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Urteil

17 Ks 8/12

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2012:0906.17KS8.12.00
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Tenor

Der Angeklagte ist des Totschlags schuldig.

Er wird zu einer

Freiheitsstrafe von zehn Jahren

verurteilt.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschrift: § 212 Abs. 1 StGB.

Entscheidungsgründe
Der Angeklagte ist des Totschlags schuldig. Er wird zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Angewendete Vorschrift: § 212 Abs. 1 StGB. G r ü n d e : I. Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten 1. Der Lebensweg des Angeklagten 2. Die Kontakte des Angeklagten zu den Zeuginnen LR und RK a) LR b) RK II. Tatgeschehen 1. Zur Person des Tatopfers 2. Kontakt des Angeklagten zu dem Tatopfer 3. Inaussichtstellen der Zahlung von 500.000,00 € durch den Angeklagten 4. Gemeinsame Aktivitäten am 17. Januar 2012 5. Erstellung der fingierten E-Mail-Korrespondenz 6. Der Verlauf des 18. Januar 2012 und des 19. Januar 2012 7. Die Tötung von DA durch den Angeklagten 8. Nachtatgeschehen, Flucht, Wiedereinreise und Festnahme 9. Subjektiver Tatbestand 10. Strafrechtliche Verantwortlichkeit III. Beweiswürdigung 1. Persönliche Verhältnisse des Angeklagten 2. Feststellungen zur Person des Tatopfers 3. Angaben des Angeklagten zum Tatvorwurf a) Angaben im Ermittlungsverfahren b) Angaben in der Hauptverhandlung 4. Beweiswürdigung im Einzelnen a) Kontakt des Angeklagten zu dem Tatopfer und gemeinsame Aktivitäten b) gemeinsamer Aufenthalt im Hotel c) Tatgeschehen (1) Auffindesituation/Todesursache (2) Täterschaft des Angeklagten (a) Aufenthalt in der Suite 610 (b) Blutspuren (c) Unzutreffende Angaben des Angeklagten über seine Beziehung zum Opfer (d) weitere unzutreffende Angaben des Angeklagten (e) Verlassen des Hotels (f) keine Anhaltspunkte für anderen Täter (g) mögliche Ursache einer Auseinandersetzung (h) Zeuge IG (Taxifahrer) (i) für den Morgen des 20. Januar 2012 bestelltes Taxi (j) Kalendereinträge und Aufzeichnungen des Angeklagten (k) Zusammenfassung d) Nachtatgeschehen e) Subjektiver Tatbestand (a) Wissenselement (b) Willenselement f) Strafrechtliche Verantwortlichkeit IV. Rechtliche Würdigung V. Strafzumessung 1. Strafrahmen 2. Strafzumessung i.e.S. VI. Hilfsantrag VII. Kostenentscheidung I. 1. Der Angeklagte, der auf dem nachfolgend wiedergegebenen Lichtbild zu sehen ist, wurde am * in * in * (*) geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger. Von 1987 bis 1991 besuchte der Angeklagte das * Gymnasium in *, das er mit dem Abitur abschloss. Ein zum Wintersemester 1992/1993 an der Universität * begonnenes wirtschaftswissenschaftliches Studium brach er nach einem Jahr ab. Von 1993 bis 1997 war der Angeklagte in * als Fitnesstrainer beschäftigt. Ab Januar 1995 absolvierte er zeitgleich eine Ausbildung zum Hotelkaufmann, die er jedoch bereits im März 1995 abbrach. Von Januar 1998 bis Juni 1999 arbeitet er bei einem Speditionsunternehmen in *. Anschließend besuchte er bis 2001 das Berufskolleg – Schwerpunkte: Wirtschaft und Informatik – in * und erlangte dort den Abschluss als Groß- und Außenhandelskaufmann. Zugleich arbeite er – bis April 2002 – bei einem Modehandelsunternehmen in *, zuletzt als Leiter des Einkaufs. Zwischen Mai 2002 und Oktober 2003 arbeitete er als Assistent der Geschäftsleitung bei einem Textilunternehmen in *. Daran schloss sich von Dezember 2003 bis Dezember 2005 eine Tätigkeit als kaufmännischer Mitarbeiter eines Textilunternehmens in * an. Im Januar 2006 mach sich der Angeklagte selbständig, wobei nicht näher geklärt werden konnte, womit er sich im Einzelnen beschäftigte. Er selbst gab seine Tätigkeit mit „ Projektmanagement “ und „ Telekommunikation “ an. Nachdem er seine selbständige Tätigkeit aufgrund mangelnder Rentabilität aufgeben musste, ging der Angeklagte seit Januar 2011 keiner regelmäßigen Beschäftigung mehr nach. Zuletzt wohnte der Angeklagte auf der * in * in einem im Dachgeschoss des Wohnhauses seiner Mutter gelegenen Zimmer. Der Angeklagte war vor mehr als zehn Jahren verheiratet, die Ehe wurde jedoch nach etwa einem halben Jahr geschieden. Kinder hat der Angeklagte nicht. Außer zu seinen Familienangehörigen unterhält der Angeklagte – soweit im Rahmen der Hauptverhandlung bekannt geworden – nur wenige private Kontakte. Neben einem freundschaftlichen Kontakt zu der Zeugin LR – einer früheren Lebensgefährtin, von der in anderem Zusammenhang noch die Rede sein wird – unterhält der Angeklagte noch Kontakte zu dem Zeugen SG, der als Rechtsanwalt in * tätig ist und der die Beziehung zu dem Angeklagten als „ lockere Freundschaft “ beschreibt. Der Angeklagte ist rechtskräftig vorbestraft. Am 31. Januar 2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Neuss wegen Diebstahls in sieben Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 25,00 €. 2. Der Angeklagte suchte – jedenfalls seit Anfang des Jahres 2000 – den Kontakt zu Prostituierten. Dabei kam es ihm weniger auf das Ausleben sexueller Bedürfnisse an. Vielmehr war sein Ziel, die Prostituierten auch privat zu treffen und seine Freizeit mit diesen zu verbringen. a) Im Jahre 2004 lernte der Angeklagte in einem Bordell in * die Zeugin LR kennen. Die Zeugin war seinerzeit verheiratet und ging seit wenigen Wochen der Prostitution nach, um Schulden in Höhe von 4.000,00 € begleichen zu können, die aus einer Zahnbehandlung entstanden waren. Der Angeklagte suchte den Bordellbetrieb als Kunde auf. Bei dem ersten Treffen kam es indes nicht zu einem sexuellen Kontakt, sondern der Angeklagte wollte sich lediglich mit der Zeugin unterhalten, was diese als ungewöhnlich empfand. Insbesondere war der Angeklagte daran interessiert zu erfahren, warum die Zeugin der Prostitution nachging. Nachdem die Zeugin dem Angeklagten berichtet hatte, sie versuche auf diesem Wege ihre Schulden zu tilgen, berichtete der Angeklagte der Zeugin ausführlich, dass er als Kaufmann tätig und geschieden sei. Kurze Zeit später suchte er den Bordellbetrieb erneut auf und brachte der Zeugin LR ein Mobiltelefon als Geschenk mit, da die Zeugin beim ersten Treffen erzählt hatte, ihres sei defekt. Auch bei diesem Treffen kam es nicht zu einem sexuellen Verkehr. Ein solcher fand erst statt, als der Angeklagte die Zeugin wenig später ein drittes Mal in dem Bordell aufsuchte. Als die Zeugin nach diesem dritten Treffen nach Schichtende zu ihrem auf dem Bordellparkplatz abgestellten Wagen ging, fand sie unter dem Scheibenwischer eine Rose und einen Liebesbrief des Angeklagten vor. Der Angeklagte selbst wartete etwas entfernt. Er wurde von der Zeugin bemerkt, die ihm mitteilte, dass sie mit ihm außerhalb des Bordells keinen Kontakt haben wolle. Sodann stieg die Zeugin in ihren Wagen, wurde jedoch vom Angeklagten bis nach * – dort wohnte die Zeugin – verfolgt. Der Angeklagte erschien auch nach diesem Vorfall mehrmals bei der Zeugin im Bordell und wiederholte sein Ansinnen, die Zeugin möge sich einmal mit ihm treffen. Auch weil sich der Zustand der Ehe der Zeugin LR zunehmend verschlechtert hatte, änderte sie ihre Meinung und gab dem Drängen des Angeklagten nach. In der Folgezeit entwickelte sich zwischen der Zeugin und dem Angeklagten, der der Zeugin stets zuvorkommend und charmant begegnete und ihr von seinen angeblichen finanziellen Erfolgen als Geschäftsmann berichtete, ein privates intimes Verhältnis. Einige Monate später verließ die Zeugin LR ihren Ehemann und bezog mit dem Angeklagten eine gemeinsame Wohnung in *. Auf Drängen des Angeklagten gab die Zeugin ihre Tätigkeit als Prostituierte auf und lebte von den Einkünften des Angeklagten. Es kam auch zu Kontakten der Zeugin mit der Familie des Angeklagten, wobei beide – der Angeklagte und die Zeugin – die tatsächlichen Umstände ihres Kennenlernens jedoch verschwiegen. Ende 2008 oder Anfang 2009 wurde die Beziehung von der Zeugin beendet. Grund dafür war, dass der Angeklagte heiraten und Kinder haben wollte, die Zeugin sich dazu aber nicht – wie sie selbst formulierte – „überwinden“ konnte. Sie empfand für den Angeklagten keine Liebe, sondern lediglich freundschaftliche Gefühle sowie Dankbarkeit dafür, dass er ihr die Möglichkeit gegeben hatte, die Tätigkeit als Prostituierte zu beenden. Nach der Trennung behielten beide ein freundschaftliches Verhältnis bei, auch deshalb, weil die Zeugin den Angeklagten zwar teils als sehr aufdringlich und mit einer Neigung zur Rechthaberei, aber andererseits auch als sehr großzügigen und zuvorkommenden Menschen kennengelernt hatte. Das anschließende freundschaftliche Verhältnis zwischen der Zeugin LR und dem Angeklagten wurde lediglich dadurch getrübt, dass der Angeklagte ihr berichtete, er sei „unheilbar an Krebs“ erkrankt, was sich jedoch anschließend als Lüge herausstellte. Die Zeugin LR und der Angeklagte hielten gleichwohl unregelmäßigen telefonischen Kontakt und berichteten einander von ihren persönlichen Angelegenheiten. An seinem Geburtstag – 7. Dezember 2011 – rief die Zeugin den Angeklagten an. Während des Telefonats erzählte er ihr, dass er sich die Kopfhaare entfernt – „ eine Glatze rasiert “ – habe und übersandte ihr – da die Zeugin dies nicht glauben wollte – per E-Mail ein entsprechendes Foto. Anfang Januar 2012 schickte der Angeklagte der Zeugin eine Kurznachricht und fragte sie, ob sie ihm 100,00 € leihen könne. Diese Anliegen verwunderte die Zeugin, weil der Angeklagte sich noch nie zuvor Geld von ihr geliehen hatte. Weil sie jedoch selbst finanziell nicht gut ausgestattet war, lehnte sie das Ansinnen des Angeklagten ab. b) Anfang 2000 lernte der Angeklagte die Zeugin RK kennen. Diese betrieb seit dem Jahre 1999 in * ein Bordell, das der Angeklagte zu dieser Zeit öfters als Kunde aufsuchte. Die Zeugin führte den Privatclub, in welchem durchgängig zwei bis vier Frauen arbeiteten, als Geschäftsführerin. Bei seinen Besuchen in dem Bordell brachte der Angeklagte der Zeugin RK oftmals Geschenke – insbesondere Lederjacken – mit. Auch versuchte er, mit der Zeugin einen privaten Kontakt aufzubauen, was von der Zeugin jedoch „abgeblockt“ wurde. Anschließend riss der Kontakt zwischen dem Angeklagten und der Zeugin RK zunächst ab. Erst in der zweiten Hälfte des Jahres 2009 nahm der Angeklagte den Kontakt zu der Zeugin RK wieder auf und suchte sie in deren – im Jahre 2008 neu eröffnetem – „Laufhaus“ an der * – ebenfalls ein Bordellbetrieb – in * auf. Der Angeklagte fragte die Zeugin, ob sie bereit sei, sich mit ihm – gegen Geld – außerhalb des Bordells zu treffen. Die Zeugin RK stimmte diesem Vorschlag wegen der in Aussicht gestellten Bezahlung zu. In der Folgezeit trafen sich der Angeklagte und die Zeugin regelmäßig und unternahmen Restaurantbesuche sowie andere Aktivitäten, insbesondere Besuche des Spielcasinos. Dem Angeklagten, der gegenüber der Zeugin RK als wohlhabender und kultivierter Geschäftsmann auftrat, war daran gelegen, nach außen hin den Eindruck zu vermitteln, bei der Zeugin RK handele es sich um seine Lebensgefährtin. Der Angeklagte machte zahlreiche Fotos von der Zeugin und versuchte auch, das Verhältnis von der geschäftlichen auf eine persönliche Ebene zu verlagern. So überredete er die Zeugin beispielsweise dazu, ihn zu der im Kreise seiner Angehörigen abgehaltenen Geburtstagsfeier seines kleinen Neffen zu begleiten und zahlte ihr hierfür kurz vor Ankunft bei der Feier eine zusätzliche Geldsumme. Auf der Feier angekommen, machte der Angeklagte sofort ein Foto von der Zeugin zusammen mit seinem Neffen und seiner Mutter. Auch bei dieser Gelegenheit stellte der Angeklagte die Zeugin RK als seine Lebensgefährtin vor. Im Rahmen der Treffen buchte der Angeklagte auch mehrfach für sich und die Zeugin Hotelzimmer. Meist verhielt es sich bei den Treffen dann jedoch so, dass der Angeklagte mit der Zeugin im Hotelrestaurant aß und später – alleine – im Hotel übernachtete. Ein oder zwei Mal begleitete die Zeugin den Angeklagten auch auf das Hotelzimmer, wo die Unterhaltung fortgesetzt wurde. Indes kam es weder dort noch bei anderen Gelegenheiten zu sexuellen Handlungen oder zum Austausch von Zärtlichkeiten. Zwar äußerte der Angeklagte – insbesondere beim gemeinsamen Aufsuchen von Hotelzimmern – entsprechende Wünsche. Diese wurden von der Zeugin RK jedoch abgelehnt, was der Angeklagte auch akzeptierte. Die Bezahlung der Zeugin RK durch den Angeklagten erfolgte nicht nach festen Stundensätzen sondern in der Weise, dass der Angeklagte der Zeugin nach den Treffen jeweils unterschiedliche Beträge zwischen 200,00 € und 1.000,00 € übergab. Gelegentlich kaufte der Angeklagte der Zeugin auch hochpreisige Geschenke, wie etwa einen Laptop, Schmuck oder teure Kleidung. Einmal versprach der Angeklagte der Zeugin sogar die Zahlung eines Betrages in Höhe von 5.000,00 €, wenn sie mit ihm gemeinsam die Diskothek „ * “ in * besuche. Zu einer Auszahlung kam es indes nicht, was der Angeklagte nach dem Besuch der Diskothek damit begründete, dass er das – angeblich im Kofferraum seines Wagens befindliche - Geld verloren habe. Im Laufe der Zeit kam dem Angeklagten zunehmend das Bewusstsein dafür abhanden, dass die Beziehung aus Sicht der Zeugin RK lediglich eine geschäftliche war und nicht von Zuneigung oder gar Liebe getragen wurde. So legte der Angeklagte gegenüber der Zeugin eifersüchtiges Verhalten an den Tag und sagte ihr, dass er sie liebe. Er fragte die Zeugin, ob sie mit ihm zusammen ziehen wolle oder er ihr zumindest eine Wohnung kaufen solle. Zudem erzählte der Angeklagte der Zeugin, dass er Magenkrebs habe und nicht mehr lange leben werde; eine Aussage, die er einige Zeit später dahingehend revidierte, dass wieder alles „in Ordnung“ sei. Nach etwa einem Jahr wurde der Zeugin der Kontakt zum Angeklagten „zu viel“ , insbesondere weil der Angeklagte der Zeugin eine große Anzahl von Kurznachrichten auf ihr privates Mobiltelefon sandte und die Zeugin zunehmend den Eindruck gewann, der Angeklagte hoffe nach wie vor, dass aus ihm und der Zeugin ein Paar werden würde. Deshalb teilte die Zeugin dem Angeklagten etwa seit Weihnachten 2010 mehrfach mit, dass sie ihn zukünftig nicht mehr treffen werde. Anfang 2011 kam es dann zwischen dem Angeklagten und der Zeugin zu einem Streit, der zur endgültigen Beendigung der Zusammenarbeit führte. Der Angeklagte und die Zeugin hatten sich im * Hotel in * getroffen. Nachdem beide zusammen im Restaurant des Hotels gegessen und alkoholische Getränke zu sich genommen hatten, begleitete die Zeugin den Angeklagten auf sein Hotelzimmer, da dieser ihr die versprochene Bezahlung – 200,00 Euro – übergeben wollte. Der Angeklagte gab der Zeugin jedoch nur 100,00 Euro mit der Begründung, die Zeugin sei „besoffen“ . Auch beschimpfte er die Zeugin in diesem Zusammenhang als „ Hure “. Die Zeugin verließ daraufhin erbost das Hotelzimmer, wobei sie die Autoschlüssel des Angeklagten an sich nahm. Der Angeklagte folgte der Zeugin, nahm dieser die Autoschlüssel wieder ab, verbrachte sie in seinen Pkw und fuhr mit ihr nach *. Dort angekommen, setzte sich der Streit zwischen beiden fort und endete damit, dass der Angeklagte der Zeugin eine Ohrfeige versetzte, woraufhin die Zeugin das Fahrzeug des Angeklagten verließ. Nach diesem Vorfall gab es keine persönlichen Kontakte mehr zwischen dem Angeklagten und der Zeugin. Im Februar 2011 nahm der Angeklagte – anwaltlich vertreten durch den Zeugen SG – die Zeugin RK vor dem Landgericht Düsseldorf auf Zahlung eines Betrages in Höhe von mehr als 60.000,00 € und – nach Widerruf einer angeblichen Schenkung – Herausgabe von Schmuck und mehreren elektronischen Geräten (Computer und Mobiltelefone) in Anspruch. Er behauptete u.a., der Zeugin drei Darlehen gewährt zu haben und legte Kopien schriftlicher Darlehensverträge und von der Zeugin angeblich unterzeichneter Quittungen vor. Das Landgericht Düsseldorf ordnete die Beweiserhebung über die Echtheit der Unterschriften der Zeugin durch Einholung eines graphologischen Sachverständigengutachtens an und forderte den Angeklagten mehrfach unter Fristsetzung auf, die Originalquittungen vorzulegen. Die Originalquittungen wurden nicht vorgelegt. Der Angeklagte, dem für seine Klage Prozesskostenhilfe im Hinblick auf die von ihm behauptete Einkommens- und Vermögenslosigkeit gewährt worden war, nahm die Klage gegen die Zeugin RK nach Beginn der Hauptverhandlung zurück. II. 1. Die Getötete DA wurde am * in * als jüngste Tochter in einer Geschwisterfolge von fünf Kindern geboren. Sie hatte noch drei ältere Schwestern und einen älteren Bruder. Aufgewachsen ist die Getötete in *, einem kleineren Ort an der * Grenze. Ihre Eltern – der Vater ist Rentner und war früher als Fleischer tätig – leben bis heute dort. Das nachstehend wiedergegebene und von dem Angeklagten anlässlich eines Restaurantbesuchs in Köln aufgenommene Lichtbild zeigt die DA. Nachdem DA im Alter von etwa achtzehn Jahren die Schule in * abgeschlossen hatte – ein Abschluss, der mit dem deutschen Abitur vergleichbar ist – nahm sie eine kaufmännische Tätigkeit in einer ortsansässigen Fleischerei auf. Da sie dort jedoch nur wenig verdiente, entschied sie sich, eine Arbeit im Ausland anzunehmen. Sie reiste zunächst nach *, wo bereits eine ihrer Schwestern als Kellnerin arbeitete. Nach etwa einem Jahr kehrte DA nach * in den elterlichen Haushalt zurück und arbeitete fortan für etwa zwei bis drei Jahre als Kellnerin, bevor sie sich – wiederum wegen der besseren Verdienstmöglichkeiten – entschloss, nach Deutschland zu reisen und dort Geld zu verdienen. Auf der Suche nach einer lukrativen Arbeit in Deutschland nahm DA noch aus * über das Internet und später per Telefon Kontakt zu der Zeugin FV auf, welche unter dem Namen „ * “ einen Bordellbetrieb auf der * in * unterhielt. Die Zeugin FV hatte in * Zeitungen inseriert und Arbeitsmöglichkeiten für junge Mädchen in ihrem Club angeboten. Etwa zwei Wochen nach der erstmaligen Kontaktaufnahme sowie nach Klärung der Arbeitsmodalitäten reiste DA im August 2010 nach * und nahm im Bordell der Zeugin FV unter ihrem Arbeitsnamen „ Vivien “ ihre Tätigkeit als Prostituierte auf. Im Bordell der Zeugin FV, in dem DA auch wohnte, lernte sie die ebenfalls dort wohnende und als Prostituierte tätige sowie ebenfalls aus * stammende Zeugin CA kennen. Beide freundeten sich an, unternahmen fortan viel gemeinsam und verbrachten schließlich im Rahmen einer intensiven Freundschaft nahezu ihre gesamte Freizeit miteinander. Etwa acht Monate später, im April 2011, entschlossen sich DA und die Zeugin CA dazu, ihre Arbeit bei der Zeugin FV zu beenden. Beide waren mit den Arbeitsbedingungen in dem Club inzwischen unzufrieden, weil sie jeden Abend Diskotheken aufsuchen wollten, was die Zeugin FV ihrerseits – wegen der Öffnungszeiten des Bordells von 10 Uhr bis 24 Uhr und der damit verbundenen Erforderlichkeit von anwesendem Personal – als unvereinbar mit dem Betriebsablauf erachtete. Ihren Entschluss, den Club zu verlassen, teilten DA und die Zeugin CA der Zeugin FV am 12. April 2011 mit. Die Zeugin FV nahm die Entscheidung der beiden – obgleich traurig über deren Entschluss, da sie insbesondere DA mochte – ohne weiteres hin. Der Weggang der beiden Frauen stellte auch deshalb kein Problem für die Zeugin FV dar, weil aufgrund der Inserate in * Zeitungen fortlaufend neues Personal nachströmte. Privat bestand zudem auch nach dem Weggang von DA aus dem Bordell weiterhin ein freundschaftliches Verhältnis zwischen ihr und der Zeugin FV. So telefonierten beide etwa ein bis zwei Mal im Monat miteinander, zuletzt rief DA die Zeugin im Januar 2012 an. Nachdem DA und die Zeugin CA am 12. April 2011 das Bordell der Zeugin FV verlassen hatten, begaben sie sich noch am gleichen Tage zu der Schwester der Zeugin CA nach *, von wo aus sie über das Internet Kontakt zu einem Bordellbetrieb in * aufnahmen. Nach kurzen Besuchen bei jeweiligen Verwandten und einem kurzen zweitägigen Zwischenstopp in *, arbeiteten DA und die Zeugin CA sodann für etwa zwei Wochen in diesem – in * ansässigen – Bordell. Da der Betreiber des Bordells jedoch nach kurzer Zeit gegenüber DA – er hatte sogleich nach ihrer Ankunft starken Gefallen an ihr gefunden – zudringlich wurde und auch nach einer Zurückweisung nicht von seinen Annäherungsversuchen abließ, entschlossen sich DA und die Zeugin CA erneut, den Bordellbetrieb zu wechseln. Sie kehrten deshalb am 25. Mai 2011 nach * zurück und bezogen gemeinsam eine Wohnung auf der * im Stadtteil *. Zwischen Anfang Juni 2011 und Anfang Oktober 2011 arbeiteten beide von Montags bis Freitags in einem in * gelegenen Bordellbetrieb namens „ * “. Da ihr Verdienst dort jedoch hinter ihren Erwartungen zurückblieb, suchten sie über das Internet eine neue Arbeitsgelegenheit und stießen auf den Bordellbetrieb „ * “ der Zeugin VA auf der * in *. Nachdem die DA und die Zeugin CA der Zeugin VA per E-Mail aussagekräftige Fotografien übermittelt hatten, nahmen beide dort unter den Arbeitsnamen „ Vanessa “ (DA) und „ Melissa “ (Zeugin CA) ihre Tätigkeit auf. Sie arbeiteten an den Wochentagen zwischen 10 Uhr und 23 Uhr und wechselten gelegentlich auch in die * „Zweigstelle“ der Zeugin VA. Beide mussten an die Zeugin VA als Gegenleistung für die Gestellung der Räumlichkeiten neben einer monatlichen Pauschale 30 % der von den Kunden erhaltenen Beträge abführen. Sowohl DA als auch die Zeugin CA gingen ihrer Tätigkeit aus rein wirtschaftlichen Erwägungen und völlig freiwillig nach. Sie verdienten gut und genossen die Möglichkeiten, die ihnen hierdurch im Gegensatz zu dem bescheidenen Leben in ihrer Heimat eröffnet wurden. Beide besuchten in ihrer Freizeit an den Wochenenden gemeinsam Diskotheken, Restaurants und Kinoaufführungen. DA lernte in der Diskothek „ * “ den Zeugen AJ kennen, mit dem sie nach einigen Treffen auch – im Fahrzeug des Zeugen – geschlechtlich verkehrte. Die Beziehung blieb jedoch im Übrigen oberflächlich und auf gelegentliche Treffen beschränkt. An einer Vertiefung der Beziehung waren weder DA noch der Zeuge AJ interessiert. Finanzielle Rücklagen für die Zeit nach einer eventuellen – von ihr nicht konkret erwogenen – Rückkehr nach * bildete DA nicht. Sie hielt telefonischen Kontakt zu ihren dort lebenden Eltern, denen sie von ihrer tatsächlichen Berufstätigkeit jedoch nichts erzählte. Außerdem hatte sie noch Kontakt zu ihrem in * lebenden Exfreund. 2. Der Angeklagte und DA lernten sich im November 2011 in dem Bordellbetrieb „ * “ auf der * in * kennen, als der Angeklagte diesen Betrieb als Kunde – sog. „ Freier “ – besuchte. Der Angeklagte fand sofort Gefallen an DA und suchte diese in der Folgezeit wöchentlich entweder in dem Club „ * “ in * oder dem zweiten von der Zeugin VA betriebenen Club in * auf. Zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs oder zu anderen sexuellen Handlungen kam es indes nicht. Der Angeklagte unterhielt sich mit DA – diese sprach nur sehr schlecht Deutsch, so dass die Unterhaltungen in englischer Sprache erfolgten –, machte ihr Komplimente und sagte ihr, dass er sie hübsch und nett fände. Auch teilte der Angeklagte, der sich als wohlhabender Geschäftsmann ausgab, DA bei seinen Besuchen mit, dass er ihr „ helfen “ könne, indem er ihr durch finanzielle Zuwendungen den Ausstieg aus der Prostitution ermögliche. Bei diesen Gesprächen war dem Angeklagten daran gelegen, ein persönliches Verhältnis zu DA aufzubauen und ihr Vertrauen zu gewinnen. Dies gelang ihm zumindest insoweit, als DA ihm ihre private E-Mail-Adresse und ihre Mobilfunknummer überließ und beide sich fortan auch per E-Mail und Kurzmitteilung (SMS) austauschten. Der Angeklagte erzählte DA immer wieder, dass er über viel Geld verfüge. Auch erzählte er ihr, dass er an Krebs erkrankt sei, eine Chemotherapie durchführe und nur noch wenige Zeit zu leben habe. Er nannte DA seinen „Engel mit blauen Augen“ und stellte ihr in Aussicht, ihr im Falle seines demnächst zu erwartenden Ablebens sein – mit mehreren Millionen € angegebenes – Vermögen hinterlassen zu wollen. Am 10. Dezember 2011 begab sich DA zunächst nach *, wo sie ihre dort wohnende Schwester besuchte. Von dort aus flog sie am 13. Dezember 2011 nach * zu ihrer Familie. Nach dem Jahreswechsel wollte sie nach * zurückkehren, hatte jedoch kein Geld für den Rückflug. Sie bat daraufhin den Zeugen AJ, ihr Geld zur Verfügung zu stellen, was dieser jedoch ablehnte. Daraufhin bat sie den Angeklagten um finanzielle Unterstützung, der ihr 1.000,00 € nach * überwies. Am 7. Januar 2012 kehrte DA mit dem Flugzeug aus * zurück nach *. Am Folgetag (8. Januar 2012) begab sie sich in Begleitung der Zeugin CA in eine Gaststätte namens „ * “, in der sie sich mit dem Angeklagten verabredet hatte. Bei diesem Treffen überreichte der Angeklagte DA in einen parfümierten Umschlag ein von ihm verfasstes Liebesgedicht in englischer Sprache, das DA – als sie wieder allein mit der Zeugin CA war – belustigt kommentierte. 3. In der Folgezeit kam es zu weiteren – telefonischen und auch persönlichen – Kontakten zwischen DA und dem Angeklagten. Der Angeklagte wollte nach wie vor eine persönliche Beziehung zu DA aufbauen und führte zu diesem Zweck die – unzutreffende – Legende fort, er verfüge über Geldmittel in Millionenhöhe und stehe – als Folge einer Krebserkrankung – kurz vor dem Ableben. Er schlug DA vor, die Prostitution aufzugeben und in ihr Heimatland zurückzukehren. Damit sie dort unbeschwert leben könne, wolle er ihr einen Betrag in Höhe von 500.000,00 € schenken. Er vereinbarte mit DA, dass dieser Betrag auf das Konto ihres Vaters, des Zeugen TB, bei der * „ * “ überwiesen werden solle. Irgendwelche Forderungen verband der Angeklagte hiermit nicht. Er ging vielmehr davon aus, dass DA schon alleine durch die Ankündigung der Zahlung eines solchen Betrages motiviert sei, das persönliche Verhältnis mit ihm zu vertiefen. Er hoffte, dass es ihm gelingen würde, eine Liebesbeziehung zu DA aufzubauen oder sie zumindest zu bewegen, sich für wenige Tage wie seine Lebensgefährtin zu verhalten. Zu diesem Zweck wollte er die Legende von sich als uneigennützigem und finanziell bestens ausgestattetem Gönner möglichst lange aufrechterhalten. Der Angeklagte, dem bewusst war, dass DA spätestens bei Nichteintreffen des versprochenen Geldes auf dem Konto ihres Vaters die Lüge erkennen und den Kontakt abbrechen würde, begnügte sich damit, für die Zeit bis dahin in der Illusion zu leben, mit einer ihm auch emotional zugewandten jungen und attraktiven Frau zusammen zu sein. Außerdem hoffte er darauf, dass sich die Gelegenheit ergeben werde, mit DA auch geschlechtlich zu verkehren. DA glaubte, dass der Angeklagte seine Zusage einhalten werde, und traf sich im Hinblick hierauf – wie von dem Angeklagten beabsichtigt – nunmehr weiterhin mit ihm. Sie stellte ihre Tätigkeit in dem Bordell der Zeugin VA ein und bat die Zeugin, die von ihr auf der Internetseite des Bordells veröffentlichten Fotos zu entfernen. Die Zeugin CA, der DA stets über das Verhalten des Angeklagten – insbesondere die Ankündigung der Zahlung – berichtete, äußerte sich – nicht zuletzt aufgrund des Fahrzeugs des Angeklagten, der zu den Treffen in einem älteren, von seiner Mutter ausgeliehenen Kleinwagen erschien – skeptisch über die angebliche finanzielle Potenz und die in Aussicht gestellt Zahlung. Diese Skepsis teilte DA indes nicht, was sie u.a. damit begründete, dass der Angeklagte bislang keinen Versuch unternommen habe, mit ihr sexuell zu verkehren. Der Angeklagte, der bis zu diesem Zeitpunkt weder über nennenswertes Vermögen noch über Einkünfte verfügte, verschaffte sich – möglicherweise durch den Verkauf von Mobilfunktelefonen – Geldmittel, die er benötigte, um DA – durch Gewährung von Geschenken und Bewirtungen – weiterhin in dem Glauben zu lassen, er sei wohlhabend. 4. Am Nachmittag des 17. Januar 2012 (Dienstag) suchten DA und der Angeklagte das Reisebüro des Zeugen UL auf. Dort kaufte der Angeklagte für DA – quasi in Umsetzung eines ersten Teils seines „Versprechens“ – ein Ticket für einen Flug nach * (deutsch: *), der am 20. Januar 2012 (Freitag) um 14:10 Uhr ab * starten sollte. Im Anschluss fuhren beide zusammen nach *, wo sie zunächst ein Restaurant besuchten. Anschließend suchten beide einen Juwelier auf, wo der Angeklagte DA ein Armband und einen Ring kaufte. Abends besuchten beide in * ein Musical. Anschließend fuhr der Angeklagte DA zurück nach * und ließ sie dort an unbekannter Stelle aussteigen. DA begab sich zu ihrer Wohnung, wo sie der Zeugin CA von den Ereignissen des Tages berichtete. Sie verbrachte die Nacht zusammen mit der Zeugin CA in der gemeinsamen Wohnung. 5. Um seine Ankündigung betreffend die Überweisung des Betrages in Höhe von 500.000,00 € glaubhaft erscheinen zu lassen, entschloss sich der Angeklagte spätestes am 17. Januar 2012 dazu, eine fingierte E-Mail-Korrespondenz mit einem nicht existierenden Mitarbeiter eines ebenfalls nicht existierenden Kreditinstituts zu erstellen, auf seinem Mobiltelefon zu speichern und diese Korrespondenz DA zu zeigen, falls sie kritische Nachfragen hinsichtlich des Standes der Geldüberweisung stellen sollte. Zu diesem Zwecke verfasste der Angeklagte, der über zwei E-Mail-Adressen („ * “ und „ * “) verfügte, am 17. Januar 2012 um 14.59 Uhr eine E-Mail, die er von einer dieser Adressen zur anderen sandte und an einen nicht existierenden Bankmitarbeiter namens „ * “ richtete, den er anwies, einen Geldbetrag in Höhe von 500.000,00 € auf das Konto des Vaters von DA zu überweisen. Am 18. Januar 2012 (Mittwoch) verfasste er um 5.58 Uhr eine weitere E-Mail, in der ihm „ * “ die bevorstehende Ausführung der Überweisung mitteilt und die Gutschrift für „ Freitag “ (20. Januar 2012) oder „ Montag “ (23. Januar 2012) ankündigt. Um 6.00 Uhr verfasste er sodann eine dritte Mail, in der er – der Angeklagte – sich bei „ * “ bedankte. Aufgrund dieser Aktivitäten ergab sich auf dem Mobiltelefon des Angeklagten die folgende Korrespondenz: 17.01.2012, (Systemzeit: 15.59 Uhr, tatsächliche Uhrzeit: 14.59 Uhr) „Hallo *, das ist die Bank mit den Daten: * R ** xx Kontoinhaber: TB Bitte 500.000,00 EU anweisen. Meine Unterschrift habe ich schon hinterlegt! Bitte informiere mich, wenn es raus ist!!!!“ 18.01.2012, (Systemzeit: 6.58 Uhr, tatsächliche Uhrzeit: 5.58 Uhr) „Hallo *, die Überweisung geht heute, wie avisiert an die * raus. Die Gutschrift wird voraussichtlich am Freitag und spätestens am Montag erfolgen wegen der hohen Summe. Beste Grüße * Kundenberater Geschäftskunden Sparkassenverbund * *“ 18.01.2012, (Systemzeit: 7.00 Uhr, tatsächliche Uhrzeit: 6.00 Uhr) „Hallo *, vielen Dank mein Bester. Gruss *“ Am 19. Januar 2012 (Donnerstag) um 14.40 Uhr erstellte und versandte der Angeklagte eine weitere Mail an „ * “: 19.01.2012, (Systemzeit: 15.40 Uhr, tatsächliche Uhrzeit: 14.40 Uhr) „Hallo *, das ist die Bestätigung von DA: Empfänger: TB For DA CU TA OR * Gruss *“ Ein „ Sparkassenverbund * “ existiert nicht. Der Angeklagte verfügte auch nicht über größere Geldguthaben, schon gar nicht über 500.000,00 €. 6. Der Angeklagte, der möglichst viel Zeit mit DA verbringen wollte, entschloss sich noch am Abend des 17. Januar 2012, eine Hotelsuite anzumieten, um DA weiter zu beeindrucken und zudem seiner Behauptung, er sei in der Lage, ihr die in Aussicht gestellten 500.000,00 € zukommen zu lassen, Nachdruck zu verleihen. Er nahm Kontakt zu verschiedenen * Hotels der gehobenen Kategorie auf und erkundigte sich nach der Verfügbarkeit von Suiten. Am Morgen des 18. Januar 2012 (Mittwoch) traf er sich mit DA in * und begab sich gegen 11.00 Uhr in das * Hotel auf der *. Dieses moderne Hotel liegt im sogenannten „ * “ von *, einem ehemaligen Industriegebiet, dass im Zuge der Stadtteilentwicklung zu einem hochwertigen Wohn- und Büroviertel entwickelt wurde und in dem sich eine Vielzahl von Gaststätten und Hotels der gehobenen Kategorie befinden. Der Angeklagte hatte dort auf seinen Namen die Suite 610 auf der 6. Etage reservieren lassen. Die Reservierung erfolgte zunächst für eine Nacht (auf den 19. Januar 2012), wurde von dem Angeklagten jedoch am späten Nachmittag des 18. Januar 2012 um eine weitere Nacht (auf den 20. Januar 2012) verlängert. In dieser Suite verbrachte der Angeklagte mit DA gemeinsam den Tag. Gegen 19.20 Uhr begaben sich beide in das Hotelrestaurant, das sie gegen 20.15 Uhr verließen. Den weiteren Abend verbrachten der Angeklagte und DA in *. Der Angeklagte kehrte gegen 23.30 Uhr in das Hotel zurück, wo er die restliche Nacht alleine verbrachte. DA begab sich in ihre Wohnung auf der *, wo sie von der zu diesem Zeitpunkt heimkehrenden Zeugin CA angetroffen wurde. Am 19. Januar 2012 (Donnerstag) trafen sich DA und der Angeklagte zum gemeinsamen Frühstück im Hotel. Anschließend begaben sich beide mit dem Taxi zum Gewerbeamt der Stadt *, wo DA das von ihr nach der Einreise in die Bundesrepublik angemeldete Gewerbe als freiberuflich tätige Prostituierte abmelden wollte. Danach fuhren beide in das Hotel zurück, wo sie sich den weiteren Tag in dem Hotelzimmer aufhielten. DA teilte der Zeugin CA ihren jeweiligen Aufenthaltsort – wie zwischen den beiden Freundinnen üblich – über den Tag verteilt immer wieder durch Kurznachrichten (SMS) über ihr Mobiltelefon mit. In dem Hotelzimmer legte DA einen Bademantel an und ließ sich ein Bad ein. Gegen 23.00 Uhr schrieb DA der Zeugin CA eine Kurzmitteilung, in welcher sie ankündigte, gegen 1.00 Uhr zu Hause zu sein. Gegen 23.23 Uhr telefonierten beide letztmalig miteinander, wobei DA wiederholte, dass sie um 1.00 Uhr zu Hause sein werde. 7. Zwischen Beendigung dieses um 23.23 Uhr geführten Telefongesprächs und etwa 0.40 Uhr des Folgetages (20. Januar 2012 – Freitag) versetzte der Angeklagte DA im Bereich des Bettes insgesamt 18 Messerstiche, die sie vornehmlich in den Oberkörper (Bauch- und Brustkorb), aber auch in den Rücken, Hals (drei Stiche) und den Nacken trafen. Mehrere Stiche öffneten den Brustkorb und drangen in das Gewebe beider Lungenflügel sowie in die Bauchhöhle ein. Ein Stich durchtrennte die zehnte Rippe, ein weiterer Stich durchtrennte die Leber und endete im Bereich des Dünndarms. DA verstarb infolge des hierdurch verursachten Blutverlustes. Wegen der Einzelheiten wird hinsichtlich des äußeren Verletzungsbildes auf die Fotografien Bl. 168 bis Bl. 171 der Gerichtsakte verwiesen (§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO). Das nachstehend wiedergegebene Lichtbild zeigt das beblutete Bett im Schlafzimmerbereich der Suite: Nachdem er auf sie eingestochen hatte, verbrachte der Angeklagte DA in das an den Schlafzimmerbereich anschließende Badezimmer, wo sie am darauffolgenden Morgen – wie auf dem folgenden Lichtbilddargestellt – von der Zeugin SZ, einem Zimmermädchen, aufgefunden wurde: 8. Unmittelbar nach seiner Tat wechselte der Angeklagte seine blutverschmierte Kleidung, packte persönliche Sachen in seinen Rucksack und verließ um 00.42 Uhr das Hotel. Dabei kam es zu einem kurzen Wortwechsel mit dem Zeugen GH (Nachportier). Nachfolgendes Lichtbild zeigt den Angeklagten bei Verlassen des Hotels. Nachdem der Angeklagte das Hotel verlassen hatte, begab er sich mit einem Taxi zum Flughafen *, von wo aus er noch in der Nacht nach * flog. Von dort aus nahm er per E-Mail Kontakt mit dem Zeugen SG sowie zahlreichen Zeitungsredaktionen auf und teilte unter Nennung von im Weiteren noch wiederzugebenden Einzelheiten mit, nicht er sondern eine ihm unbekannte männliche Person habe DA erstochen. Der Angeklagte wurde, nachdem sein damaliger Verteidiger angekündigt hatte, er werde wieder in die Bundesrepublik einreisen und sich der Kriminalpolizei stellen, am Morgen des 31. Januar 2012 am Flughafen * festgenommen. 9. Als der Angeklagte der Getöteten DA die Messerstiche versetzte, wusste er, dass er ihr damit tödliche Verletzungen beibrachte. Ihren Tod nahm er zumindest billigend in Kauf. 10. Der Angeklagte war während der Tat in der Lage, das Verbotene seines Verhaltens zu erkennen und sich nach dieser Einsicht zu verhalten. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war auch nicht eingeschränkt. III. 1 . Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten (oben I1 ) beruhen auf dem Inhalt schriftlicher Unterlagen, die bei dem Angeklagten sichergestellt werden konnten – insbesondere auf dem Inhalt eines von ihm unter dem 16. Oktober 2011 erstellten „ Lebenslaufs “ sowie auf Arbeitszeugnissen ehemaliger Arbeitgeber (Firma IV und Firma FI) –, den Angaben der mit dem Angeklagten befreundeten Zeugen SG und LR sowie dem Inhalt des Bundeszentralregisters. Die Feststellungen betreffend die Kontakte des Angeklagten zu den Zeuginnen LR und RK (oben I2 ) beruhen auf den Angaben dieser beiden Zeuginnen sowie – ergänzend hinsichtlich der mit der Zeugin RK geführten gerichtlichen Auseinandersetzung – auf den Angaben des Zeugen SG (Freund und Rechtsanwalt des Angeklagten). Die Kammer hat keinen Anlass, die Angaben der beiden Zeuginnen, die das Zustandekommen der Beziehung zu dem Angeklagten und deren weiteren Verlauf anschaulich und widerspruchsfrei geschildert haben, in Zweifel zu ziehen. Dabei ist sich die Kammer darüber im Klaren, dass die Zeugin RK wegen ihrer zivilgerichtlichen Inanspruchnahme durch den Angeklagten Anlass hätte haben können, diesem nicht (mehr) freundlich gesonnen zu sein. Indes war gerade die Schilderung der Zeugin RK besonders anschaulich und damit überzeugend, insbesondere bei der Darstellung der Neigung des Angeklagten, sie zu beeindrucken, und der Schilderung seiner Versuche, sie zu veranlassen, die „ Arbeitsebene “ zu verlassen und eine Liebesbeziehung mit ihm zu beginnen. Das von der Zeugin RK geschilderte Verhalten des Angeklagten weist – jedenfalls hinsichtlich der Anfangsphase der Bekanntschaft – deutliche Parallelen zu dem Verhalten des Angeklagten gegenüber der Zeugin LR auf. Dies wiederum spricht für die Authentizität der Darstellung, zumal beide Frauen einander nicht kennen. Der Kammer ist bei der Bewertung der Angaben der Zeugin RK die Gefahr bewusst gewesen, dass ein Vergleich von deren Schilderung mit den Erkenntnissen, die sich über das Verhalten des Angeklagten gegenüber DA ergeben haben, zu einer diffusen „Gesamtschau“ und damit zu einer zirkulären Beweiswürdigung führen kann. Sie hat daher die Angaben der Zeugin RK unabhängig von Erkenntnissen über das Verhalten des Angeklagten gegenüber DA bewertet und ist aus den oben dargelegten Gründen zu der Überzeugung gelangt, dass die Angaben der Zeugin RK zutreffen. 2. Die Feststellungen zur Person von DA (oben II1 ) beruhen auf den Angaben des Zeugen TB (Vater von DA), der Zeugin CA (Freundin und Kollegin von DA), des Zeugen AJ (Freund von DA) sowie der Zeuginnen FV und VA (jeweils Inhaberinnen von Bordellbetrieben in *, in denen DA arbeitete). 3. Zum Tatvorwurf hat sich der Angeklagte während des Ermittlungsverfahrens sowie in der Hauptverhandlung in verschiedener Form geäußert. Er hat jeweils in Abrede gestellt, DA getötet zu haben. a) Unmittelbar nach seiner Flucht in die * hat der Angeklagte mehrere E-Mails u.a. an den Zeugen SG und an die Zeugin LR sowie an verschiedene Zeitungsredaktionen gerichtet, in denen er seine Unschuld beteuerte, darauf hinwies, er und DA seien ein Liebespaar gewesen und DA sei in dem Hotelzimmer von einem ihm – dem Angeklagten – unbekannten Mann getötet worden. Der Zeuge SG hat der Kammer den Inhalt dieser E-Mails geschildert und aus den Mails – unter Rückgriff auf sein Mobiltelefon, wo die Nachrichten noch gespeichert waren – teilweise wörtlich zitiert. Der Angeklagte hatte im Übrigen zum Zeitpunkt seiner Festnahme Ausdrucke der an den Zeugen SG gerichteten Mails bei sich. Außerdem übersandte der Angeklagte dem Zeugen SG die Kopie einer E-Mail, die er während seiner Flucht mehreren Zeitungsredaktionen zukommen ließ. Auch einen Ausdruck dieser Mail führte der Angeklagte zum Zeitpunkt seiner Festnahme bei sich. Nach dem Inhalt dieser Mails will der Angeklagte DA in der * Diskothek „ * “ kennengelernt haben. Man habe sich ineinander verliebt und sich noch vor dem 10. Dezember 2011 entschlossen, eine „ gemeinsame Zukunft “ in * aufzubauen. Er und DA seien „ seit einigen Monaten “ ein Paar gewesen. DA, die ursprünglich Hubschrauberpilotin gewesen sei, habe die Prostitution deshalb für ihn – den Angeklagten – aufgegeben. Man habe am Dienstag (17. Januar 2012) gemeinsam ein Flugticket für DA gekauft. Ihr Vater habe gewusst, dass sie am Freitag (20. Januar 2012) zurück nach * fliegen werde. Der Zeugin CA habe DA von ihrem Plan, nach * zurückzukehren, nicht berichtet, da sie – DA – Angst vor ihrer ehemaligen Arbeitgeberin (Zeugin FV) habe. Nach dem Kauf des Flugtickets habe er gemeinsam mit DA in einem Restaurant in * gegessen. Anschließend habe man einen Juwelier aufgesucht, wo er – der Angeklagte – DA einen Diamantring sowie einen Armring gekauft habe („ als Zeichen unserer Liebe “). Sodann habe man sich ein Musical angeschaut. Gegen 23.00 Uhr habe er DA nach Hause gefahren. DA habe ihm „ aus Sicherheitsgründen “ mitgeteilt, dass es besser sei, die „ letzten beiden Tage im Hotel zu verbringen “, was er – der Angeklagte – auch „ realisiert “ und „ respektiert “ habe. Am Mittwoch (18. Januar 2012) hätten er und DA im Hotel * die Suite 610 bezogen und seien abends in einer Pianobar auf der * gewesen. Die Nacht habe DA noch in ihrer Wohnung verbracht, da ihre Freundin (sc. die Zeugin CA) „ keinen Verdacht schöpfen sollte “. Am Donnerstag (19. Januar 2012) habe man gemeinsam in dem Hotel gefrühstückt. DA habe ihn – den Angeklagten – auf einen Mann aufmerksam gemacht, der sie „ auch gestern (…) immer angeschaut habe “. Er – der Angeklagte – habe dies nicht „ so ernst genommen “, da er gedacht habe, dass sie „ paranoia “ habe. Als er „ in die Richtung “ geschaut habe, habe der Mann weggeschaut. Nach dem Frühstück sei man zum Ordnungsamt gefahren, wo DA ihr Gewerbe habe abmelden wollen, was jedoch bereits von Amts wegen erfolgt sei. DA habe ihm gesagt, dass sie vor der Inhaberin des Clubs auf der *, bei der sie zunächst gearbeitet habe, „ zum Teil Angst “ habe. Sie – DA – habe sich „ wie ein kleines Kind “ gefreut, dass sie wieder „ nach Hause “ fahren und dort mit ihm – dem Angeklagten – „ ein neues Leben “ beginnen könne. Man sei in das Hotel zurückgekehrt, von wo aus sie ihren Vater angerufen und ihre Rückreise für Freitag (20. Januar 2012) angekündigt habe. Sie habe ihrem Vater auch eine „ Überraschung “ angekündigt und damit ihn – den Angeklagten – gemeint. Gegen 22.00 Uhr habe sich DA ein Bad eingelassen; er – der Angeklagte – habe den in derselben Etage gelegenen Wellnessbereich aufgesucht, da er das „ Wellnessprogramm “ habe „ realisieren “ wollen. Seine Schlüsselkarte habe er mitgenommen. Er habe DA angewiesen, keinesfalls die Türe zu öffnen, was diese auch zugesagt habe. Als er zurückgekommen sei, sei die Türe nur angelehnt gewesen. Er habe ein „ dumpfes Gefühl “ gehabt. Als er die Suite betreten habe, habe er DA gerufen, diese habe aber nicht geantwortet. Er habe „ Krach “ gehört und sei deshalb vom Wohnzimmer in Richtung Schlafzimmer gegangen, wo er DA neben dem Bett auf dem Boden habe liegen sehen. Plötzlich sei hinter der Trennwand ein Mann hervorgetreten und habe ihn mit einem Messer angegriffen. Er habe reflexartig seine Hand gehoben und sei dabei von dem Unbekannten mit dem Messer an der Hand verletzt worden. Er habe sich mit „ Tritten “ gewehrt, so dass der Mann ihm keine (weiteren) Stiche habe versetzen können. Außerdem habe er dem Täter mit dem Finger in dessen Auge gestochen, woraufhin dieser – mit dem Messer in der Hand – geflüchtet sei. Er habe den Täter eigentlich verfolgen wollen, sei aber zu DA gegangen, die neben dem Bett auf dem Boden gelegen habe. Sie habe keine Hose mehr angehabt und er habe gesehen, dass der Täter wohl mehrmals auf sie eingestochen habe; das ganze Bett sei voller Blut gewesen. Er habe die DA umarmt und geweint. Dabei habe er sich bei der Umarmung mit ihrem Blut befleckt. Er habe versucht, sie in Richtung Bad zu bringen, da er gemeint habe, dass sie zu sich kommen werde. Er habe nicht glauben wollen, dass sie tot sei. Er sei jedoch bewusstlos geworden, bevor er sie „ zum Waschen “ habe hochheben können. Als er wieder zu sich gekommen sei, habe er festgestellt, dass er selbst ebenfalls von der ihm durch den Täter beigebrachten Schnittverletzung stark blutete. Er habe überall Blut hingetropft und sei auch mit dem Blut von DA befleckt gewesen. Ihm sei nun klar geworden, dass „ alles gegen ihn “ spreche. Sodann habe er bemerkt, dass der Safe des Hotelzimmers geöffnet und geleert worden sei. In dem Safe seien neben seinen Personalpapieren und den Personalpapieren der DA auch beider Mobiltelefone sowie 25.000,00 € in bar gewesen. Die Zahlenkombination des Safes sei DA bekannt gewesen. In seiner Hosentasche hätten sich noch knapp 12.000,00 € befunden. Er gehe davon aus, dass der Täter an der Zimmertüre geklopft habe, woraufhin DA ihm geöffnet habe. Nachdem der Täter den Safe geleert habe, habe er sich wohl noch an DA vergreifen wollen. Der Täter – vermutlich * – sei ca. 1,85 Meter groß und kräftig gewesen, habe kurze schwarze Haare, hellblaue Augen und eine sehr markante, knochige Gesichtsform gehabt. Bekleidet gewesen sei er mit Jeans und einem schwarzen Oberteil, auch habe er – wie ein „Profi“ – Handschuhe getragen. Weiter habe der Täter am Hals eine Tätowierung in Form eines Ankers gehabt. Er – der Angeklagte – habe zwar daran gedacht, die Polizei zu alarmieren. Er habe aber gewusst, dass man ihm nicht glauben werde, da alle Indizien gegen ihn sprächen. Er habe sich angezogen, von seiner „ großen Liebe “ verabschiedet und sei unter Schock und ohne nachzudenken losgegangen. Er sei zunächst mit dem Taxi zum Hauptbahnhof * gefahren, habe bei „ * “ ein Wasser getrunken und sich das Gesicht gewaschen. Dann sei er mit dem Taxi nach * gefahren. Dem Zeugen SG teilte der Angeklagte mit, es gebe „ Beweise “ dafür, dass er und DA eine gemeinsame Zukunft geplant hätten. Nach seiner Festnahme in Deutschland hat der Angeklagte zunächst keine weiteren Angaben gemacht. b) In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Gegen Ende der Beweisaufnahme– nachdem die Kammer durch abschlägige Bescheidung von Beweisanträgen zu erkennen gegeben hatte, dass sie von der Täterschaft des Angeklagten ausgeht – hat sich der Angeklagte geäußert und seine Täterschaft unter Hinweis auf die im Ermittlungsverfahren an den Zeugen SG und die Zeitungsredaktionen gesandten E-Mails in Abrede gestellt. Er habe zwar den Tatort verlassen, was er im Nachhinein als Fehler empfinde. Er habe jedoch noch nie einem Menschen – abgesehen von einer Ohrfeige, der er der Zeugin RK versetzt habe – etwas zu Leide getan. Auch habe er noch nie einen Menschen bedroht oder betrogen. Vielmehr sei er selbst in seinem Leben von Menschen bedroht und betrogen worden. Er sei freiwillig in die Bundesrepublik zurückgekehrt, weil er der Polizei und Justiz vertraut habe und davon ausgegangen sei, dass deren Bemühungen, den wahren Täter zu finden, Erfolg hätten. Nachfragen wollte der Angeklagte nicht beantworten. Nachdem der Angeklagte von dem Kammervorsitzenden darauf hingewiesen worden war, dass sich seine Einlassung, er und DA seien ein Liebespaar gewesen und hätten eine gemeinsame Zukunft in * geplant, nur schwer mit dem offensichtlich fingierten E-Mail-Verkehr betreffend die in Aussicht gestellte Zahlung in Höhe von 500.000,00 € vereinbaren lasse, hat er geäußert, er werde dies erläutern, wenn die Kammer ihre voreingenommene Haltung aufgeben und weitere Ermittlungen zu dem „ wahren Täter “ anstellen werde. 4. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte DA umgebracht hat. Der Angeklagte war, während DA getötet wurde, am Tatort und hat diesen ohne Alarmierung der Polizei verlassen. Seine Einlassung, er und DA seien ein Liebespaar gewesen, ist widerlegt. Die tatsächliche Art der Beziehung zwischen dem Angeklagten und DA sowie das in diesem Zusammenhang an den Tag gelegte Verhalten des Angeklagten lassen eine Auseinandersetzung zwischen beiden, die zur Tötung von DA durch den Angeklagten führte, plausibel erscheinen. Schließlich geben weder die Spurenlage noch die Motivlage Anlass dafür, die Täterschaft einer anderen Person ernsthaft in Betracht zu ziehen. Im Einzelnen: a) Die Feststellungen zu den Umständen, unter denen der Angeklagte DA kennengelernt hat (oben II2 ) sowie zu dem im Anschluss von dem Angeklagten an den Tag gelegten Verhalten und dem Vorstellungsbild von DA (oben II3 bis II6 ) beruhen maßgeblich auf den Angaben der Zeugin CA (Freundin und Kollegin von DA). Die Zeugin CA hat bekundet, dass sie den Angeklagten zunächst als Kunden von DA in dem Club auf der * gesehen habe. DA habe ihr von Beginn an und anschließend sogar mehrmals täglich davon berichtet, was der Angeklagte geäußert habe und was er mit ihr – DA – zusammen unternehme. Sie habe von DA insbesondere erfahren, dass ihr der Angeklagte von einer angeblichen Krebserkrankung und der damit verbundenen Erwartung seines baldigen Ablebens berichtet, eine Zahlung von 500.000,00 € in Aussicht gestellt und ihr ein Ticket für einen – für den 20. Januar 2012 vorgesehenen – Rückflug nach * gekauft habe. Die Schilderung der Zeugin CA ist glaubhaft. Sie war anschaulich und widerspruchsfrei. Sie wird zudem dadurch gestützt, dass die Zeugin von zahlreichen anderweitig – insbesondere durch die eigenen Angaben des Angeklagten – belegten Einzelheiten berichten konnte, die die gemeinsamen Aktivitäten von DA und dem Angeklagten in der Zeit zwischen dem 17. Januar 2012 und dem 19. Januar 2012 betrafen. So wusste sie von dem Erwerb des Flugtickets bei dem Zeugen UL am 17. Januar 2012 sowie den anschließenden gemeinsamen Unternehmungen (Essen und Einkauf bei einem Juwelier in *, Besuch eines Musicals). Ihr war aus den Berichten von DA bekannt, dass sie den 18. Januar 2012 gemeinsam mit dem Angeklagten in dem * Hotel verbracht hatte und den Angeklagten dort am 19. Januar 2012 wiederum treffen wollte. Insgesamt hatte die Zeugin CA ausführliche Kenntnisse über den Tagesablauf von DA zwischen dem 17. Januar 2012 und dem 19. Januar 2012. Die Kammer glaubt der Zeugin daher, soweit diese bekundet hat, DA habe ihr in diesem Zeitraum, aber auch schon zuvor sowohl telefonisch als auch nach der – letztmalig am 18. Januar 2012 erfolgten – Heimkehr in die gemeinsame Wohnung stets über die Äußerungen und Aktivitäten des Angeklagten berichtet. Es ist auch plausibel, dass DA der Zeugin CA dergleichen mitteilte. Beide jungen Frauen hatten sich kurz nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik kennengelernt und angefreundet. Sie arbeiteten durchweg in denselben Bordellbetrieben, sprachen dieselbe Muttersprache, wohnten zusammen und verbrachten ihre Freizeit miteinander. Es handelte sich um eine intensive und auf wechselseitigem Vertrauen beruhende Freundschaft, was nicht nur durch den Zeugen NZ (Lebensgefährte der Zeugin CA) sondern auch durch den Zeugen AJ (Bekannter von DA) bestätigt wird. Das enge Verhältnis zwischen DA und der Zeugin CA wird zudem belegt durch den – von dem Zeugen KHK WD geschilderten – Umstand, dass beide nach dem Ergebnis der Auswertung des Mobiltelefons der Zeugin CA auch während des Aufenthalts von DA bei dem Angeklagten in intensivem Kontakt in Form von Telefonaten und Kurznachrichten (SMS) standen. Die Schilderung der Zeugin CA betreffend die Angaben des Angeklagten zu seiner angeblich begrenzten Lebenserwartung wird insbesondere durch eine Kurznachricht (SMS) belegt, die der Angeklagte DA am 29. Dezember 2011 auf deren Mobiltelefon sandte und in der dieser – in Einklang mit den Bekundungen der Zeugin CA über die entsprechende Schilderung der DA – darüber berichtet, er unterziehe sich einer Chemotherapie („ Chemoinfusion “). Hinzu kommt, dass die Aktivitäten und Äußerungen des Angeklagten – letztere insbesondere hinsichtlich seines angeblichen finanziellen Hintergrundes – erkennbar geeignet waren, die beiden jungen Frauen zu beschäftigen. So hat die Zeugin CA anschaulich geschildert, wie sie mit DA erörterte, ob die Äußerungen des Angeklagten zu seinen Vermögensverhältnissen überhaupt glaubhaft seien. Sie – die Zeugin CA – habe gegenüber DA eine gewisse Skepsis zum Ausdruck gebracht, wohingegen DA jedoch entschlossen gewesen sei, die sich hier bietende Gelegenheit, eine größere Geldzuwendung zu erhalten, beim Schopfe zu greifen. Die Bekundungen der Zeugin CA bieten der Kammer daher eine zuverlässige Grundlage für die Feststellung dessen, wie sich der Angeklagte gegenüber DA verhielt und was er ihr gegenüber äußerte. Soweit oben unter II3 festgestellt ist, dass der Angeklagte DA vorschlug, die Prostitution aufzugeben und in ihr Heimatland zurückzukehren und ihr in diesem Zusammenhang eine Geldzuwendung in Höhe von 500.000,00 € in Aussicht stellte, werden die entsprechenden Bekundungen der Zeugin CA auch durch die fingierte E-Mail-Korrespondenz über die angeblich veranlasste Überweisung dieses Betrages auf das Konto des Vaters von DA (oben II5 ) belegt. Diese Korrespondenz wiederum konnte nach den Angaben des Zeugen KHK WD auf dem Mobiltelefon des Angeklagten festgestellt werden und wurde von dem Display abfotografiert, so dass sie der Kammer als Beweismittel unmittelbar zur Verfügung stand. Dass die unter II5 festgestellte E-Mail-Korrespondenz fingiert war, dass es also einen „ Sparkassenverbund * “ und damit ein Bankguthaben in Höhe von 500.000,00 €, das der Angeklagte von dort aus zugunsten des Vaters von DA hätte anweisen können, überhaupt nicht gab, steht fest aufgrund der Angaben des Zeugen VN (Syndikus bei dem * Sparkassen- und Giroverband). Dieser hat angegeben, ihm sei ein entsprechendes Kreditinstitut nicht bekannt. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit als leitender Mitarbeiter der Rechtsabteilung der entsprechenden Sparkassendachorganisation müsse ihm eine solche Einrichtung jedoch bekannt sein, wenn es sie gäbe. b) Der gemeinsame Aufenthalt des Angeklagten und der DA in dem Hotel (oben II6 ) wird nicht nur von dem Angeklagten selbst geschildert, sondern auch belegt durch zahlreiche Aufnahmen der im Hotelfoyer angebrachten Überwachungskamera, die den Angeklagten und DA beim Betreten und Verlassen des Hotels zeigen und anhand derer– unter Berücksichtigung der von dem Zeugen BN (Haustechniker des Hotels) mitgeteilten Differenz zwischen Systemzeit der Videoanlage und tatsächlicher Zeit – die exakte Zeit des jeweiligen Eintreffens bzw. Verlassens des Hotels ermittelt werden konnte. Die Feststellungen dazu, was DA und der Angeklagte am 18. Januar 2012 und am 19. Januar 2012 unternahmen, beruhen wiederum auf den Angaben der Zeugin CA, der DA – nach Rückkehr in die Wohnung bzw. am 19. Januar 2012 telefonisch bzw. per Kurznachricht – hierüber berichtete sowie auf den – hinsichtlich der äußeren Abläufe – im Wesentlichen hiermit korrespondierenden Angaben des Angeklagten. Insbesondere hat die Zeugin CA von dem letzten mit DA um 23.32 Uhr geführten Telefonat und deren Ankündigung, um 1.00 Uhr „ zu Hause “ – also in der gemeinsamen Wohnung – sein zu wollen, berichtet. c) Die Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen (oben II7 ) beruhen auf folgenden Erwägungen: (1) Die fotographisch dokumentierte Auffindesituation (siehe die oben unter II7 wiedergegebenen Abbildungen) sowie das von dem Sachverständigen DG (Rechtsmediziner und Obduzent des Leichnams) im Sinne der ebenfalls unter II7 getroffenen Feststellungen geschilderte Verletzungsbild und die hierauf aufbauenden Ausführungen zur Todesursache belegen, dass DA durch 18 ihr im Bereich des Bettes beigebrachte Messerstiche getötet wurde. (2) Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte DA die Messerstiche beigebracht hat. (a) Der Angeklagte befand sich – anders als von ihm geschildert – in der Suite 610, als DA getötet wurde. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach den überzeugenden Ausführungen des Zeugen BN (Haustechniker) verfügen die Zimmer des Hotels über elektrisch betätigte Schlösser, die mit Plastikkarten – sog. Keycards – geöffnet werden. Jedem Gast werden bei der Anreise eine oder auf Wunsch mehrere Keycards ausgehändigt. Die Keycards verfügen über einen Magnetstreifen, auf den vor der jeweiligen Aushändigung an einen Gast durch einen Programmierungsvorgang die Informationen übertragen werden, die erforderlich sind, um das Schloss des dem Gast zugewiesenen Hotelzimmers öffnen zu können. Außerdem wird den Keycards bei dem Programmierungsvorgang eine bestimmte Nummer (Kartennummer) zugewiesen, die das elektronische Schließsystem automatisch mit dem Namen des Gastes verbindet. Die mit den Keycards zu bedienenden Schlösser verfügen über einen elektronischen Speicher, in dem die Öffnungsvorgänge mit Datum und Uhrzeit sowie der Kartennummer erfasst werden. Dieser Speicher lässt sich mit einer speziellen Software auslesen, so dass erkennbar wird, mit welcher Keycard das Schloss an welchem Tage zu welcher Uhrzeit betätigt wurde. Den Speicher zu dem Schloss der Suite 610 hatte der Zeuge BN kurz nach Auffinden des Leichnams von DA noch am Vormittag des 20. Januar 2012 ausgelesen und die hierbei gewonnenen Daten in eine Liste aufgenommen, die die Informationen zur Betätigung des Schlosses in chronologischer Reihenfolge wiedergibt. Anhand dieser Liste hat der Zeuge BN nachvollziehbar erläutert, dass die Suite 610 am 19. Januar 2012 letztmalig um 19.17 Uhr mit einer Keycard geöffnet wurde. Dieser Öffnungsvorgang erfolgte unter Verwendung der Keycard, der die Nummer 300 zugewiesen war. Dem Angeklagten waren nach den Angaben des Zeugen BN bei der Anreise am 18. Januar 2012 zunächst zwei Keycards mit den Nummern 408 und 2123 zugewiesen worden. Nachdem der Angeklagte am späten Nachmittag des 18. Januar 2012 die Reservierung – auf die Nacht zum 20. Januar 2012 – verlängert hatte (siehe oben II6 ), wurden ihm gegen 17.00 Uhr zwei neue Keycards ausgehändigt, denen die Nummern 1144 und 300 zugewiesen waren. Diese – ebenfalls in Form einer ausgedruckten Liste dokumentierten – Informationen hat der Zeuge BN dem Speicher des Erfassungsprogramms der Schließanlage entnommen. Die Kammer ist auch der Frage nachgegangen, ob der Speicher des Schlosses möglicherweise eine Systemzeit wiedergibt, die von der tatsächlichen Zeit abweicht. Dies ist jedoch nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Zeugen BN nicht der Fall. Zum einen konnte der Zeuge anhand der Liste des Schlossspeichers darlegen, dass die Systemzeit des Schlosses bei jedem Überprüfungs- oder Auslesevorgang automatisch der Zeit des hierzu verwendeten Auslesegerätes angepasst wird, dass die letzte Überprüfung am 6. Januar 2012 stattfand und dass anlässlich des Auslesevorgangs vom 20. Januar 2012 eine automatische Zeitkorrektur von lediglich acht Sekunden erfolgte. Die Systemzeit des Auslesegeräts entsprach – wie der Zeuge BN ebenfalls ausgeführt hat – der von ihm abgeglichenen tatsächlichen Zeit, so dass belegt ist, dass auch die Systemzeit des Schlosses der Suite 610 bis auf wenige Sekunden der tatsächlichen Zeit entsprach. Hierfür spricht im Übrigen auch die weitere Chronologie der dort erfassten Vorgänge: Nachdem die Suite 610 zuletzt am 19. Januar 2012 um 19.17 Uhr (Systemzeit) mit der Karte Nr. 300 geöffnet worden war, erfolgte die nächste Öffnung des Schlosses am Folgetag (20. Januar 2012) um 9.27 Uhr (Systemzeit) mit der Karte, die der Zeugin SZ zugewiesen war. Bei der Zeugin SZ handelt es sich um die Hotelmitarbeiterin, die die Suite 610 als Reinigungskraft betrat und den Leichnam entdeckte. Diese hat angegeben, dass sie die Türe der Suite 610 gegen 9.20 Uhr geöffnet hat, also zu einer Uhrzeit, die unter Berücksichtigung der von der Zeugin selbst eingeräumten Rundungen der Zeitangabe („ gegen 9.20 Uhr “) der in dem Schlossspeicher erfassten Uhrzeit (9.27 Uhr) und dem korrespondierenden Ereignis (Öffnen der Tür durch die Zeugin SZ) entspricht. Wenn die Tür zur Suite somit am 19. Januar 2012 letztmalig um 19.17 Uhr von außen – Öffnungen von innen mittels der Türklinke werden in dem Schlossspeicher nicht erfasst – geöffnet worden ist, hätte der Angeklagte, wenn er bei dem nach 23.23 Uhr (letztes Telefonat zwischen DA und der Zeugin CA) erfolgten Tötungsgeschehen nicht anwesend gewesen wäre, anschließend ohne Verwendung seiner Schlosskarte in die Suite gelangen müssen. DA hätte ihm – seine Darstellung zugrunde gelegt – nicht mehr von innen öffnen können, da sie bereits niedergestochen worden war. Ein – ggf. auf Klopfen durch den Angeklagten – erfolgtes Öffnen durch den angeblichen unbekannten Täter schildert der Angeklagte selbst nicht. Dergleichen wäre – falls sich wirklich ein unbekannter, für die Tötung verantwortlicher Dritter in der Suite aufgehalten haben sollte – auch eher unwahrscheinlich. Soweit der Angeklagte in den während seiner Flucht versandten E-Mails ausführt, die Tür zu der Suite sei bei seiner Rückkehr aus dem Wellnessbereich nur angelehnt gewesen, habe von ihm also ohne Verwendung der Schlosskarte geöffnet werden können, schließt die Kammer dergleichen nach den Angaben der Zeugen BN, KHK PA und SZ aus. Die Zeugen BN (Haustechniker des Hotels) und KHK PA (Kriminalbeamter, der den Tatort untersucht und aufgenommen hat) haben übereinstimmend ausgeführt, dass die Türe zu der Suite 610 über einen Mechanismus verfügt, der zum selbständigen Schließen führt, sobald die Türe losgelassen wird. Dieser Mechanismus sei auch funktionsfähig gewesen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass irgendein zufällig zwischen Tür und Türrahmen befindlicher Gegenstand das Schließen blockiert hätte. Ein solcher Gegenstand befand sich jedenfalls bei der Aufnahme des Tatorts durch den Zeugen KHK PA nicht in der Nähe der Tür. Im Übrigen hat auch die Zeugin SZ (Reinigungskraft) berichtet, dass sie die Tür am Morgen des 20. Januar 2012 mit der Schlosskarte öffnen musste, um in die Suite 610 zu gelangen. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, wieso ein in die Suite eindringender unbekannter Dritter das automatische Schließen der Türe unter Inkaufnahme der erhöhten Gefahr eines Entdecktwerdens mittels eines blockierenden Gegenstandes sollte verhindern wollen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch in dem Schlossspeicher der – nach Angaben des Zeugen BN stets verschlossenen – Tür zu dem ebenfalls auf der 6. Etage gelegenen Wellnessbereich des Hotels am 19. Januar 2012 keine Öffnung mit einer der dem Angeklagten zugewiesenen Karten zu verzeichnen ist. Die vorstehend geschilderten Erkenntnisse (letztmaliges Öffnen der Zimmertür um 19.17 Uhr mit des Keycard des Angeklagten/funktionsfähiger Schließmechanismus der Zimmertür) lassen sich daher nicht mit den Angaben des Angeklagten in Einklang bringen. Unter zusammenfassender Würdigung der gewonnenen Erkenntnisse ist die Kammer daher überzeugt, dass der Angeklagte die Tür zur Suite 610 letztmalig um 19.17 Uhr öffnete und dass, sollte er die Suite im Anschluss nochmals verlassen haben, er allenfalls durch DA vor dem auf sie gerichteten Angriff von innen hereingelassen wurde. Damit steht aber auch fest, dass sich der Angeklagte in der Suite befand, als DA getötet wurde. (b) Nach der – fotographisch dokumentierten und ergänzend von dem Zeugen KHK PA geschilderten – Spurenlage hatte der Angeklagte auch intensiven Kontakt mit Opferblut. So war – wie er auch selbst angegeben hat – eine von ihm getragene Boxershorts, die sich bei Tatentdeckung verborgen in einem Mülleimer hinter einem Sofa befand, intensiv eingeblutet. (c) Die Angaben des Angeklagten, die er in – an den Zeugen SG und an mehrere Presseredaktionen gerichteten – E-Mails über die Art seiner Beziehung zu DA machte, waren unzutreffend. So hatte er DA nach den auch insoweit überzeugenden Angaben der Zeugin CA nicht in einer Diskothek sondern in dem Bordellbetrieb der Zeugin VA kennengelernt, den er als Kunde besucht hatte. Auch verband ihn mit DA nicht etwa eine intensive wechselseitige Zuneigung im Sinne einer Liebesbeziehung. Vielmehr versuchte er, wie die Zeugin CA anhand der Berichte von DA bekundet hat, die Zuneigung und das Vertrauen von DA dadurch zu gewinnen, dass er ihr u.a. Versprechungen machte, die er schon mangels eigener finanzieller Möglichkeiten nicht einhalten konnte. So kündigte er ihr die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von 500.000,00 € an, wie sich nicht nur aus der Schilderung der Zeugin CA sondern auch aus der fingierten E-Mail-Korrespondenz (oben II5 und III4a ) ergibt. Auch seine weiteren Aktivitäten – Schenken von Schmuck, Bewirtung in einem Hotel der gehobenen Preisklasse – belegen, dass es ihm darum ging, das Vertrauen und die Zuneigung von DA zu gewinnen. Insoweit zeigen sich auffällige Parallelen zu den oben unter I2b dargestellten Versuchen des Angeklagten, auch die Beziehung zu der Zeugin RK von einer geschäftlichen in eine emotionale und von Zuneigung getragene Beziehung umzuwandeln. Jedenfalls stehen die Angaben des Angeklagten, er und DA seien bereits „ seit einigen Monaten “ ein Liebespaar gewesen und man habe eine gemeinsame Zukunft in * geplant, nicht nur in Widerspruch zu den gegenteiligen Bekundungen der Zeugin CA, die geschildert hat, DA sei nach ihren Berichten keinesfalls in den Angeklagten verliebt gewesen, habe auch keinen sexuellen Kontakte mit ihm gewollt, sondern habe in dem Angeklagten lediglich einen Gönner gesehen, der ihr aus Sentimentalität und Zuneigung heraus helfen wolle. Mit einer bereits länger andauernden Liebesbeziehung und tragfähigen gemeinsamen Zukunftsplänen ist es auch nicht zu vereinbaren, dass der Angeklagte DA durch die fingierte E-Mail-Korrespondenz glauben machen wollte, die Einlösung seines Versprechens veranlasst zu haben. Im Übrigen hat der Angeklagte auch seinem privaten Umfeld nicht von seiner angeblichen Freundin berichtet. Weder der Zeuge SG, den der Angeklagte zu seinen engeren Freunden zählt, noch die Zeugin LR, mit der der Angeklagte nach deren Bekunden in unregelmäßigen Abständen telefonierte, konnten von entsprechenden Äußerungen des – nach Bekunden der Zeugen ansonsten die Verlautbarung von Erfolgsmeldungen nicht scheuenden – Angeklagten über eine neue Freundin und ein angebliches Auswanderungsvorhaben berichten. Gegen eine Liebesbeziehung zwischen DA und dem Angeklagten sprechen auch die Bekundungen des Zeugen AJ, den mit DA ein – aus beider Sicht lockeres – Verhältnis mit unregelmäßigen sexuellen Kontakten verband. Dieser Zeuge, mit dem DA noch bis Mitte Januar 2012 in Kontakt stand, hat glaubhaft angegeben, dass es noch im Dezember 2011 – vor der Abreise von DA nach * und damit zu einem Zeitpunkt, zu dem nach den Angaben des Angeklagten bereits eine Liebesbeziehung bestanden haben soll – zu sexuellen Kontakten zwischen ihm und DA gekommen sei. Aus * habe sie sich dann bei ihm gemeldet und um finanzielle Unterstützung gebeten, die er ihr jedoch nicht gewährt habe. Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland im Januar 2012 habe er wieder mit DA telefoniert. Sie habe ihm davon berichtet, dass sie nicht mehr als Prostituierte arbeite, weil sie einen wohlhabenden * Mann („ * mit money “) kennengelernt habe. Dieser habe ihr auch das Geld nach * überwiesen, um das sie ihn – den Zeugen AJ – zunächst gebeten habe. (d) Auch die weiteren Angaben des Angeklagten in den E-Mails sind unzutreffend. So hat DA ihren Vater – den Zeugen TB – nach dessen glaubhaften Angaben weder am 19. Januar 2012 noch an einem anderen Tag angerufen und ihm angekündigt, dass sie am 20. Januar 2012 zurückreisen werde. Der Zeuge TB hat vielmehr angegeben, von dem Plan seiner Tochter DA, am 20. Januar 2012 nach * zu fliegen, erstmals nach deren Tod erfahren zu haben. Der letzte telefonische Kontakt zu DA habe am 8. Januar 2012 oder am 9. Januar 2012 stattgefunden. Bei dieser Gelegenheit habe sie ihn nach seiner Bankverbindung gefragt, ohne dass sie jedoch mitgeteilt habe, wofür sie diese Information benötige. (e) Auch die Erklärung des Angeklagten dafür, warum er in der Tatnacht das Hotel verlassen hat, ohne die Polizei von dem Vorfall zu unterrichten, ist wenig überzeugend. Zwar mag es vorkommen, dass ein Unschuldiger sich zur Flucht entschließt, weil er glaubt, selbst in Verdacht zu geraten. Doch auch unter Berücksichtigung dieses Umstandes ist das Verhalten des Angeklagten auf der Grundlage seiner weiteren Schilderung kaum nachvollziehbar. Denn der Angeklagte hatte – insbesondere wenn ihn mit DA eine nicht nur oberflächliche Bekanntschaft verbunden hätte – allen Anlass, nach Entdeckung der Tat ärztliche und polizeiliche Hilfe herbeizuholen, um DA s Leben noch retten und den Täter festhalten lassen zu können. Dies gilt umso mehr, als er selbst angegeben hat, sie von dem Schlafzimmer in das Bad gebracht zu haben, um sie „ mit Wasser aufzuwachen “. Die Kammer hält den Angeklagten für intelligent genug, um die Effektivität eigener Rettungsbemühungen durch Benetzen mit Wasser gegenüber der Wirksamkeit ärztlicher Notfallmaßnahmen abzuwägen. (f) Für die Täterschaft des von dem Angeklagten bezichtigten unbekannten Dritten fehlt es nicht nur an objektiven Anhaltspunkten. So ist auf den Aufnahmen der Überwachungskameras des Hotels, die die Ausgänge erfassen, in dem tatrelevanten Zeitraum keine Person zu sehen, die der Beschreibung des Angeklagten entspricht. Es fehlt neben auf die Täterschaft eines Dritten hindeutenden Tatspuren auch an jedem nachvollziehbaren Motiv, aus dem heraus jemand Drittes DA getötet haben sollte. Die von dem Angeklagten in den Raum gestellten Möglichkeiten scheiden aus Sicht der Kammer als fernliegend aus. Eine beiläufige Tötung während des Versuchs, Wertsachen aus dem Zimmersafe zu entwenden, lässt sich kaum damit in Einklang bringen, dass DA mit 18 über den gesamten Oberkörper verteilten Messerstichen verletzt wurde. Dieses Spurenbild spricht gerade für eine besonders nachhaltige Einwirkung, die über die bloße Ausschaltung eines Tatzeugen oder einer die Tatdurchführung verhindernden Person deutlich hinausgeht. Im Übrigen hält es die Kammer auch nicht für sonderlich naheliegend, dass ein Täter, der– wie von dem Angeklagten beschrieben – „ professionell “ vorgeht, in ein– ausweislich der Angaben des Zeugen BN – gut ausgelastetes Hotel eindringt und sich Zugang zu einem bewohnten Zimmer verschafft, um dort Bargeld aus einem Zimmersafe zu entwenden. Der Kammer ist schon nicht klar, wie ein solcher Täter überhaupt Kenntnis von dem – im Übrigen durch nichts belegten – Umstand erlangt haben will, dass in diesem Zimmer ein größerer Bargeldbetrag vorhanden sein sollte und wo dieser Betrag verwahrt wird. Auch der Angeklagte hat hierzu in seinen – hinsichtlich möglicher alternativer Tatverläufe höchst ausführlichen – E-Mails keine Vermutungen geäußert. Für eine Tötung von DA durch einen „ professionellen Auftragskiller “ fehlt ebenfalls jedes Motiv. Es ist nicht erkennbar, dass es Personen gab, die Anlass hatten, DA nach dem Leben zu trachten. Soweit der Angeklagte in seinen Mails – andeutungsweise – die Zeuginnen CA und FV ins Spiel bringt, vermag die Kammer auch insoweit ein Motiv nicht zu erkennen. Die Zeugin CA war eine sehr enge Freundin und Vertraute von DA, die – das war bei der Vernehmung vor der Kammer deutlich zu bemerken – sehr unter deren Verlust leidet. Die These, dass die Zeugin CA einen „ professionellen Auftragskiller “ engagiert haben könnte, um DA dafür zu bestrafen, dass sie ihr wegen der Zuwendung zu dem Angeklagten die ursprüngliche Aufmerksamkeit entzog, scheitert nicht nur daran, dass eine tatsächliche Zuwendung zu dem Angeklagten nicht stattfand, sondern DA die Zeugin CA nach wie vor in allen Belangen ins Vertrauen zog (s.o.). Die Kammer hielte es auch auf der Grundlage der – widerlegten (s.o.) – Schilderung des Angeklagten zu seiner Beziehung zu DA für fernliegend, dass deren beste Freundin nur deshalb ihre Tötung in Auftrag gegeben haben könnte, weil sie sich zurückgesetzt fühlte. Auch die Zeugin FV ist als Auftraggeberin für ein Tötungsdelikt nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen, da es insoweit ebenfalls an jedem nachvollziehbaren Beweggrund fehlt. DA hatte ihre Tätigkeit für den Bordellbetrieb der Zeugin FV zum Zeitpunkt der Tat bereits seit längerer Zeit eingestellt, ohne dass es – so die Zeugin CA – bei Beendigung der Zusammenarbeit oder danach zu irgendwelchen Verstimmungen gekommen wäre. Warum die Zeugin FV angesichts dessen Anlass hätte haben können, DA töten zu lassen, erschließt sich der Kammer nicht. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die – in den E-Mails enthaltenen – Angaben des Angeklagten zu diesem Punkt bereits in sich nicht schlüssig sind. Während er einerseits schreibt, DA habe ihm gegenüber geäußert, dass es aus – nicht näher umschriebenen – „ Sicherheitsgründen “ besser sei, die „ letzten beiden Tage im Hotel zu verbringen “, was er auch „ realisiert “ und „ respektiert “ habe, schreibt der Angeklagte an anderer Stelle, dass DA die „ letzte Nacht “ (gemeint ist nach dem Zusammenhang der Ausführungen die Nacht auf den 19. Januar 2012) bei der Zeugin CA habe verbringen wollen, weil diese keinen „ Verdacht “ habe „ schöpfen “ sollen. Abgesehen davon, dass die Zeugin CA über das Vorhaben von DA vollständig informiert war, leuchtet der Kammer nicht ein, warum der Angeklagte aus „ Sicherheitsgründen “ für zwei Übernachtungen ein hochpreisiges Hotelzimmer anmietet, das dann jedoch von der angeblich gefährdeten Person überhaupt nicht zum Zwecke der Übernachtung genutzt wird. Vielmehr ergeben sich hinsichtlich der Anmietung des Hotelzimmers – anstelle fernliegender „ Sicherheitsgründe “ – naheliegende Parallelen zu dem Verhalten des Angeklagten während der Treffen mit der Zeugin RK. Auch dort mietete der Angeklagte – obwohl in der Nähe wohnhaft – Hotelzimmer an und veranlasste die Zeugin, ihn dorthin zu begleiten, um – so die Zeugin RK – sich dort weiter zu unterhalten und seinem Wunsch nach einer Vertiefung der Beziehung bzw. einem Wechsel von der geschäftlichen auf die private Ebene Ausdruck zu geben. (g) Der Angeklagte hatte durch sein vorheriges Verhalten eine Situation herbeigeführt, die es als plausibel erscheinen lässt, dass es am 19. Januar 2012 in dem Hotelzimmer zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und DA gekommen ist, die zu dem anschließenden Tötungsgeschehen führte. Der Angeklagte hatte DA die kurzfristige Zahlung von 500.000,00 € in Aussicht gestellt, ohne dass er tatsächlich über einen solchen Geldbetrag verfügt hätte. Die von ihm fingierte E-Mail-Korrespondenz (oben II5 und III4a ) hatte offensichtlich den alleinigen Zweck, DA vorzutäuschen, er habe die Anweisung des in Aussicht genommenen Geldbetrages veranlasst. Der Angeklagte hatte durch seine Ankündigung bei DA nicht nur unerfüllbare Hoffnungen geweckt. Er hatte sie auch zu Dispositionen hinsichtlich ihrer weiteren Lebensführung veranlasst (Aufgabe der Tätigkeit in dem Bordellbetrieb der Zeugin VA, Vorbereitung auf die für den 20. Januar 2012 geplante Rückreise nach *), die sich vor dem Hintergrund der ausbleibenden Zahlung allesamt als sinnlos erweisen sollten. Vor diesem Hintergrund liegt es aus Sicht der Kammer nahe, dass sich DA im Falle des Ausbleibens der Zahlung oder eines vor ihrer Abreise zu erbringenden Nachweises über deren tatsächliche Veranlassung getäuscht fühlte und es hieraus zu Streitigkeiten mit dem Angeklagten kam. Zwar kann die Kammer nicht mit Sicherheit feststellen, dass es gerade wegen eines ausbleibenden oder nur unzureichenden Nachweises der versprochenen Zahlung zu einer in das Tötungsgeschehen mündenden Auseinandersetzung gekommen ist. Denn es kommt ebenfalls ein versuchter sexueller Übergriff des Angeklagten auf DA in Betracht, wofür spricht, dass ihre Unterhose – ungeordnet und in die Oberbekleidung eingerollt – neben dem Bett lag, was für einen wenig koordinierten Entkleidungsvorgang spricht. Ebenso ist ernsthaft in Betracht zu ziehen, dass es zu einer Auseinandersetzung kam, weil DA – entsprechend ihrer Ankündigung gegenüber der Zeugin CA – in ihre Wohnung zurückkehren wollte. Jedenfalls spricht die von dem Angeklagten geschaffene Ausgangslage eher für als gegen das Vorliegen einer Situation, aus der heraus sich eine in das Tötungsgeschehen mündende Auseinandersetzung entwickelte, und ist damit im Rahmen der notwendigen Gesamtwürdigung zu berücksichtigen (vgl. BGH Urteil vom 15. Januar 2004 – 3 StR 352/03 –). (h) Für die Täterschaft eines unbekannten Dritten sprechen nicht die Bekundungen des Zeugen IG. Dieser als Taxifahrer tätige Zeuge hat angegeben, in der Nacht zum 20. Januar 2012 auf der * vor dem Hotel einen männlichen Fahrgast aufgenommen zu haben, der als Fahrtziel zunächst den Flughafen * und sodann – nachdem der Zeuge den Fahrgast auf das bis 6.00 Uhr bestehende Nachtflugverbot hingewiesen habe – den Flughafen * und schließlich den Hauptbahnhof * genannt habe, wo der Fahrgast auch ausgestiegen sei. Der Fahrgast, der auf der Rückbank Platz genommen habe, habe möglicherweise geschwitzt, was er daraus geschlussfolgert habe, dass die hinteren Scheiben beschlagen seien. Der – südländisch wirkende – Fahrgast sei etwa 180 cm groß gewesen, habe mittellange Harre gehabt und – vor dem letztmaligen Wechsel seines Fahrtziels – davon gesprochen, dass er zum Gate der „ * “ wolle. Eine Identifizierung war dem Zeugen nicht möglich, da er keinen weitergehenden visuellen Eindruck von dem Fahrgast gewonnen hatte. Nachdem im Ermittlungsverfahren zunächst davon ausgegangen wurde, bei dem Fahrgast habe es sich um den Angeklagten gehandelt, war dies nach den in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnissen auszuschließen, weil der Zeuge IG unter Hinweis auf seinen Schichtzettel den Antritt der Fahrt mit 0:19 Uhr angegeben hat, wohingegen der Angeklagte das Hotel ausweislich der Aufnahmen der im Hotelfoyer angebrachten Videoanlage erst um 0:43 Uhr (Echtzeit) verlassen hat. Der von der Verteidigung des Angeklagten in den Raum gestellten These, bei dem Fahrgast des Zeugen IG handele es sich möglicherweise um den wahren Täter, folgt die Kammer indes nicht. Zum einen findet sich auf der Videoaufzeichnung des Hotelausgangs keine Person, die das Hotel in der Zeit zwischen 23:00 Uhr (Systemzeit der Videoanlage: 21:14 Uhr) und 0:43 Uhr (Systemzeit der Videoanlage: 22:58 Uhr) verlässt und auf die die Beschreibung des Zeugen IG bzw. die Beschreibung des angeblichen Täters durch den Angeklagten zutrifft. Deshalb schließt die Kammer aus, dass der von dem Zeugen IG aufgenommene Fahrgast aus dem Hotel gekommen ist, was der Zeuge selbst im Übrigen auch nicht bestätigen konnte. Zum anderen vermag die Kammer aber auch nicht nachzuvollziehen, weshalb ein – nach Schilderung des Angeklagten – „ professionell “ agierender Täter nach der Tatbegehung das Hotel durch einen Hinter- oder Nebenausgang verlässt – andernfalls wäre er auf der Videoaufzeichnung zu sehen – und sich dann anschließend wieder vor den Haupteingang begibt, um dort ein Taxi anzuhalten und sich vom Ort seiner Tat wegbringen lässt. Dies gilt vor allem deshalb, weil im belebten Umfeld des Hotels – auch soweit dieses durch einen Hintereingang verlassen wird – zahlreiche Möglichkeiten bestehen, aus einiger Entfernung von dem Hotel ein Taxi anzuhalten. Deshalb erscheint es der Kammer nicht gerade naheliegend, dass ein Täter, wenn er es bewusst vermeidet, das Hotel nach der Tat durch den Haupteingang zu verlassen, sich gerade dorthin begibt, um seine Flucht mit einem Taxi fortzusetzen. Es verbleibt somit der Umstand, dass der Zeuge IG vor dem Hotel einen Fahrgast aufgenommen hat, der sein Fahrziel dreimal änderte – für einen „ professionell “ agierenden Täter ebenfalls eher ungewöhnlich – und zuvor zum Ausdruck brachte, mit dem Flugzeug abreisen zu wollen. Indes befinden sich im Bereich des * derart viele Bürogebäude, Hotels und Gaststätten, dass es nicht ungewöhnlich erscheint, wenn eine dort aufhältige Person um diese Uhrzeit den Wunsch äußert, * auf dem Luftweg zu verlassen. Die Kammer sieht sich daher – auch angesichts der für die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte – durch die Schilderung des Zeugen IG nicht veranlasst, den von ihm aufgenommenen Fahrgast ernsthaft als Täter in Betracht und die Täterschaft des Angeklagten in Zweifel zu ziehen. (i) Gegen die Täterschaft des Angeklagten spricht auch nicht der von dem Zeugen GH (Nachtportier) bekundete Umstand, dass zwischen 5:00 Uhr und 6:00 Uhr ein Taxifahrer an der Rezeption erschienen sei und geäußert habe, er sei für das Zimmer 610 „ vorbestellt “. Der Zeuge GH hat zudem geäußert, diese Bestellung sei nicht über die Rezeption erfolgt, da sie andernfalls dort vermerkt worden sei. Der Umstand, dass eine unbekannte Person – der Name des Taxifahrers und des zugehörigen Taxiunternehmens war dem Zeugen GH nicht bekannt – für den frühen Morgen des 20. Januar 2012 ein Taxi für die Suite 610 vorbestellte, vermag die Angaben des Angeklagten jedenfalls nicht zu stützen. Dass jener angebliche unbekannte und nach dem Eindruck des Angeklagten „ professionell “ agierende Täter dergleichen veranlasst haben sollte, um nach Ausführung der Tat noch einige Stunden in dem Hotel zu verweilen und sich dann von der Rezeption in der Suite 610 telefonisch darüber unterrichten zu lassen, dass ein Taxi für ihn bereit stehe, glaubt die Kammer nicht. In Betracht zu ziehen ist vielmehr, dass der Angeklagte – aus welchen Gründen und zu welchem Zeitpunkt auch immer – die Vorbestellung aufgab. Sollte er die Vorbestellung eventuell bereits am Nachmittag des 19. Januar 2012 aufgegeben haben, so wäre dies allenfalls ein Indiz dafür, dass er zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorgehabt hätte, DA zu töten. Von einem entsprechenden längerfristig gefassten Tatplan geht indes auch die Kammer nicht aus. (j) Für die Täterschaft einer dritten Person spricht auch nicht, dass der Angeklagte im Speicher seines Mobiltelefons unter der Rubrik „ Kalender “ und dem Betreff „ DA “ die Begegnungen mit DA im Einzelnen kommentierte und dass dort unter dem Datum 19. Januar 2012 vermerkt ist: „Treffen DA, 9 uhr ankunft, zum amt gefahren nach frühstück, ins hotel, massage, wellness, 24.10 DA tod aufgefunden. Überfallen u. verletzt worden…,täter geflüchtet. Panikflucht“ Insoweit ist von Bedeutung, dass die DA betreffenden Einträge ausweislich der Bekundungen des Zeugen KHK WD und der hiermit übereinstimmenden Angaben in dem Ausdruck der Kalenderdateien erst längere Zeit nach dem Tod von DA erstellt bzw. letztmalig geändert wurden. So erfolgte die Erstellung bzw. letzte Änderung des o.g. Kalendereintrages am 21. Januar 2012 um 14:07 Uhr (Systemzeit bei einer Echtzeit von 13:07 Uhr). Ebenso wurden weitere Einträge, die das Verhältnis des Angeklagten zu DA betreffen, wie etwa Eintrag für den 13. November 2011: „Waren 4h zusammen, möchte mit mir zusammen sein und leben. Sie gibt alles auf.“ Eintrag für den 30. November 2011: „14 uhr los gefahren, weil sie durcheinander war. Sie hat probleme u will mich nicht verletzen. Von 16 – 20 uhr war ich bei ihr. Sie braucht zeit u weiss nicht weiter.“ geraume Zeit nach der Tötung von DA – nämlich am 27. Januar 2012 um 18:49 Uhr bzw. am 27. Januar 2012 um 18:50 Uhr – erstellt bzw. letztmalig geändert, wohingegen andere, mit den Berichten der Zeugin CA in Einklang zu bringende Einträge betreffend die Kontakte mit DA, wie etwa Eintrag für den 12. Januar 2012: „Treffen in *“ Eintrag für den 13. Januar 2012: „Treffen in *, abends, geklärt“ Eintrag für den 15. Januar 2012: „Essen u Kino“ Eintrag für den 17. Januar 2012: „Treffen, v 14 bis 23-*-Musical“ am 18. Januar 2012 – und damit vor dem Tod – von DA erstellt bzw. letztmalig geändert wurden. Nach sicherer Überzeugung der Kammer hat der Angeklagte insbesondere den frühestens am Mittag des 21. Januar 2012 erstellten Eintrag für den 19. Januar 2012 im Hinblick auf seine späteren – per Mail verschickten – Angaben zum Tatgeschehen verfasst. Hierfür spricht neben der aus o.g. nachgewiesenen ununterbrochenen Anwesenheit des Angeklagten in dem Hotelzimmer auch der Umstand, dass der Angeklagte die Einträge für vorangegangene Tage (insbesondere den 13. November 2011 und den 30. November 2011) noch erhebliche Zeit später änderte, wofür kein Anlass bestanden hätte, wenn es sich um die authentische Wiedergabe des damaligen Geschehens gehandelt hätte. Aus denselben Gründen misst die Kammer auch dem Umstand, dass der Angeklagte bei seiner Festnahme Aufzeichnungen mit sich führte, die u.a. eine Beschreibung des angeblichen Täters enthalten, keine entlastende Bedeutung bei. Auch insoweit ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte diese im Hinblick auf seine aus den o.g. Gründen unzutreffende Einlassung – möglicherweise als Gedankenstütze für die während der Flucht versandten E-Mails – erstellte. (k) Unter zusammenfassender Berücksichtigung der oben erörterten Umstände - Aufenthalt des Angeklagten am Tatort bei Tatbegehung, - beblutete Kleidung des Angeklagten, - Flucht des Angeklagten vom Tatort, - nach Spuren- und Motivlage fehlender Hinweis auf einen Alternativtäter, - Schaffung einer Situation, die die Entstehung einer in das Tötungsgeschehen mündenden Auseinandersetzung als plausibel erscheinen lässt hat die Kammer keinerlei Zweifel, dass der Angeklagte DA getötet hat. Die Kammer ist sich der Gefahr bewusst gewesen, dem Umstand, dass der Angeklagte zu dem eigentlichen Geschehensablauf und auch im Übrigen– bspw. hinsichtlich seiner Beziehung zu DA sowie dem Anruf bei ihrem Vater – unzutreffende und aus den o.g. Gründen widerlegte Angaben gemacht hat, eigenständige Bedeutung im Sinne eines selbständigen belastenden Beweisanzeichens zuzumessen. Indes hat sich die Kammer auch stets bewusst gemacht, dass auch ein Unschuldiger Veranlassung haben kann, einen Sachverhalt bei einer ihn belastenden Ausgangssituation unzutreffend zu schildern. Die Kammer hat daher bei der Gesamtwürdigung der aufgrund der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse diesen Umstand – vergleichbar mit dem Fall des gescheiterten Alibibeweises – lediglich insoweit herangezogen, als sie die Schilderung des Angeklagten zu dem Tötungsgeschehen sowie zu seiner Beziehung zu DA– einschließlich angeblicher gemeinsamer Zukunftspläne – für widerlegt erachtet hat. d) Die Feststellungen zu dem Geschehen nach der Tat – insbesondere der anschließenden Flucht des Angeklagten sowie seiner Wiedereinreise und Festnahme – (oben II8 ) beruhen auf den Bekundungen der Zeugen GH, CI, KHK WD sowie dem Inhalt der Videoaufzeichnung des Hotels. Auf der Videoaufzeichnung ist zu erkennen, dass der Angeklagte das Hotel um 0:43 Uhr durch den Haupteingang verlässt, was von dem Zeugen GH (Nachtportier) nach Vorhalt der Aufzeichnung bestätigt wurde. Die in der Videoaufzeichnung eingeblendete Uhrzeit (22:58 Uhr) liegt – wie der Zeuge KHK WD erläutert hat – eine Stunde und 45 Minuten hinter der Echtzeit, was der Zeuge WD in Zusammenwirken mit dem Zeugen BN (Haustechniker) aufgrund eines Vergleichs der Systemzeit der Videoanlage mit der Echtzeit herausgefunden haben. Dass der Angeklagte über den Flughafen * am Morgen des 20. Januar 2012 nach * geflogen ist, hat der Zeuge CI bekundet, der dem Angeklagten in dieser Nacht an dem Flughafen das Ticket verkaufte. Die Wiedereinreise ist durch die Angaben des Zeugen KHK WD belegt, der den Angeklagten nach der Landung am Flughafen * festgenommen hat. e) Die Feststellungen zu dem Vorstellungsbild des Angeklagten (oben II9 ) schlussfolgert die Kammer aus dem objektiven Tatgeschehen. Der Angeklagte wollte DA tödliche Verletzungen beibringen, er wusste auch, dass die von ihm versetzten Stiche hierzu geeignet waren. (1) Der Angeklagte wusste um die Lebensgefährlichkeit seines Verhaltens. Denn bei Messerstichen, die auf Körperteile abzielen, in denen sich lebenswichtige Organe (hier die Lunge und die Leber) bzw. große, den Körper insgesamt versorgende Blutgefäße befinden, handelt es sich um besonders gefährliche Gewalthandlungen, bei dem der Täter in aller Regel erkennt, dass sein Tun zum Tod des Opfers führen kann (vgl. BGH Beschluss vom 20. September 2005 – 3 StR 324/05 – NStZ 2006, 169 [170] mehrere Messerstiche in Brustkorb und Rumpf; ausführlich zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Steinberg/Stam NStZ 2011, 177). Dies gilt umso mehr, als hier Stiche versetzt wurden, die – nach den Ausführungen des Sachverständigen DG (Rechtsmediziner) – teils mehr als zehn Zentimeter tief waren, mehrere Stiche den Brustkorb öffneten, ein Stich die 10. Rippe durchtrennte und die Leber durchstach sowie ein weiterer Stich tief in den Nacken eindrang und unmittelbar neben der Halswirbelsäule endete. Es entspricht allgemeiner Kenntnis, dass die Zufügung derartiger Verletzungen äußerst schwerwiegende Folgen haben und auch zum Tod führen können. Medizinischen Detailwissenss bedarf es hierzu nicht (vgl. BGH Urteil vom 13. Dezember 2005 – 1 StR 410/05 – NStZ 2006, 444 [445]). Die Kammer kann ausschließen, dass der Angeklagte glaubte, DA nur oberflächlich zu verletzen. Denn einige der Stiche wurden – wie insbesondere die Durchtrennung der Rippe und das Durchstechen der Leber belegen – mit einer solchen Kraft ausgeführt, dass eine Kontrollierbarkeit der Verletzungsauswirkungen gerade im Hinblick auf die betroffene Körperregion – für den medizinisch nicht Geschulten erkennbar – nicht in Betracht kommt. Dafür, dass sich der Angeklagte bei Begehung der Tat in einem psychischen Ausnahmezustand befand, dem ein solches Gewicht zukam, dass ihm das Risiko eines tödlichen Ausgangs nicht bewusst gewesen wäre (vgl. BGH Urteil vom 18. Januar 2007 – 4 StR 489/06 – NStZ-RR 2007, 141 [142]; Beschluss vom 16. Juli 1996 – 4 StR 326/96 – StV 1997, 7), haben sich tragfähige Anhaltspunkte nicht ergeben. Zwar weist die Vielzahl der Stichverletzungen darauf hin, dass der Angeklagte nicht geplant bzw. berechnend vorgegangen ist, sondern dass er sich zur Tatbegehung nach einer vorherigen verbalen Auseinandersetzung mit dem Tatopfer spontan entschlossen hat. Hierauf deutet auch die in Betracht zu ziehende Motivlage (oben III4c2g ) hin. Tragfähige Beweisanzeichen, die bei der Kammer Zweifel an dem Wissen des Angeklagten um die tödliche Folge seines Verhaltens wecken könnten, ergeben sich hieraus indes nicht. Gerade die Vielzahl der Stiche, die über verschiedene Regionen des Oberkörpers verteilt sind, spricht dafür, dass sich das Geschehen über einen gewissen Zeitraum hingezogen hat, so dass dem Angeklagten durchaus Zeit verblieb, die Folgen seines Verhaltens zu reflektieren. Über das für eine gewisse Erregung des Angeklagten sprechende Verletzungsbild hinaus ergeben sich nach Dafürhalten der Kammer keine – außerhalb des Bereichs der Spekulation liegende – Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen könnten, eine psychische Beeinträchtigung habe dem Angeklagten die Erkenntnis einer tödlichen Wirkung seines in hohem Maße lebensgefährdenden Angriffs verstellt (vgl. BGH Urteil vom 28. März 2012 – 4 StR 558/11 – NStZ 2012, 384 [385] Rn. 28). (2) Der Angeklagte hat den Tod von DA auch zumindest billigend in Kauf genommen. Dies schlussfolgert die Kammer aus dem Umstand, dass er die todesursächlichen Handlungen – Versetzen zahlreicher tiefer Messerstiche in den Oberkörper – in Kenntnis ihrer lebensgefährdenden Wirkung vorgenommen hat. Dabei hat die Kammer bedacht, dass bei Prüfung des Willenselements des Tötungsvorsatzes in Rechnung zu stellen ist, dass bei der Tötung anderer Personen üblicherweise eine hohe Hemmschwelle überwunden werden muss (vgl. dazu BGH Beschluss vom 2. Februar 2010 - 3 StR 558/09 - NStZ 2010, 511 [512] m.w.N.; siehe auch Steinberg/Stam a.a.O.). Insoweit ist aus Sicht der Kammer jedoch von Bedeutung, dass der Angeklagte DA eine Vielzahl von Messerstichen in unterschiedliche hochsensible Körperregionen (insb. Hals und Brustkorb) mit einer – ausweislich der hierdurch verursachten Verletzungen – erheblichen Wucht versetzte. Angesichts dessen konnte er nicht ernsthaft (vgl. BGH Beschluss vom 31. Oktober 1990 – 3 StR 332/90 – BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 24) darauf vertrauen, sein Opfer werde nicht zu Tode kommen. Umstände, die geeignet wären, diese Schlussfolgerung in Frage zu stellen, ergeben sich nicht. Der Umstand, dass das Opfer, nachdem ihm im Bereich des Bettes – wie die dort vorhandenen Blutspuren belegen – zumindest die Mehrzahl der Stiche versetzt wurden, von dem Angeklagten in das Badezimmer geschleift und dort vor der Badewanne abgelegt wurde, lassen aus Sicht der Kammer nicht den tragfähigen Schluss zu, der Angeklagte habe ernstgemeinte Rettungsversuche unternommen, zumal er nach der Auffindesituation auch keine – in einem solchen Falle naheliegende – Bemühungen unternommen hat, den Blutfluss etwa durch das Anbringen von Verbänden oder ähnliche Maßnahmen zu stoppen. Der auf dem Leichnam lediglich lose abgelegten Tagesdecke des Bettes war eine solche Funktion offensichtlich nicht zugedacht. f) Die Feststellungen zur vollständig erhalten gebliebenen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten hat die Kammer mit Hilfe des Sachverständigen DK (Psychiater und Psychologe) getroffen. Der Sachverständige konnte den Angeklagten mangels Mitwirkungsbereitschaft nicht außerhalb der Hauptverhandlung explorieren und hat sein Gutachten daher auf der Grundlage der in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse erstattet. Nach den Ausführungen des Sachverständigen, denen sich die Kammer in Anwendung eigener Sachkunde anschließt, handelt es sich bei dem Angeklagten nach dessen bisherigem Lebensweg – insbesondere seiner schulischen Laufbahn – um einen Menschen mit normalem Intelligenzniveau, so dass die Annahme von Schwachsinn ausscheidet. Über Anzeichen für eine psychische Erkrankung, die dem Eingangsmerkmal der krankhaften seelischen Störung zuzuordnen wäre, wurde von keinem der aus dem persönlichen Umfeld des Angeklagten gehörten Zeugen – insbesondere die mit dem Angeklagten befreundeten Zeugen LR und SG – berichtet, so dass dergleichen auch nicht angenommen werden könne. Für eine Persönlichkeitsstörung, die sich dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit zuordnen ließe, gebe es ebenfalls keine Anhaltspunkte. Aus dem von den Zeuginnen LR und RK sowie – als Zeugin vom Hörensagen – der Zeugin CA geschilderten Verhalten ergebe sich, dass der Angeklagte eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung aufweise, die sich insbesondere darin zeige, dass er gegenüber seinen Begleiterinnen Wert darauf lege, als erfolgreicher Geschäftsmann wahrgenommen zu werden. Seine Affinität zu Prostituierten und die Neigung, zu diesen private Kontakte aufzubauen, korrespondieren hiermit und belege gewisse Schwierigkeiten, Kontakte zu Frauen in konventioneller Weise aufzubauen und zu erhalten. Letztlich seien diese Verhaltensweisen aber nicht geeignet, die Diagnose einer manifesten Persönlichkeitsstörung zu begründen. Hinsichtlich des Eingangsmerkmals der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung sei die Möglichkeit einer akuten, affektiv ausgelösten Belastungsreaktion zu prüfen. Anzeichen hierfür ergäben sich allenfalls aus der Vorgeschichte der Beziehung zwischen dem Angeklagten und dem Opfer – beziehungskonstituierender Aufbau einer Fassade durch den Angeklagten, deren Einbrechen absehbar war – sowie aus dem Verletzungsbild. Indes sei eine zuverlässige sachverständige Aussage über die psychische Befindlichkeit des Angeklagten bei Tatbegehung nicht möglich. Die Annahme, sein Persönlichkeitsgefüge könne belastungsbedingt derart beeinträchtigt gewesen sein, dass ärztlicherseits von einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung gesprochen werden könne, bewege sich im Bereich der Spekulation. Die Kammer folgt den Ausführungen des ihr als kompetent und zuverlässig bekannten Sachverständigen und legt sie ihrer Beurteilung zugrunde. Auch die Kammer sieht keine Anhaltspunkte, die geeignet wären, das Vorliegen eines der in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmale zu begründen. Dabei ist der Kammer bewusst, dass bei einem – wie hier – den Tatvorwurf von Beginn an bestreitenden Angeklagten nur selten zuverlässige Erkenntnisse über seine innerpsychische Befindlichkeit zum Tatzeitpunkt gewonnen werden können, wenn es – wie hier – keine unmittelbaren Tatzeugen gibt. Durch diesen Umstand sieht sich die Kammer jedoch – auch unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes – nicht veranlasst, zugunsten des Angeklagten einen Sachverhalt zugrunde zu legen, der in mehr oder weniger spekulativer Weise die Voraussetzungen für einen affektiven Durchbruch nahelegen würde. Dies gilt nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass bei den meisten vorsätzlichen Tötungsdelikten eine gewisse affektive Erregung der Normalfall ist (vgl. BGH Urteil vom 18. September 2002 – 2 StR 125/02 – NStZ-RR 2003, 8). IV. Durch das festgestellte Verhalten hat sich der Angeklagte des Totschlags (§ 212 Abs. 1 StGB) schuldig gemacht. Feststellungen, die die Annahme von Mordmerkmalen (§ 211 StGB) rechtfertigen könnten, hat die Kammer nicht treffen können. V. 1. Der Angeklagte war aus dem Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB zu bestrafen, der die Verhängung von Freiheitsstrafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren vorsieht. Die Annahme eines minder schweren Falles (§ 213 StGB) kam nicht in Betracht. Insbesondere gibt es keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, DA könnte den Angeklagten durch eine schwere Beleidigung zum Zorn gereizt haben. Soweit sie vor der Tat objektiv Anlass hatte, dem Angeklagten vorzuhalten, er habe ihr Versprechungen gemacht, die er nicht halten konnte, wäre es aus Sicht der Kammer spekulativ anzunehmen, dass sie dies in einer die tatsächlichen Voraussetzungen des § 213 StGB erfüllenden beleidigenden Art und Weise getan hätte. 2. Für den Angeklagten spricht, dass er bis auf eine geringfügige Vorstrafe im Wesentlichen unbestraft ist. Ferner war dem Angeklagten zugute zu halten, dass er freiwillig aus der * zurückgekehrt ist und sich dem Verfahren gestellt hat. Gegen den Angeklagten spricht jedoch sein Verhalten gegenüber DA vor der Tat. Er hat der jungen Frau vorgespiegelt, sich ihr gegenüber großzügig verhalten zu wollen, obwohl er zur Einlösung seines Versprechens, ihr einen höheren Geldbetrag zuzuwenden, nicht einmal ansatzweise in der Lage war. Um DA zu überzeugen, ist er auch nicht davor zurückgeschreckt, in pietätloser Weise vorzugeben, er sei an Krebs erkrankt und habe nicht mehr lange zu leben. Der Aufwand, mit dem er sein Täuschungsvorhaben umsetzte, war beträchtlich und ging so weit, dass er eine E-Mail-Korrespondenz fingierte, um DA vorzugaukeln, die Einlösung seines Versprechens stehe unmittelbar bevor. Wenngleich die Kammer nicht positiv feststellen konnte, dass die Täuschungsmaßnahmen unmittelbar tatauslösend waren, hat das missbilligenswerte Vorverhalten des Angeklagten doch dazu beigetragen, dass es überhaupt zu dem Aufenthalt von DA in dem Hotel und damit zu der Tat kommen konnte. Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte hält die Kammer eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren für tat- und schuldangemessen. VI. Dem hilfsweise für den Fall der Verurteilung gestellten Antrag der Verteidigung des Angeklagten, „ die im Bad der Suite 610 gesicherten und bislang nicht zugeordneten Fingerspuren zu vergleichen mit den Fingerabdrücken der in der Nacht vom 19. Auf den 20.01.2012 sonst noch im Hotel eingecheckten bzw. untergebrachten Gäste “, war nicht nachzugehen. Angesichts der für die Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte, wie sie unter III. dargelegt sind, sieht sich die Kammer aufgrund der ihr obliegenden Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zur Vornahme der angetragenen weiteren Ermittlungen nicht veranlasst. Hinzu kommt, dass der angebliche Täter nach den Angaben des Angeklagten auch durchweg Handschuhe getragen haben soll, so dass mit von diesem hinterlassenen Fingerspuren ohnehin nicht zu rechnen wäre. Die – nach dem Gesamtzusammenhang des Antrags – unter Beweis gestellte Tatsache, dass Fingerspuren einem der Gäste zuzuordnen seien, war für die Entscheidung der Kammer zudem ohne tatsächliche Bedeutung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO). Die Kammer teilt bereits nicht die von dem Antrag vorausgesetzte Annahme, in der Suite gesicherte Fingerspuren, die nicht dem Angeklagten oder DA zuzuordnen seien, müssten am 19. Januar 2012 von einer anderen Person gelegt worden sei. Die Zeugin SZ, der es oblegen hatte, die Suite 610 vor Bezug durch den Angeklagten zu reinigen, hat bekundet, dass sie solche Bereiche reinige und abwische, die verschmutzt seien. Mit welcher Intensität und in welchen Bereichen die Zeugin die Suite 610 tatsächlich gereinigt hat, lässt sich ohnehin nicht mehr im Einzelnen rekonstruieren. Aus diesem Grunde wäre das Vorhandensein von Fingerspuren, die anderen Hotelgästen zuzuordnen sind, angesichts der gegen den Angeklagten sprechenden Beweisanzeichen kein Grund, diese als Täter in Betracht zu ziehen. Zumal solche Fingerspuren sowohl von anlässlich eines früheren Aufenthalts oder bei einer – nicht unüblichen – Besichtigung der Suite aus Anlass der Auswahl des zu buchenden Zimmers gelegt worden sein könnten. Hinzu kommt, dass der Täterschaft solcher Personen – auf der Grundlage der Einlassung des Angeklagten – auch der Umstand entgegenstünde, dass der von dem Angeklagten beschriebene Täter Handschuhe trug. VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO. (DS) (KU) (TE) Ausgefertigt (HN) Justizbeschäftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle