Urteil
14c O 240/11
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2012:1129.14C.O240.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 0. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, hinsichtlich der Beklagten zu 1) zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Uhren mit einer Gestaltung gemäß den nachfolgenden Abbildungen 3 jedoch unabhängig von dem hierauf angebrachten Kennzeichen „M“,anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den Handlungen der Beklagten zu 1) gemäß Klageantra zu Ziffer I. entstanden ist und/oder entstehen wird. III. Die Beklagten werden verurteilt, hinsichtlich der Handlungen der Bek lagten zu 1) gemäß Ziffer I. Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe a) des Namens und der Adresse des Herstellers; b) des Namens und der Adresse der Lieferanten; c) der Namen und Adressen sonstiger Vorbesitzer; d) der Menge der hergestellten, bestellten, erhaltenen und ausgelieferten Erzeugnisse; e) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Artikelbezeichnungen oder -codes); f) der Verkaufsmengen, Verkaufszeiten und Verkaufspreise; g) der Namen und Adressen der gewerblichen Abnehmer, einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren; h) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Artikelbezeichnungen oder -codes) sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger; i) des erzielten Umsatzes, abzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer; j) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns; k) der Art und des Umfangs der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, dies alles unter Vorlage gut lesbarer Kopien der jeweils relevanten Belege. IV. Die Beklagten werden verurteilt, die im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten zu 1) befindlichen Uhren gemäß dem Antrag zu Ziffer I. sowie Werbematerialien mit Abbildungen dieser Uhren zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von ihnen zu benennenden Treuhänder zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben. V. Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin € 2.051,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.08.2011 zu bezahlen. VI. Die Widerklage wird abgewiesen. VII. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. VIII. Das Urteil ist hinsichtlich der Ziffern I, III und IV gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 63.000 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand : 2 Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung, Schadensersatzfeststellung, Auskunft und Sequestration aus einem eingetragenen Geschmacksmuster sowie hilfsweise ergänzendem wettbewerblichen Leistungsschutz in Anspruch und macht den Ersatz ihrer vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten geltend. Widerklagend verlangen die Beklagten Erstattung ihrer vorgerichtlich verauslagten Rechtsverfolgungskosten. 3 Die Klägerin steht im Konzernverbund von S AG, Schweiz und ist Inhaberin von Schutzrechten, u.a. des im internationalen Markenregister unter der Bezeichnung DM/041 591 zugunsten der Klägerin registrierten Sammelgeschmacksmusters. Es ist mit Zeitrang vom 01.10.1997 auch in der Bundesrepublik Deutschland geschützt. Bei dem internationalen Register der in Genf ansässigen Weltorganisation zum Schutz geistigen Eigentums (OMPI/WIPO) sind hierzu unter der Nummer 4 (im Folgenden: Klagegeschmacksmuster) die folgenden Abbildungen hinterlegt: 4 5 Ein Schwesterunternehmen der Klägerin im Konzernverbund vertreibt unter der Bezeichnung „ck dress“ weltweit nach diesem Geschmacksmuster gestaltete Gliederarmbanduhren. Die Uhrenserie „ck dress“ hat unterschiedliche Zifferblattgestaltungen und gehört zur Uhrenkollektion „xxx“. Die Uhrenserie „ck dress“ wird in Deutschland seit 1997 vertrieben, wobei die Preise, je nach Ausführung, gemäß unverbindlicher Preisempfehlung für den Einzelhandel in der Zeit bis 2002 zwischen 215 und 475 Euro lagen. 6 Mit der als Anlage K 2 vorgelegten Vereinbarung ermächtigte die xxWatch Co. Ltd. mit Sitz in der Schweiz die Klägerin am 03.01.2000, ihre wettbewerbsrechtlichen Ansprüche nach deutschem Recht im eigenen Namen geltend zu machen, und trat ihr diese Ansprüche außerdem auch vorsorglich ab. 7 Die Beklagte zu 1) betreibt unter der Bezeichnung „Leo & Co“ eine bundesweite Kette von Einzelhandelsfachgeschäften für Uhren und Schmuck. Der Beklagte zu 2) ist Alleingeschäftsführer der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) vertreibt u.a. mit dem Aufdruck „M“ versehene Damenuhren, die der Abbildung in Ziffer I. des Tenors entsprechen. 8 Nachdem der von der Klägerin beauftragte Testkäufer x in der in xxx gelegenen Filiale der Beklagten zu 1) für 119 Euro eine der angegriffenen Uhren erworben hatte, mahnte die Klägerin die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 15.08.2011 unter Fristsetzung zum 30.08.2011 ab. Da eine Reaktion darauf ausblieb, kündigte sie mit Schreiben vom 01.09.2011 eine gerichtliche Geltendmachung an und setzte unter dem 13.09.2011 per Telefax und E-mail eine letzte Frist bis zum 14.09.2011, 11 Uhr, nach deren Ablauf der Klägervertreter mit Klageschrift vom 14.11.2011 Klage eingereicht hat, die am 15.11.2011 bei Gericht eingegangen ist. 9 Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Beklagten mit dem von ihr nicht genehmigten Vertrieb der im Tenor abgebildeten Uhren das Klagegeschmacksmuster verletzten. Dieses habe einen großen Schutzumfang, der auch die Erscheinungsform der Uhr der Beklagten umfasse. Die feststellbaren Unterschiede zum Klagegeschmacksmuster beträfen lediglich Ausführungsdetails, die für den Gesamteindruck nur geringe Bedeutung hätten. 10 Zum wettbewerblichen Leistungsschutz behauptet die Klägerin, dass ihre Uhren aufgrund ihres eingetragenen Designs und ihres Markterfolges eine außerordentliche wettbewerbliche Eigenart besäßen. Angesichts der charakteristischen Kombination der beschriebenen Gestaltungsmerkmale weise die angegriffene Uhr in den Augen der angesprochenen Verkehrskreise sich noch deutlicher als Nachahmung aus als im geschmacksmusterrechtlichen Vergleich. Die Klägerin hält die Nachahmung für unlauter, weil die Voraussetzungen sowohl der Rufausbeutung als auch der Behinderung wie der Herkunftstäuschung gegeben seien. Das Uhrenmodell der Klägerin werde als „swiss made“ Qualitätsuhr mit besonderen Gütevorstellungen im Hinblick auf Qualität, Modernität, M, Exklusivität und ausgefallenem Design verbunden. Die Klägerin behauptet, von Oktober 1997 bis August 2002 seien durch eine deutsche Vertriebsgesellschaft in Deutschland mehr als 75.000 Uhren dieses Modells verkauft worden. Die Uhrenserie „ck Dress“ werde in Deutschland permanent mit hohem finanziellen Aufwand beworben. In Bezug auf die Winterkampagne #####/#### hat die Klägerin hierzu mit Anlage K4 genauere Angaben gemacht, auf die verwiesen wird. 11 Die Klägerin beantragt, 12 zu erkennen wie geschehen, 13 und hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag II. insoweit festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin Wertersatz für das durch die ungerechtfertigte Bereicherung im Rahmen der vorbenannten Handlungen der Beklagten zu 1) gemäß Klageantrag zu Ziffer I. Erlangte zu leisten. 14 Die Beklagten beantragen, 15 die Klage abzuweisen, 16 sowie widerklagend, 17 die Klägerin zu verurteilen, an sie 3.560,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 18 Die Klägerin beantragt, 19 die Widerklage abzuweisen. 20 Die Beklagten sind der Ansicht, dass das Klagegeschmacksmuster nicht rechtsgültig sei. Da die Vermutung der Rechtsgültigkeit des § 39 GeschmMG nicht für Altmuster mit Schutzbeginn vor dem 28.10.2001 gelte, trage die Klägerin die Darlegungslast für die Eigentümlichkeit, der sie nicht nachgekommen sei. Insoweit sei ein mosaikartig aufgespaltener Vergleich mit dem vorbekannten Formenschatz anzustellen und kein Einzelvergleich. Sie behaupten, im Bereich der Armbanduhren bestehe eine hohe Musterdichte und legen hierzu mit den Anlagen B 2 bis B 183 einen Formenschatz vor, dessen Vorbekanntheit sie behaupten. 21 Das angegriffene Produkt falle jedenfalls nicht in den Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters. Die Ausführungsform der Beklagten verbinde völlig andere Merkmale miteinander und könne daher nicht denselben Gesamteindruck erwecken. Im Gebrauch schaue man nur auf die Zifferblätter oder die Schließe, beides Elemente, in denen die Uhren sich unterschieden. Das Klagegeschmacksmuster zeichne sich durch eine gegensätzliche Gestaltung von Rechtecken und Quadraten aus; auch im Übrigen wiesen Uhrengehäuse und Leiterarmband keine einheitliche Gestaltung auf. Das schwarze Ziffernblatt kontrastiere bei dem klägerischen Muster zur helleren Gestaltung von Gehäuse und Armband; es habe keine Zahlenangaben für die Uhrzeit und sei nach dem Eindruck eines Fadenkreuzes gestaltet, zudem trage es die Buchstaben „CK“. Teilweise beruhten die Elemente des Klagegeschmacksmusters auf technischer Notwendigkeit, nämlich der Verbindung des Gehäuses mit dem Uhrarmband durch die in die vier Aussparungen an den Gehäuseecken hineingreifenden Holme; es handele sich hier um die stabilste Art der Befestigung des Leiterarmbands am Uhrengehäuse. 22 Zum wettbewerblichen Leistungsschutz behaupten die Beklagten, auch die Marke M sei in Deutschland äußerst bekannt. Der Hersteller M besitze eine eigene Designabteilung und vertreibe seine Produkte an über 650 Vertriebspunkten in Deutschland – darunter auch bei namhaften Händlern wie Otto sowie früher Quelle und Karstadt. Mit seinen Uhren habe er bis zum Jahr 2000 Jahresumsätze von 6-10 Millionen DM erwirtschaftet; heute bewege sich dieser Wert aufgrund einer allgemein rückläufigen Nachfrage nach Armbanduhren zwischen 1,2 und 2 Millionen Euro. 23 Uhren nach der Klagegeschmacksmustereintragung der Klägerin würden im Übrigen gar nicht mehr vertrieben. Die jüngeren Modelle der Serie „ck dress“ wiesen erhebliche Unterschiede zum Klagegeschmacksmuster auf; es handele sich hier eher um eine Armspange mit noch unbeweglicheren Gliedern. Es obliege der Klägerin vorzutragen, welche konkrete Uhr aus der Reihe 75.000 Mal verkauft worden sei. Die Uhr der Beklagten werde seit mindestens 1999 vertrieben, seit 2006 über die Beklagte zu 1) selbst. Die Klägerin habe ihr Design, wie die Abbildungen K 3 und K 4 zeigten, an dasjenige der Beklagten angenähert. Da Uhrenkollektionen sich nur 2-5 Jahre hielten, sei ein etwaiger wettbewerbliche Leistungsschutz jedenfalls entsprechend zu beschränken. 24 Überdies erheben die Beklagten die Einrede der Verjährung. 25 Schließlich beanstanden die Beklagten im Hinblick auf den vorgerichtlichen Kostenersatzanspruch, dass die 1,5 Geschäftsgebühr zu hoch angesetzt sei, da eine intensive Beschäftigung mit der Angelegenheit seitens der Klägervertreter nicht stattgefunden habe. 26 Widerklagend machen die Beklagten wegen Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ihre vorgerichtlich verauslagten Rechts- und Patentanwaltsgebühren in Höhe von 3.560,40 Euro nebst Zinsen geltend. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen. 28 Entscheidungsgründe : 29 Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg, während die Widerklage abzuweisen ist. 30 I. 31 Die Klägerin hat Ansprüche gegen den Beklagten auf Unterlassung gemäß §§ 38, 42 Abs. 1 Satz 1 GeschmMG 32 Denn das ihr zustehende Klagegeschmacksmuster ist rechtsbeständig und wurde von den Beklagten verletzt. 33 1. 34 Das Klagegeschmacksmuster ist rechtsbeständig. 35 Gemäß § 72 Abs. 2 S. 1 GeschmMG bestimmt sich die Schutzfähigkeit des 1997 angemeldeten Klagegeschmacksmusters nach altem Recht. Danach hängt der Schutz davon ab, ob das Klagegeschmackmuster neu und eigentümlich ist (§ 1 Abs. 2 a.F. GeschmMG). 36 Ob bereits unter altem Recht vor Inkrafttreten des § 39 GeschmMG davon auszugehen ist, dass bei eingetragenen Geschmacksmustern neben der Neuheit auch das Vorliegen der Eigentümlichkeit vermutet wird, war umstritten (zum Streitstand vgl. Eichmann/von Falckenstein, Geschmacksmustergesetz 2. Aufl. 1997, § 14a Rn. 60 m.w.N.; dies., a.a.O., 4. Aufl. 2010, § 39 Rn. 1), kann hier aber dahin stehen. Denn jedenfalls ergibt sich die Eigentümlichkeit des Klagegeschmacksmusters aus dem Gesamtvergleich mit den Entgegenhaltungen der Beklagten, der eine schöpferische Leistung belegt. 37 Im Sinne des § 1 Abs. 2 a.F GeschmMG ist ein Muster eigentümlich, wenn es in den für die ästhetische Wirkung maßgebenden Merkmalen als das Ergebnis einer eigenpersönlichen form- oder farbschöpferischen Tätigkeit erscheint, die über das Durchschnittskönnen eines mit der Kenntnis des betreffenden Fachgebiets ausgerüsteten Mustergestalters hinausgeht (BGH GRUR 1969, 90, 95 – Rüschenhaube; GRUR 1975, 81, 83 – Dreifachkombinationsschalter; GRUR 1977, 547, 549 – Kettenkerze; Eichmann/von Falckenstein, Geschmacksmustergesetz 2. Aufl. 1997, § 1 Rn. 32). Um die maßgebliche Gestaltungshöhe festzustellen, ist ein Gesamtvergleich mit der auf dem betreffenden Gebiet geleisteten formgestalterischen Vorarbeit in Verbindung mit den zur Verfügung stehenden freien Formen erforderlich (BGH GRUR 1996, 767, 679 – Holzstühle; BGH GRUR 2008, 153, 155 – Dacheindeckungsplatten). 38 Das registrierte Klagegeschmacksmuster hat folgende Merkmale: 39 40 1. Es handelt sich um ein Metall-Glieder-Uhrband, bei dem Uhrgehäuse und Uhrband dieselbe Oberfläche aufweisen. 41 2. Das Uhrgehäuse ist blockartig-rechteckig und besitzt rechtwinklige Aussparungen an den vier Gehäuseecken, die zur formschlüssigen Aufnahme des Glieder-Uhrbandes gleicher Breite dienen. 42 3. Das Uhrgehäuse verwendet ein rechteckiges Zifferblatt, welches von einem ebenfalls rechteckigen Uhrglas abgedeckt wird, das auf gleicher Höhe bündig mit der Oberfläche des Uhrgehäuses abschließt. 43 4. Zifferblatt und Uhrglas überspannen nicht die gesamte Gehäuseoberfläche, sondern werden durch das Uhrgehäuse gerahmt. 44 5. Die gesamte Oberfläche des Gehäuses ist plan und weist in ihrer Horizontalachse eine leichte konvexe Wölbung auf. 45 6. Der Bandanschluss des Glieder-Uhrbandes erfolgt jeweils durch eine Nase an der Ober- und Unterseite des blockartigen Uhrgehäuses, welches zur seitlichen Aufnahme des Glieder-Uhrbandes an den rechtswinkligen Aussparungen der Gehäuseecken dient. 46 7. Das Glieder-Uhrband weist eine leiterartige Struktur auf, bei der die beiden Reihen von Längsgliedern durch Querglieder verbunden werden. Die Querglieder sind zwischen den beiden Längsgliederreihen genau an den Stellen angeordnet, an denen jeweils zwei Längsglieder aneinander stoßen. Dadurch entsteht jeweils ein rechteckiger, nahezu quadratischer Leerraum zwischen den jeweils sich gegenüber stehenden Quer- und Längsgliedern nach der Art einer Leiter. 47 Mit diesen Merkmalen vermittelt das Klagegeschmacksmuster den Gesamteindruck einer Uhr, bei der das „wie aus einem Guss“ wirkende blockhafte Gehäuse mit der leicht erscheinenden leiterartigen Struktur des Uhrbandes kontrastiert. Die Uhr als Ganzes wie auch die einzelnen Formelemente Gehäuse und Uhrband verkörpern die geometrische Grundform des Rechtecks in drei Variationen: Sowohl das Gehäuse wie die Zwischenräume als auch die Uhr insgesamt weisen die Rechteckform auf. Insgesamt ergibt dies den Eindruck einer harmonischen Einheit. Im Gesamteindruck handelt es sich um eine formstreng gestaltete Gliederuhr, die ausschließlich rechtwinklig-geometrischen Formen verwendet und durch einen harmonischen Übergang zwischen Uhrgehäuse und Uhrband auffällt. 48 Es ist den Beklagten nicht gelungen, vorbekannte Formen aufzufinden, die die Eigentümlichkeit des Klagegeschmacksmusters in Frage stellen würden. Soweit die Gestaltungshöhe wegen Vorbekanntheit einzelner Merkmale oder für den Gesamteindruck charakteristischer Kombinationen in Frage gestellt werden soll, trifft auch bei Anwendung des GeschmMG a.F. die Darlegungslast die Beklagten, da andernfalls die Abwesenheit vorbekannter Merkmale oder Kombinationen bewiesen werden müsste, was nicht möglich ist. 49 Die von den Beklagten vorgelegten Entgegenhaltungen U 1 bis U 56 (Anl. B 2 bis 54) unterscheiden sich hinsichtlich der verwandten, den Gesamteindruck prägenden Formenelemente jeweils deutlich vom Klagegeschmacksmuster. 50 Dabei braucht auf die Uhren U 23 bis U 48 nicht näher eingegangen zu werden, da bei ihnen schon die Veröffentlichungszeitpunkte durch die Klägerin bestritten und von den Beklagten nicht näher substantiiert worden sind, die Vorbekanntheit also nicht dargelegt ist. 51 Aus dem übrigen Formenschatz kommen den Merkmalen des Klagegeschmacksmusters allenfalls die Entgegenhaltungen U2, U 5 und U 49 nahe. Aber auch diese weisen erhebliche Unterschiede auf: 52 So sind bei dem Modell U2 (Anlage B 3) die Gliederverbindungen zwischen Uhrkörper und den einzelnen Uhrbandgliedern durchgängig geschlossen und röhrenartig und das Uhrband ist nicht offen-durchbrochen, sondern vollständig geschlossen mit gefüllten Zwischenräumen und weist zudem Facetten auf, während die Glieder des Uhrarmbands des Klagegeschmacksmusters betont schlicht sind. Es fehlt der kettenartig leichte Eindruck, den das Klagegeschmacksmuster erweckt. 53 Auch der Entgegenhaltung U 5 (Anlage B 6) fehlt das durchbrochene leiterartige Uhrband, das das Klagegeschmackmuster kennzeichnet. Außerdem ist das Uhrgehäuse nicht minimalistisch reduziert, sondern zeigt eine „barocke Opulenz“ durch zahlreiche Untergliederungen der Oberflächengestaltung. 54 U 49 (Anlage B 50) schließlich zeigt nur ein Uhrenarmband, nicht aber eine komplette Uhr. Zwar ist dies bei einem Gesamtvergleich berücksichtigungsfähig, insofern es die Vorbekanntheit eines bestimmten Elementes zeigt. Jedoch weist das entgegengehaltene Uhrarmband nicht die charakteristische offene, leiterartige Struktur auf. Überdies stellt gerade die Einheit aus Uhrband und Uhrgehäuse eines der typischen Kennzeichen des Klagegeschmacksmusters dar, so dass das Uhrband alleine die Eigentümlichkeit nicht in Frage zu stellen vermag. 55 Große Ähnlichkeit zum Klagegeschmacksmuster weisen auch die Damenuhren xx 1780702 (Anlage B 160) und xx Artikel-Nr. 5401401 (Anlage B 159) auf, doch haben die Beklagten hierzu die Offenbarungszeitpunkte nicht vorgetragen, so dass nicht feststellbar ist, ob sie zum vorbekannten Formenschatz zählen. 56 Die größte Ähnlichkeit besteht zu der Entgegenhaltung U 168, einer Uhr der Marke G (Anlage B 163), die in einem von der Beklagten vorgelegten Werbeflyer mit der Aufschrift 1996 in der Draufsicht abgebildet ist. Der vorgelegte Werbeflyer genügt indes zum Nachweis der bestrittenen Vorbekanntheit des im Flyer abgebildeten Uhrenmodells nicht. Denn die Angabe „1996“ ist lediglich mit Filzschreiber auf dem im Übrigen unda- tierten Flyer aufgebracht. Dass es sich dabei um die Jahresangabe der Veröffentlichung handelt, ist nicht zur Überzeugung des Gerichts feststellbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, ob und ggfs. in welchem Umfang und an wen der Flyer verteilt worden ist. Eine Offenbarung der abgebildeten Uhr ist mithin ungewiss. Auf den entsprechenden gerichtlichen Hinweis vermochten die Beklagten ihren Vortrag nicht zu substantiieren. Der Vortrag entsprechender Tatsachen, die sich auch ohne Fachkunde überprüfen ließen, kann auch nicht durch den Beweisantritt der Einholung eines Sachverständigengutachtens ersetzt werden. 57 Soweit die Beklagten darüber hinaus Abbildungen einzelner Uhrgehäuse und Uhrarmbänder vorgelegt haben, können diese die Eigentümlichkeit schon deshalb nicht in Frage stellen, weil der Gesamteindruck des Klagegeschmacksmusters entscheidend geprägt wird durch das Spannungsverhältnis zwischen dem blockartigen Gehäuse und dem leichten Leiterarmband sowie deren harmonische und aufeinander in den strengen rechteckigen, ohne Versprung in einer Linie zueinander angeordneten Formen abgestimmte Verbindung. Die Vorbekanntheit einer solchen Kombination haben die Beklagten nicht dargelegt. 58 2. 59 Die angegriffene Uhr verletzt das Klagegeschmacksmuster. Denn das Verletzungsmuster weist einen mit dem Klagegeschmacksmuster übereinstimmenden Gesamteindruck auf. 60 a) 61 Der Schutzumfang des Klagegeschmacksmusters ist vorliegend eher groß. 62 Denn der Schutzumfang eines Geschmacksmusters hängt von dessen Abstand zum vorbekannten Formenschatz ab (BGH, GRUR 2011, 142 Rn. 16 f – Untersetzer; BGH GRUR 2011, 1112 Rn. 42 – Schreibgeräte). Dieser ist nach dem zuvor Gesagten groß, die Musterdichte innerhalb der die typischen Merkmale des Klagegeschmacksmusters aufweisenden monolithischen Uhren mit Leiterarmband gering. Insoweit hat die Klägerin zutreffend darauf hingewiesen, dass es den Beklagten obliegt, durch Beschreibung eines konkreten älteren Werkes eine Einschränkung des Schutzumfangs darzulegen, weil der Entwerfer auf vorbekanntes Formengut zurückgegriffen habe (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2011, 86 – Sequestrationsanspruch). Dies ist hier nicht geschehen. 63 Der Schutzumfang des Klagegeschmacksmusters ist auch nicht, wie die Beklagten meinen, dadurch eingeschränkt, dass einzelne Merkmale durch technische Notwendigkeit und Alternativlosigkeit vorgegeben wären. 64 Vorliegend bestehen gerade eine hohe Gestaltungsfreiheit und viele Formenalternativen. Denn notwendige Bestandteile einer Armbanduhr sind lediglich eine Zeitanzeige und deren Befestigung an einem Handgelenk. 65 Insbesondere stellt die Verbindung des Gehäuses mit dem Uhrarmband durch die in die vier Aussparungen an den Gehäuseecken hineingreifenden Holme keine technisch bedingte Notwendigkeit dar. Auch wenn es sich hier um die stabilste Art der Befestigung des Leiterarmbands am Uhrkörper handeln würde, zeigt die Vielzahl der von den Beklagten vorgelegten Gestaltungsbeispiele auch namhafter Markenhersteller, dass sich selbst bei einem Leiterarmband auch auf andere Weise Uhrarmband und Uhrgehäuse stabil verbinden lassen. 66 b) 67 Der Gesamteindruck von Klagegeschmacksmuster und angegriffenem Erzeugnis stimmt überein. 68 Im Einzelnen weisen diese Muster Übereinstimmungen in den Merkmalen 1 bis 6 der obigen Merkmalsgliederung auf und im Wesentlichen auch hinsichtlich des Merkmals 7, auf dessen Unterschiedlichkeit im Detail noch einzugehen sein wird. 69 Beide Uhren erwecken beim informierten Benutzer den ästhetischen Gesamteindruck einer Uhr mit einem blockhaften, „wie aus einem Guss“ erscheinenden rechtseckigen, einem Quadrat angenäherten Gehäuse, an das Metallarmbandteile mit deutlich hervortretender Leiterstruktur anschließen, wobei der Massivität des wie aus einem Guss wirkenden Gehäuses durch die leiterartige Struktur des Armbandes ein Element der Leichtigkeit entgegengesetzt wird. Insgesamt weisen die Uhren eine klare Oberflächengestaltung und Linienführung auf. 70 Deren Übereinstimmung kann auch durch die Unterschiede im Detail nicht aufgehoben werden. 71 Hinsichtlich des Merkmals 7 unterscheiden sich die gegenüberzustellenden Muster durch die Verteilung der Rechtecke und Quadrate, die umgekehrt ist: Während beim Klagegeschmacksmuster das Ziffernblatt etwas länglicher als die nahezu quadratischen Aussparungen im Leiterarmband sind, sind beim angegriffenen Erzeugnis die Lücken zwischen den Leitersprossen länglich und das Ziffernblatt nahezu quadratisch. Gerade diese Umkehrung führt aber wegen ihrer Ausgewogenheit bzw. symmetrischen Wiederholung des Unterschieds in der Gesamtbetrachtung wieder zu einer Übereinstimmung im Gesamteindruck. Zudem betrifft der Unterschied lediglich die ersten Glieder, deren genaue Länge auch wegen der Rundung des Verlaufs der Uhr am Handgelenk in der benutzungstypischen Situation kaum präzise wahrgenommen wird. Aus diesem Grund tritt auch die bei der genauen Betrachtung in der Gegenüberstellung der beiden Uhrmodelle im liegenden Zustand sichtbare insgesamt etwas länglichere Gestaltung des angegriffenen Produkts in der Benutzungssituation kaum hervor und wird für den Gesamteindruck nicht entscheidend wahrgenommen. 72 Weitere Unterschiede liegen darin, dass das angegriffene Produkt insgesamt etwas schmaler ist, ein helleres Zifferblatt und zum Verschluss hin mehrere geschlossene Glieder aufweist, so dass insgesamt nur vier offene Felder vorhanden sind. Demgegenüber hat das Klagegeschmacksmuster insgesamt acht offene und nur ein geschlossenes Glied neben dem Verschluss. Für den Gesamteindruck spielt die Umgebung des Verschlusses allerdings entgegen der Ansicht der Beklagten, wonach der Benutzer genauso häufig auf die Schließe des Uhrarmbands blicke wie auf das Zifferblatt, eine geringere Rolle, weil sie sich in der benutzungstypischen Situation unter dem Handgelenk befindet und daher in der Regel nicht sichtbar ist. Sichtbar sind beim Tragen der Uhren lediglich die ersten Glieder neben dem Gehäuse und diese stimmen bis auf die geringere Breite des angegriffenen Produkts und die schon erwähnte Größe der Lücken überein; ihre genaue Anzahl wird kaum wahrgenommen, da sie seitlich bzw. hinter dem Arm aus dem Blickfeld sowohl des Benutzers selbst wie auch seines Gegenübers verschwindet. Der Bereich der Schließe und ihrer Umgebung nimmt an dem ästhetischen Gesamterscheinungsbild einer Uhr allenfalls untergeordnet teil. Ihre Funktion ist überwiegend technischer Natur. Der Blick auf die Schließe erfolgt beim An- und Ablegen der Uhr nur mit dem Ziel, den Verschluss zügig zu öffnen oder zu schließen, nicht aber, um hier einen ästhetischen Eindruck aufzunehmen. Wesentliche Gestaltungsmerkmale wären an dieser Stelle nur solche, die etwa einen völligen Bruch zum Rest des Uhrarmbandes markieren würden. Wie hoch die Anzahl der zum Verschluss hin ohnehin bei beiden Uhren in einem kleineren Format ausgebildeten geschossenen Glieder ist, ist unwesentlich. 73 Ein weiterer Unterschied betrifft die Rundung des Uhrbandes im geschlossenen Zustand, die beim angegriffenen Muster als vollkommener Kreis ausgebildet ist, während das Klagegeschmacksmuster insofern ein leichtes Oval bildet. Da das angegriffene Produkt aber nicht starr ist und als Spange erscheint, wirkt sich auch dieser Unterschied nicht so aus, dass ein abweichender Gesamteindruck entsteht. 74 Die Farbe des Zifferblattes ist bei dem angegriffenen Geschmacksmuster zwar in der Farbe des Armbandes und des Uhrkörpers gehalten, während das Geschmacksmuster ein in der Helligkeit eher kontrastierendes Ziffernblatt zeigt. Bei diesem Kontrast handelt es sich bei den vorliegenden Modellen aber nicht um ein prägendes Gestaltungsmerkmal. Grundsätzlich erscheinen Farben bei ansonsten gleichbleibenden Merkmalen regelmäßig eher als Variante denn als eigene Gestaltungsform. Gerade im Uhrenbereich werden Farbgestaltungen regelmäßig nur als Varianten ein und desselben Modells wahrgenommen, ebenso Kontraste, soweit sie sich nur auf das Ziffernblatt beziehen. Dies gilt auch für Hell-Dunkel-Kontraste, solange nicht gerade sie – wie etwa bei einer Allerweltsform – das Charakteristikum des Erzeugnisses ausmachen. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Uhr vor allem durch das Leiterarmband mit massivem Uhrgehäuse bei insgesamt schlanker Erscheinung gekennzeichnet ist. Da die Zahlen und die Markenbezeichnung auf dem Zifferblatt optisch nicht besonders hervortreten, sondern weniger auffallen als die Uhrzeiger selbst, kommt auch ihnen für den Gesamteindruck keine wesentliche Bedeutung zu. Auch das Hinzutreten des feinen Sekundenzeigers bei der angegriffenen Uhr vermag den Gesamteindruck nicht wesentlich zu beeinflussen. 75 Ein für den Gesamteindruck wesentliches Detail ist die ineinander greifende Verbindung des Armbandes mit dem Uhrkörper, hinsichtlich derer die streitgegenständlichen Muster völlig übereinstimmen und die aus den schon oben genannten Gründen auch nicht wegen technischer Notwendigkeit bei der Beurteilung des Gesamteindrucks außer Betracht zu lassen sind. 76 Vor allem aufgrund der Übernahme der charakteristischen Grundform ergibt sich trotz der beschriebenen Unterschiede in drei Details insgesamt ein übereinstimmender Gesamteindruck. 77 II. 78 Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Feststellung der Schadensersatzpflicht folgt aus §§ 38, 42 Abs. 2 GeschmMG, 256 ZPO. 79 Durch den Vertrieb der angegriffenen Uhr hat der Beklagte das der Klägerin zustehende Geschmacksmuster verletzt. Dies löst gem. § 42 Abs. 2 GeschmMG eine Schadensersatzpflicht dem Grunde nach aus. 80 Das für das Entstehen einer Schadensersatzpflicht erforderliche Verschulden der Beklagten liegt vor. Sie haben fahrlässig gehandelt (§ 276 Abs. 2 BGB). Denn im Falle eines eingetragenen Geschmacksmusters ist grundsätzlich eine fahrlässige Verletzung anzunehmen ist, wenn der Verletzer sich nicht hinreichend über Bestand und Reichweite des Geschmacksmusters informiert hat (vgl. BGH Urt. v. 19.5.2010, Az. I ZR 71/08 – Untersetzer, Rn. 26, zit. nach juris). Umstände, nach denen hier etwas anderes anzunehmen gewesen wäre, haben die Beklagten nicht vorgetragen. 81 Die Passivlegitimation des Beklagten zu 2) ergibt sich dabei aus seiner Stellung als Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Ein Geschäftsführer oder vergleichbarer Organwalter haftet für Verletzungen seines Unternehmens gesamtschuldnerisch mit diesem, da er für die Beachtung absoluter Rechte Dritter Y tragen hatte (OLG Düsseldorf, InstGE 5, 17, 18 – Ananasschneider; LG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2007, 14c O 200/06). 82 Die Klägerin hat auch ein Feststellungsinteresse gem. § 256 Abs. 1 ZPO. Bei einem Schadensersatzanspruch hat der Kläger zur Klärung der Rechtslage und zur Unterbrechung der Verjährung ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Schadensersatzpflicht. Dabei genügt, dass die Entstehung eines Schadens wahrscheinlich ist (Eichmann/von Falckenstein, Geschmacksmustergesetz, 4. Auflage 2010, § 42 Rn. 35, aaO). Hier kommen ein Marktverwirrungsschaden sowie ein durch nicht auszuschließende weitere Verkäufe entstandener Schaden in Betracht. 83 III. 84 Auch die weiteren Folgeansprüche sind gegeben. 85 Der Klägerin steht aus §§ 38, 46 GeschmMG, 242 BGB ein Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zu, da sie die Angaben benötigt, um ihren dem Grunde nach bestehenden Schadensersatzanspruch beziffern und weitere Verletzungen ihres Geschmacksmusters verhindern zu können. 86 Der geltend gemachte Vernichtungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 38, 43 GeschmMG. 87 IV. 88 Der Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten ist begründet. Insoweit steht der Klägerin Erstattung ihrer vorprozessual angefallenen Anwaltskosten in Höhe von 2.031 Euro zuzüglich 20 Euro als gesetzliche Post- und Telekommunikationspauschale, d.h. insgesamt 2.051 Euro zu. 89 Der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten ergibt sich aus §§ 38, 42 Abs. 2 GeschmMG, 670, 677, 683 Satz 1 BGB, da die Abmahnung nach dem zuvor Gesagten berechtigt war. Der Verletzte nimmt ein Geschäft des Verletzers wahr, wenn er ihn darüber aufklärt, dass eine Handlung Geschmacksmusterrechte verletzt und ihn auffordert diese Handlung zukünftig zu unterlassen und diesbezüglich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben; hierdurch soll der rechtswidrige Störungszustand und die Wiederholungsgefahr endgültig beseitigt und damit ein nachfolgender Prozess vermieden werden (BGH GRUR 1973, 384 - Goldene Armbänder; BGH WRP 1970, 20 – Fotowettbewerb). 90 Den für die Berechnung der Anwaltsgebühren zugrunde gelegten Gegenstandswert in Höhe von 100.000 Euro haben die Beklagten nicht beanstandet. Die Zugrundelegung der 1,5-Gebühr ist gerechtfertigt, da es sich um eine umfangreiche und rechtlich schwierige Sache aus der Spezialmaterie des alten und neuen Geschmacksmusterrechts und des ergänzenden wettbewerblichen Leistungsschutzes handelt. 91 Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Der Beklagte wurde mit in Abschrift zu den Akten gereichtem Anwaltsschreiben vom 15.08.2011 (Anlage K 5) zur Bezahlung der Abmahnkosten unter Fristsetzung zum 30.08.2011 aufgefordert. 92 V. 93 Da die Klageansprüche bereits auf der Grundlage des Geschmacksmusterrechts begründet sind, bedurfte es keiner Entscheidung über den hilfsweise gestellten, auf die Verletzung von Wettbewerbsrecht gestützten Klageantrag. 94 VI. 95 Die Widerklage war abzuweisen, weil den Beklagten kein Anspruch auf ihre vorgerichtlich verauslagten Rechts- und Patentanwaltsgebühren in Höhe von 3.560,40 Euro nebst Zinsen nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Eingriffs in ihren eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zusteht. Denn da die Schutzrechtsverwarnung berechtigt war, brauchten sie sich hiergegen nicht zu verteidigen. 96 VII. 97 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. 98 Der Streitwert wird für die Klage auf 103.560,40 Euro festgesetzt, wobei auf den Klageantrag zu 1. 60.000 Euro, auf den Klageantrag zu 2. 20.000 Euro, auf die Klageanträge zu 3. und 4. jeweils 10.000 Euro und auf die Widerklage 3.560,40 Euro entfallen.