1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Sekt in den nachfolgend abgebildeten Flaschen welche die Merkmale aufweisen weiße Grundfarbe der Flasche mit schwarzer Ummantelung des Flaschenhalses und goldfarbenen Elementen, Produktkennzeichnung mit dem Bestandteil „J1“, in Verbindung mit der Bestimmung, den Sekt auf Eis zu trinken, den nachstehend abgebildeten Gläsern sowie der Empfehlung, den Sekt nach individuellem Geschmack mit Zitrusfrüchten, Minzblättern oder Gurken zu trinken anzubieten oder anbieten zu lassen, wenn dies geschieht wie folgt: 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin schriftlich Auskunft über Namen und Adressen ihrer gewerblichen Abnehmer des gemäß Ziffer 1 veräußerten Sekts sowie über die davon abgesetzten Stückzahlen, die jeweiligen Verkaufspreise sowie die erzielten Verkaufserlöse unter Angabe der Gestehungskosten und unter Vorlage von Lieferscheinen oder Rechnungen als Nachweis zu erteilen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser aus den oben unter Ziffer 1. genannten Verletzungshandlungen jeweils entstanden ist oder noch entstehen wird. 4. Die Widerklage wird abgewiesen. 5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000,00 € vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d: Die Klägerin stellt her und vertreibt Schaumweine, insbesondere Champagner, unter verschiedenen Marken verschiedener Art und Güte. Die Schaumweine der Klägerin werden zu unterschiedlichen Preisen angeboten. Hierzu gehört ihr Erzeugnis „J“, welchen die Klägerin unter der Marke N vertreibt und bei dem es sich um einen halbtrockenen (demi-sec) Champagner handelt. Die Marke N der Klägerin ist seit vielen Jahren in Tageszeitungen, Lifestyle- und Mode- sowie Fachzeitschriften sowie den dazugehörigen Onlineausgaben der Presse präsent (vgl. Anlagenkonvolut K 10 – K 12). Die Klägerin brachte den J im April 2010 erstmals auf den Markt. Den Marktauftritt gestaltete die Klägerin dergestalt, dass die Flasche mit einer weißen Hülle, einem schwarz-goldenen Etikett und einer schwarzen Ummantelung des Halses mit goldfarbener Bordüre versehen wurde, auf der Ummantelung des Flaschenhalses angegeben wurde: „DRINK ON J1“, sie angab, dass dieser Schaumwein zum Genuss auf Eis bestimmt ist, in großen Cabernet (Rotwein) – Gläsern serviert werden soll und der Champagner je nach persönlichem Geschmack mit Streifen von Zitrusfrüchten, Minzblättern oder Gurken versehen werden sollte. Zudem bot die Klägerin passend zur Flasche weiß lackierte intransparente Cabernet-Gläser an (vgl. Seite 14 der Klageschrift). Zunächst bot die Klägerin den J im Jahr 2010 lediglich einem sehr begrenzten Publikum an besonderen Sommerurlaubsdestinationen wie Saint-Tropez und Sylt sowie Terrassen berühmter Hotels an. Der J wurde in einem großen Teil deutscher Tageszeitungen, Lifestyle- und Modemagazinen sowie Fachzeitschriften kommuniziert (vgl. Anlagenkonvolut K 13 und K 31). Auch im Jahr 2011 wurde der J nur in den Sommermonaten und noch nicht über den Handel vertrieben. Im Folgenden wurde das Produkt auch im qualifizierten Einzelhandel vertrieben. Die Beklagte ein seit über 400 Jahren bestehendes Traditionsunternehmen mit hoher Wein- und Sektkompetenz. Die Familie C ist ein altes Winzergeschlecht und seit dem Jahre 1600 im B ansässig. Die Beklagte importiert und vertreibt in Deutschland Weine, insbesondere Sekt und Champagner verschiedener Wein- und Champagnerhäuser sowie Weine und Sekt aus eigener Erzeugung. Zudem importiert und vertreibt die Beklagte auch Schaumweine der Klägerin. Im August 2010 bat die Beklagte die Klägerin um ein Angebot zur Lieferung des J an sie. Nachdem die Klägerin dies unter Hinweis auf die exklusive Vermarktungsphase abgelehnt hatte, bot die Beklagte in der zweiten Jahreshälfte 2011 unter der Bezeichnung C1 den streitgegenständlichen Sekt an. Sie bewarb den Sekt, wie aus den Anlagen K 34 und K 35 ersichtlich. Mit Schreiben vom 20.07.2011 forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Klägerin behauptet, die weiße Grundfarbe der Flasche sei für Champagner oder Sektflaschen äußerst ungewöhnlich. Auf dem deutschen Markt existiere keine Sekt- oder Champagnerflasche in intransparentem Weiß mit schwarz-goldenem Etikett und schwarzer Ummantelung des Flaschenhalses mit goldener Bordüre sowie dem Bestandteil „J1“ in der Produktbezeichnung. Sie beruft sich dabei auf die Anlagenkonvolute K 17 - K 25. Auch seien die Empfehlungen, Sekt oder Champagner auf Eis zu trinken, diesen in großen weißlackierten Rotweingläsern zu servieren und den Champagner nach persönlichem Geschmack mit Streifen von Zitrusfrüchten, Minzeblättern oder Gurke im Glas zu versehen, neu. Das Produkt J sei auch derzeit überall im qualifizierten Einzelhandel erhältlich. Die Klägerin ist der Ansicht, es komme zu einer vermeidbaren Herkunftstäuschung, da die charakteristischen Merkmale des Marktauftritts des Produkts der Klägerin übernommen werden und stützt ihren Anspruch vorrangig auf § 4 Nr. 9 a UWG, hilfsweise auf § 4 Nr. 9 b UWG. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland Sekt in den nachfolgend abgebildeten Flaschen welche die Merkmale aufweisen weiße Grundfarbe der Flasche mit schwarzer Ummantelung des Flaschenhalses und goldfarbenen Elementen, Produktkennzeichnung mit dem Bestandteil „J1“, in Verbindung mit der Bestimmung, den Sekt auf Eis zu trinken, den nachstehend abgebildeten Gläsern sowie der Empfehlung, den Sekt nach individuellem Geschmack mit Zitrusfrüchten, Minzblättern oder Gurken zu trinken anzubieten oder anbieten zu lassen, wenn dies geschieht wie folgt: 2. die Beklagte zu verurteilen, ihr schriftlich Auskunft über Namen und Adressen ihrer gewerblichen Abnehmer des gemäß Ziffer 1 veräußerten Sekts sowie über die davon abgesetzten Stückzahlen, die jeweiligen Verkaufspreise sowie die erzielten Verkaufserlöse unter Angabe der Gestehungskosten und unter Vorlage von Lieferscheinen oder Rechnungen als Nachweis zu erteilen; 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr jeden Schaden zu ersetzen, der ihr aus den oben unter Ziffer 1. genannten Verletzungshandlungen jeweils entstanden ist oder noch entstehen wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Produkte würden sich im Markt nicht begegnen, da der J nicht lieferbar sei und die Abnehmerkreise nicht identisch seien, da zwischen Sekt und Champagner zu unterschieden sei und der Sekt C1 deutlich günstiger sei. Sekte und Perlweine seien schon früher mit Eis konsumiert worden. Bei Champagner sei darauf verzichtet worden, um eine Verwässerung zu vermeiden. Auch sei es nicht neu, ein mit Eis versehenes Getränk mit Zitrusfrüchten, Minzblättern oder Gurkenscheiben zu garnieren. Zudem seien weiße Flaschen schon seit längerem bekannt. Die Beklagte beruft sich dabei auf die Anlagen B 17 – B 23. Sie ist der Ansicht, der Klageantrag sei nicht hinreichend bestimmt. Im Wege der Widerklage beantragt die Beklagte, die Klägerin zu verurteilen, an sie Abmahnkosten in Höhe eines Betrages von 1.353,80 € zu zahlen. Die Klägerin beantragt, die Widerklage abzuweisen. Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte der begehrte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 9 a UWG zu. Bedenken gegen die Bestimmtheit des Unterlassungsantrages bestehen nicht. Insbesondere greift der Einwand der Beklagten, die Formulierung „in Verbindung mit den oben abgebildeten Gläsern“ sei falsch, nicht, da die Klägerin ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 21.11.2012 klargestellt hat, dass es „den nachstehend abgebildeten Gläsern“ heißen muss. Die Parteien sind Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, da sie als Anbieter von Schaumweinen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis stehen. Unerheblich ist, dass es sich bei dem Produkt der Klägerin um einen Champagner und bei dem Produkt der Beklagten um einen Sekt handelt, da es sich in beiden Fällen um einen Schaumwein handelt. Da das Angebot des Sektes der Beklagten vorliegend jedenfalls geeignet ist, den Absatz des Champagners der Klägerin zu beeinträchtigen, liegt ein Wettbewerbsverhältnis vor (vgl. Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl. 2013, § 2 Rn. 110 ff.). Das Produkt der Klägerin ist auch im Handel erhältlich, wie aus Anlage K 40 ersichtlich. Der Unterlassungsanspruch ist aus § 4 Nr. 9 a UWG begründet. Erforderlich ist, dass ein Produkt von wettbewerblicher Eigenart vorliegt und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung als unlauter erscheinen lassen. Dabei besteht zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise sowie der Intensität der Übernahme und den besonderen wettbewerblichen Umständen eine Wechselwirkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen (BGH GRUR 2007, 795, 797 – Handtasche). Der Werbeauftritt der Beklagten im Hinblick auf den streitgegenständlichen Sekt stellt eine fast identische Nachahmung des Werbeauftritts der Klägerin bezüglich des J dar. Dadurch wird der Verkehr über die Herkunft des Schaumweines getäuscht. Eine wettbewerbliche Eigenart liegt vor, wenn die konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale des Erzeugnisses geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen (BGH GRUR 2007, 795, 797 – Handtasche). Dies ist vorliegend der Fall. Die Flasche des von der Klägerin vertriebenen Schaumweins J weist eine für ein derartiges Produkt untypische weiße Grundfarbe auf, wie aus den Anlagen K 17 – K 25 ersichtlich und der Kammer aus eigener Anschauung bekannt ist. Ebenso ungewöhnlich ist der Bestandteil „J1“ in der Produktbezeichnung sowie die auf der Flasche angebrachte Verwendungsbestimmung „J1“ und die auch sonst in der Werbung von der Klägerin herausgestellte Empfehlung, den Champagner auf Eis zu trinken. Es galt bislang als „Fauxpas“, Sekt oder Champagner auf Eis zu servieren, da dies den Eigengeschmack des Weins verwässern soll (vgl. Anlage K 26). Auch ist es untypisch, den Champagner in großen undurchsichtigen Rotweingläsern (Cabernet-Gläsern) zu servieren, denn Sekt und Champagner werden für gewöhnlich entweder in Sektschalen, Sektflöten oder Sekttulpen serviert (vgl. Anlage K 27), deren Durchsichtigkeit den visuellen Genuss des Sekt oder Champagners, insbesondere seine Klarheit und sein Perlenspiel, ermöglichen soll (vgl. Anlage K 28). Gleiches gilt für die Verwendungsbestimmung der Klägerin, den Champagner nach persönlichem Geschmack mit Streifen von Zitrusfrüchten, Minzblättern oder sogar Gurke im Glas zu versehen. Die ersten beiden Zutaten sind bislang nur für Sekt-Champagnercocktails üblich. Die Zutat Gurke ist neu. Der J unterscheidet sich von den sonstigen auf dem Markt erhältlichen Schaumweinen. Dies ergibt sich insbesondere aus Seite 17 der Klageschrift sowie aus den Anlagen K 17 – K 24. Die oben geschilderten Neuheiten werden gesteigert durch die vielfache Erwähnung in Zeitschriften (vgl. Anlagenkonvolut K 13). Soweit die Beklagte einwendet, dass es weitere weiße undurchsichtige Flaschen auf dem Markt gibt, ist dies unbeachtlich, da diese lediglich Einzelfälle darstellen und vorliegend nicht isoliert die Übernahme der weißen Grundfarbe angegriffen wird, sondern die Übernahme der Gesamtheit der Einzelmerkmale. Es ist weder ausreichend vorgetragen noch ersichtlich, dass ein derartiger Marktauftritt – wie er vorliegend streitgegenständlich ist – bei den anderen Produkten gegeben ist. Es ist von einer fast identischen Leistungsübernahme auszugehen. Eine solche ist anzunehmen, wenn die Nachahmung im Gesamteindruck nur unerhebliche Abweichungen zum Original aufweist (vgl. BGH GRUR 2000, 521, 524 – Modulgerüst). Der von der Beklagten angebotene und vertriebene Schaumwein entspricht in seinem Marktauftritt in wesentlichen Merkmalen dem der Klägerin. Zwar bestehen auch Abweichungen zwischen den beiden Produkten, indes sind diese Unterschiede aufgrund der übernommenen und in dem Klageantrag aufgeführten Bestandteile in ihrer Gesamtheit nicht erheblich. Prägend ist zum einen die weiße Grundfarbe der Flasche mit schwarzer Ummantelung des Flaschenhalses und goldfarbenen Elementen. Diese Elemente sind übernommen worden. Zwar ist die schwarze Ummantelung bei dem J in Form einer Manschette gegeben und bei dem Produkt der Beklagten ist der obere Flaschenhals insgesamt schwarz ummantelt, jedoch sind die prägenden Bestandteile, weiße Grundfarbe mit schwarzen und goldenen Elementen, übernommen worden. Zudem hängt an dem Produkt der Beklagten, wie auf Seite 2 der Klageschrift ersichtlich, an einem schwarzen Faden ein halb offenes schwarz-goldenes Etikett um den Flaschenhals, welches an der gleichen Stelle angebracht ist und die gleiche sich nach unten öffnende Form aufweist wie die gleichfarbige Manschette der Flasche der Klägerin. Auch enthalten beide Produkte den Bestandteil „J1“ in der Produktbezeichnung und es wird in der Werbung die Empfehlung ausgesprochen, den Schaumwein „auf Eis zu trinken“ sowie diesen nach persönlichem Geschmack mit Zitrusfrüchten, Minzblättern oder auch Gurken als Zutaten zu genießen. Auch bietet die Beklagten ihren Sekt in großen und weiß lackierten Rotwein-(Cabernet-)Gläsern an. Die Unterschiede, wie die Nichtübernahme der schwarzen Manschette am Flaschenhals, fallen demgegenüber nicht entscheidend ins Gewicht. Zudem imitiert die Beklagte diese schwarze Ummantelung in ihrer farblichen Gestaltung und in ihrer Form dadurch, dass sie bei ihrer Flasche ein um den Flaschenhals gehängtes, sich öffnendes, schwarz-goldenes Etikett anbringt. Vorliegend sind aufgrund der Wechselwirkung zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahmen geringe Anforderungen an die besonderen Umstände zu stellen. Es ist sowohl eine fast identische Übernahme der prägenden Einzelelemente als auch eine hohe wettbewerbliche Eigenart – begünstigt durch die starke öffentliche Präsenz – gegeben. Eine Herkunftstäuschung liegt vor, wenn die angesprochenen Verkehrskreise den Eindruck gewinnen, die Nachahmung stamme vom Hersteller des Originals. Dabei ist auf den Gesamteindruck zwischen dem Original und der Nachahmung abzustellen. Die angesprochenen Verbraucher werden aufgrund der Übereinstimmung des Marktauftritts des Sektes der Beklagten mit dem Marktauftritt des Champagners der Klägerin in all seinen charakteristischen Elementen in ihrer Gesamtheit davon ausgehen, es handele sich bei dem Sekt der Beklagten um eine günstigere Zweitlinie des Champagners der Klägerin unter einer anderen Marke bzw. die Klägerin habe der Beklagten eine Lizenz für den Sekt erteilt oder stünde sonst mit ihr in vertraglicher Beziehung. Dem steht nicht entgegen, dass der Firmenname der Beklagten „C“ auf der Flasche angegeben ist, da die Beklagte auch Weine, insbesondere Sekt und Champagner, verschiedener Wein- und Champagnerhäuser, auch Schaumweine der Klägerin, importiert und vertreibt. Auch die Voranstellung eines „B“ (vgl. Anlage B 39), führt nicht zu einem anderen Ergebnis, da dies bereits deshalb nicht als Herkunftshinweis verstanden werden kann, da bei den sonstigen Produktbezeichnungen der Beklagten ein „B“ nach dem Produktnamen folgt. Zudem versteht der verständige Verbraucher die Voranstellung eines „B“ vor „J2“ als das englische Wort „be“ (= sein ,sei). Im Rahmen der Gesamtabwägung wäre es für die Beklagte zumutbar gewesen, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung der Herkunftstäuschung zu unternehmen. Es besteht eine nahezu unbegrenzte Gestaltungsfreiheit und -möglichkeit, Schaumweine im Verkehr anzubieten und einen Werbeauftritt zu gestalten. Der geltend gemachte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch folgt aus § 242 BGB. Nach Treu und Glauben besteht eine Auskunftspflicht, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchsetzung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer, das heißt ohne unbillig belastet zu sein, zu geben vermag (Köhler, aaO, § 9 Rn. 4.5 mwN). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Zwischen den Parteien besteht aufgrund des begangenen Wettbewerbsverstoßes der Beklagten eine zur Auskunft verpflichtende Rechtsbeziehung in Form eines gesetzlichen Schuldverhältnisses. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass festgestellt wird, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden Schaden zu ersetzen, der dieser aus den unter Ziffer 1. des Tenors genannten Verletzungshandlungen jeweils entstanden ist oder noch entstehen wird, gemäß §§ 9, 3 Abs. 1, 4 Nr. 9 a UWG. Die Beklagte handelte schuldhaft, da ihr das zeitlich frühere Produkt der Klägerin bekannt war, wie aus der Anfrage im August 2010 ersichtlich. Zudem ist die Klägerin ohne die mit dieser Klage begehrte Auskunft und Rechnungslegung derzeit nicht in der Lage, den ihr entstandenen Schaden zu beziffern, so dass diese das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO besitzt. Die Widerklage hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Zahlung von 1.353,80 €, da die Abmahnung der Klägerin vom 20.07.2011 im Hinblick auf den streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch berechtigt war, wie oben ausgeführt. Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 19.12.2012 bietet keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Er enthält keinen entscheidungserheblichen neuen Tatsachenvortrag. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO. S t r e i t w e r t: bis 320.000,00 € (Klageantrag zu 1.: 250.000,00 €; Klageanträge zu 2. und 3.: jeweils 25.000,00 €; Widerklageantrag: 1.353,80 €)