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Urteil

10 O 341/11

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2012:0522.10O341.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Verweisung verursachten Mehrkosten trägt der Kläger.Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger begehrt von der Beklagten, einer Bank, Schadensersatz aus einer Kapitalanlageberatung. 3 Am 08.01.2007 kam es zu einem Beratungsgespräch zwischen dem Kläger und dem Mitarbeiter der Beklagten, XXX. Im Anschluss an das Beratungsgespräch erwarb der Kläger das XXX Express Zertifikat mit einer Zeichnungssumme in Höhe von 100.000,00 €. Vereinbart wurde ein Ausgabeaufschlag in Höhe von 1,25%. 4 Die Rückzahlung erfolgte am 18.02.2011 zu einem Wert in Höhe von 45.824,04 €. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger einen Teilbetrag in Höhe von 5.100,00 € des ihm entstanden Schadens geltend. 5 Der Kläger behauptet, er habe sich im Vorfeld des Rückzahlungstermins mehrfach an die Beklagte gewendet, woraufhin die Beklagte ihm mitgeteilt habe, dass er über die Risiken des Zertifikats umfassend und ausführlich aufgeklärt worden sei, und erwähnt habe, dass sie eine Provision für das Geschäft erhalten habe. 6 Er ist der Ansicht, die Beklagte habe ihn fehlerhaft beraten. Diesbezüglich behauptet er, er habe eine konservative Geldanlage bevorzugt, die Teil seiner privaten Alterssicherung habe sein sollen. Das empfohlene Zertifikat habe diese Voraussetzungen nicht erfüllt. 7 Die Beklagte habe ihn vorsätzlich und schuldhaft nicht darüber aufgeklärt, dass sie eine Provision erhalte. Daher könne sie sich nicht auf eine Verjährung nach § 37a WphG berufen. 8 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 08.07.2011 Klage vor dem Amtsgericht Düsseldorf erhoben und ursprünglich neben dem im Folgenden unter Ziffer 2 gestellten Antrag die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 5.000,00 € nebst Zinsen begehrt. Mit Schriftsatz vom 05.08.2011 hat er die Klage entsprechend dem im Folgenden unter Ziffer 1 aufgeführten Antrag erhöht und die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Düsseldorf beantragt. Dem Verweisungsantrag hat das Amtsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 26.08.2011 (Bl. 27 d. A.) nach Anhörung der Beklagten entsprochen. 9 Der Kläger beantragt nunmehr, 10 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 5.100,00 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 11 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Kostenbetrag in Höhe von 489,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 37a WphG sei bereits bei Erhebung der Klage abgelaufen gewesen. Eine vorsätzliche Falschberatung liege nicht vor. Sie sei nicht verpflichtet gewesen, auf Rückvergütungen hinzuweisen, da vorliegend ein Festpreisgeschäft geschlossen worden sei. Über ihre Gewinnmarge müsse sie nicht aufklären. Jedenfalls habe sie insoweit nicht schuldhaft gehandelt. 15 Die Beklagte behauptet, XXX habe den Kläger auf die Funktionsweise des Zertifikats, insbesondere auf das Kursrisiko und die Möglichkeit des Totalverlusts, anhand der schriftlichen Kundeninformationen hingewiesen. Ferner sei der Kläger auch über die ihrerseits erhaltene Vergütung aufgeklärt worden. 16 Wegen des weiteren Sach- uns Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 03.04.2012 Bezug genommen. 17 Entscheidungsgründe: 18 Die zulässige Klage ist unbegründet. 19 Der Kläger hat keinen durchsetzbaren Anspruch auf Schadensersatz. Einem Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB steht jedenfalls die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede entgegen. 20 Ob tatsächlich alle Voraussetzungen für das Bestehen eines Schadensersatzanspruches gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Beratungsvertrag vorliegen, kann dahingestellt bleiben, denn jedenfalls ist der Anspruch des Klägers wegen fahrlässigem Handeln der Beklagten verjährt. Vorsätzliches Handeln der Beklagten liegt nicht vor. 21 Zwischen der Beklagten und dem Kläger ist – wovon die Parteien auch übereinstimmend ausgehen – ein Anlageberatungsvertrag geschlossen worden. 22 Ein Anspruch des Klägers wegen einer etwaigen Pflichtverletzung des Anlageberatungsvertrages ist jedoch gemäß § 37a WpHG a.F. verjährt. 23 Nach § 37a WpHG a.F. verjährt der Ersatzanspruch wegen fehlerhafter Beratung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Entstanden ist der Anspruch, sobald neben dem Verstoß ein Schaden eingetreten ist. Geschädigt ist der Anleger, der auf Grund einer fehlerhaften Empfehlung eine für ihn nachteilige Kapitalanlage erworben hat, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in der Regel bereits durch den Erwerb der Anlage geschädigt (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2005, Az.: XI ZR 170/04, NJW 2005, 1579 (1580)). Erworben hat der Kläger die Zertifikate am 08. Januar 2007, so dass am 09. Januar 2010 Verjährung eingetreten ist. 24 Zwar berührt dies keinen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher Fehl- oder Nichtberatung, da § 37a WpHG a. F. auf die Haftung für Vorsatz nicht anwendbar ist. Es fehlt jedoch an vorsätzlichem Handeln der Beklagten, welches allein zum Erfolg der Klage führen könnte. Nur ein Anspruch aus vorsätzlichem Handeln wäre gem. § 43 WpHG i. V. m. § 37a WpHG in der bis zum 04.08.2009 geltenden Fassung nicht verjährt. Die Beklagte handelte jedoch nur fahrlässig. Ein vorsätzliches Handeln wird von dem Kläger ausschließlich hinsichtlich der unterlassenen Nichtaufklärung der erhaltenen Rückvergütungen behauptet. Insoweit lag aber bereits keine Pflichtverletzung der Beklagten vor, welche vorsätzlich oder fahrlässig hätte begangen werden können. Die Beklagte hat ihre Pflichten zur Vermeidung oder zumindest zur Offenlegung von Interessenkonflikten – der Vortrag des Klägers hinsichtlich der angeblichen Nichtaufklärung als wahr unterstellt – nicht verletzt. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 08.12.2011, Az.: I-6 U 225/10) ist der vorliegende Fall einer bloßen Gewinnmarge im Festpreisgeschäft keiner der seitens des Bundesgerichthofs entwickelten Fallgruppen einer aufklärungspflichtigen Rückvergütung zuzuordnen und löst daher eine Aufklärungspflicht der Bank nicht aus. Ein Festpreisgeschäft liegt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits dann vor, wenn die Bank und der Kunde einen festen Preis vereinbart haben. Dies war hier der Fall. Aus der Wertpapiersammelorder vom 08.01.2007 (vorgelegt als Anlage K6) ergibt sich, dass die Beklagte und der Kläger für die 1000 Stück das XXX Express Zertifikate einen festen Preis in Höhe von 100,00 € je Stück zuzüglich eines Ausgabeaufschlages in Höhe von 1,25 € je Stück vereinbart haben. 25 Bei der Tätigkeit der Beklagten handelt es sich – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht um ein Kommissionsgeschäft. Das würde voraussetzen, dass die Beklagte im eigenen Namen für fremde Rechnung Finanzinstrumente angeschafft und veräußert hat. Die Beklagte schaffte zwar im eigenen Namen Finanzinstrumente an und veräußerte sie. Dies geschah aber nicht für fremde, sondern – nach unbestrittenem Beklagtenvortrag – für eigene Rechnung. Ob die Beklagte die Zertifikate zum Zeitpunkt der Ordererteilung schon in ihrem Bestand hatte oder sich erst verschaffen musste ist für die Klassifizierung als Festpreis- oder Kommissionsgeschäft nicht maßgeblich. Die Falschbezeichnung in der Wertpapiersammelorder vom 08.01.2007 ist daher unschädlich. 26 Mithin bestand bereits keine diesbezügliche Aufklärungspflicht der Beklagten, welche diese – vorsätzlich oder fahrlässig – hätte verletzen können. 27 Mangels Hauptanspruchs bestehen auch die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Zinsen und Rechtsanwaltskosten nicht. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 4 ZPO. Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 29 Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 07.05.2012 gibt weder Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung der Sach- und Rechtslage noch zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO. 30 Streitwert: 31 bis zum 08.08.2012: 5.000,00 € 32 ab dann: 5.100,00 €