Urteil
10 O 341/11
LG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung verjähren nach § 37a WpHG a.F. in drei Jahren ab Entstehung des Anspruchs, die regelmäßig mit Erwerb der Anlage beginnt.
• Nur ein Anspruch wegen vorsätzlicher Fehlberatung ist von § 37a WpHG a.F. nicht erfasst; liegt hingegen lediglich Fahrlässigkeit vor, greift die Verjährung ein.
• Bei Festpreisgeschäften besteht grundsätzlich keine Aufklärungspflicht über die konkrete Gewinnmarge oder Rückvergütungen der Bank; solche Fälle sind nicht ohne Weiteres den vom BGH entwickelten Aufklärungspflicht-Fallgruppen zuzuordnen.
• Kommissions- und Festpreisgeschäfte sind danach zu unterscheiden, dass beim Kommissionsgeschäft die Bank im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt; allein die Formulierung in einer Order ist hierfür nicht entscheidend.
Entscheidungsgründe
Verjährung von Schadensersatzansprüuchen bei Anlageberatung; keine Aufklärungspflicht über Gewinnmarge im Festpreisgeschäft • Schadensersatzansprüche aus fehlerhafter Anlageberatung verjähren nach § 37a WpHG a.F. in drei Jahren ab Entstehung des Anspruchs, die regelmäßig mit Erwerb der Anlage beginnt. • Nur ein Anspruch wegen vorsätzlicher Fehlberatung ist von § 37a WpHG a.F. nicht erfasst; liegt hingegen lediglich Fahrlässigkeit vor, greift die Verjährung ein. • Bei Festpreisgeschäften besteht grundsätzlich keine Aufklärungspflicht über die konkrete Gewinnmarge oder Rückvergütungen der Bank; solche Fälle sind nicht ohne Weiteres den vom BGH entwickelten Aufklärungspflicht-Fallgruppen zuzuordnen. • Kommissions- und Festpreisgeschäfte sind danach zu unterscheiden, dass beim Kommissionsgeschäft die Bank im eigenen Namen für fremde Rechnung handelt; allein die Formulierung in einer Order ist hierfür nicht entscheidend. Der Kläger kaufte nach Beratung durch einen Mitarbeiter der beklagten Bank am 08.01.2007 ein Express-Zertifikat mit Nominal 100.000 € und einem Ausgabeaufschlag von 1,25 %. Die Rückzahlung ergab 45.824,04 €. Der Kläger verlangt 5.100 € Schadensersatz und rügt fehlerhafte Beratung; er habe konservative Anlagepräferenzen geäußert. Er behauptet ferner, die Beklagte habe ihm die erhaltene Provision nicht offengelegt und habe ihn vor Ablauf der Anlage nicht ausreichend gewarnt. Die Beklagte bestreitet Vorsatz, verweist auf Übergabe schriftlicher Informationen und macht Verjährung nach § 37a WpHG a.F. geltend. Streitpunkt ist insbesondere, ob ein Festpreis- oder Kommissionsgeschäft vorlag und ob eine Aufklärungspflicht über Rückvergütungen bestand. • Die Klage ist unbegründet, da der geltend gemachte Anspruch jedenfalls der dreijährigen Verjährungsfrist des § 37a WpHG a.F. unterliegt und diese mit Erwerb der Anlage am 08.01.2007 am 09.01.2010 eingetreten ist. • Nur Ansprüche aus vorsätzlichem Fehlverhalten wären von der Verjährung ausgenommen; das Gericht nimmt jedoch an, dass die Beklagte allenfalls fahrlässig gehandelt hat, sodass die Verjährungseinrede greift. • Die Beklagte verletzte keine Aufklärungspflicht über erhaltene Rückvergütungen, weil zwischen den Parteien ein Festpreisgeschäft bestand; bei einem solchen Geschäft besteht nach obergerichtlicher Rechtsprechung keine generelle Pflicht zur Offenlegung der Gewinnmarge. • Die Bestellung in der Wertpapiersammelorder ändert nichts an der rechtlichen Einordnung; es handelt sich nicht um ein Kommissionsgeschäft, weil die Bank nach ihrem Vortrag für eigene Rechnung gehandelt hat. • Mangels eines durchsetzbaren Hauptanspruchs bestehen auch keine Zins- und Kostenerstattungsansprüche. • Folge: Der Ersatzanspruch ist verjährt und die Klage daher abzuweisen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen durchsetzbaren Schadensersatzanspruch, da sein Anspruch wegen fahrlässiger Fehlberatung der dreijährigen Verjährungsfrist des § 37a WpHG a.F. unterliegt und diese mit dem Erwerb der Zertifikate eingetreten ist. Ein den Verjährungseinwand durchbrechender Vorsatz ist nicht festgestellt worden. Eine Aufklärungspflicht der Beklagten über ihre Gewinnmarge bzw. Rückvergütungen bestand im vorliegenden Festpreisgeschäft nicht. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.