Urteil
12 O 223/11
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine vorformulierte Klausel in Pauschalreisebestätigungen, die den Verbraucher pauschal auf die Flugtickets verweist („Die aktuellen Flugzeiten entnehmen Sie Ihren Flugtickets“), stellt eine AGB im Sinne von § 305 BGB dar und kann einen unzulässigen Änderungsvorbehalt nach § 308 Nr. 4 BGB enthalten.
• Soweit die Klausel einen unbestimmten Vorbehalt zur Änderung der Flugzeiten enthält, ist sie nach § 1 UKlaG i.V.m. § 308 Nr. 4 BGB untersagbar.
• Die bloße Unterlassung der Angabe voraussichtlicher Abflug- oder Ankunftszeiten in einer Reisebestätigung ist nicht stets rechtswidrig; § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV ist einschränkend zu lesen und gilt nur, soweit die Angabe nach Art der Reise von Bedeutung ist.
• Ein qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG steht ein Unterlassungsanspruch sowie ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach § 5 UKlaG, § 12 Abs.1 S.2 UWG zu, sofern die Abmahnung berechtigt ist.
Entscheidungsgründe
Unzulässiger pauschaler Verweis auf Flugtickets als Änderungsvorbehalt in Pauschalreise-AGB • Eine vorformulierte Klausel in Pauschalreisebestätigungen, die den Verbraucher pauschal auf die Flugtickets verweist („Die aktuellen Flugzeiten entnehmen Sie Ihren Flugtickets“), stellt eine AGB im Sinne von § 305 BGB dar und kann einen unzulässigen Änderungsvorbehalt nach § 308 Nr. 4 BGB enthalten. • Soweit die Klausel einen unbestimmten Vorbehalt zur Änderung der Flugzeiten enthält, ist sie nach § 1 UKlaG i.V.m. § 308 Nr. 4 BGB untersagbar. • Die bloße Unterlassung der Angabe voraussichtlicher Abflug- oder Ankunftszeiten in einer Reisebestätigung ist nicht stets rechtswidrig; § 6 Abs. 2 Nr. 2 BGB-InfoV ist einschränkend zu lesen und gilt nur, soweit die Angabe nach Art der Reise von Bedeutung ist. • Ein qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG steht ein Unterlassungsanspruch sowie ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten nach § 5 UKlaG, § 12 Abs.1 S.2 UWG zu, sofern die Abmahnung berechtigt ist. Der Kläger, ein bundesweiter Dachverband von Verbraucherzentralen, nahm die Beklagte, einen Reiseveranstalter, auf Unterlassung und Zahlung einer Abmahnkostenpauschale in Anspruch. Die Beklagte verwendete in Reisebestätigungen und Formularen die Formulierung: "Die aktuellen Flugzeiten entnehmen Sie Ihren Flugtickets", auch wenn in der Bestätigung bereits Flugzeiten genannt wurden. Der Kläger warf hierin Verstöße gegen Informationspflichten der BGB-InfoV sowie unzulässige AGB-Regelungen und Wettbewerbsverstöße vor. Die Beklagte erklärte, dass bei langfristigen Buchungen Flugzeiten häufig erst später von den Luftfahrtunternehmen mitgeteilt würden und dass sie die Flugtickets selbst ausstelle. Der Kläger forderte vorgerichtlich Unterlassung und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung; die Beklagte lehnte ab. Streitgegenstand war, ob die Klausel als AGB unzulässig ist und ob das Unterlassen von Zeitangaben in Reisebestätigungen gegen § 6 Abs.2 Nr.2 BGB-InfoV verstößt. • Kläger ist als qualifizierte Einrichtung nach § 4 UKlaG aktivlegitimiert; die Klage war in Teilen begründet. • Die beanstandete Formulierung stellt eine vorformulierte Vertragsbedingung/AGB im Sinne von § 305 BGB dar, weil sie wiederholt verwendet wird und der durchschnittliche Verbraucher den Eindruck vertraglicher Wirksamkeit gewinnen kann. • Die Klausel enthält einen unbestimmten Änderungsvorbehalt hinsichtlich der Flugzeiten und verstößt damit gegen § 308 Nr. 4 BGB, weil sie keine hinreichenden Grenzen und Voraussetzungen für Änderungen nennt. • Ein generelles Unterlassungsgebot für das bloße Fehlen voraussichtlicher Abflug- oder Ankunftszeiten in Reisebestätigungen (Antrag I.1) ist nicht gerechtfertigt, weil § 6 Abs.2 Nr.2 BGB-InfoV nur verlangt, was nach der Art der Reise von Bedeutung ist; bei frühzeitigen Buchungen können Zeiten noch nicht vorliegen. • Die Beklagte hat substantiiert vorgetragen, dass in den streitigen Fällen die Luftfahrtunternehmen zunächst nur den Verkehrstag mitgeteilt haben; damit genügte sie ihrer sekundären Darlegungslast. • Ein Anspruch des Klägers aus § 2 UKlaG i.V.m. § 8 BGB-InfoV und aus § 4 Nr.11 UWG scheitert, weil keine Pflichtverletzung der genannten Vorschriften vorliegt. • Da die Abmahnung hinsichtlich der Klauselberechtigung zulässig war, steht dem Kläger die Erstattung der Abmahnkosten nach § 5 UKlaG, § 12 Abs.1 S.2 UWG zu; die Kostengrundlage wurde vom Gericht bestätigt. Die Klage war teilweise erfolgreich. Die Beklagte ist zu unterlassen, die Klausel "Die aktuellen Flugzeiten entnehmen Sie Ihren Flugtickets" in Pauschalreiseverträgen mit Verbrauchern zu verwenden oder sich darauf zu berufen, weil diese einen unzulässigen Änderungsvorbehalt nach § 308 Nr.4 BGB enthält (Unterlassungsanspruch nach § 1 UKlaG). Dagegen wurde die Klage insoweit abgewiesen, als der Kläger ein generelles Verbot begehrte, Reisebestätigungen ohne voraussichtliche Abflug- und Ankunftszeiten zu übermitteln; solche Angaben sind nur erforderlich, soweit sie nach Art der Reise von Bedeutung sind (§ 6 Abs.2 Nr.2 BGB-InfoV) und hier nicht pauschal gefordert werden können. Schließlich steht dem Kläger die Erstattung der Abmahnkosten in Höhe von 200,00 € zu; die weitergehenden Anträge wurden abgewiesen.