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Urteil

10 O 364/10

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2012:0731.10O364.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 14.781,59 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2010 aus einem Betrag von 15.300,- EUR und seit dem 16.05.2012 aus einem Betrag von 14.781,59 EUR Zug um Zug gegen Übereignung von 15 Stück Lehman Brothers Treasury Co. B.V.-Step-up-Express-Zertifikaten (WKN: A0S7D5, ISIN DE000A0S7D50), zu zahlen II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger nimmt die Beklagte aus eigenem und abgetretenem Recht wegen fehlerhafter Anlageberatung in Anspruch. Zedentin ist seine Ehefrau, Frau A. 3 Der Kläger und seine Ehefrau sind seit 2001 Kunde der Beklagten. Sie eröffneten am 03.08.2005 ein Gemeinschaftswertpapierdepot bei der Beklagten. Auf der Grundlage eines Beratungsgesprächs mit dem Berater B bei der Beklagten am 01.10.2007 erwarb die Zeugin A insgesamt 15 Stück des Step-Up Express-Zertifikats zum Preis von je 1.020,- EUR inkl. Ausgabeaufschlag, insgesamt also 15.300,- EUR. 4 Der Kläger und die Zeugin A hatten vor Erwerb des streitgegenständlichen Zertifikats 39 Daimler-Aktien sowie 10 Premium Express Defensiv 4-Zertifikate in ihrem Depot. 5 Ausweislich des zur Akte gereichten Kontoauszugs von Mitte Mai 2012 wurden dem Konto des Klägers und der Zeugin A am 15.05.2012 aus dem Lehman-Insolvenzverfahren aus den USA 518,41 EUR gutgeschrieben (Bl. 195 GA). 6 Der Kläger behauptet, dem Zeugen B sei bekannt gewesen, dass er und seine Ehefrau lediglich in sichere Anlageprodukte investieren wollten. Neben der Altersvorsorge sollte das investierte Kapital auch der Finanzierung des Studium des Sohnes dienen. Der Bankberater B habe der Zeugin A geraten, in Zertifikate zu investieren, da „das Geld sicher sei, da nichts passieren könne“. Gegenüber dieser habe er Folgendes geäußert: „Warum solle man dann Festgeld investieren, wenn man bessere und zugleich sicherere Angebote habe?“. Der Berater B habe ihnen gesagt, sie könnten mit ihrem Geld „etwas Besseres als mit Festgeld“ anstellen. Das streitgegenständliche Zertifikat sei genauso sicher wie Festgeld. Es bestehe 100 % Kapitalschutz. Schriftliches Informationsmaterial in Form eines Flyers oder eines Verkaufsprospekts seien weder überreicht, noch zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. Es sei weder über ein Teil- oder Totalverlustrisiko, noch über Provisionen bzw. Rückvergütungen informiert worden. Zudem sei die Zeugin A nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Emittentin eine reine vermögenslose Briefkastengesellschaft sei. 7 Der Kläger beantragt, 8 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.300,- EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Übereignung von Lehman Brothers Treasury Co. B.V.-Zertifikaten: WKN: A0S7D5, ISIN DE000A0S7D50, zu zahlen, 9 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vorstehenden Angebots in Annahmeverzug befindet. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Die Beklagte behauptet, der Kläger bzw. die Zeugin A hätten im Beratungsgespräch nicht den Wunsch geäußert, dass die zu tätigende Investition der Altersvorsorge dienen sollte bzw. dem Studium des Sohnes. Die Behauptung des Wunsches nach einer „sicheren“ Anlage stehe im Widerspruch zum Risikoprofil (Anlagestrategie: „ausgewogen“). Im Mittelpunkt des Beratungsgesprächs vom 01.10.2007 habe der Flyer mit detaillierter Produktinformation gestanden. Dieser Flyer sei der Zeugin A auch übergeben worden. 13 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A und B. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.06.2012 Bezug genommen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die im Folgenden getroffenen tatsächlichen Feststellungen verwiesen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 16 Die zulässige Klage ist im Wesentlichen begründet. 17 I. 18 1.) 19 Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 14.781,59 EUR gemäß § 280 Abs. 1 BGB i. V. m. § 398 BGB verlangen. 20 Die Beklagte hat eine Pflicht verletzt, die ihr nach dem mit der Zeugin A bestehenden Anlageberatungsvertrag obliegt. Die Zeugin A hat ihre Ansprüche gegen die Beklagte an den Kläger abgetreten gemäß § 398 BGB. 21 a) Zwischen der Beklagten und der Zeugin A ist – wovon die Parteien auch übereinstimmend ausgehen – ein Anlageberatungsvertrag geschlossen worden. 22 Aus einem Anlageberatungsvertrag ist der Berater zur vollständigen und richtigen Anlageberatung verpflichtet. 23 Inhaltlich hängt die konkrete Ausgestaltung der dem Berater obliegenden Pflichten von den Umständen des Einzelfalles ab, namentlich der Person des Kunden einerseits und dem konkreten Anlageprodukt andererseits (vgl. BGH, v. 06.07.1993, Az.: XI ZR 12/93). 24 Zu den in der Person des Kunden gelegenen, die sog. anlegergerechte Beratung prägenden Umständen gehören insbesondere dessen - u.a. durch seine Anlageerfahrung bestimmter - Wissensstand, seine Risikobereitschaft und sein Anlageziel. Hinsichtlich des Anlageobjektes hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dies sind sowohl allgemeine Risiken wie die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes als auch spezielle Risiken, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjektes ergeben, also bei Finanzmarktprodukten etwa Kurs-, Zins- und Währungsrisiko (vgl. BGH, a.a.O.). 25 Im Unterschied zum Anlagevermittler schuldet der Berater nicht nur eine zutreffende, vollständige und verständliche Mitteilung der für den Anlageentschluss relevanten Tatsachen, sondern darüber hinaus eine fachmännische Bewertung, um eine dem Anleger und der Anlage gerecht werdende Empfehlung abgeben zu können (vgl. BGH v. 27.10.2009, Az.: XI ZR 338/08). Während die dem Kunden geschuldete Aufklärung über die relevanten Umstände richtig und vollständig zu sein hat, muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjektes unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein; das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (vgl. BGH v. 21.03.2006, Az.: XI ZR 63/05). 26 Die danach von dem Berater geschuldete Aufklärung kann grundsätzlich sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Die Aushändigung eines Verkaufsprospekts ist eines von mehreren Mitteln für den Berater, die ihm obliegende Informationspflicht zu erfüllen. Dies ist für die Informationspflicht des Anlagevermittlers anerkannt (vgl. BGH v. 11.05.2006, Az.: III ZR 205/05); für die Informationspflicht des Anlageberaters gilt dies ebenso. Sofern das übergebene Material nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann, genügt der Berater mit der Übergabe des Informationsmaterials seiner Aufklärungspflicht; anderes gilt, wenn der Berater mit von dem Prospekt abweichenden mündlichen Erklärungen ein Bild, das die schriftlichen Hinweise entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (vgl. BGH v. 19.06.2008, Az.: III ZR 159/07) oder durch mündliche Erklärungen den Eindruck erweckt, der Interessent erhalte hierdurch – mündlich – die allein maßgebliche, vollständige Aufklärung und brauche sich den Prospekt überhaupt nicht (mehr) anzusehen (vgl. BGH v. 12.07.2007, Az.: III ZR 145/06). Nichts anderes kann gelten, wenn der Kunde zu erkennen gibt, das schriftliche Aufklärungsmaterial nicht zu verstehen, oder weiterführende Fragen stellt. 27 Die Beweislast für eine Verletzung dieser Aufklärungs- und Beratungspflichten trägt diejenige Partei, die sie behauptet, wobei die hierdurch für den Anleger mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten dadurch ausgeglichen werden, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast vortragen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll; anschließend obliegt dem Anleger der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft (vgl. BGH v. 14.07.2009, Az.: XI ZR 152/08). 28 b) Der Kläger hat bewiesen, dass die Beklagte diese Pflichten verletzt hat. Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die der Beklagten gegenüber der Zeugin A obliegenden Beratungspflichten verletzt worden sind. Die Zeugin A wurde nicht ordnungsgemäß beraten, da sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine kurzfristige Anlage wünschte, der Zeuge B ihr jedoch das streitgegenständliche Zertifikat mit einer Maximallaufzeit von 20 Monaten empfohlen hat. 29 aa) Die Beklagte hat dargelegt, die Aufklärung durch den Zeugen B sei unter Heranziehung des Produktflyers erfolgt. Auf Funktionsweise und Risiken sei hingewiesen worden. Hiermit ist sie ihrer sekundären Darlegungslast ausreichend nachgekommen. Die geschilderte Aufklärung würde – wäre sie tatsächlich erfolgt – genügen, um die Beratungspflichten der Beklagten zu erfüllen. 30 bb) Dem Kläger ist jedoch der Nachweis gelungen, dass diese Darstellung nicht zutrifft. Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Aufklärung des Zeugen B nicht in der seitens der Beklagten dargelegten Weise erfolgt ist, sondern dieser nicht hinreichend deutlich gemacht hat, dass es sich bei den am 01.10.2007 georderten Zertifikaten um Anlagen handelt, die möglicherweise ihre volle Laufzeit von 20 Monaten bis zum 22.06.2009 ausschöpfen können. 31 Aufgrund des ausdrücklich erklärten Anlageziels der Zeugin A hätte der Zeuge B dieser die streitgegenständliche Anlage nicht empfehlen dürfen. Im Rahmen der Beweisaufnahme hat die Zeugin A beschrieben, dass sie ihren Wunsch nach einer kurzfristig verfügbaren Anlage im Beratungsgespräch geäußert habe. Dies hat auch der Zeuge B bestätigt. Der Zeuge B hat hierzu ausgeführt, dass es nach seiner Erinnerung um eine kurzfristige Anlage gehen sollte, die nicht zu lange angelegt werden sollte. Deswegen habe er die Kombination von Festgeld (Laufzeit: 12 Monate) und Zertifikaten angeboten. 32 Soweit er sich jedoch darauf beruft, dass die maximale Laufzeit des Zertifikats 18 Monate betrogen habe, ist dies nicht zutreffend. Ausweislich des Produktflyers (Anlage B 9) hatte das streitgegenständliche Zertifikat eine maximale Laufzeit bis zum 22.06.2009, was bedeutet, dass – beginnend mit dem Datum der Order (01.10.2007) eine Laufzeit von knapp 21 Monaten möglich war. Hierbei handelt es sich – insbesondere auch vor dem Hintergrund des bisherigen Anlageverhaltens der Zeugin A und des Klägers – nicht mehr um eine kurzfristige Anlage. 33 Der Kläger und die Zeugin A hatten in der Vergangenheit regelmäßig ihr Geld nur in Tages- oder Festgeldanlagen angelegt. Erfahrungen mit Wertpapieren hatten sie insoweit nur bezüglich der zuvor über die Beklagte erworbenen Premium Express Defensiv-Zertifikate der Emittentin C. Bei den Aktien in ihrem Depot handelte es sich um Belegschaftsaktien, die die Zeugin A zu zwei Anlässen über ihren damaligen Arbeitgeber Telefunken, der zum D gehörte, geschenkt bekommen habe. 34 Die Premium Express Defensiv-Zertifikate wurden dem Kläger und seiner Ehefrau am 10.09.2007, also knapp über ein Jahr nach der Zeichnung am 28.08.2006, zurückgezahlt. Ungeachtet der Frage, ob auch die damalige Anlage aufgrund ihrer Laufzeit zu dem Kläger und der Zeugin A passte, erhielten sie diese jedenfalls kurzfristig zurück, so dass sie im Zeitpunkt der Zeichnung des streitgegenständlichen Zertifikats am 01.10.2009 davon ausgehen durfte, dass auch das neu erworbene Zertifikat diese Laufzeit nicht überschreiten würde. 35 Die Zeugin A hat in diesem Zusammenhang darüber hinaus geschildert, dass der Berater B ihr gesagt habe, die Anlage sei genauso gut und sicher wie Festgeld. Ihr Ehemann und sie hätten eine Rendite von 4 bis 5 % erzielen wollen, wozu der Berater B ihr im Gespräch zugesagt habe, dass sie eine Rendite von 5 % mit der Kombination von Festgeld und Papieren erhalten könne. Der Zeuge B habe ihr zudem gesagt, dass das Geld lediglich ein Jahr angelegt sei, bis es ihr wieder zur freien Verfügung stehe, so wie auch bei dem vorherigen Zertifikat. 36 Der Zeuge B hat im Rahmen der Beweisaufnahme ausgeführt, nur noch relativ wenig Erinnerung an den Gesprächsinhalt des streitgegenständlichen Beratungsgesprächs zu haben. Der Wunsch der Zeugin A nach einer kurzfristigen Anlage sei bekannt gewesen. Soweit er gesagt haben solle, dass die Anlage so sicher sei wie Festgeld, könne er sich dies wegen des Inhalts des Flyers nicht vorstellen und halte dies für ausgeschlossen. 37 Dies vermag jedoch die glaubhafte Aussage der Zeugin A nicht zu widerlegen. Diese hat im Rahmen der Beweisaufnahme wiederholt geschildert, dass es ihr auf die Sicherheit und die Vergleichbarkeit der Anlage zu einer Festgeldanlage entscheidend ankam. Dies bestätigt auch ihr vorheriges Anlageverhalten. Allein die Investition in ein weiteres Zertifikat führt nicht dazu, dass die Zeugin A und der Kläger als erfahrene Anleger anzusehen wären. 38 Das Gericht geht daher davon aus, dass der Zeuge B die Angaben der Zeugin A im Beratungsgespräch nicht richtig gewichtet hat, als er ihr die streitgegenständliche Anlage empfahl. Es hätte insoweit des klaren Hinweises bedurft, dass das Zertifikat möglicherweise erst nach 20 Monaten – und nicht wie das Festgeld bereits nach 12 Monaten – zur Auszahlung kommen kann. 39 Die Zeugin A hat überzeugend und nachvollziehbar geschildert, dass ihr die Anlage so vermittelt worden sei, dass sie in jedem Fall nach einem Jahr ausgezahlt werden würde. 40 Auch bestehen an der Glaubwürdigkeit der Zeugin A seitens des Gerichts keine Bedenken. Die Zeugin machte auf das Gericht einen äußerst gewissenhaften und glaubwürdigen Eindruck. Allein der Umstand, dass sie als ursprüngliche Forderungsinhaberin ein persönliches Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits hat, ist nicht geeignet, Zweifel an der Wahrheit ihrer Angaben zu begründen. 41 Aus diesen Gründen ist das Gericht davon überzeugt, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung über die Laufzeit und die sich darauf ergebende fehlende Eignung für das Anlagezeile der Zeugin A nicht stattgefunden hat. 42 c) Die Zeugin A und der Kläger hatten danach einen Anspruch gegen die Beklagte, so gestellt zu werden, als wäre die Investition in die streitgegenständlichen Zertifikate nicht vorgenommen worden. Sie hatte danach einen Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 15.300,- EUR, der anderenfalls nicht gezahlt worden wäre. Da der Kläger und die Zeugin A zwischenzeitlich eine Ausschüttung aus dem US-Insolvenzverfahren der Lehman Bros. in Höhe von 518,41 EUR erhalten hat, war ihr Anspruch um diese Summe zu reduzieren. 43 Dieser Zahlungsanspruch besteht jedoch nur Zug um Zug gegen Rückgabe der erlangten Wertpapiere. 44 2.) 45 Der Kläger hat darüber hinaus einen Anspruch auf Zahlung auf Zinsen ab Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB. 46 3.) 47 Keinen Erfolg hat demgegenüber der Feststellungsantrag zu 2), denn der Kläger hat nicht hinreichend dargelegt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der streitgegenständlichen Zertifikate in Verzug befindet. Insoweit ist das Vorliegen der Voraussetzungen des Annahmeverzugs (§ 298 BGB) nicht ersichtlich. 48 II. 49 Die Ausführungen des Klägers aus seinem nachgelassenen Schriftsatz vom 03.07.2012 geben weder Veranlassung zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO noch zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage. 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO. 51 Streitwert: 15.300,- EUR 52 Reucher-Hodges Schleif Srol