Urteil
10 O 11/12 U.
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2013:0122.10O11.12U.00
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger macht gegen die Beklagte, eine Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern, Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb von Hypothekenanleihen geltend. Der Kläger erwarb am 03.01.2007 50 Anteile Hypothekenanleihen der X zu einem Gesamtpreis von 50.427,50 €. Das Geschäftsmodell der X sah vor, Supermarkt-Immobilien zu erwerben, diese an renommierte Lebensmittelhändler zu vermieten und aus den Zinsen die Hypothekenanleihen zu bedienen. Die Finanzierung des Erwerbs sollte teils (zu ca. 60% bis 80%) über Bankkredite und teils (zu ca. 20% bis 40%) über die durch nachrangige Hypothekenanleihen eingeworbenen Gelder erfolgen. Zu diesem Zweck emittierte die X (zwischenzeitlich umbenannt in XX) in den Jahren 2005 bis 2006 insgesamt drei Anleihen mit Laufzeiten bis 2015 bzw. 2016 und einem Emissionsvolumen in Höhe von insgesamt 70 Millionen Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten des Erwerbs sowie des Geschäftsmodells wird auf den Wertpapierkauf- und Übertragungsvertrag vom 03.01.2007, Anlage K2, sowie das Exposé, Anlage K1, Bezug genommen. Die Mittelverwendungskontrolle sollte von der Sparkasse XXX und der Beklagten vorgenommen werden. Die Beklagte schloss mit der X am 15.08.2006 einen Rahmen-Treuhandvertrag (vorgelegt als Anlage K7) ab, nach welchem sie die Grundpfandrechte im Innenverhältnis ausschließlich zugunsten der Inhaber der Anleger verwaltet. Die XX teilte am 30.06.2010 mit, dass die Ertrags- und Finanzplanung angepasst werden müsse, keine positive Fortführungsprognose bestehe und Überschuldung vorliege. Am 19.07.2010 teilte die XX mit, dass Teil des notwendigen Restrukturierungskonzeptes gravierende Einschnitte in die Anleiheforderungen sowie in deren Verzinsung seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Mitteilungen der XX, Anlagen K3 bis K5, Bezug genommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.06.2011 (vorgelegt als Anlage K10) forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung auf den 28.06.2011 zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von 50.427,50 € auf. Hierdurch entstanden Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.725,38 €. Mit Schreiben vom 20.06.2011 wies die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche zurück. Der Kläger behauptet, die zugunsten der jeweiligen Banken eingetragenen Grundschulden seien trotz zwischenzeitlicher Tilgung der Bankdarlehen nicht für die Anleger frei gemacht worden. In dem Exposé werde der Eindruck vermittelt, dass auch die nachrangige Absicherung in Form von Hypotheken von vornherein für die Anleger einen Wert habe, was tatsächlich nicht der Fall sei, da die finanzierenden Banken zunächst mit mehr als 100% ihrer Forderungen abgesichert gewesen seien. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei ihm als Treuhänderin aus Prospekthaftung im weiteren Sinne zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Durch Aufnahme eines Treuhandverhältnisses mit den Anlegern habe die Beklagte persönliches Vertrauen in Anspruch genommen. Sie sei für die richtige Darstellung der Sicherheitskonstruktion im Prospekt einschließlich der Risiken mitverantwortlich. Jedenfalls hafte sie aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 50.427,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der Anleihen „X“ (WKN: A0KAHL), 50 Stück, auf die Beklagte; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.725,38 € an außergerichtlichen Kosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, sie sei weder prospektverantwortlich, noch weise der Wertpapierprospekt einen Prospektfehler auf, weshalb eine Prospekthaftung im weiteren Sinne ausscheide. Ursprünglich hat der Kläger die Klage vor dem Landgericht Berlin erhoben. Mit Beschluss vom 06.01.2012 hat sich das Landgericht Berlin für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Landgericht Düsseldorf verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf die im Folgenden getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche weder aus einer Prospekthaftung im engeren Sinn noch aus einer Prospekthaftung im weiteren Sinn zu. Ansprüche des Klägers aus Prospekthaftung im engeren Sinne scheiden von vornherein aus; die Beklagte ist weder Prospektherausgeberin noch sonst Prospektverantwortliche, insbesondere reicht ihre Erwähnung im Prospekt als Treuhänderin und Mittelverwendungskontrolleurin nicht aus, ihre Prospektverantwortlichkeit zu begründen. Auch eine Inanspruchnahme der Beklagten aus Prospekthaftung im weiteren Sinn kommt nicht in Betracht. Während die eigentliche Prospekthaftung an typisiertes Vertrauen anknüpft, kommt es für die Prospekthaftung im weiteren Sinne darauf an, dass nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo persönliches Vertrauen in Anspruch genommen worden ist. Aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen haftet daher insoweit, wer Vertragspartner ist oder werden soll oder - was hier allerdings von vornherein nicht in Betracht kommt - als ein für ihn auftretender Vertreter oder Beauftragter (Sachwalter) aufgetreten ist und dabei für seine Person Vertrauen in Anspruch genommen und die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2009, Az.: III ZR 223/08). An diesen Voraussetzungen fehlt es. Die Beklagte hatte mit dem Kläger keinen persönlichen Kontakt. Sie hatte auch - anders als in dem von dem Kläger zitierten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13.07.2006, Az.: III ZR 361/04 zugrunde liegenden Fall - keine Stellung, nach der sie in eine Vertragsbeziehung zum Anleger trat oder dessen Beitritt sie im Namen der Fondsgesellschaft zu bewirken hatte. Der Kläger war, wie sich aus dem vorgelegten Wertpapierkauf- und Übertragungsvertrag (Anlage K2) ergibt, kein Direktkommanditist, sondern erwarb Inhaberschuldverschreibungen der X. Die Beklagte erhielt ihre Stellung als Sicherheitentreuhänderin jedoch allein aufgrund des zwischen ihr – der Beklagten – und der X am 15.08.2006 abgeschlossenen Rahmen-Treuhandvertrages (vorgelegt als Anlage K7). Hierdurch wurde im Verhältnis der Parteien zueinander keine nähere vertragliche Beziehung begründet, aus der sich für die Beklagte gegenüber dem Kläger vorvertragliche Aufklärungspflichten ergeben konnten. Der Kläger kann seine Forderung auch nicht auf eine Haftung der Beklagten wegen einer Verletzung des Treuhandvertrages vom 15.08.2006 (Anlage K7) in Verbindung mit dem Rechtsinstitut des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter stützen. Neben dem gesetzlich geregelten Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 BGB), bei dem ein Dritter unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern, hat die Rechtsprechung den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter herausgebildet, bei dem der Anspruch auf die geschuldete Hauptleistung allein dem Gläubiger zusteht, der Dritte jedoch in der Weise in die vertraglichen Sorgfalts- und Obhutspflichten, aber auch Hauptleistungspflichten, einbezogen ist, dass er bei deren Verletzung vertragliche Schadensersatzansprüche geltend machen kann (vgl. BGH, Urteil vom 08.06.2004, Az.: X ZR 283/02). Ein derartiger Schadensersatzanspruch ist jedoch nicht auf den Ersatz des negativen, sondern des positiven Interesses gerichtet. Der Kläger könnte lediglich verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne die behauptete Pflichtverletzung der Beklagten aus dem Treuhandvertrag - die angeblich nicht prospektgemäße Umsetzung der Sicherungsposition der Anleger - stünde. Auf diesen Umstand hat die Beklagte im Rahmen ihres Schriftsatzes vom 20.10.2011, dort Seite 35 (Bl. 68 d. A.), ausdrücklich hingewiesen und moniert, dass der Kläger zu einem diesbezüglichen Schaden nicht ausreichend vorträgt. Gleichwohl hat der Kläger seinen Vortrag nicht ergänzt. Vielmehr macht der Kläger gegen die Beklagte ausdrücklich den Anspruch geltend, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn er die 50 Anteile Hypothekenanleihen der X nicht erworben hätte. Aus diesem Grund und infolge des Hinweises der Beklagten war ein (inhaltlich identischer) gerichtlicher Hinweis nicht erforderlich. Die Klage ist daher vollumfänglich abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Streitwert: 50.427,50 € Schleif Otte Berke