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Urteil

11 O 394/11

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2012:0717.11O394.11.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt Leistungen aus einer Gebäudeversicherung wegen eines Sturmschadens vom 28.02.2010 am Gebäude xxxxxxxx in xxxxxxxxx. Für dieses Gebäude unterhielt der Kläger bei der Beklagten eine Wohngebäudeversicherung (Versicherungsscheinnummer: xxxxxxxxxxxxxxxx) nach den Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB) der Beklagten in der Fassung von März 2002, die u.a. das Risiko eines Sturmschadens mitabgedeckt. Der Kläger meldete der Beklagten den Schaden am 02.03.2010, woraufhin das Objekt durch den Zeugen Wallraff, einem Regulierungsbeauftragten der Beklagten, in Augenschein genommen wurde. Mit Schreiben vom 29.11.2010 legte der Kläger ein Angebot über die Reparatur des Daches durch seinen Bedachungsservice der Beklagten vor. Die Beklagte erteilte darauf hin durch den Zeugen W. eine Regulierungszusage, obwohl seitens der Beklagten Zweifel an der Sturmursächlichkeit der Schäden bestanden. Unter dem 13.04.2011 erstellte der Kläger eine Rechnung in Höhe von 5.200,88 € über die „ausgeführten Arbeiten“, welche er am 14.04.2011 bei der Sparkasse Aachen, Filiale xxxxxxx einreichte. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger mit den Reparaturarbeiten bereits begonnen, sie jedoch noch nicht abgeschlossen. Nach Rechnungserhalt führte der Zeuge Wallraff am 19.04.2011 eine Ortsbesichtigung durch und stellte fest, dass die abgerechneten Arbeiten noch nicht vollständig abgeschlossen waren. Die Arbeiten fanden am 21.04.2011 ihren Abschluss. Trotz Aufforderung lehnte die Beklagte jegliche Zahlung ab. Der Kläger behauptet, die Schäden am Dach seien Folge des Sturmes vom 28.02.2010 gewesen. Er behauptet weiter, mit der Sparkasse Aachen, Filiale Weisweiler, sei aus „Finanzierungsgründen“ abgesprochen gewesen, dass die Rechnung frühestens am 15.04.2011 zur Vertretung nach Aachen versandt werden solle, damit sie dort erst am Montag, den 18.04.2011 mit planmäßigem Abschluss der Arbeiten vorliege. An diese Absprache habe man sich bei der Sparkasse Weisweiler nicht gehalten, sondern die Rechnung sofort weitergereicht. Wegen eines unplanmäßigen Arbeitsunfalls habe sich außerdem der Abschluss der Arbeiten verzögert. Da im Zeitpunkt der Ortsbesichtigung Arbeiten in Höhe eines Werts von 4.391,60 € bereits erbracht gewesen seien, schulde die Beklagte zumindest diesen Betrag. Der Kläger ist der Auffassung, ein Anspruch auf Zahlung bestehe auch deswegen, weil im ohnehin ein Anspruch auf Vorfinanzierung zugestanden habe. Die Beklagte könne sich daher nicht darauf berufen, dass die Arbeiten noch nicht abgeschlossen gewesen seien. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.200,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2011 zu zahlen zuzüglich vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Klagezustellung. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zahlung nicht zu, da er arglistig durch Einreichung der Rechnung vorgetäuscht habe, dass die abgerechneten Arbeiten bereits abgeschlossen seien. Auf eine Bereicherungsabsicht des Versicherten komme es nicht an, allein die Einflussnahme auf die Regulierungsbereitschaft sei ausreichen. Sie sei daher nach § 28 VGB leistungsfrei. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe nicht vorgehabt, die Arbeiten tatsächlich einem Ende zuzuführen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Leistung aus dem Versicherungsvertrag wegen des Sturmschadens vom 28.02.2010 nicht zu. Die Beklagte kann hingegen nicht wirksam bestreiten, dass die Schäden am Dach nicht sturmbedingt sind. Denn die Erteilung der Deckungszusage stellt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis der Beklagten dar, welches zum Ausschluss derartiger Einwände, die der Versicherer zum Zeitpunkt der Deckungszusage bereits kannte oder kennen musste, führt. Vorliegend hatte der Regulierungsbeauftrage hingegen bereits vor Erteilung der Deckungszusage Zweifel an der Plausibilität der Schadensursache. Wenn die Beklagte in Kenntnis dieser Zweifel jedoch eine Deckungszusage erteilt, ist sie daran grundsätzlich gebunden. Die Beklagte ist hingegen nach § 28 Nr. 1 der VHB 2002 leistungsfrei. Nach § 28 Nr. 1 VHB ist der Versicherer von der Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer arglistig über Tatsachen getäuscht oder dies versucht hat, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind. So liegt es hier. Einer besonderen Belehrung über die arglistfolgen bedurfte es wegen des Gewichts der vertragswidrigen Verhaltensweise nicht (vgl. OLG Köln, Urt. v. 07.02.2012, Az.: 9 U 61/11, JURIS). Arglist verlangt ein bewusstes Einwirken auf die Entscheidung des Versicherers durch unrichtige oder unvollständige Angaben. Eine Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täuschende die Unrichtigkeit seiner Angaben oder das Missverständnis auf der Gegenseite zumindest für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Ausreichend für die Annahme einer arglistigen Täuschung ist die Absicht, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, die Regulierung zu beschleunigen oder ganz allgemein in arglistiger Weise auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen zu wollen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 07.02.2012, Az.: 9 U 61/11, JURIS m.w.N.). Vorliegend hat der Kläger versucht, durch Täuschung zu einer Regulierung der abgerechneten Arbeiten zu bewegen, obwohl diese im Zeitpunkt der Rechnungsstellung bzw. Rechnungseinreichung noch nicht abgeschlossen war. Mit diesem Verhalten wollte der Kläger das Regulierungsverhalten der Beklagten beschleunigen. Der Kläger hat am 13.04.2011 eine Rechnung über den streitgegenständlichen Betrag erstellt, in welcher er angegeben hat, die abgerechneten Arbeiten schon ausgeführt zu haben. Der Kläger wusste hingegen, dass die Arbeiten zum Tag der Rechnungsstellung zunächst nur begonnen, aber noch nicht abgeschlossen waren. Diese Rechnung hat der Kläger am 14.04.2011, zu einem Zeitpunkt als die Arbeiten nachwievor nicht abgeschlossen waren, bei der Sparkasse xxxx, Filiale xxxxx eingereicht. Der Kläger täuschte damit bewusst vor, die Leistungen seien bereits erbracht, um eine Beschleunigung der Regulierung durch die Beklagte zu erreichen. Unterstellt man den Vortrag des Klägers, es sei mit der Filiale in Weisweiler abgesprochen gewesen, dass die Rechnung erst am nächsten Tag weiterversandt werden soll, damit sie der Beklagten frühestens am Montag, den 18.04.2011 vorliege, so lässt das eine versuchte Täuschung nicht entfallen, auch wenn das Ende der Arbeiten für diesen Tag geplant wäre. Im Gegenteil gerade diese geplante Vorgehen macht deutlich, dass dem Kläger klar war, dass die Einreichung der Rechnung bei der Beklagten die Vorstellung hervorruft, dass die Arbeiten tatsächlich bereits abgeschlossen waren. Denn zum einen kam es auch bis zum 19.04.2011 nicht zu einem Abschluss der Arbeiten und zum anderen suggerierte die Rechnung, dass die Arbeiten bereits am 13.04.2011 abgeschlossen worden waren. Eine Rechnungsstellung mit dem Zusatz, dass die Arbeiten ausgeführt sind, kann hingegen erst erfolgen, wenn die Arbeiten tatsächlich beendet sind. Denn erst zu diesem Zeitpunkt stehen die angefallen Arbeitsstunden und Materialkosten tatsächlich fest. Darüber hinaus muss ein Bauunternehmer auch jederzeit mit einer Verzögerung seiner Arbeiten rechnen. Der Kläger konnte sich vorliegend nicht darauf verlassen, dass die Arbeiten zumindest bis zum 18.04.2011 auch tatsächlich beendet sein werden, was tatsächlich dann auch nicht der Fall war. Dies fällt in seinen Risikobereich. Auch aus diesem Grund kann einer Rechnungsstellung erst nach Abschluss der Arbeiten rechtmäßiger erfolgen. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Vorfinanzierung gehabt. Denn er hat eine Abrechnung nicht auf Basis eines Kostenvoranschlags vorgenommen, sondern stattdessen suggeriert, die Arbeiten seien bereits erfolgt. Für die Beklagte macht es insofern auch einen Unterschied, ob ihr ein Kostenvoranschlag oder eine Rechnung vorgelegt wird, da sie als Versicherungsgeberin letztlich Reparaturkosten als solche und in der Höhe ersetzen muss, in welcher sie auch tatsächlich angefallen sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Streitwert: 5.200,88 Euro.