Teilurteil
23 S 43/12
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2012:1219.23S43.12.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.01.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 57 C 9051/11 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.01.2012 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 57 C 9051/11 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e: A. Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Ersatz der Abmahnkosten wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung an der Figur des Düsseldorfer Radschlägers. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird nach § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Das Amtsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein Zahlungsanspruch aus § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG grundsätzlich bestehe. Es sei davon auszugehen, dass Herrn xxx, dessen Erbin die Klägerin sei, die streitgegenständliche Gestaltung der Radschlägerfigur geschaffen habe. Das Werk erreiche auch die Schöpfungshöhe nach § 2 Abs. 2 UrhG, da seine Eigentümlichkeit gerade in seiner Einfachheit und der Verwendung klarer Linien ohne nähere Details liege. Insoweit seien bloß geringe Anforderungen anzulegen, weil es sich bei der Gestaltung der Figur um ein Werk der bildenden Kunst handele. Dieses Werk habe die Beklagte durch die Anfertigung einer Kette, basierend auf der streitgegenständlichen Form, in unzulässiger Weise nach § 23 UrhG bearbeitet, ohne die äußere Formgebung des Werkes zu verändern. Der Ersatzanspruch bestehe allerdings lediglich in Höhe von 899,40 €. Der Gegenstandswert richte sich nach dem Interesse der Klägerin an der begehrten Unterlassung. Dieses sei vorliegend auf 15.000,00 € zu bemessen, da die Beklagte lediglich ein einzelnes Schmuckstück hergestellt habe und keine weiteren Stücke habe herstellen oder verbreiten wollen. Andererseits sei aber zumindest aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin davon auszugehen gewesen, dass die Beklagte mit der Herstellung des Schmuckstücks einen Werbezweck verfolgt habe. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren auf Klageabweisung in vollem Umfang weiterverfolgt. Sie ist der Ansicht, dass es ihr bereits die Passivlegitimation fehle, weil sie lediglich Kommanditistin der xxx sei, die das Juweliergeschäft betreibe. Zudem erreiche die von xxx gestaltete Radschlägerfigur nicht die Schöpfungshöhe nach § 2 Abs. 2 UrhG. Es handele sich insbesondere wegen der durch die Klägerin erfolgten Verwendung durch Lizenzvergabe um ein Werk der angewandten Kunst, so dass an die Schöpfungshöhe deutlich erhöhte Maßstäbe anzulegen seien. Diesen genüge die Figur jedoch gerade wegen ihrer Einfachheit nicht. Im Übrigen handele es sich bei der Erstellung der Kette um eine freie Benutzung nach § 24 UrhG. Die Figur des Radschlägers sei bei ihrer Kette mit Diamanten besetzt worden, wodurch die klaren Linien des ursprünglichen Werkes in gravierender Weise verändert worden seien. Das Ausgangswerk sei daher bei der Betrachtung des Schmuckstückes nicht mehr erkennbar. Schließlich sei der vom Amtsgericht angesetzte Gegenstandswert deutlich überzogen, sie habe das Schmuckstück unentgeltlich und nicht aus kommerziellen Interessen hergestellt. Hierbei habe sie auch keine Werbezwecke verfolgt. Von weiteren tatbestandlichen Ausführungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. B. I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt, §§ 511, 517, 519 ZPO, und ordnungsgemäß begründet worden, § 520 ZPO. II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. 1. Der Klägerin steht ein Aufwendungsersatz in Höhe von 899,40 € aus § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG gegen die Beklagte zu. a) Ohne Erfolg trägt die Beklagte zunächst vor, dass es ihr an der Passivlegitimation fehle, da sie das Juweliergeschäft nicht persönlich betreibe. Diese erstmals in der Berufungsinstanz vorgebrachte Tatsachenbehauptung ist nach §§ 529, 531 ZPO nicht berücksichtigungsfähig. Zulassungstatsachen werden nicht vorgebracht. Im Übrigen hat die Beklagte entgegen diesem Vorbringen auch in ihrer Berufungsbegründung vom 28.03.2012 nicht in Abrede gestellt, dass sie das Juweliergeschäft persönlich betreibt. b) Die streitgegenständliche Gestaltung des Düsseldorfer Radschlägers erreicht auch die Schöpfungshöhe im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG. Ihre Eigentümlichkeit liegt insbesondere in der abstrakten, einfachen Darstellung eines radschlagenden Menschen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen. Entgegen der Ansicht der Berufung handelt es sich bei der Figur auch nicht um ein Werk der angewandten Kunst, an das deutlich erhöhte Anforderungen an die Schöpfungshöhe zu stellen wären (vgl. BGH, Urteil vom 22.06.1995, Az. I ZR 119/93). Um ein Werk der angewandten Kunst handelt es sich dann, wenn dem Objekt neben dem künstlerichen Aspekt auch ein Gebrauchszweck innewohnt. Dies ist jedenfalls in Bezug auf das hier allein streitgegenständliche Ursprungswerk des Düsseldorfer Radschlägers nicht der Fall, ein Gebrauchszweck wohnt dessen zeichnerischer Darstellung nicht inne. Dass das Motiv des Radschlägers darüber hinaus zwischenzeitlich auch als Türgriff oder insbesondere für Düsseldorfer Souvenirprodukte Verwendung findet, ist insoweit unerheblich. Die Beklagte hat vorliegend nicht eines dieser Produkte umgestaltet, sondern das Schmuckstück auf der Grundlage des von xxx geschaffenen Werks des Düsseldorfer Radschlägers erstellt. Wie auch bei einem Entwurf genießt dieses Ursprungswerk einen eigenständigen Schutz (vgl. Möhring/Nicolini- Ahlberg , 2. Aufl. 2000, § 2 Rn. 28), so dass die auf diesem bassierenden weiteren Gestalltungsformen und das hierauf jeweilig anzuwendende Maß an Urheberrechtsschutz unbeachtlich sind. c) Die Beklagte hat ferner nicht nur eine freie Benutzung nach § 24 UrhG vorgenommen, vielmehr hat sie das Werk in unzulässiger Weise bearbeitet (§ 23 UrhG). Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlt es an einem ausreichenden Abstand zwischen der von xxx gestalteten Figur und dem Schmuckstück. Ein solcher ist lediglich dann anzunehmen, wenn das neu gestaltete Werk eine neue Schöpfungshöhe erreicht, so dass das ursprüngliche Werk hinter der Neuschöpfung verblasst (vgl. Dreier/ Schulze , 3. Aufl. 2008, § 23 Rn. 4). Vorliegend fehlt es hieran. Allein der Umstand, dass die in ihrer Form beibehaltende Figur zusätzlich mit Diamanten besetzt wurde, führt nicht zu einer solchen Neuschöpfung. Vielmehr ist das ursprüngliche Werk weiterhin deutlich erkennbar. Dies war von der Beklagten auch beabsichtigt, denn das Schmuckstück sollte ursprünglich von dem Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf an die deutsche Teilnehmerin des Eurovision Song Contests, Frau xxx, als Symbol für die Stadt Düsseldorf überreicht werden. Die Herstellung eines neuen Werks, welches das Ursprungswerk nicht mehr erkennen ließe, lag mithin gar nicht im Interesse der Beklagten. d) Ohne Erfolg rügt die Berufung schließlich, dass das Amtsgericht den Gegenstandswert zu hoch angesetzt habe. Maßgeblich für die Bemessung des Gegenstandswertes ist das Interesse der Klägerin an der begehrten Unterlassung (vgl. Fromm /Nordemann , 10. Aufl. 2008, § 97 Rn. 223). Zutreffend führt das Amtsgericht insoweit aus, dass die Beklagte zwar keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil aus der Herstellung des Einzelstücks erzielen wollte. Jedenfalls aus Sicht der Klägerin war aber damit zu rechnen, dass sie mit der Herstellung des Schmuckstücks und dessen geplanter Übergabe durch den Oberbürgermeister der Stadt Düsseldorf an Frau xxx einen Werbezweck verfolgte. Einerseits wurde in dem vorgelegten Artikel der Rheinischen Post vom 07.05.2011 die Beklagte bildlich, namentlich und mit der Angabe des Standortes ihres Juweliergeschäfts erwähnt. Andererseits war ferner, wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, damit zu rechnen, dass im Falle der Übergabe der Kette auch eine weitere Berichterstattung über die Beklagte als Herstellerin der Kette erfolgen werde, zumal der Anlass des Eurovision Song Contests mit einer erhöhten Medienpräsenz verbunden war. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer übereinstimmend mit dem Amtsgericht vorliegend einen Gegenstandswert von 15.000,00 € als angemessen, woraus sich bei Ansatz einer 1,3-Geschäftsgebühr zuzüglich Mehrwertsteuer und einer Auslagenpauschale von 20 € der Zahlungsanspruch in Höhe von 899,40 € ergibt. 5. Der Zinsanspruch folgt aus § 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO. IV. Ein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Vielmehr handelt es sich um eine maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls geprägte Entscheidung, die anerkannte Grundsätze der Rechtsprechung zur Anwendung bringt. V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 899,40 € festgesetzt.