4a O 170/11 U.
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte
a) seit dem 08.12.2004
aa) Vorrichtungen zur Herstellung von Kunststoffbeuteln aus Kunststofffolie mit
i.) einem oder mehreren Folienspendern zur Bereitstellung von Kunststofffolien;
ii.) einem oder mehreren Portspendern zur Bereitstellung von Kunststoffelementen;
iii.) einem kombinierten Schweiß-/Schneidwerkzeug zum
a) Anbringen der Kunststoffelemente an die Kunststoffbeutel zur Bildung von Ports;
b) Zusammenschweißen der Kunststofffolien an einer Schweißform; und
c) Schneiden der Kunststofffolien;
iv.) einem weiteren Schweißwerkzeug zum Nachschweißen der Ports; und
v.) einer Transferstation zur Übernahme der Kunststoffbeutel für die weitere Bearbeitung,im In- und im Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen, hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat,und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe
(1) der Herstellungsmengen,
(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,
(3) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,
(4) der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen,sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrec hnungszeiträumen;
bb) kombinierte Schweiß-/Schneidwerkzeuge zur Herstellung von Kunststoffbeuteln, wobei das kombinierte Schweiß-/Schneidwerkzeug
i.) eine ruhende, im Wesentlichen ebene untere Werkzeugplatte und
ii.) eine bewegliche, geformte, obere Werkzeugplatte umfasst, und wobei die untere Werkzeugplatte einen oder mehrere Einsätze umfasst, im In- und im Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen, hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat,und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe
(1) der Herstellungsmengen,
(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,
(3) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,
(4) der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen, sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeiträumen;cc) Schweißwerkzeuge zur Verbindung zweier Lagen Kunststofffolie, wobei das Schweißwerkzeug
i.) eine untere Schweißwerkzeugplatte mit einer in Gebrauch ersten Temperatur und
ii.) eine obere Schweißwerkzeugplatte mit einer in Gebrauch zweiten Temperatur umfasst; und
iii) die erste Temperatur unterhalb der Erweichtemperatur des Materials oder der Materialien der Kunststofffolien liegt und
iv.) die zweite Temperatur zumindest in Teilbereichen der oberen Schweißwerkzeugplatte zumindest zeitweise oberhalb der Schmelztemperatur des Materials oder der Materialien der Kunststofffolien liegt,im In- und im Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen, hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat,und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe
(1) der Herstellungsmengen,
(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,
(3) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,
(4) der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen, sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeiträumen;
dd) kombinierte Schweiß-/Schneidwerkzeuge zur Verbindung zweier Lagen Kunststofffolie, wobei das kombinierte Schweiß-/Schneidwerkzeug
i.) eine untere Werkzeugplatte mit einer in Gebrauch ersten Temperatur und
ii.) eine obere Werkzeugplatte mit einer in Gebrauch zweiten Temperatur umfasst; und
iii) die erste Temperatur unterhalb der Erweichtemperatur des Materials oder der Materialien der Kunststofffolien liegt und
iv.) die zweite Temperatur zumindest in Teilbereichen der oberen Werkzeugplatte zumindest zeitweise oberhalb der Schmelztemperatur des Materials oder der Materialien der Kunststofffolien liegt,im In- und im Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen, hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat,und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe
(1) der Herstellungsmengen,
(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,
(3) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,
(4) der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen, sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeiträumen;
ee) Vorrichtungen zur Herstellung von Kunststoffbeuteln, die Nester umfasst, wobei die Nester
i) Kunststoffbeutel, die nach Durchlaufen einer oder mehrerer Lagen Kunststofffolie durch ein kombiniertes Schweiß/Schneidwerkzeug gefertigt sind, haltern können und
ii.) die Vorrichtung derart aufgebaut ist, dass die Nester die gefertigten Kunststoffbeutel bis zu einer Transferstation haltern können, im In- und im Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen, hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat,und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe
(1) der Herstellungsmengen,
(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,
(3) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,
(4) der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen,sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeiträumen;ff) Vorrichtungen zur Herstellung von Kunststoffbeuteln, wobei
i.) Kunststoffelemente in Nester eingebracht werden,
ii.) die Kunststoffelemente in den Nestern liegend zu einem kombinierten Schweiß/Schneidwerkzeug befördert werden;
iii.) die Kunststoffelemente in den Nestern während eines Schweiß/Schneidschritts verbleiben; und
iv.) an den Kunststoffelementen angebrachte Kunststoffbeutel mit den Nestern aus dem kombinierten Schweiß/Schneidwerkzeug herausgefahren werden,im In- und im Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen, hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat,und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe
(1) der Herstellungsmengen,
(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,
(3) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,
(4) der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen, sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeiträumen;
gg) ein Verfahren zur Herstellung von Kunststoffbeuteln, wobei
i.) Kunststofffolien aus einem oder mehreren Folienspendern entnommen werden;
ii.) Kunststoffelemente von einem oder mehreren Portspendern bereitgestellt werden;
iii.) in einem kombinierten Schweiß/Schneidgerät
a) Kunststoffelemente an die Kunststoffbeutel angebracht werden;
b) die Kunststofffolien an einer Kontur zusammengeschweißt werden; und
c) die Kunststofffolien geschnitten werden;
iv.) die Kunststoffelemente an einer Nachschweißstation nachgeschweißt werden; und
v.) die Kunststoffbeutel an einer Transferstation übernommen werden,im In- und im Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen, angewendet hat oder ein durch dieses Verfahren unmittelbar hergestelltes Erzeugnis angeboten, vertrieben, in Verkehr gebracht, gebraucht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat,und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe
(1) der Anwendungs- und Herstellungsmengen,
(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer
(3) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,
(4) der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen, sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeiträumen;
hh) ein Verfahren zur Herstellung von Kunststoffbeuteln mit einem kombinierten Schweiß/Schneidwerkzeug, wobei zwei Lagen Kunststofffolie verbunden werden, indem eine obere Werkzeugplatte und eine untere Werkzeugplatte zusammengedrückt werden, wobei
i.) eine untere Werkzeugplatte mit einer in Gebrauch ersten Temperatur, die unterhalb der Erweichtemperatur des Materials oder der Materialien der Kunststofffolien liegt, gebracht wird und
ii.) eine obere Werkzeugplatte mit einer in Gebrauch zweiten Temperatur, die zumindest in Teilbereichen der oberen Werkzeugplatte zumindest zeitweise oberhalb der Erweichtemperatur des Materials oder der Materialien der Kunststofffolien liegt, gebracht wird,im In- und im Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen, angewendet hat oder ein durch dieses Verfahren unmittelbar hergestelltes Erzeugnis angeboten, vertrieben, in Verkehr gebracht, gebraucht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat,und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe
(1) der Anwendungs- und Herstellungsmengen,
(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,
(3) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,
(4) der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen, sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeiträumen;
b) seit dem 08.12.2004
aa) Kunststoffbeutel aus Kunststofffolie mit einem oder mehreren Ports, wobei mindestens ein Port ein Kunststoffelement umfasst, das
i.) zwischen zwei Lagen der Kunststofffolie eingeschweißt ist und dabei einen Portschweißbereich bildet, wobei
ii.) das Kunststoffelement im Portschweißbereich im Wesentlichen flach zusammendrückbar ist; und
iii.) der Querschnitt des unbelasteten Kunststoffelements in Richtung hin zu seitlichen Rändern des Portschweißbereichs keilförmig zuläuft; und
iv.) der Portschweißbereich eine oder mehrere erste Kanten des Kunststoffelements aufweist,im In- und im Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen, hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat,und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe
(1) der Herstellungsmengen,
(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,
(3) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,
(4) der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen, sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeiträumen;
bb) Kunststoffelemente für einen Port, wobei das Kunststoffelement
i.) in einem Portschweißbereich, in dem es mit einem Kunststoffbeutel verbunden werden kann, im Wesentlichen flach zusammendrückbar ist; und
ii.) der Querschnitt des unbelasteten Kunststoffelements in Richtung hin zu seitlichen Rändern des Portschweißbereichs keilförmig zuläuft; und
iii.) der Portschweißbereich eine oder mehrere erste Kanten des Kunststoffelements aufweist,im In- und im Ausland, in denen parallele Schutzrechte bestehen, hergestellt, vertrieben, in Verkehr gebracht oder Lizenzen daran an Dritte vergeben hat, und zwar in einem geordneten Verzeichnis unter Angabe
(1) der Herstellungsmengen,
(2) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der jeweiligen gewerblichen Abnehmer,
(3) der Namen und Anschriften der Lizenznehmer,
(4) der erzielten Lizenzeinnahmen und/oder Einnahmen aus Kauf- und Austauschverträgen, sämtliche Angaben aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren oder den betrieblichen Abrechnungszeiträumen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
III. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 €.