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Urteil

10 O 193/11

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2012:0522.10O193.11.01
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der Kläger nimmt die Beklagte als anlageberatende Bank auf Schadensersatz wegen seines im Jahr 1996 erfolgten Beitritts zu einer Fondsgesellschaft (im Folgenden: MF 38) in Anspruch, die mit der steuerlichen Förderung durch Sonderabschreibungen ein gemischt genutztes Objekt in Magdeburg errichtet hat und vermietet. 3 Im November 1996 kam es zu einem Beratungsgespräch zwischen dem Kläger und der Mitarbeiterin der Beklagten, XXX, bezüglich einer Kapitalanlage. Daraufhin zeichnete der Kläger am 20.11.1996 Anteile am MF 38 in Höhe von 50.000,00 DM zuzüglich 5% Agio. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Zeichnungsschein (Anlage K1) verwiesen. 4 Der Kläger erhielt jährlich die Rechenschaftsberichte der Geschäftsführung zu dem jeweils vorangegangenen Geschäftsjahr. In dem Rechenschaftsbericht des Geschäftsjahres 2003 (vorgelegt als Anlage B4) wurde der Kläger darüber informiert, dass die in dem Prospekt prognostizierten Ausschüttungen nicht erreicht werden. 5 Der Kläger behauptet, er sei über die Risiken der Anlage nicht aufgeklärt worden. Das Emissionsprospekt sei ihm erst zusammen mit den Zeichnungsunterlagen übergeben worden. Die Mitarbeiterin der Beklagten habe ihm die Anlage als sicher angepriesen. Auf Provisionen oder sonstige Zuwendungen, welche die Beklagte für die Vermittlung der Beteiligungen erhalte, habe sie nicht hingewiesen. Auch aus dem Prospekt gehe nicht hervor, wie sich der Anteil in Höhe von 4.693.000,00 DM auf die Bereiche Vermittlung des Eigenkapitals, Werbe- und Prospektkosten verteile. 6 Des Weiteren sei es ihm – dem Kläger – vornehmlich auf eine sichere Anlage mit guten Renditen angekommen, seine Risikobereitschaft sei nur begrenzt gewesen, in keinem Fall habe er einen Totalverlust hinnehmen wollen. Die Steuervorteile seien lediglich eine positive Begleiterscheinung gewesen. 7 Der Kläger beantragt, 8 die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.896,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.03.2011 zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe der Beteiligung an der Medico-Fonds Nr. 38 XXX mit einem Nominalkapital in Höhe von 50.000,00 DM; festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Übernahme der Beteiligung an der Medico Fonds Nr. 38 XXX seit dem 08.03.2011 in Verzug befindet; die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Nebenforderung einen weiteren Betrag in Höhe von 1.176,91 € zu zahlen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Die Beklagte behauptet, ihre Mitarbeiterin, XXX habe dem Kläger den Fond anhand des Fondsprospektes vorgestellt. Sie habe ihm erläutert, dass sich mit der Anlage langfristige Ausschüttungen sowie steuerliche Vorteile generieren ließen und darauf hingewiesen, dass eine anders als prognostiziert verlaufende Entwicklung des Fonds Einfluss auf die Höhe der Ausschüttungen habe. Ferner habe XXX dem Kläger erklärt, dass dieser sich mit einer bestimmten Einlage als Kommanditist an dem MF 38 beteilige und damit ein unternehmerisches Risiko eingehe. In diesem Zusammenhang habe Frau Bachmann auch die mit der Kommanditistenstellung einhergehenden Risiken insbesondere das Totalverlustrisiko besprochen und auf die nicht gegebene Fungibilität hingewiesen. Dem Kläger sei es gerade auf die Steuervorteile, welche sich mit dem Fonds generieren ließen, angekommen, da er beabsichtigt habe, sich ab dem 01.12.1996 an einer Gemeinschaftspraxis zu beteiligen, aus welcher er hohe Gewinne erwartet habe. 12 XXX habe dem Kläger das Emissionsprospekt des MF 38 zum Selbststudium im Anschluss an das Beratungsgespräch mit dem Zeichnungsschein und damit vor der Zeichnung des Zertifikats ausgehändigt worden. Der Kläger habe den Zeichnungsschein erst nach einer selbstgewählten Bedenkzeit per Post an sie, die Beklagte, zurückgeschickt. 13 Die Beklagte ist der Auffassung, der Kläger müsse sich jedenfalls entstandene Steuervorteile anrechnen lassen. 14 Schließlich erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung. Die Beklagte vertritt die Ansicht, die geltend gemachten Ansprüche seien mit Ablauf des 31.12.2004 spätestens mit Ablauf des 31.12.2007 verjährt. Der Kläger habe jährlich die Rechenschaftsberichte erhalten, so dass er bereits im März 2004 aus dem Bericht für das Jahr 2003 habe feststellen können, dass seit dem Jahr 1999 die tatsächlich erreichten Ausschüttungen von den Prognosen negativ abwichen. Im Jahre 2003 habe der Wert bei 0,12% gelegen, prognostiziert worden seien 5,25% (Anlage B4). 15 Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Protokolle der mündlichen Verhandlungen sowie auf die im Folgenden getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergänzend Bezug genommen. 16 Entscheidungsgründe: 17 Die zulässige Klage ist unbegründet. 18 Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen der Beteiligung an der Fondsgesellschaft zu. 19 Der Kläger hat keinen Schadensersatzanspruch wegen einer unterlassenen Aufklärung über die der Beklagten zuteilwerdende Provision für die erfolgreiche Vermittlung der Beteiligung an der Fondsgesellschaft. Die anlageberatende Bank trifft zwar nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Verpflichtung, über die an sie erfolgende Rückzahlung nicht in den Anschaffungs- und Herstellungskosten versteckter Vertriebskosten aufzuklären und dabei auch die Höhe der Rückvergütung offenzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.2011, Az.: XI ZR 191/10). Die Beklagte hat auch im Sinne der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung Rückvergütungen erhalten, da sie unstreitig aus den in dem Prospekt ausgewiesenen Vertriebskosten und nicht aus den Anschaffungs- und Herstellungskosten bezahlt worden ist. 20 Die danach geschuldete Aufklärung kann grundsätzlich sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Die Aushändigung eines Verkaufsprospekts ist eines von mehreren Mitteln für den Berater, die ihm obliegende Informationspflicht zu erfüllen. Dies ist für die Informationspflicht des Anlagevermittlers anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2006, Az.: III ZR 205/05); für die Informationspflicht des Anlageberaters gilt dies ebenso. Sofern das übergebene Material nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann, genügt der Berater mit der Übergabe des Informationsmaterials seiner Aufklärungspflicht; anderes gilt, wenn der Berater mit von dem Prospekt abweichenden mündlichen Erklärungen ein Bild, das die schriftlichen Hinweise entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (vgl. BGH, Urteil vom 19.06.2008, Az.: III ZR 159/07) oder durch mündliche Erklärungen den Eindruck erweckt, der Interessent erhalte hierdurch - mündlich - die allein maßgebliche, vollständige Aufklärung und brauche sich den Prospekt überhaupt nicht (mehr) anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2007, Az.: III ZR 145/06). Nichts anderes kann gelten, wenn der Kunde zu erkennen gibt, das schriftliche Aufklärungsmaterial nicht zu verstehen, oder weiterführende Fragen stellt. 21 Die Beweislast für eine Verletzung dieser Aufklärungs- und Beratungspflichten trägt diejenige Partei, die sie behauptet, wobei die hierdurch für den Anleger mit dem Nachweis einer negativen Tatsache verbundenen Schwierigkeiten dadurch ausgeglichen werden, dass die andere Partei die behauptete Fehlberatung substantiiert bestreiten und im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast vortragen muss, wie im Einzelnen beraten bzw. aufgeklärt worden sein soll; anschließend obliegt dem Anleger der Nachweis, dass diese Darstellung nicht zutrifft (vgl. BGH, Urteil vom 14.07.2009, Az.: XI ZR 152/08). 22 Die Beklagte hat vorliegend substantiiert dargelegt, dem Kläger sei der Prospekt vor der Zeichnung der Anlage im Jahr 1996 zum Selbststudium für einen selbst gewählten Zeitraum überlassen worden. Die Beklagte ist in dem Prospekt ausdrücklich als Empfänger der Vermittlungsprovision ausgewiesen, da ihr auf Seite 29 des Prospekts u.a. die Funktion "Mitvertrieb" zugewiesen ist. Unstreitig wird in dem Prospekt die Summe der Kosten für Werbung, Prospektherstellung und Vermittlung des Eigenkapitals korrekt mit dem Betrag DM 4.693.000,- ausgewiesen. Gegen diese Darstellung der Vertriebsprovision zusammen mit den Kosten der Werbung und der Prospekterstellung in einer Summe bestehen keine Bedenken, da es sich jeweils um verschiedene Kosten der Eigenkapitalbeschaffung handelt und daher nur das in einer Summe zusammengefasst wird, was auch inhaltlich zusammen gehört. Im Hinblick auf das Aufklärungsbedürfnis zur Beseitigung der Gefahr eines Interessenkonflikts ist zwar grundsätzlich zu verlangen, dass die anlageberatende Bank exakt über die Höhe der ihr zuteilwerdenden Rückvergütung aufklärt. Die durch die Zusammenfassung mit anderen Kosten des Vertriebs und durch Nennung anderer Vertriebspartner insoweit bestehende Unklarheit war jedoch dem Kläger seit Aushändigung des Prospektes vor Zeichnung der Beteiligung im Jahr 1996 bekannt, so dass in diesem Zusammenhang etwaig entstandene Ansprüche des Klägers verjährt sind (hierzu sogleich). 23 Darüber hinaus hat die Beklagte vorgetragen, ihre Mitarbeiterin, Frau Bachmann, habe den Kläger diesbezüglich auch mündlich in dem Beratungsgespräch aufgeklärt. 24 Zwar hat der Kläger sowohl bestritten, dass ihm der Prospekt vor Zeichnung der Anlage überlassen wurde, als auch, dass die Mitarbeiterin der Beklagten ihn in dem Beratungsgespräch entsprechend aufgeklärt habe. Der insoweit beweispflichtige Kläger hat seinen Vortrag jedoch nicht ausreichend unter Beweis gestellt. Der Kläger hat lediglich die Anhörung seiner Person angeboten. Die Voraussetzungen einer Vernehmung des Klägers nach § 447 ZPO liegen jedoch nicht vor. Es fehlt an einem ausdrücklichen Einverständnis der Beklagten. Auch nach § 448 ZPO kommt eine Anhörung des Klägers hier nicht in Betracht. 25 Ein durchsetzbarer Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen nicht anleger- oder objektgerechter Informationen scheidet aus. Zwar ist der Anlageberater dazu verpflichtet, den Anleger über alle für seine Anlageentscheidung wesentlichen Umstände richtig und vollständig zu informieren. Positive Verletzungen des diesbezüglichen Vertrags, den insoweit die Beklagte, vertreten durch ihren Mitarbeiterin, XXX, als Anlageberaterin konkludent mit dem Kläger geschlossen hat, sind aber entweder nicht feststellbar oder die darauf gestützten Schadensersatzansprüche sind bereits verjährt: 26 Ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, dass die Beklagte ihn nicht hinreichend über die mit der Beteiligung verbundenen Risiken aufgeklärt hat. Der Anlageberater kann seinen Informationspflichten dadurch genügen, dass er dem Anleger die notwendigen Informationen durch einen geeigneten Prospekt rechtzeitig vor Vertragsschluss übergibt (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2007, Az.: XI ZR 320/06, Rz. 14f). Die Beklagte hat durch ihre Mitarbeiterin, XXX, den Prospekt dem Kläger rechtzeitig vor Zeichnung der Beteiligung zum Selbststudium übergeben (s.o.). 27 Entgegen der Meinung des Klägers klärt der Prospekt hinreichend über die Risiken seiner Beteiligung an der Fondsgesellschaft auf: 28 Es ist nicht erforderlich gewesen, den Kläger besonders auf ein Totalverlustrisiko seiner Beteiligung, auch nicht in Anbetracht der Fremdkapitalquote von ca. 30 %, hinzuweisen. Aus der Fremdfinanzierung eines Immobilienfonds ergibt sich kein strukturelles Risiko, das dem Anleger gegenüber besonders aufklärungsbedürftig ist, da selbst bei unzureichendem Mietertrag den Verbindlichkeiten der Gesellschaft zunächst der Sachwert der Immobilie gegenüber steht (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.2009, Az.: XI ZR 337/08, Rz. 25). Solange die mit der Fremdfinanzierung verbundenen Belastungen in dem Prospekt zutreffend dargestellt werden, sind die sich daraus ergebenden Risiken allgemeiner Natur. Die Darstellung der Finanzierungskosten in dem Prospekt ist zutreffend. 29 Ein etwaiger Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte wegen der angeblichen Äußerungen der Frau Bachmann, bei der Beteiligung an der Fondsgesellschaft handele es sich um eine sichere Anlage, ist jedenfalls gemäß § 214 BGB nicht mehr durchsetzbar, da er verjährt ist. Gemäß §§ 195, 199 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 BGB verjähren Ansprüche binnen drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem der Gläubiger von der Entstehung des Anspruchs und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit Kenntnis hätte erlangen müssen. Dem Kläger ist spätestens im Jahr 2004 bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt gewesen, dass seine Beteiligung an der Fondsgesellschaft nicht risikolos und daher die Rückerlangung des vom ihm eingezahlten Kapitals keineswegs gesichert ist und sich mithin die Anlage nicht als altersvorsorge eignet. 30 Bereits mit dem Rechenschaftsbericht 2003 (vorgelegt als Anlage B4) war der Kläger darüber informiert worden, dass seit dem Jahr 1999 die erreichten Ausschüttungen erheblich negativ von den prospektierten Ausschüttungen abweichen. Dem Kläger ist daher spätestens im Jahr 2004 durch den Rechenschaftsbericht für das Geschäftsjahr 2003 bekannt gewesen, dass das Ziel einer sicheren Anlage verfehlt worden ist, er sein eingesetztes Kapital mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zurückerhält und ein Totalverlustrisiko besteht. 31 Ferner ist der Kläger seit der Aushändigung des zum Selbststudium vor der Zeichnung im Jahr 1996 überlassenen Prospektes bekannt, dass die Beklagte Rückvergütungen erhält und dass die Vertriebsprovision lediglich gemeinsam mit den Kosten der Werbung und Prospektherstellung ausgewiesen wird, folglich eine Darstellung der exakten Höhe insoweit nicht erfolgt. Gleichwohl hat der Kläger seine Ansprüche in der Folgezeit nicht geltend gemacht, mit der Folge, dass auch insoweit Verjährung eingetreten ist. 32 Wegen der Unbegründetheit des Hauptantrages zu Ziffer 1) ist auch der Hauptantrag zu 2) unbegründet, da der Annahmeverzug eine Schadensersatzverpflichtung voraussetzt. 33 Mangels Hauptanspruchs besteht auch der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Zinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren nicht. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 35 Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. 36 Streitwert: 21.896,07 € 37