Urteil
21 S 26/12
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Versicherungsnehmer können in ihrem eigenen Namen eine Deckungszusage gegen ihren Rechtsschutzversicherer verlangen, wenn ihnen ein Anspruch gegen eine Haftpflichtversicherung eines Dritten zur Geltendmachung verbleibt.
• Ausschlussklauseln in den ARB (§ 3 Abs. 4 c), d)) sind eng auszulegen und teleologisch zu reduzieren, soweit ihr Sinn und Zweck (Verhinderung unberechtigter Prämienzahlerentlastung) nicht betroffen ist.
• Liegt kein bloßer Wechsel der Aktivlegitimation zugunsten eines Nichtprämienzahlers vor, greift der Ausschluss nicht; maßgeblich ist, ob der Deckungsantrag dem wirtschaftlichen Interesse und dem in Person des Versicherungsnehmers entstandenen Anspruch dient.
• Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, etwa wegen drohender Verjährung, so dass ein Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig ist.
Entscheidungsgründe
Deckungszusage bei Inanspruchnahme der Haftpflichtversicherung eines Dritten trotz ARB-Ausschlussklauseln • Versicherungsnehmer können in ihrem eigenen Namen eine Deckungszusage gegen ihren Rechtsschutzversicherer verlangen, wenn ihnen ein Anspruch gegen eine Haftpflichtversicherung eines Dritten zur Geltendmachung verbleibt. • Ausschlussklauseln in den ARB (§ 3 Abs. 4 c), d)) sind eng auszulegen und teleologisch zu reduzieren, soweit ihr Sinn und Zweck (Verhinderung unberechtigter Prämienzahlerentlastung) nicht betroffen ist. • Liegt kein bloßer Wechsel der Aktivlegitimation zugunsten eines Nichtprämienzahlers vor, greift der Ausschluss nicht; maßgeblich ist, ob der Deckungsantrag dem wirtschaftlichen Interesse und dem in Person des Versicherungsnehmers entstandenen Anspruch dient. • Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, etwa wegen drohender Verjährung, so dass ein Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig ist. Die Kläger sind Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung und waren 2003 mit 5.000 EUR an einer GbR beteiligt. Sie machten Schadensersatzansprüche gegen den Wirtschaftsprüfer E. geltend, der als Mittelverwendungskontrolleur fungierte. Gegen E. wurde 2010 Insolvenz eröffnet; die Forderung der Kläger wurde vom Insolvenzverwalter anerkannt. Die Kläger verlangten von ihrem Rechtsschutzversicherer die Feststellung, dass Deckung für die gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche gegen die Haftpflichtversicherung des Wirtschaftsprüfers zu gewähren sei. Die Beklagte lehnte ab und berief sich auf Ausschlussgründe in den ARB (§ 3 Abs. 4 c), d)). Das Amtsgericht gab der Klage statt; die Beklagte zog in Berufung und hielt an den Ausschlusseinwendungen fest. • Zulässigkeit: Der Feststellungsantrag ist nach § 256 Abs. 1 ZPO wegen drohender Verjährung und schützenswertem Feststellungsinteresse zulässig. • Anspruch auf Deckungszusage: Die Kläger haben nach § 1 VVG i.V.m. den ARB Anspruch auf Deckungszusage, weil es hier nicht um einen bloßen Wechsel der Aktivlegitimation zugunsten eines Nichtprämienzahlers geht, sondern die Prämienzahler selbst Deckungsschutz für ihre eigenen wirtschaftlichen Interessen verlangen. • Direktanspruchsfragen: Die Kammer verneint einen Direktanspruch nach § 157 VVG a.F.; maßgeblich ist, dass aktuelle Regelungen (z. B. § 115 Abs.1 Nr.2 VVG) Klarstellungen enthalten, sodass ein früherer Direktanspruch nicht angenommen wird. • Auslegung der Ausschlussklauseln: § 3 Abs. 4 c), d) ARB sind teleologisch zu reduzieren. Ihr Zweck ist die Verhinderung, dass ein Nichtprämienzahler durch nachträgliche Gestaltung Versicherungsschutz erschleicht oder der Versicherer ein unverdientes Prozessrisiko tragen muss. • Anwendung auf den Streitfall: Die Kläger verfolgen ihr eigenes wirtschaftliches Interesse; es besteht keine Gefährdung des Versicherungsrisikos im Sinne der Ausschlussnormen, sodass diese nicht eingreifen. Die Entscheidung steht im Einklang mit der BGH-Rechtsprechung (u. a. IV ZR 128/07) und mit Entscheidungen anderer Landgerichte. • Prozessrechtliche Folgen: Kostenentscheidung nach § 97 Abs.1 ZPO; vorläufige Vollstreckbarkeit nach §§ 708 Nr.11, 711 ZPO; Revision wurde gemäß § 543 Abs.2 Nr.2 ZPO zugelassen, da die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; die Kläger erhalten die Feststellung, dass die Beklagte zur Erteilung der Deckungszusage verpflichtet ist. Die Klage ist in der Sache begründet, weil die einschlägigen Ausschlussklauseln (§ 3 Abs.4 c), d) ARB) ihrem Sinn und Zweck nach nicht anwendbar sind und teleologisch zu reduzieren sind. Die Kläger verfolgen eigene wirtschaftliche Interessen und es liegt kein unzulässiger Wechsel der Aktivlegitimation zugunsten eines Nichtprämienzahlers vor. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde zugelassen.