Beschluss
19 T 168/12
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2013:0130.19T168.12.00
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Tenor
Die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Düsseldorf vom 26.11.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 13.11.2012 - 110 XVII G 792 - wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Düsseldorf vom 26.11.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 13.11.2012 - 110 XVII G 792 - wird zurückgewiesen. Gründe: I. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 9.1.2012 die Zuführung des Betroffenen zur Vorbereitung eines Gutachtens zur Frage, ob eine Betreuung erforderlich sei, angeordnet. Es hat dabei bestimmt, dass die Zuführung mit der Betreuungsstelle (der Stadt Neuss) abgestimmt werden sollte und diese u.a. ermächtigt, bei der Zuführung des Betroffenen dessen Wohnung zu betreten und sich der Hilfe polizeilicher Vollzugsorgane zu bedienen. Am 6.2.2012 erfolgte die Zuführung des Betroffenen zur Begutachtung. Da er nach wiederholtem Klopfen die Türe nicht öffnete wurde ein Schlüsseldienst bestellt, der für seine Tätigkeit 58,31 € in Rechnung stellte, die zwischenzeitlich durch die Stadt Neuss ausgeglichen wurde. Sie begehrt die Erstattung dieses Betrages aus der Justizkasse. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht beschlossen, dass es sich bei den Kosten um Verfahrenskosten handelt, die vom Gericht zu tragen sind. Es hat zudem die Beschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen. Mit seiner Beschwerde vom 26.11.2012 vertritt der Bezirksrevisor die Auffassung, dass eine Kostenerstattung der Betreuungsstelle nicht in Betracht käme, da sie in Ausführung einer eigenen Zuständigkeit im Sinne des § 8 BtBG tätig geworden sei. II. Die Beschwerde des Bezirksrevisors ist zulässig, die Beschwerdeberechtigung ergibt sich aus § 59 FamFG. Zu Recht hat das Amtsgericht die Kosten des Schlüsseldienstes als Verfahrenskosten angesehen und angeordnet, dass diese vom Gericht zu erstatten sind. Der Erstattungsanspruch beruht aus § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG NW. Danach stehen der ersuchten Behörde im Rahmen der Amtshilfe die ihr von einem Dritten geschuldeten Kosten gegen die ersuchende Behörde zu, wenn sie eine kostenpflichtige Amtshandlung vornimmt. Die Betreuungsstelle der Stadt Neuss hat eine kostenpflichtige Amtshandlung vorgenommen. Es handelt sich auch um ein Tätigwerden im Rahmen der Amtshilfe, da die Vorführung zur Begutachtung aufgrund des richterlichen Beschlusses keine eigene Aufgabe der Betreuungsstelle ist (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NW). Insoweit käme allenfalls die allgemeine Unterstützungspflicht gemäß § 8 Satz 1 BtGB in Betracht. Danach unterstützt die Betreuungsstelle das Betreuungsgericht, insbesondere bei der Feststellung des Sachverhalts, den das Gericht für aufklärungsbedürftig hält. Aus der allgemeinen Pflicht zur Unterstützung ergibt sich jedoch vielmehr eine Hilfestellung in allgemeinen Fragen der Betreuung aufgrund der besonderen Sachkunde der Mitarbeiter (so auch nach dem Katalog der weiteren Aufgaben bei Jürgens/Winterstein, Betreuungsrecht, 4. Auflage, 2010, § 9 Rn. 1). Das Betreuungsgericht hat die Möglichkeit, bei der Vorführung zur Begutachtung gemäß §§ 283, 322 FamFG auf die Betreuungsstelle als zuständige Stelle zurückzugreifen. Dabei ist allgemein anerkannt, dass die Zuständigkeit deshalb gesetzlich normiert wurde, weil man davon ausging, dass die Mitarbeiter der Betreuungsstelle besonders geschult seien und daher die Vorführung möglichst schonend für den Betroffenen gestalten würden (Keidel/Budde, 16. Auflage, 2009, § 283 Rn. 2). Die Betreuungsbehörde wird bei der richterlich angeordneten Vorführung nicht in Ausführung einer eigenen Aufgabe, etwa der Feststellung eines Sachverhalts im Sinne von § 8 Satz 2 BtBG, sondern im Rahmen der Amtsermittlung des Betreuungsgerichts tätig. Damit handelt es sich um eine Tätigkeit im Rahmen der Amtshilfe, die ihr gemäß § 8 VwVfG zu ersetzen ist. Die Kammer schließt sich insoweit der Auffassung des Landgerichts Saarbrücken (Beschluss vom 27.6.2012, 5 T 250/12, BeckRS 2012, 16611; mit Darstellung des Meinungsstands) an. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Rechtsbeschwerde wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zugelassen.