten spürbar. Die Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung ist nach allgemeiner Meinung ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 1 GWB (vgl. Langen/Bunte-Bunte, a.a.O., § 1 Rnr. 234, Immenga/Mestmäcker-Zimmer, Wettbewerbsrecht, GWB, 4. Aufl., § 1 Rnr. 165, jeweils m.w.N.). Bei der Auslegung des Merkmals ist neben der Rechtsprechung der europäischen Gerichte vor allem die Praxis der Europäischen Kommission von Bedeutung, insbesondere die sog. Bagatell-Bekanntmachung der Kommission vom 22.12.2001 („de minimis“, 2001/C 368/07), sowie weiterhin die Bekanntmachung des Bundeskartellamtes über die Nichtverfolgung von Kooperationsabreden mit geringer wettbewerbsbeschränkender Bedeutung vom 13.03.2007 („Bagatellbekanntmachung“), die für die Spürbarkeit auf die Überschreitung bestimmter Marktanteilsschwellen auf allen betroffenen Märkten (Überschreitung einer Marktanteilsschwelle von maximal 15 %) bzw. auf das Vorliegen sog. Kernbeschränkungen abstellen. Die Verfügungsbeklagte verfügt auf dem Angebotsmarkt für die Funkvermittlung von Taxifahrten im Stadtgebiet Düsseldorf (vgl. zur Marktabgrenzung insoweit etwa OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.09.2007, VI-W (Kart) 6/07), d.h. dem Markt, auf dem sie ihren Vertragspartner, den Taxifahrern, gegenübersteht, nach ihrem eigenen Vortrag über einen Marktanteil von ca. 89 %, da der ganz überwiegende Teil der konzessionierten Taxen, nämlich ca. 1175 von 1313 Ende 2011 konzessionierter Taxen, an sie angeschlossen ist. Des Weiteren wird der Markt, auf dem sich das angegriffene Werbeverbot auswirkt, gleichfalls in spürbarer Weise betroffen. Zwar lässt sich eine Spürbarkeit insoweit nicht schon aufgrund rein quantitativer Kriterien, d.h. aus einem Überschreiten der in den Bagatellbekanntmachungen normierten Marktanteilsschwellen, feststellen. Denn der betroffene Markt ist in sachlicher und räumlicher Hinsicht abzugrenzen als der Markt für das Anbieten von Außenwerbeflächen im Stadtgebiet Düsseldorf. Die Abgrenzung von Angebotsmärkten erfolgt nach ständiger Rechtsprechung entsprechend dem sog. Bedarfsmarktprinzip nach der funktionellen Austauschbarkeit aus der Sicht des Abnehmers (BGH Beschluss vom 24.10.1995, KVR 17/94 – Backofenmarkt, s. WuW/E BGH 3026,3028 m.w.N.). Dabei gehören zum sachlich relevanten Markt alle Waren und Dienstleistungen, die sich nach Eigenschaften, Verwendungszweck und Preislage so nahestehen, dass der verständige Verbraucher sie als für die Deckung seines bestimmten Bedarfs gleichfalls geeignet ansieht (BGH, Beschluss vom 22.09.1987, KVR 5/86 – Gruner & Jahr – Zeit II, s. WuW/E 2433, 2436; Beschluss vom 25.06.1985, KVR 3/84 - Edelstahlbestecke, s. WuW/E 2150, 2153). Bei dem Angebot von Werbeträgern sind insoweit Teilmärkte nach der Erreichbarkeit der Adressaten und den Darstellungsmöglichkeiten in der Werbung abzugrenzen (vgl. Langen/Bunte-Ruppelt, a.a.O., § 19 Rnr. 34 für den Anzeigenmarkt bei Presseerzeugnissen), wobei Werbung in verschiedenen Medien nicht austauschbar ist, sondern eine komplementäre Bedarfsdeckung darstellt (KG, Beschluss vom 26.06.1991, Kart 23/89, WuW/E OLG 4811). Demgemäß ist vorliegend ein eigener Teilmärkt für die Außenwerbung zu bilden, da diese nur lokal beschränkt wahrgenommen werden kann, was zu einem räumlich strikt beschränkten Adressatenkreis und damit auch zu einer regional beschränkten Marktabgrenzung führt. Hierzu zählen wegen der durch das Personenbeförderungsgesetz regional beschränkten Einsatzmöglichkeiten von Taxen auch Außenwerbeflächen auf diesen. Anhaltspunkte dafür, dass mobile Werbeflächen nicht mit fest installierten Werbeflächen substituierbar und deshalb insoweit eigene Märkte abzugrenzen wären, sind nicht ersichtlich. Feststellungen zum Marktanteil als „Service-Taxi“ zertifizierter Taxen an den Außenwerbeflächen in Düsseldorf lassen sich indes nicht treffen. Die Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung ergibt sich vorliegend jedoch schon aus qualitativen Gesichtspunkten. Das von der Verfügungsbeklagten auferlegte Werbeverbot stellt eine Beschränkung des Absatzes von Außenwerbeflächen auf Taxen und damit eine Kernbeschränkung dar, die aus dem Anwendungsbereich von der Bagatellbekanntmachung der Kommission bzw. des Bundeskartellamtes ausgenommen ist. Das Werbeverbot beeinträchtigt den Markt für die Außenwerbung auch nicht nur geringfügig, sondern vielmehr spürbar. Außenwerbeflächen auf Taxen kommt wegen der besonderen Attraktivität der Werbefläche auf einem mobilen Werbeträger, der sich in einem bestimmten regional beschränkten Gebiet bewegt, ein besonderer Werbewert zu. Dies gilt in besonderem Maße für die Anbieter von Taxivermittlungsleistungen, da der von diesen Anbietern angesprochene potentielle Kundenkreis diesem Werbemittel erhebliche Aufmerksamkeit schenken wird. Die Anbieter von Taxivermittlungsleistungen sind daher bestrebt, gerade diese Außenflächen anzumieten. So hat die Verfügungsklägerin vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung des Herrn I vom 08.10.2012 (Anlage Ast 5) glaubhaft gemacht, dass sie mit mehreren Taxiunternehmen Werbeverträge abgeschlossen habe und auch mit mehreren Taxiunternehmen entsprechende Verhandlungen geführt habe. Aufgrund der entsprechenden Nachfrage von Anbietern von Taxivermittlungsleistungen bestehen diesen gegenüber für die Taxiunternehmer mithin besondere Vermarktungsmöglichkeiten, die durch das angegriffene Verbot der Fremdwerbung abgeschnitten werden. Dies führt zu einer mehr als nur unbedeutenden Beeinflussung der Verhältnisse auf dem Markt. 4. Es ist vorliegend auch nicht davon auszugehen, dass es trotz des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 GWB deshalb kein Verstoß gegen § 1 GWB vorliegt, weil die Beschränkung „genossenschaftsimmanent“, d.h. erforderlich ist, um den Zweck oder die Funktionsfähigkeit der Genossenschaft zu sichern (vgl. BGH Urteil vom 10.11.1992, KVR 26/91, zitiert nach juris, Rz. 32 – Taxigenossenschaft II, m.w.N.; EuGH, Entscheidung vom 15.12.1994, C-250/92, WuW 1995, 298, - Gottrup-Klim). Dies ist bezüglich des beanstandeten Werbeverbots nicht der Fall. Es ist nicht ersichtlich, dass ohne das Werbeverbot die Funktionsfähigkeit der Verfügungsbeklagten gefährdet ist. Denn die Verfügungsbeklagte bietet die Zertifizierung als „Service-Taxi“ ohne das angegriffene Wettbewerbsverbot seit längerem an, ohne dass ersichtlich wäre, dass sie aufgrund der Werbung für konkurrierende Unternehmen existenzgefährdende Nachteile erlitten hätte. 5. Die streitgegenständliche Vereinbarung ist auch nicht nach § 2 GWB freigestellt. Freigestellt sind danach Vereinbarungen im Sinne des § 1 GWB, die unter angemessener Beteiligung des Verbrauchers an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder –verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, ohne dass den beteiligten Unternehmen C auferlegt werden, die für die Verwirklichung dieser Ziele nicht unerlässlich sind, und Möglichkeiten eröffnet werden, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren den Wettbewerb auszuschalten. Bei dem Verbot der Werbung für Konkurrenzunternehmen handelt es sich um eine Beschränkung, die für die Verwirklichung des Effektivitätszieles jedenfalls nicht unerlässlich ist, was auch dann er Fall ist, wenn die Wettbewerbsbeschränkung im Verhältnis zu den erreichten Vorteilen unverhältnismäßig ist (OLG Frankfurt, Urteil vom 14.07.2009, 11 U 68/08, Anlage Ast 6). Zwar stellt die Einrichtung eines „Service-Taxis“ ein die Verbraucherinteressen förderndes und dem Verbraucherwillen entsprechendes Unternehmen dar. Maßnahmen, die der Aufrechterhaltung dieses Services dienen, dienen damit dem verbesserten Dienstleistungsangebot und kommen letztlich dem Verbraucher zugute. Zu einer solchen Maßnahme zählt das Werbeverbot im Hinblick auf Konkurrenten gerade nicht. Denn es ist nicht ersichtlich, dass es die Erwartungen, die der Benutzer eines „Service-Taxis“ an dieses stellt, enttäuschen würden, wenn dort Außenwerbung für einen konkurrierenden Vermittlungsdienstleister aufgebracht ist. Denn diese beeinträchtigt den angebotenen Service in keiner Weise. Es ist auch nicht ersichtlich, dass durch die Werbung für Konkurrenten der Verfügungsbeklagten dieser der von ihr angebotene Service unmöglich würde bzw. das Qualitätsniveau nicht aufrechterhalten werden könnte. Dass ihr eigener Dienst durch die – geringe – Gefahr einer Irreführung des Verbrauchers über die Herkunft dieser besonderen Dienstleistung diskreditiert wird, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insoweit vermag die Kammer insbesondere eine rechtserhebliche Gefahr einer Irreführung durch die Werbung für die Taxi-App auf einem „Service-Taxi“ nicht zu erkennen. Zunächst haben Fahrgäste regelmäßig keinen Anlass, zwischen Dienstleistungen im Zusammenhang mit der gerade durchgeführten Taxibeförderung durch ein „Service-Taxi“ und Werbung anlässlich dieser Taxibeförderung einen spezifischen Zusammenhang in dem Sinne herzustellen, dass derartige Werbung einen Herkunftshinweis bezüglich der gerade erbrachten Vermittlungsleistung enthält (OLG München, Urteil vom 10.11.2011, U #####/#### Kart, Anlage Ast 7). So wird derjenige Fahrgast, der sich bewusst für ein „Service-Taxi“ entschieden hat, auch wissen, dass ihm dies von der Verfügungsbeklagten angeboten wurde. Zwar kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass Fahrgäste, die ein mit Außenwerbung für die Taxi-App der Verfügungsbeklagten versehenes „Service-Taxi“ benutzen, der irrigen Annahme unterliegen, dass sie auch über die Verfügungsklägerin gezielt ein solches Taxi bestellen können. Bei der Benutzung der Taxi-App wird der Fahrgast ohne Weiteres feststellen, dass er dort nicht zwischen einem „Service-Taxi“ und einem sonstigen Taxi differenzieren kann, und dann, in der wettbewerbsrechtlich entscheidenden Bestellsituation, keinem Irrtum mehr unterliegen. Soweit gleichwohl einzelne Fahrgäste, die ursprünglich ein „Service-Taxi“ zu bestellen beabsichtigten, das Angebot der Verfügungsklägerin nutzen und es insoweit zu einem „Abfischen“ durch die Außenwerbung der Verfügungsklägerin in Verbindung mit der durch die Zertifizierung erweckten besonderen Qualitätsvorstellung kommt, ist dies hinzunehmen. Denn ein gewisses Maß an Irreführung ist der Tatsache immanent, dass es Taxiunternehmern nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung freistehen muss, mehreren Taxifunkzentralen angeschlossen zu sein (vgl. nur BGH a.a.O., OLG Frankfurt a.a.O.; OLG München, a.a.O.) bzw. neuerdings auch die Vermittlungsleistungen der Verfügungsbeklagten in Anspruch zu nehmen. Keiner Entscheidung bedurfte nach alledem, ob der Verfügungsanspruch auch aus den §§ 33, 19, 20 GWB gegeben ist. II. Die erforderlichen Dringlichkeit ist ebenfalls gegeben, einen Zuwarten bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens ist wegen der eintretenden negativen Folgen für die Verfügungsklägerin nicht zumutbar. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO. Streitwert: 50.000,00 Euro.