Urteil
10 O 192/11
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei arglistiger Täuschung über die Erforderlichkeit und Wirkung einer Aufhebungsvereinbarung kann der Anspruchsgegner nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig sein.
• Die Vereinbarung einer befristeten Festverzinsung bei fortbestehender Verlustbeteiligung begründet kein Einlagengeschäft nach § 1 KWG.
• Ein außergewöhnlicher Kündigungsgrund liegt vor, wenn durch vertrags- und treuwidriges Verhalten das Vertrauensverhältnis so zerstört ist, dass dem Gesellschafter ein Festhalten unzumutbar wird.
• Bei deliktischem Schadensersatz wegen Arglist ist der Geschädigte nach dem negativen Interesse so zu stellen, als hätte er den Vertrag nicht geschlossen.
Entscheidungsgründe
Schadensersatz und Rückabwicklung bei arglistiger Täuschung über Aufhebungsvereinbarung • Bei arglistiger Täuschung über die Erforderlichkeit und Wirkung einer Aufhebungsvereinbarung kann der Anspruchsgegner nach § 826 BGB schadensersatzpflichtig sein. • Die Vereinbarung einer befristeten Festverzinsung bei fortbestehender Verlustbeteiligung begründet kein Einlagengeschäft nach § 1 KWG. • Ein außergewöhnlicher Kündigungsgrund liegt vor, wenn durch vertrags- und treuwidriges Verhalten das Vertrauensverhältnis so zerstört ist, dass dem Gesellschafter ein Festhalten unzumutbar wird. • Bei deliktischem Schadensersatz wegen Arglist ist der Geschädigte nach dem negativen Interesse so zu stellen, als hätte er den Vertrag nicht geschlossen. Der Kläger erwarb zwischen 2006 und 2007 fünf atypisch-stille Beteiligungen an der Beklagten in Höhe von insgesamt 158.750 EUR. Abschluss und Fortführung der Beteiligungen erfolgten nach Vermittlung durch einen Mitarbeiter, der positive Entwicklungschancen und Zinsversprechen darstellte. Für drei der Beteiligungen gab es Zusatzvereinbarungen mit befristetem Sonderkündigungsrecht und 5% Festverzinsung; diese Zusatzvereinbarungen wurden später durch eine Aufhebungsvereinbarung ersetzt. Der Kläger behauptet, die Aufhebung sei durch Täuschung der Beklagten herbeigeführt worden; er habe deshalb auf wesentliche Rechte verzichtet und sei über Risiken, Innenprovisionen und mangelnde Veräußerbarkeit nicht angemessen aufgeklärt worden. Die Beklagte beruft sich auf ausreichende Prospektaufklärung und bestreitet Tonbandaufzeichnungen sowie strafbare Handlungen. Der Kläger verlangt Rückabwicklung bzw. Schadensersatz Zug um Zug gegen Rückübertragung der Beteiligungen sowie vorgerichtliche Kosten. • Die Klage ist in dem im Tenor angegebenen Umfang begründet; im Übrigen unbegründet. • Die Beklagte hat den Kläger hinsichtlich der Notwendigkeit und Auswirkungen der Aufhebungsvereinbarung arglistig getäuscht, indem sie behauptete, die Sondervereinbarungen verstießen gegen § 1 KWG, obwohl dies nicht der Fall war. • Die Vereinbarung einer befristeten Festverzinsung bei fortbestehender Verlustbeteiligung stellt kein Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG dar; Einlagen der Gesellschafter sind keine fremden, unbedingt rückzahlbaren Gelder. • Durch die arglistige Täuschung wurde der Kläger zum ersatzlosen Verzicht auf wesentliche Rechte bewegt; hierin liegt eine sittenwidrige Schädigung i.S.d. § 826 BGB mit vorsätzlichem Handeln der Beklagten. • Der eingetretene Vermögensschaden entspricht dem negativen Interesse; deshalb steht dem Kläger für die Verträge I–III Rückabwicklung und Ersatz in Höhe von 80.000 EUR zu. • Wegen der durch die Täuschung zerstörten Vertrauensbasis kann der Kläger für die Verträge IV–V die Rückabwicklung verlangen; insgesamt sind 158.750 EUR Rückgewähranspruch begründet. • Zinsen stehen dem Kläger nach §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB ab dem 30.11.2010 zu, weil er die Beklagte zuvor erfolglos zur Zahlung bis 29.11.2010 aufgefordert hatte. • Vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten sind als Verzugsschaden zu ersetzen; die berechtigte Gebührenforderung beträgt 2.594,91 EUR (1,3fach Gebühr, Pauschale, USt.). Der Kläger hat in Höhe von 158.750,00 EUR gegen den Beklagten Erfolg; Zug um Zug gegen Rückübertragung der genannten atypisch-stillen Beteiligungen ist dieser Betrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2010 zu zahlen. Zusätzlich hat die Beklagte dem Kläger 2.594,91 EUR vorgerichtliche Kosten nebst Zinsen zu ersetzen. Die Klage ist im Übrigen abgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Entscheidung stützt sich auf eine arglistige Täuschung der Beklagten über die Erforderlichkeit und Wirkung der Aufhebungsvereinbarung, die zur ersatzlosen Aufgabe wesentlicher Rechte des Klägers geführt hat, sodass Schadensersatz nach § 826 BGB und Rückabwicklung der Verträge geboten sind.