OffeneUrteileSuche
Urteil

7 O 256/10

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2012:0417.7O256.10.00
1mal zitiert
8Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet               sind, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entsteht, dass er als Folge der (Nicht-)Beratung durch die Beklagten über die Voraussetzungen der Insolvenzabsicherung die Abfindungsvereinbarung vom 22.08.2005 mit einer Beendigung des Dienstverhältnisses zum 31.08.2005 abgeschlossen hat und dadurch, mangels Unverfallbarkeit seiner Versorgungsansprüche ab dem 63. Lebensjahr keine Leistungen gem. § 7 BetrAVG durch den PSVaG erhält.

Im Übrigen wird die Feststellungsklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der diesem dadurch entsteht, dass er als Folge der (Nicht-)Beratung durch die Beklagten über die Voraussetzungen der Insolvenzabsicherung die Abfindungsvereinbarung vom 22.08.2005 mit einer Beendigung des Dienstverhältnisses zum 31.08.2005 abgeschlossen hat und dadurch, mangels Unverfallbarkeit seiner Versorgungsansprüche ab dem 63. Lebensjahr keine Leistungen gem. § 7 BetrAVG durch den PSVaG erhält. Im Übrigen wird die Feststellungsklage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger nimmt die Beklagten wegen Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages in Anspruch. Der Kläger war seit dem 01.04.2001 Vorstandsmitglied der Fa. V AG. Am 03.12.2003 legte er sein Amt nieder und wurde am gleichen Tag erneut für 5 Jahre bis zum 03.12.2008 zum Vorstand bestellt. Parallel bestand ein Dienstvertrag vom 29.05.2001, der mit Vertrag vom 03.12.2003 bis zum 03.12.2008 verlängert wurde. Für den Inhalt dieser Verträge wird auf die Anlagen K1 und K2 Bezug genommen. Im Rahmen der Umstrukturierung des V AG wurde dem Kläger von Seiten des Aufsichtsrates eröffnet, dass der Wunsch bestehe, seine Position anderweitig zu besetzen, weshalb in Verhandlungen über seine Abberufung und vorzeitige Auflösung des Dienstvertrages eingetreten wurde. Hierbei wurde der Kläger von den Beklagten vertreten, wobei er die Sozietät F mandatierte. Anwaltlich beraten durch den Beklagten zu 2.) schloss der Kläger mit der Firma V AG den Aufhebungsvertrag vom 22.08.2005 (Anlage K 5), der das Vertragsverhältnis zum 31.08.2005 beendete und ihm eine Abfindung sowie ein lebenslängliches Ruhegeld gewährte. Während der Verhandlungen wurde der von Kläger verlangte Nachweis einer Insolvenzsicherung des vertraglich geregelten Ruhegehalts durch die Firma V AG von dieser abgelehnt. Die Abfindung wurde ausbezahlt. Obwohl der Kläger im August 2011 sein 60. Lebensjahr vollendete, kam es zur Zahlung des Ruhegeldes aufgrund des im Jahre 2009 eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Firma V AG nicht. Nachdem sich die Insolvenz andeutete, wandte sich der Kläger wieder an die Beklagten, um die Durchsetzung seiner Ruhegeldansprüche prüfen zu lassen. Die Beklagten erkundigten sich mit dem Schreiben vom 17.07.2009 (Anlage K 7) bei dem Insolvenzverwalter danach, ob die Ruhegeldzusage eingehalten werden könne oder ob diese über den Pensionssicherungsverein aG (PSV) abgesichert sei. Die weitere Prüfung der Ansprüche des Klägers wurde durch den Rechtsanwalt Prof. Dr. L2 übernommen. Dieser teilte dem Kläger mit Schreiben vom 22.09.2009 (Anlage K 8) mit, dass weder die Versorgungszusage aus dem Vorstandsvertrag bis zu seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen die seit 2001 gültige Bestandsdauer von 5 Jahren erreicht habe, noch die Versorgungszusage aus dem Jahre 1997 die damals gültige 10-jährige Dauer. Der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers kontaktierte PSV lehnte aus diesem Grund unter Berufung auf die Regelungen des BetrAVG eine Eintrittspflicht ab. Die Ruhegeldforderungen wurden zur Insolvenztabelle angemeldet, Zahlungen erhielt der Kläger jedoch nicht. Mit Schreiben vom 21.05.2010 forderte der Kläger die Beklagten auf, ihre Haftung dem Grunde nach anzuerkennen, was sie mit Schreiben vom 21.06.2010 ablehnten. Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten ihn im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht darauf hingewiesen, dass bei einer Aufhebung des Dienstvertrages zum 31.08.2005 eine fünfjährige Betriebszugehörigkeit ab Zusage des Ruhegehalts nicht erreicht werden könne und seine Ansprüche auf Ruhegeld noch nicht gem. § 1 b BetrAVG unverfallbar gewesen seien. Hierdurch sei die gesetzliche Insolvenzsicherung über den PSV gem. § 7 BetrAVG nicht zum Tragen gekommen. Hierfür hätten lediglich 7 weitere Monate Betriebszugehörigkeit gefehlt. Hätte er, von den Beklagten ordnungsgemäß beraten, um diese Rechtslage gewusst, wäre auch der Aufhebungsvertrag entsprechend anders abgefasst und als Aufhebungszeitpunkt frühestens der 31.03.2006 vereinbart worden. Die Fa. V AG sei zum damaligen Zeitpunkt auch bereit gewesen, ihn – unter Aufgabe seines Vorstandsamtes - bis zum 31.12.2008 weiter zu beschäftigen und ihn bis zu diesem Zeitpunkt freizustellen. Dies sei auch in einem anderen Fall so gehandhabt worden. Dann hätte er einen unverfallbaren Anspruch gegen den PSV erworben, so dass er ab dem 60. Lebensjahr auf den Betrag von € 7.560 beschränkte monatliche Zahlungen erhalten hätte, der unterhalb des ihm vertraglich zustehenden Ruhegehaltsanspruchs von 25% des letzten Monatsgehalts, mithin 8.120,- € liege. Hinsichtlich der Berechnung des Betrages wird auf die Darstellung in der Klageschrift, Bl. 10 GA, verwiesen. Er vertritt die Auffassung, die Beklagten hätten ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt, indem sie ihn nicht umfassend und verständlich über die Frage der Insolvenzsicherung der Versorgungsansprüche aufgeklärt hätten. Es bestehe die Vermutung, dass er einen Weg der Vertragsgestaltung gewählt hätte, der zur Insolvenzsicherung geführt hätte. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist, dass er als Folge der (Nicht-) Beratung durch die Beklagten über die Voraussetzungen der Insolvenzabsicherung die Abfindungsvereinbarung vom 22.08.2005 mit einer Beendigung des Dienstverhältnisses zum 31.08.2005 abgeschlossen hat. Insbesondere ist der Schaden zu ersetzen, der dadurch eintritt, dass er, mangels Unverfallbarkeit seiner Versorgungsansprüche, ab dem 60. Lebensjahr (12.08.2011) keine Leistungen gem. § 7 BetrAVG durch den PSV aG erhält. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, sie hätten den Kläger bereits im ersten Beratungsgespräch am 10.08.2005 umfangreich über die Rechtslage aufgeklärt. Insbesondere habe der Beklagte zu 2) ihn auf die Problematik der Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersversorgung hingewiesen und dies auch in einem Telefongespräch während der urlaubsbedingten Abwesenheit des Klägers am 19.08.2005 wiederholt. Über dieses Telefongespräch existiere auch ein Aktenvermerk (Bl. 52 GA). Im Rahmen der Verhandlungen über den Aufhebungsvertrag, der zunächst nach dem Wunsch des Klägers einen Nachweis der V AG zur Insolvenzsicherung habe enthalten sollen, womit die V AG jedoch nicht einverstanden gewesen sei, habe der Beklagte zu 2) den Kläger auch über nach dem BetrAVG fehlende Insolvenzsicherung der Altersbezüge unterrichtet. Auf Nachfrage, ob der Kläger mit dem Vorstandsmitglied Dr. C2 über eine Verschiebung des Enddatums bis in den Endbereich der Unverfallbarkeit gesprochen habe, habe dieser erwidert, dass der Zeuge Dr. C2 hinsichtlich des Enddatum des Dienstvertrages nicht verhandlungsbereit sei. Darüber hinaus vertreten die Beklagten die Ansicht, eine Unverfallbarkeit der Ruhegehaltsansprüche habe ohnehin nicht erreicht werden können. Die Verlängerung der Amtszeit des Klägers durch Beschluss vom 03.12.2003, der die zunächst am 31.03.2004 endende Amtszeit bis zum 31.03.2006 verlängert habe, sei rechtswidrig gewesen, da die Bestellung des Klägers als Vorstand zunächst durch Amtsniederlegung beendet worden und zugleich eine Neubestellung für fünf Jahre bis zum 03.12.2008 erfolgt sei. Der Verhandlungsführer der Fa. V AG habe auch – unstreitig – im Rahmen der Verhandlungen gedroht, sich hierauf zu berufen. Auch im Übrigen hätten die Voraussetzungen einer Insolvenzsicherung bereits aus Rechtsgründen nicht eintreten können, da die Voraussetzungen einer Gewährung des vertraglichen Ruhegehalts gem. §§ 10-12 des Vertrages vom 03.12.2003 (Anl. K2) niemals vorgelegen hätten. Der Anspruch aus Nr. 5 des Aufhebungsvertrages stelle demgegenüber eine neue Zusage dar, für die die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit ohnehin erst nach Ablauf von fünf Jahren nach Abschluss des Aufhebungsvertrages vorgelegen hätten. Eine – letztlich manipulierte – Verlängerung des Dienstvertrages bei gleichzeitiger Freistellung des Klägers von seinen Tätigkeiten stelle zudem einen unwirksamen Vertrag zulasten Dritter dar, an den der PSV nicht gebunden sei. Für den Vortrag der Parteien im Einzelnen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Dr. C2, L und Dr. N. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 13.09.2011 (Bl. 111- 119 GA) und vom 06.03.2012 (Bl. 193 – 198 GA) verwiesen. Entscheidungsgründe A. Die Feststellungsklage ist zulässig, insbesondere besteht ein Feststellungsinteresse, § 256 ZPO. Dies ergibt sich schon daraus, dass mit der Kenntnis des Klägers über die fehlende Insolvenzsicherung die Verjährungsfrist begonnen hat, ohne dass er den ihm entstandenen Schaden endgültig beziffern könnte. Hieraus folgt ein rechtliches Interesse des Klägers an der alsbaldigen Klärung der Haftungsfrage (vgl. BGH, Urt. v. 21.07.2005 – IX 49/02, zitiert nach juris, Rdnr. 7). Die endgültige Schadenssumme hängt von der Lebenszeit des Klägers ab. B. Die Klage ist auch in der Sache weitgehend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz des ihm aus einem anwaltlichen Beratungsfehler des Beklagten zu 2. entstehenden Schadens gem. § 280 Abs. 1 BGB. 1. Zwischen den Klägern und der Sozietät F, die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts darstellt, bestand ein Anwaltsvertrag, der als Geschäftsbesorgungsvertrag mit dienstvertraglichem Charakter einzuordnen ist, §§ 675, 611 BGB. Auch wenn die Beklagte zu 1.) den Kläger nicht persönlich beraten hat, haftet sie als Gesellschafterin jedenfalls gem. § 128 HGB analog (vgl. BGH, Urt. v. 29.01.2001 – II ZR 331/00, WM 2001, 408 ff, zitiert nach juris, Rdnr. 37, 39). Das Verschulden des Beklagten zu 2.), der für die Gesellschaft gehandelt hat, wird der GbR gem. § 278 BGB zugerechnet. 2. Der Beklagte zu 2.) hat die der Sozietät obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt, indem er den Kläger während der Beratung und der Verhandlung über den Auflösungsvertrag nicht umfassend über die Frage der gesetzlichen Insolvenzsicherung seiner vertraglichen Ruhegehaltsansprüche aufgeklärt und beraten hat. a. Welche Pflichten ein Rechtsanwalt zu erfüllen hat, richtet sich nach dem Inhalt und dem Umfang seines Auftrages und nach den Umständen des Einzelfalls. Innerhalb der Grenzen des Mandats hat er das vom Auftraggeber angestrebte Ziel und den dafür maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, diesen Sachverhalt auf seine rechtliche Erheblichkeit für das angestrebte Ziel zu prüfen, den Mandanten über das Ergebnis der Prüfung der Sach- und Rechtslage zu belehren, die sich daraus ergebenen Zweifel, Bedenken und Risiken darzulegen und geeignete Wege für das weitere Vorgehen und den sichersten Weg aufzuzeigen und stets darauf zu achten, dass der Auftraggeber keinen voraussehbaren und vermeidbaren Schaden erleidet (Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl., 2006, Rdnr. 483). Ziel der umfassenden Beratung muss es sein, den Mandanten in die Lage zu versetzen, eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. (BGH, Urt. v. 01.03.2007 – IX 261/03; NJW 2007, S. 2485 ff, zitiert nach juris, Rdnr. 9). Die Beklagten waren vom Kläger beauftragt worden, ihn während der Verhandlungen zum Abschluss des Aufhebungsvertrages zu beraten und die Verhandlungen für ihn zu führen. Dass das Mandat in irgendeiner Weise inhaltlich eingeschränkt gewesen wäre, haben die Beklagten nicht vorgetragen. Inhalt des Auftrages war demnach die Beratung und Verhandlung hinsichtlich aller Fragen im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstvertrages, demnach der Zeitpunkt der Beendigung ebenso wie die Höhe der Abfindung und die Frage noch zu zahlender Ruhegehälter. Da sich eine Vereinbarung über letztere naturgemäß lange in die Zukunft auswirkt, deren Verlauf die Vertragsparteien bei Abschluss des Vertrages nicht überblicken können, gehört eine Prüfung und Beratung der Insolvenzsicherheit derartiger vereinbarter Bezüge ebenfalls zum Inhalt eines Beratungsvertrages über einen solchen Aufhebungsvertrag (vgl. auch BGH, Urt. v. 21.07.2005 – IX ZR 49/02, NJW 2005, 3275 ff, zitiert nach juris, Rdnr. 8). b. Dieser Pflicht zur umfassenden Beratung und der Verpflichtung, ihren Mandanten vor Schaden zu bewahren, sind die Beklagten nicht nachgekommen. Obwohl dem Kläger nach den Dienstverträgen und dem von ihnen ausgehandelten Aufhebungsvertrag ein Ruhegehaltsanspruch zustand, haben sie es versäumt, den Kläger darauf hinzuweisen, dass dieser Anspruch mangels ausreichend langer Betriebszugehörigkeit zum Zeitpunkt der Beendigung des Dienstvertrages im Fall der Insolvenz der Fa. V nicht nach den gesetzlichen Regeln des BetrVAG gesichert war. Ferner haben sie versäumt darauf hinzuwirken, dass der Dienstvertrag bis zu dem Zeitpunkt bestehen blieb, zu dem die Voraussetzungen der gesetzlichen Insolvenzsicherung eingreifen würden. Soweit es den Beklagten im Wege der sekundären Darlegungslast oblag, darzulegen, in welcher Weise sie ihren Pflichten erfüllt haben (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 71. Aufl., 2012, § 280 Rn. 36), sind sie dem nachgekommen. Sie haben unter Bezugnahme auf den Aktenvermerk des Beklagten zu 2) vorgetragen, dass dieser den Kläger am 19.08.2005 telefonisch über die fehlende Insolvenzsicherung aufgeklärt habe. Dabei habe er ausdrücklich den Kläger darüber unterrichtet, dass weder über eine evtl. durch die V AG abzuschließende Versicherung, noch nach dem Gesetz über die betriebliche Altersversorgung eine Insolvenzsicherung bestehe. In diesem Zusammenhang habe der Beklagte zu 2) sich nach einer Verschiebung des Enddatums erkundigt. Der Kläger habe unter Bezugnahme auf ein Gespräch mit Herrn Dr. C2 versichert, dass ab dem Enddatum nicht zu rütteln sei. Dieser Vortrag genügt unter Vorlage des Aktenvermerks zur Erfüllung der Darlegungslast der Beklagten, auch wenn ihr übriger Vortrag zu weiteren Belehrungen zu pauschal ist. Der Kläger hat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch zur Überzeugung der Kammer bewiesen, dass die behauptete telefonische Beratung nicht in dieser Weise stattgefunden hat und über die gesetzliche Insolvenzsicherung nicht oder jedenfalls nicht so ausreichend gesprochen wurde, dass das Gespräch für den Kläger eine ausreichende Entscheidungsgrundlage für das weitere Tun darstellen konnte. Zwar spricht gegen eine Beratung nicht schon ohne weiteres das Schreiben des Beklagten zu 2) vom 17.07.2009, in dem er die Frage aufwirft, ob die Ruhegeldzusage über den PSV abgesichert gewesen sei. Die allgemein gehaltene Formulierung mutet zwar erstaunlich an, wenn der Beklagte mit der Problematik bereits befasst war und den Kläger bereits 4 Jahre zuvor über die fehlende Absicherung aufgeklärt haben will. Jedoch ist es nicht ausgeschlossen, dass das Schreiben einen bewusst naiv formulierten, nachträglichen Rettungsversuch darstellt. Eine eindeutige Wertung hinsichtlich der Beratung lässt es jedenfalls nicht zu. Nach den Aussagen der zu der Frage vernommenen Zeugen steht allerdings zur Überzeugung der Kammer fest, dass das Telefongespräch nicht in der von den Beklagten vorgetragenen Art und Weise stattgefunden hat. Die Zeugin L hat insofern bekundet, dass während der gesamten Verhandlungen in erster Linie über die Höhe der Abfindung gesprochen worden sei. Insofern habe ihr Mann, der Kläger, vor und während des Urlaubs mehrfach mit dem Zeugen Dr. C2 telefoniert. Anschließend habe er die Ergebnisse dieser Gespräche jeweils telefonisch an den Beklagten zu 2.) weitergegeben. Sie habe zwar an den Gesprächen nicht persönlich teilgenommen und Telefongespräche allenfalls „einseitig“ mitgehört, das Thema sei jedoch während der gesamten Zeit sehr präsent gewesen und ihr Mann und sie hätten immer wieder über jeden einzelnen Aspekt gesprochen. Befragt, ob jemals das Thema einer gesetzlichen Insolvenzabsicherung angesprochen worden sei, verneinte die Zeugin dies ausdrücklich. Danach ist die Kammer der Überzeugung, dass die Frage der gesetzlichen Absicherung der Altersbezüge und der hierfür zu treffenden Maßnahmen in den fraglichen Telefongesprächen nicht angesprochen wurde und der Kläger infolgedessen insofern auch nicht hinreichend beraten wurde. Die Zeugin hat nachvollziehbar dargelegt, welchen hohen Stellenwert das Thema der Vertragsauflösung während der fraglichen Zeit in den Gesprächen zwischen ihr und ihrem Mann hatte. Es liegt nach der Lebenserfahrung und den Gesamtumständen nahe, dass sich der Kläger und die Zeugin über alle wichtigen Punkte, die im Laufe der Telefongespräche zur Sprache kamen, austauschten. Dies gilt insbesondere für die besondere Situation des Urlaubs, in der für einen derartigen Austausch auch die nötige Zeit und Gelegenheit bestand. Wenn das Thema der gesetzlichen Absicherung der Ansprüche im Gegensatz zu allen anderen wichtigen Punkten in keiner Weise erörtert wurde, kann das nur den Schluss nahe legen, dass auch der Beklagte zu 2.) und der Kläger hierüber nicht gesprochen haben. Zwar hat die Zeugin auch bekundet, die Frage der Insolvenzsicherung einer betrieblichen Altersvorsorge sei irgendwann einmal angesprochen worden, dies sei aber zu diesem Zeitpunkt während des Urlaubs schon kein Thema mehr gewesen. Abgesehen davon, dass hierzu ein substanziierter Vortrag der Beklagten fehlt, ist die Kammer der Überzeugung, dass die Zeugin hier auf die vertragliche Absicherung der Altersbezüge Bezug nimmt, wie sie in einem Entwurf des Auflösungsvertrag vorgesehen war, von der Fa. V aber abgelehnt wurde. Dies hat aber mit der hier streitigen Frage nichts zu tun. Soweit allerdings die Beklagten vermuten, ein Austausch der Ehepartner über das Thema sei möglicherweise deshalb unterblieben, weil der Kläger der Insolvenzsicherung keine Bedeutung beigemessen habe, da er nicht von einer Insolvenz der Fa. V habe ausgehen müssen, spricht gegen diese Annahme gerade die Tatsache, dass der Beklagte zu 2) die Frage der vertraglichen Absicherung ja durchaus zum Gegenstand eines seiner Entwürfe gemacht hatte und die Fa. V dies nachdrücklich abgelehnt hatte. Das Thema war demnach insgesamt für die Beteiligten keineswegs so abwegig, wie die Beklagten glauben machen wollen. Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft, sie ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Wenn sie sich an einige Einzelheiten nicht genau erinnern konnte, spricht dies nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage, sondern war ersichtlich der inzwischen vergangenen Zeit und den dadurch verursachten Erinnerungslücken geschuldet. Anhaltspunkte, die gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin sprechen, sieht die Kammer nicht. Zwar wird die Zeugin als Ehefrau des Klägers ein besonderes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben. Dies allein rechtfertigt jedoch nicht schon, ihre Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen. Sie war nach dem Eindruck der Kammer nach Kräften bemüht, ihre Erinnerungen zu aktivieren und differenziert wiederzugeben. Die Aussage wird ferner gestützt durch die Bekundungen des Zeugen Dr. C2, der ausgesagt hat, es sei zwischen ihm und dem Kläger niemals über die Insolvenzsicherung von Ruhegehaltsansprüchen geredet worden. Wenn er ausgeführt hat, es sei zwischen den Anwälten über eine Insolvenzsicherung verhandelt worden, bezog er sich ersichtlich auf die oben erwähnte vertragliche Absicherung durch die Fa. V, die er aus „übergeordneten politischen Gründen“ habe ablehnen müssen. Die Kammer hat keine Veranlassung, an der Glaubhaftigkeit der Aussage und der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln. Soweit er weitgehend von sich aus erläuterte, dass das Unternehmen auch bereit gewesen wäre, die Dauer des Dienstvertrages zu verlängern, hat er dies nachvollziehbar damit erklärt, dass er die entsprechenden Fälle kenne und natürlich wisse, um welche Fragen es gewöhnlich gehe. Auch hat er freimütig eingeräumt, mit dem ehemaligen Verhandlungsführer, Herrn Rechtsanwalt Dr. y vor der Vernehmung Kontakt gehabt zu haben. Angesichts dieses Ergebnisses der Beweisaufnahme ist auch der Telefonvermerk des Beklagten zu 2.) vom 19.08.2005 „Insolvenzsicherung von Zahlung und BetrAVG“ nicht geeignet, die Überzeugung der Kammer zu erschüttern. Dieser Vermerk lässt nämlich nicht ohne weiteres darauf schließen, dass der Kläger umfassend über die Risiken des BetrAVG aufgeklärt worden ist. Er kann sich ebenso gut auf die zeitlich vorangehenden Verhandlungen mit dem Rechtsanwalt Dr. y über die vertragliche Insolvenzsicherung durch die Fa. V beziehen. Dies liegt bei einer Gesamtwürdigung der Umstände und angesichts des nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer feststehenden Umstandes, dass der Kläger mit niemandem über die gesetzliche Absicherung gesprochen hat, auch nahe. Soweit die Beklagten vortragen, sie hätten den Kläger bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich am 10.08.2005 umfassend beraten, ist der Vortrag unsubstanziiert. Es ist nicht erkennbar, was hier gesagt wurde und ob dies den Anforderungen an eine anwaltliche Beratung genügt hätte. 3. Die fehlende Beratung war kausal für den Abschluss des Aufhebungsvertrages in der vorliegenden Fassung. Das Verschulden der Beklagten wird gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. 4. Der Beratungsfehler und der Abschluss des Aufhebungsvertrages in der bestehenden Fassung ist auch ursächlich für den Vermögensnachteil, der dem Kläger durch die fehlende Insolvenzabsicherung entstanden ist. Wäre der Kläger ordnungsgemäß beraten worden, wäre der Aufhebungsvertrag in einer Art und Weise abschlossen worden, dass der Dienstvertrag unter Freistellung des Klägers so lange aufrechterhalten worden wäre, bis die gesetzlichen Voraussetzungen der Insolvenzsicherung durch Zeitablauf eingetreten wären. a. Die Frage, wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Beratung des Rechtsanwalts verhalten hätte, zählt zur haftungsausfüllenden Kausalität, die der Mandant nach § 287 ZPO zu beweisen hat (BGHZ 129, 386, 399; BGH, Urt. v. 13. Januar 2005 - IX ZR 455/00, BGH-Report 2005, 787, 788). Der Beweis kann durch die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens erleichtert werden. Diese Vermutung gilt jedoch nur, wenn nach der Lebenserfahrung bei vertragsgemäßer Leistung des Beraters lediglich ein bestimmtes Verhalten nahegelegen hätte (BGHZ 123, 311, 314 ff; 126, 217, 224; BGH, Urt. v. 13. Januar 2005, aaO). Dies ist hier der Fall. Zum Abschluss des Aufhebungsvertrages gab es für den Kläger – davon gehen letztlich auch beide Parteien aus – keine wirtschaftlich vernünftige Alternative. Hätte er den Vertrag nicht abgeschlossen und hätte der bestehende Dienstvertrag bis zu seinem vertraglich vorgesehenen Ende am 31.03.2008 Bestand gehabt, hätte der Kläger den gesamten Abfindungsanspruch und die weiteren im Aufhebungsvertrag geregelten Ansprüche verloren. Dies konnte nicht in seinem Interesse sein. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht auch zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Vertragspartner des Klägers, die Fa. V, durchaus einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen hätte, der den Dienstvertrag zu einem späteren Zeitpunkt beendet hätte. Der Zeuge Dr. N hat insofern bekundet, dass es für das Unternehmen durchaus vorstellbar gewesen sei, den Vertrag auch zu einem späteren Zeitpunkt zu beenden und ggf. sogar bis zum vorgesehenen Endpunkt des Vertrages zu strecken. Dies sei auch in anderen Fällen aus unterschiedlichen Gründen so gehandhabt worden und sei in der Praxis der deutschen Wirtschaft auch nicht unüblich. Nach den konzeptionellen Überlegungen sei für jede Führungskraft eine maßgeschneiderte Lösung gesucht und gefunden worden. Die Aussage ist geeignet, die Behauptung des Klägers, der Dienstvertrag hätte notfalls auch bis zu seinem vorgesehenen Ende verlängert werden können, zu belegen. Damit hätte der Kläger die Voraussetzungen einer fünfjährigen Betriebszugehörigkeit ab Zusage der Versorgungsbezüge erfüllen können. Die Aussage ist glaubhaft, umfassend und in sich widerspruchsfrei. Nachvollziehbar hat der Zeuge erläutert, dass es für die Fa. V möglicherweise sogar vorteilhafter gewesen wäre, regelmäßige Bezüge zu bezahlen als eine einmalige hohe Abfindung, da das größte Problem der Fa. V zum damaligen Zeitpunkt die Liquidität gewesen sei. Die Aussage wird zudem im Kern gestützt durch die Bekundungen des Zeugen Dr. C2, der ebenfalls ausgesagt hat, dass es ohne weiteres möglich gewesen wäre, den Dienstvertrag zu verlängern, zumal die Interessen des Unternehmens hierdurch nicht berührt worden wären. Anhaltspunkte, die dazu führen würden, an der Glaubwürdigkeit beider Zeugen zu zweifeln, sieht die Kammer nicht. Gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen sprechen auch die vorgelegten Schreiben des Verhandlungsführers Rechtsanwalt Dr. y nicht. In diesen geht es ersichtlich darum, den Kläger von seinen ursprünglichen Vorstellungen von der Höhe der Abfindung abzubringen. Soweit Herr Dr. y in diesem Zusammenhang auch Drohszenarien aufgebaut und die Wirksamkeit der Bestellung als Vorstand in Zweifel gezogen hat, kann dies auf eine bestimmte Verhandlungstaktik hindeuten, lässt aber keinen zwischenden Schluss darauf zu, dass die Fa. V den Kläger möglichst umgehend aus dem Unternehmen entfernen wollte. Es ist vielmehr nachvollziehbar, dass die Verlängerung des Dienstvertrages bei gleichzeitiger Freistellung von seinem Vorstandsamt für den tatsächlich nicht mehr tätigen Kläger dem Unternehmen nicht schadete. Soweit die Beklagten Rechtsanwalt Dr. y dieser Frage gegenbeweislich als Zeugen benannt haben, konnte dieser nicht vernommen werden, da er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht als Rechtsanwalt berufen hat und eine Befreiung von der Verschwiegenheitspflicht nicht vorgelegt werden konnte. b. Soweit sich die Beklagten darauf berufen, dass der Schaden auch bei ordnungsgemäßer Beratung und entsprechendem Abschluss des Aufhebungsvertrages eingetreten wäre, da die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Ruhegehalt, das überhaupt insolvenzgesichert sein könnte, schon gar nicht vorgelegen hätten, trifft dies nicht zu. aa. Der Vortrag, dass die Amtsniederlegung und Neubestellung als Vorstand durch Aufsichtsratsbeschluss vom 03.12.2003 bis zum 31.08.2008 rechtswidrig sein könnte, ist unerheblich. Abgesehen davon, dass die Rechtswidrigkeit, wenn sie denn vorliegen würde, nicht automatisch zur Nichtigkeit des Beschlusses führen würde, ergibt sich der Anspruch auf Ruhegehalt nicht aus der Bestellung zum Vorstandsmitglied, sondern aus dem mit dem Kläger geschlossenen Dienstvertrag. Ein Fall des § 7 Abs. 3 S.2 des Vertrages lag ersichtlich nicht vor. bb. Auch die Auffassung der Beklagten, ein Anspruch auf Ruhegehalt habe zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages nicht bestanden und auch nicht entstehen können, trifft nach den Regelungen der Vertragswerke nicht zu. § 12 Abs. 1 lit. a des Dienstvertrages regelt, dass der Kläger nach dem Ablauf des Vertrages zum 31.08.2008 ein Ruhegehalt nach § 10 des Vertrages erhalten hätte, wenn die Amtszeit nicht verlängert worden wäre. Zwar kam es aufgrund der vorzeitigen Aufhebung des Vertrages nicht mehr zu dessen Ablauf. Der Anspruch ist jedoch unter Ziff. 5) in den Aufhebungsvertrag übernommen und lediglich hinsichtlich der Höhe präzisiert worden. Insofern wird in dieser Regelung ausdrücklich auf §§ 10 – 12 des Dienstvertrages vom 03.12.2003 Bezug genommen. Soweit die Beklagten die Auffassung vertreten, hierin liege eine neue Zusage eines Ruhegehalts, dessen Insolvenzsicherung nach dem BetrAVG eine anschließende fünfjährige betriebliche Zugehörigkeit ab dem Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrages vorausgesetzt hätte, kann sich die Kammer dieser Auffassung nicht anschließen. Es besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den bereits erworbenen Ansprüchen des Klägers und der Zusage im Aufhebungsvertrag. Dies ergibt sich schon daraus, dass letzterer ausdrücklich auf die Regelungen des Dienstvertrages vom 03.12.2003 verweist. Der Kläger hatte durch seine bisherige Tätigkeit Anwartschaften erworben, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ohne weiteres zum Anspruch erstarkt wären, wenn der Dienstvertrag bis zu seinem vorgesehenen Ende fortgeführt worden wäre. Diese Anwartschaften bzw. künftigen Ansprüche werden in den Aufhebungsvertrag übernommen. Die von den Beklagten auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.04.1992 (Az.: 3 AZR 354/91) verweist, führt die Einbeziehung der dortigen Erwägungen nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts lag ein vollständig anderer Sachverhalt zugrunde. Im angesprochenen Fall hatte das Gericht zu entscheiden, ob eine neue Zusage im Aufhebungsvertrag anderen Fristen unterliegen konnte als die alten Zusagen, die daneben ausdrücklich aufrechterhalten blieben. Gerade die Tatsache, dass zwei unterschiedliche Zusagen nebeneinander bestehen sollten, wertet das Gericht als Indiz gegen einen Zusammenhang (BAG, a.a.O., zitiert nach juris, Rdnr. 28, 29). Darum geht es hier nicht. Der Aufhebungsvertrag enthält keine zusätzliche Zusage eines Ruhegehalts, sondern nimmt die bereits bestehenden Ansprüche in sein Regelwerk auf. cc. Die spätere Aufhebung des Dienstvertrages zu dem Zweck, die Voraussetzungen der gesetzlichen Insolvenzsicherung des Ruhegehaltes gem. § 1 BetrAVG zu erreichen, hätte auch keinen unzulässigen Vertrag zulasten Dritter dargestellt. Die Ruhegehaltsansprüche standen dem Kläger bereits mit dem Dienstvertrag zu. Wäre dieser bis zum Ende durchgeführt worden, wären die Ansprüche ohne Zweifel insolvenzsicher gewesen. Diesen bereits bestehenden Zustand durch einen entsprechenden Aufhebungsvertrag fortzuschreiben, hätte den PSV nicht benachteiligt und hätte somit auch keinen Vertrag zu seinen Lasten dargestellt. dd. Zu Recht machen die Beklagten dagegen geltend, dass, selbst wenn der Dienstvertrag erst zu einem späteren Zeitpunkt geendet hätte, die Ansprüche des Klägers nach Insolvenz der Fa. V nicht schon ab dem 60. Lebensjahr gem. § 1 BetrAVG unverfallbar gewesen wären. Versorgungsleistungen, die jemand nach seinem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Betreib erhält, sind nicht als „wirkliches“ Altersruhegeld i.S.d. BetrAVG anzusehen, solange der Berechtigte nicht das 63. Lebensjahr vollendet hat (BGH, Urt. v. 16.03.1981 – II ZR 222/79, zitiert nach juris, Rdnr. 25; Urt. v. 02.07.1984 – II ZR 259/83, zitiert nach juris, Rdnr. 10, m.w.Nw.; ). Zeitlich früher ansetzende Ansprüche sind als Übergangsgeld zu bewerten, das das Gesetz nicht schützt (BGH, a.a.O.). 5. Nach den obigen Ausführungen kann ein zum Beratungsfehler kausaler Schaden lediglich in den ab der Vollendung des 63. Lebensjahr des Klägers entgangenen Ruhegehaltszahlungen liegen. Soweit der Kläger Feststellung eines Schadens auch durch die zwischen dem 60. und dem 63. Lebensjahr entgangenen Zahlungen begeht, war die Feststellungsklage als unbegründet abzuweisen, da das zugesagte Ruhegehalt insoweit in keinem Fall insolvenzsicher gewesen wäre und der Schaden damit unabhängig von dem Beratungsfehler der Beklagten eingetreten ist. Soweit die Formulierung des Antrags nahelegt, dass der Kläger auch die Feststellung einer Schadensersatzpflicht über das entgangene Ruhegehalt hinaus begeht, war die Klage ebenfalls abzuweisen, da er nicht dargelegt hat, welcher weiterer Schaden noch eintreten könnte. Die Ausführungen der Parteien zu einer etwaigen Quotierung des Anspruchs sind nicht Gegenstand des Feststellungsverfahrens, sondern betreffen die Schadenshöhe. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO. Streitwert: 362.880,00 €