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Urteil

12 O 579/10

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Geltendmachung von Unterlassung, Schadensersatz und Abmahnkostenerstattung wegen Verfügbarmachung von Musikdateien im Internet muss die Klägerin die Täterschaft des Anschlussinhabers hinreichend darlegen und beweisen. • Die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers ist dann erfüllt, wenn dieser substantiiert vorträgt, dass auf seinem Rechner weder die streitgegenständlichen Dateien noch eine Tauschbörsensoftware vorhanden waren. • Kann die Klägerin trotz eines solchen Entlastungsvortrags keinen geeigneten Beweis dafür erbringen, dass der Beklagte Täter war, sind die leistungsrechtlichen Ansprüche nach §§ 97, 97a, 19a UrhG nicht begründet.
Entscheidungsgründe
Sekundäre Darlegungslast bei Filesharing: Entlastender Vortrag des Anschlussinhabers genügt • Zur Geltendmachung von Unterlassung, Schadensersatz und Abmahnkostenerstattung wegen Verfügbarmachung von Musikdateien im Internet muss die Klägerin die Täterschaft des Anschlussinhabers hinreichend darlegen und beweisen. • Die sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers ist dann erfüllt, wenn dieser substantiiert vorträgt, dass auf seinem Rechner weder die streitgegenständlichen Dateien noch eine Tauschbörsensoftware vorhanden waren. • Kann die Klägerin trotz eines solchen Entlastungsvortrags keinen geeigneten Beweis dafür erbringen, dass der Beklagte Täter war, sind die leistungsrechtlichen Ansprüche nach §§ 97, 97a, 19a UrhG nicht begründet. Die Klägerinnen, große Tonträgerhersteller, mahnten den Beklagten ab, weil am 22.03.2007 über eine zu seiner IP-Adresse zugeordnete Internetverbindung 589 Musikdateien in einem Filesharing-Netzwerk verfügbar gewesen sein sollen. Sie forderten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und verlangten Ersatz von Schäden sowie Erstattung der Abmahnkosten. Ermittlungen einer beauftragten Firma ergaben angeblich das Angebot mehrerer Titel und führten zur Zuordnung der IP-Adresse zum Anschluss des Beklagten. Der Beklagte bestritt, die Dateien zu besitzen oder Tauschbörsensoftware installiert zu haben, und wies auf WPA-2-Verschlüsselung seines WLAN hin. Er rügte zudem die örtliche Zuständigkeit, die das Gericht aber bejahte. Die Klägerinnen rechneten für die Abmahnkosten Gebühren nach RVG ab und forderten jeweils 300 Euro Schadensersatz pro Klägerin sowie Unterlassung mit Vertragsstrafe. Das Landgericht hielt die Klage für zulässig, aber unbegründet. • Zuständigkeit: Das Landgericht Düsseldorf ist örtlich zuständig nach § 32 ZPO, weil das angebliche Angebot weltweit, also auch im Bezirk des Gerichts, erfolgt sei. • Bestehen der Ansprüche: Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Abmahnkosten nach §§ 97 Abs.1, 97a, 19a UrhG setzen feststehende Täterschaft des Beklagten voraus. • Sekundäre Darlegungslast: Nach der einschlägigen Rechtsprechung trifft den Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast; hat dieser jedoch substantiiert vorgetragen, dass die streitgegenständlichen Dateien und keine Tauschbörsensoftware auf seinem Rechner vorhanden waren, ist dieser Vortrag geeignet, täterschaftliche Verantwortung auszuschließen. • Beweislast und Beweisantritt der Klägerinnen: Durch den entlastenden Vortrag des Beklagten verschiebt sich die Beweislast auf die Klägerinnen; sie haben keinen ausreichenden Beweis vorgelegt, der die Täterschaft des Beklagten trotz dessen Entlastung darlegt. • Möglichkeiten Dritter/ Störerhaftung: Selbst wenn die Ermittlungen korrekt waren, kann ein Dritter den Anschluss oder das WLAN genutzt haben; dies würde eine Täterschaft des Beklagten ausschließen und allenfalls eine Störerhaftung begründen, die hier nicht geltend gemacht wurde. • Prozessuale Nebenentscheidungen: Die Kosten- und Vollstreckungsregelungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO. • Streitwert: Das Gericht setzte den Streitwert auf 41.200,00 Euro fest. Die Klage wurde abgewiesen, weil die Klägerinnen nicht nachgewiesen haben, dass der Beklagte als Täter der behaupteten Rechtsverletzungen verantwortlich ist. Der Beklagte hat die sekundäre Darlegungslast erfüllt, indem er substantiiert vortrug, dass die streitgegenständlichen Dateien und keine Tauschbörsensoftware auf seinem Rechner vorhanden waren; damit oblag es den Klägerinnen, die Täterschaft zu beweisen, was ihnen nicht gelungen ist. Eine Nutzung durch Dritte bleibt möglich und würde allenfalls eine andere Anspruchsgrundlage (Störerhaftung) eröffnen, die hier nicht verfolgt wurde. Die Klägerinnen haben daher keinen Anspruch auf Unterlassung, Schadensersatz oder Erstattung der Abmahnkosten nach §§ 97, 97a, 19a UrhG; die Kosten des Rechtsstreits trägt der Klägerinnen.