Urteil
11 O 40/12
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer durch einen Unfall begründeten schweren Erkrankung ist Reiseabbruchversicherung nach den Bedingungen zur Erstattung nicht genutzter, gebuchter Reiseleistungen verpflichtet.
• Die Auslegung der Ausschlussklausel für bereits angetretene Reiseleistungen erfolgt aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers; eine mehrteilige Schiffsreise kann täglich abgrenzbare Teilleistungen enthalten.
• Bei Pauschalreisen sind An- und Abreisekosten Teil des Gesamtreisepreises; der Ersatz bei Reiseabbruch erfolgt anteilig nach Wert der nicht genutzten Reisetage.
• Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nicht mangels Verzug nicht als Verzugsschaden erstattungsfähig.
Entscheidungsgründe
Anspruch aus Reiseabbruchversicherung bei schwerer Unfallverletzung und anteiliger Erstattung des Pauschalreisepreises • Bei einer durch einen Unfall begründeten schweren Erkrankung ist Reiseabbruchversicherung nach den Bedingungen zur Erstattung nicht genutzter, gebuchter Reiseleistungen verpflichtet. • Die Auslegung der Ausschlussklausel für bereits angetretene Reiseleistungen erfolgt aus Sicht des durchschnittlichen Versicherungsnehmers; eine mehrteilige Schiffsreise kann täglich abgrenzbare Teilleistungen enthalten. • Bei Pauschalreisen sind An- und Abreisekosten Teil des Gesamtreisepreises; der Ersatz bei Reiseabbruch erfolgt anteilig nach Wert der nicht genutzten Reisetage. • Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nicht mangels Verzug nicht als Verzugsschaden erstattungsfähig. Der Kläger hatte mit seiner Ehefrau eine 37-tägige Pauschal-Kreuzfahrt gebucht und über seine ADAC-Visa-Goldkarte abgeschlossen, wodurch eine Reiseabbruchversicherung bei der Beklagten bestand. Während der Reise zog sich der Kläger am 04.11.2011 eine dreifache Sprunggelenksfraktur zu; am 05.11.2011 erfolgte eine Operation auf Barbados, Rückflug und stationärer Aufenthalt bis 17.11.2011. Der Kläger machte bei der Beklagten Entschädigung für die infolge des Abbruchs nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen geltend; der Reiseveranstalter zahlte aus Kulanz bereits 1.804,00 €. Streitpunkt war insbesondere, ob die Versicherungsleistung bei bereits angetretener Schiffsreise ausgeschlossen ist und wie der Wert der nicht genutzten Leistungen zu berechnen ist; ferner stritt man über die Höhe vorgerichtlicher Anwaltskosten und eine behauptete höhere Versicherungssumme. • Der Kläger hat Anspruch aus der Reiseabbruchversicherung in Verbindung mit § 3 Nr. 4 c Satz 4 der Versicherungsbedingungen, § 1 Satz 1 VVG und Art.1 EGVVG, weil die dreifache Sprunggelenksfraktur eine unerwartete, schwere Erkrankung i.S.d. Bedingungen darstellt. • Maßgeblich ist die Zumutbarkeit der planmäßigen Weiterreise im konkreten Einzelfall; die Schwere ergibt sich aus der Operation im Ausland, der ärztlichen Betreuung bis zum Rückflug und der praktischen Unmöglichkeit der weiteren Teilnahme an der Kreuzfahrt mit Krücken. • Die Ausschlussklausel für bereits angetretene und teilweise in Anspruch genommene Reiseleistungen ist so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie verstehen würde; dies schließt bei Pauschal-Kreuzfahrten eine tägliche Abgrenzung der Schiffsleistungen ein, sodass die Erstattung für nicht genutzte Reisetage nicht generell ausgeschlossen ist. • Bei Pauschalreisen sind An- und Abreisekosten Teil des Gesamtreisepreises; daher ist der Gesamtpreis auf die einzelnen Reisetage aufzuteilen. Hier ergab sich ein Tagessatz von 349,78 €, sodass 24 nicht genutzte Tage einen Wert von 8.394,72 € ergeben. • Vom Erstattungsbetrag sind bereits geleistete Kulanzzahlungen des Veranstalters (1.804,00 €) sowie der vertragliche Selbstbehalt von 100,00 € abzuziehen, was zu einem Anspruch von 6.490,72 € führt. • Ob die maximale Versicherungssumme auf 20.000,00 € erweitert wurde, ist unerheblich, da der geltend gemachte Anspruch 10.000,00 € nicht übersteigt. • Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen Verzuges besteht nicht, weil der Klägervertreter bereits vor Eintritt des Verzugs eingeschaltet war; daher ist der entsprechende Klageantrag abzuweisen. Die Beklagte hat dem Kläger 6.490,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.12.2011 zu zahlen. Die Zahlungspflicht ergibt sich aus der Reiseabbruchversicherung wegen einer schweren Unfallverletzung des Klägers und der anteiligen Berechnung nach nicht genutzten Reisetagen bei einer Pauschalreise; abgezogene Beträge sind die bereits gezahlte Kulanzleistung und der vertragliche Selbstbehalt. Die weiter geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind nicht erstattungsfähig, weshalb die Klage insoweit abgewiesen wird. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung.