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Urteil

11 O 40/11 U.

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2012:1024.11O40.11U.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 489,95 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt 95 %, die Beklagte 5 % der Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in selber Höhe leistet. 1 2 Tatbestand: 3 Die klagende Werkunternehmerin nimmt die Beklagte als Inhaberin eines Kindermodengeschäfts nach Kündigung eines Vertrags über die Gestaltung und den Betrieb eines Internetauftritts auf Entgeltforderung in Anspruch. 4 Die Parteien schlossen am 01.10.2009 einen Internetsystemvertrag, wobei die Firma der Beklagten als „Partnerunternehmen“ bezeichnet ist. Vertragsgegenstand war das Zurverfügungstellen des unter Ziffer II. näher bezeichneten Systemumfangs. Dieser wird als das Paket „X“ bezeichnet. Nach der Leistungsbeschreibung hat dieser folgenden Inhalt: Domainservice, d.h. Recherche nach Verfügbarkeit der vom Kunden angegebenen Wunschdomain, Vor-Ort-Beratung und Zusammenstellung der Webdokumentation mit Hilfe vom Kunden bereit zu stellender Daten, Bilder und Texte, Gestaltung einer individuellen Internetpräsenz, Hosting der Webseiten und Mailboxen auf den Servern der X und weitere Beratung und Betreuung durch die Hotline des X. Auf dem Vertragsformular ist eine Laufzeit von 48 Monaten vereinbart. Die monatlichen Kosten betragen nach dem Vertrag 200,00 € netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %, also 38,00 € sowie einmaliger Anschlusskosten in Höhe von 199,00 € zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. 5 Die Zahlung ist jährlich im Voraus zu leisten, wobei an dieser Stelle auf § 1 der auf der Rückseite des Vertragsformulars befindlichen AGB verwiesen wird. In § 2 Abs. 1 AGB ist geregelt, dass der Vertrag während der Laufzeit nur aus wichtigen Gründen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kündbar ist. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 1 Bezug genommen. Am 08.11.2009 sandte die Beklagte an die Klägerin das als Anlage B 9 beigefügte Schreiben, worin sie die Anfechtung des Vertrags wegen arglistiger Täuschung und Irrtum erklärte. Die Klägerin hat Abstand von Urkundenprozess genommen und rechnet nun nach § 649 Satz 2 BGB ab. 6 Bis zum Anfechtungsschreiben vom 08.11.2009 hat die Klägerin noch keine Leistungen erbracht. 7 Sie macht im Wesentlichen geltend, die vertraglich vereinbarte Vergütung betrage einschließlich der Anschlusskosten netto 9.799,00 €. Hinsichtlich der von ihr zu erbringenden Leistungen im Rahmen des Vertragstyps „Premium“ wird auf die Ausführungen wie Bl. 14 ff im klägerischen Schriftsatz vom 21.06.2011 Bezug genommen. An ersparten Aufwendungen müsse sie sich folgendes anrechnen lassen: Einmalige Fahrtkosten des Medienberaters zum Wohnort der Beklagten zur Erarbeitung des grafischen sowie des inhaltlichen Konzepts für die Umsetzung der Unternehmenspräsenz im Internet, Fahrtkosten 878 km x 0,30 € ergibt 263,40 €. Desweiteren müsse sie sich Portokosten in Höhe von 6,55 €, Kosten für Papier, Toner, Minen/Stifte und sonstiges Kleinmaterial pauschal mit 30,00 € sowie Kosten für die Registrierung und Portierung der Internetdomain für eine Dauer von jeweils 48 Monaten in Höhe von 10,60 €, insgesamt also Kosten in Höhe von 310,55 € anrechnen lassen. Sie habe keine Personalkosten erspart, da sie sämtliche Vertragsleistungen ausschließlich mit fest angestellten Mitarbeitern erbringe. Telefon, Internet und sonstige Telekommunikationskosten habe sie nicht erspart, weil sie dies vollumfänglich über Flatrates abdecke. Kosten für Hardware und Material habe sie ebenfalls nicht erspart, da die Lieferung und/oder Installation solcher Hardwarekomponenten nicht vertragsgegenständlich sei und zur Vertragsdurchführung nicht benötigt werde. 8 Nachdem die Klägerin die Klage in Höhe von 1013,60 € (ersparte Aufwendungen für freie Mitarbeiter) sowie in Höhe weiterer 139,68 € als ersparte Aufwendungen für eine nicht erstellte Internetseite für die Dauer von 48 Monaten zurückgenommen hat, beantragt sie nunmehr, 9 die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 9.247,41 € (netto) zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie macht im Wesentlichen geltend, sie sei bei dem der Unterschrift des Internetsystemvertrags vorausgehenden Gespräch mit dem Zeugen X durch diesen arglistig getäuscht worden. Tatsächlich seien bei dem Gespräch am 01.10.2009 folgende Punkte besprochen worden: Der Zeuge X habe ihr zugesagt, dass sie sich erst beim folgenden Besuch eines Webdesigners festlegen müsse, ob sie an dem Werbeprogramm teilnehmen wolle, mit der Unterzeichnung des Internetsystemvertragsformulars gehe sie keine verbindliche Bestellung ein. Ihr sei gesagt worden, dass eine Servicegebühr monatlich nicht anfallen werde. Desweiteren sei sie darüber getäuscht worden, dass eine Suchmaschinenoptimierung durchgeführt werden sollte, was tatsächlich nicht geschehen sei. Ferner sei ihr zugesagt worden, dass eine umfassende Werbepräsentation erstellt werden sollte von der Klägerin, tatsächlich habe sie sich alle Text- und Bildermaterialien selbst erstellen müssen. Darüber hinaus sei ihr zugesagt worden, dass ein individuelles Design erstellt werden sollte, was tatsächlich nicht erfolgt sei. 13 Die Kündigungsabrechnung sei nicht schlüssig. Tatsächlich sei, so meint sie, der von der Klägerin mit ihrem (angeblichen) Personal erzielte anderweitige Erwerb oder die eingesparten Personalkosten voll anzurechnen: der Unternehmer sei gehalten, fest angestelltes Personal für andere Aufträge einzusetzen und den damit erzielten anderweitigen Erwerb voll gegenzurechnen. Zudem sei, so behauptet sie, die X im Jahr 2009 mit ihren Mitarbeitern exklusiv für die X tätig gewesen. Insoweit verweist sie auf Anlage B 12. Auf § 1 der Anlage B 12 wird Bezug genommen. 14 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen. 15 Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 10.08.2011. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 09.05.2012 Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die zulässige Klage ist lediglich im tenorierten Umfang (489,95 €) in der Hauptsache begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte gem. § 649 Satz 2 und 3 BGB ein Zahlungsanspruch nur in dem im Tenor zuerkannten Umfang zu. Bei dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag handelt es sich um einen Internetsystemvertrag. Dieser Vertragstyp wird in ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Werkvertrag qualifiziert, da der wesentliche Gegenstand die Herbeiführung eines Erfolgs als Ergebnis der Tätigkeit des Auftragnehmers ist (BGH Urteil vom 04.03.2010, Aktenzeichen III ZR 79/09). Dieser Vertrag ist auch wirksam, insbesondere nicht gem. § 138 Abs. 2 BGB sittenwidrig oder gem. § 142 Abs. 1 BGB durch Anfechtung vorliegend erloschen. Eine Nichtigkeit gem. § 138 Abs. 2 wegen Wuchers wäre nur gegeben, wenn die Preisgestaltung gegen die guten Sitten verstoßen würde. Die Beklagte hat insoweit weder hinreichend konkret dargelegt, dass die Preisgestaltung der Klägerin die auf dem Markt übliche um ein Vielfaches überschreiten würde, noch zum subjektiven Tatbestand, d.h. dem Vorliegen einer Schwächesituation bei der Beklagten, ausreichend vorgetragen. 18 Die im Schreiben der Beklagten vom 08.11.2009 erklärte Anfechtung greift im Ergebnis mangels Vorliegens eines Anfechtungsgrundes ebenfalls nicht durch: Zwar liegt in dem Schreiben vom 08.11.2009 gem. § 141 BGB eine wirksame Anfechtungserklärung. Auch war die Erklärung gem. § 124 BGB unter Zugrundelegung des Datums des Vertragsabschlusses (01.10.2009) und des Datums der Anfechtung (08.11.2009) jedenfalls rechtzeitig. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte durch den Mitarbeiter der Klägerin, den Zeugen X, auch getäuscht wurde. 19 Soweit die Beklagte ihre mit Schreiben vom 08.11.2009, konkretisiert durch das Schreiben vom 15.09.2010 (Anlage B 10) erklärte Anfechtung darauf stützt, der Zeuge X habe ihr erklärt, sie müsse sich erst beim folgenden Besuch eines Webdesigners festlegen, ob sie am Werbeprogramm teilnehmen wolle, mit der Unterzeichnung des Internetsystemvertragsformulars gehe sie keine verbindliche Bestellung ein, so hat der Zeuge X zwar diesen Vortrag bestätigt. Dem steht jedoch die Aussage des Zeugen X entgegen, der sich zwar an den konkreten Gesprächsverlauf nicht entsinnen konnte, jedoch nachvollziehbar darstellte, dass jegliche Zusatzvereinbarungen auf dem Vertragsformular festgehalten worden wären, wie dies auch in anderen Fällen tatsächlich geschehen sei. Er räumte ein, dass in anderen Fällen Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen wurden, gab jedoch an, dass ein erst späteres Wirksamwerden des Vertrags bislang in keinem von ihm vermittelten Vertrag vereinbart worden sei. Dies erscheint in Anbetracht der ungewöhnlichen Fallkonstellation – weshalb sollte das Vertragsformular unterschrieben werden, wenn der Vertrag tatsächlich erst in Kraft treten sollte nach Erscheinen des Wegdesigners – auch plausibel. Jedenfalls vermag das Gericht in Anbetracht der Nähe jedes Zeugen zu einer Partei keiner der beiden Aussagen mehr Glauben zu schenken als der anderen. Dieses non liquet geht zu Lasten der Beklagten. 20 Der Vortrag der Beklagten, sie sei von einem Mitarbeiter der Klägerin darüber getäuscht worden, dass die Servicegebühr von 238,00 € monatlich anfalle, hat sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme bereits durch Vernehmung des Zeugen X nicht bestätigt. Der Zeuge X gab vielmehr an, in dem dem Vertragsabschluss vorausgehenden Gespräch mit Herrn X über die monatlich anfallenden Servicegebühren aufgeklärt worden zu sein, ferner auch über die Laufzeit des Vertrags, so dass sich auch durch eine einfache Multiplikation der monatlichen Servicegebühren über die gesamte Laufzeit der insgesamt für den Vertrag zu zahlende Betrag jedem Laien erschloss. Eine arglistige Täuschung liegt also auch hierin nicht. 21 Ob eine zur Anfechtung berechtigende Täuschung aufgrund einer falschen Zusage hinsichtlich der klägerseits tatsächlich nach dem Vertrag nur zur erbringenden Leistungen vorliegt, kann im Ergebnis bereits deshalb nicht beurteilt werden, weil die Klägerin tatsächlich die Leistungen in keiner Weise ausgeführt hat, so dass nicht beurteilt werden kann, inwiefern die Zusagen bei Vertragsabschluss, so sie gegeben wurden, falsch waren. Darüber hinaus sind die Begriffe „Suchmaschinenoptimierung“, „umfassende Werbepräsentation“ sowie „individuelles Design“ auch nicht griffig und hinreichend konkret, um hieraus abzuleiten, ob tatsächlich eine Erfüllung vorliegt oder nicht. 22 Bei allen drei Begriffen handelt es sich um plakative Schlagworte, die erst mit konkretem Inhalt gefüllt werden müssten, wozu die Beklagte allerdings nichts vorgetragen hat. 23 Das Schreiben vom 08.11.2009 enthält gleichzeitig auch eine Kündigungserklärung, womit grundsätzlich die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung nach den §§ 631, 649 Satz 2 BGB hat. Die Kündigung ist, wie jedenfalls nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme feststeht, vor jeglicher Leistungserbringung seitens der Klägerin erfolgt. Mithin ist davon auszugehen, dass die Klägerin mangels anderweitigen Sachvortrags bereits nach der Lebenserfahrung bis zu diesem Zeitpunkt alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der vertraglich versprochenen Leistung erspart hat. Sie hat auch selbst nicht vorgetragen, welche konkreten geschuldeten vertraglichen Leistungen sie bis zur Kündigung bereits erbracht hat. 24 In jedem Fall muss sich die Klägerin dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirkt oder zur erwerben böswillig unterlassen hat. Werklohn für bereits erbrachte Leistungen steht der Klägerin nicht zu. Der Vertrag wurde durch die Beklagte gekündigt, noch bevor sich die Parteien über die genaue Gestaltung des Internetauftritts hatten einigen können. Der Klägerin steht ein Werklohn für nicht erbrachte Arbeiten nicht in dem geltend gemachten Umfang zu. Da nur der Werkunternehmer in der Lage ist, die Kosten des Vertrags dem Entgelt gegenüber zu stellen, hat er im Einzelfall vorzutragen und zu beziffern, was er anrechnen lassen will und zwar so ausführlich, dass dem Besteller eine Überprüfung und Wahrung seiner Rechte möglich ist. Dieser sogenannten sekundären Darlegungslast hat die Klägerin nicht Genüge getan. Insoweit reicht es nämlich nicht aus, zu behaupten, bezüglich der fest angestellten Mitarbeiter würden durch die Vertragskündigung keine Aufwendungen erspart und keine Kapazitäten für anderweiten Erwerb frei (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.9.2011 zu IV – 23 U 146/10). Soweit die Klägerin meint, sie müsse ihre Kalkulation insbesondere mit Blick auf fixe Personalkosten nicht darlegen, da dies schon dem Grunde nach nicht zu weiteren ersparten Aufwendungen führen könne, ist diese Annahme unrichtig. Vielmehr ist eine solche Offenlegung der internen Kalkulation mit Blick auf die eigenen Mitarbeiterressourcen der Klägerin gerade erforderlich, um beurteilen zu können, ob, wovon das Gericht ausgeht, es der Klägerin möglich war, in der freigewordenen Zeit andere Aufträge zu aquirieren und zu bearbeiten. Dies gilt insbesondere deshalb, weil die Kündigung vorliegend bereits zu Vertragsbeginn erfolgte. 25 Damit ist der klägerische Vortrag zur Darstellung des Zahlungsanspruchs nach § 649 BGB unschlüssig und nicht nachvollziehbar. Zu Gunsten der Klägerin gilt damit die Vermutung von Satz 3, wonach dem Unternehmer fünf von hundert auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zusteht. Tatsachen, die der Vermutung des § 649 Satz 3 BGB widersprechen könnten, sind durch die Beklagte nicht vorgetragen worden. 26 Der Zinsanspruch ergibt sich in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit, mithin ab dem 22.06.2011 (Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem der Beklagtenvertreter den die Klage ändernden und erweiternden Schriftsatz vom 21.06.2011 als zugestellt entgegen genommen hat). 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. 28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 709, 708 Nr. 11, 7011 ZPO. 29 Streitwert: 9.488,45 € 30 X