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Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil

6 O 357/11

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2012:0228.6O357.11.00
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Tenor

I.

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird festgestellt, dass XXXXXXXXX der Beklagten ist.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Tübingen entstandenen Mehrkosten, trägt die Klägerin.

III.

Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 120 Prozent des zwangsweise durchzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheiten können auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Europäi-schen Union als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Entscheidungsgründe
I. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird festgestellt, dass XXXXXXXXX der Beklagten ist. II. Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Tübingen entstandenen Mehrkosten, trägt die Klägerin. III. Dieses Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleis-tung in Höhe von 120 Prozent des zwangsweise durchzusetzenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheiten können auch durch die unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Gebiet der Europäi-schen Union als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden. Tatbestand: Die Beklagte und deren Orts-, Kreis- und Landesverbände waren früher eine der führenden politischen Parteien im Wilhelminischen Zeitalter und der Weimarer Republik. Nach ihren Mitgliederzahlen und den Wahlergebnissen verfügen sie spätestens seit den 1960er Jahren in der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr über eine nennenswerte politische Bedeutung (Bezugsquelle: Wikipedia, die freie Enzyklopädie, Deutsche Zentrumspartei). Die Klägerin ist ein der Beklagten zugehöriger Landesverband. Nach Artikel III §§ 6.1 und 6.2 ihrer Parteisatzung (Anlage K1) ist die Beklagte in die Bundespartei, die Landesverbände, sowie Kreis- und Ortsverbände gegliedert. In allen Gliederungen sind die Organe der Partei die Mitgliederversammlung (Parteitag) und der Vorstand sowie - auf Bundes- und Landesebene - zusätzlich das Schiedsgericht. Der Bundesvorstand wird gemäß Artikel IV § 8.2 der Parteisatzung aus dem Bundesvorsitzenden, seinen beiden Stellvertretern, dem Bundesgeschäftsführer, dem politischen Generalsekretär, dem Bundesschatzmeister, den vom Bundesparteitag gewählten Beisitzern, den Vorsitzenden der Landesverbände und dem Vorsitzenden der Zentrumsjugend gebildet. Er ist mindestens in jedem zweiten Kalenderjahr in öffentlicher Mitgliederversammlung neu zu wählen. Wiederwahl ist möglich. Zu der Bundesmitgliederversammlung hat nach Artikel IV § 7.4 der Parteisatzung der Vorstand mit einem Vorlauf von wenigstens sechs Wochen unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einzuladen. Spätestens seit dem Frühjahr 2009 ist die Beklagte in einen Flügel um das Parteimitglied XXXXX (sogenannter: eu-Flügel) und einen Kreis um das Parteimitglied XXXX (sogenannter: de-Flügel) gespalten. In einem vom eu-Flügel zum 20. Februar 2009 einberufenen Bundesparteitag wurde XXXXXX zum Vorsitzenden gewählt. In einer tags darauf durchgeführten Bundesvorstandssitzung kamen der stellvertretende Bundesvorsitzende XXXXXX, der Bundesschatzmeister XXXXXXX, die Besitzerin des Bundesvorstands XXXXXXX und die Vorsitzenden der Landesverbände Sachsen, Niedersachsen, Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Hessen und Bayern zu der einstimmigen Entscheidung, dass die Mitgliederversammlung vom 20. Februar 2009 nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei, weil hierzu nicht ordnungsgemäß geladen worden sei und keine Dringlichkeit vorgelegen habe, die eine Abkürzung der Ladungsfristen habe rechtfertigen können. Auf einen Antrag des stellvertretenden Bundesvorsitzenden XXXXXX stellte das Bundesparteischiedsgericht mit Beschluss vom 13. Juli 2009 fest, dass die Mitgliederversammlung vom 20. Februar 2009 nicht beschlussfähig gewesen sei. Aufgrund einer schriftlichen Einladung vom 23. Dezember 2010 fand am 19. Februar 2011 ein weiterer Bundesparteitag der Beklagten im Hotel Holiday Inn in Fulda statt. In der Einladung waren die Parteimitglieder darauf hingewiesen worden, dass sie zum Nachweis ihrer Stimmberechtigung das Einladungsschreiben, ihren Mitgliedsausweis und Belege über erfolgte Mitgliedsbeitragszahlungen vorzulegen hätten. In diesem Zusammenhang heißt es in Artikel II § 4.3 der Parteisatzung, dass bei einem Zahlungsverzug des Mitgliedsbeitrages von mehr als drei Monaten die Rechte des Mitglieds ruhen. Auf dem Bundesparteitag vom 19. Februar 2011 kam es zwischen den anwesenden Parteimitgliedern zu einem Dissens über die Wahlberechtigung (vgl. Protokolle K7 und K8). Das eine Lager vertrat die Auffassung, dass nur diejenigen Mitglieder wahlberechtigt seien, die ihre Parteibeiträge auf das Konto des Bundesverbandes eingezahlt hatten. Der andere Teil war der Meinung, dass eine Beitragszahlung an die Orts-, Kreis- oder Landesverbände ausreiche, zumal das Bundeskonto von der kontoführenden Bank gesperrt worden und die Frist zur Abführung der Beiträge für 2011 noch nicht abgelaufen sei. Über die Meinungskontroverse konnte kein Einvernehmen herbeigeführt werden, woraufhin das Parteimitglied XXXXX den Parteitag um 11.47 Uhr für geschlossen bzw. beendet erklärte. Dem trat die Mehrheit der anwesenden Parteimitglieder entgegen. Sie befragten den eingeladenen parteilosen Notar XXXX aus Fulda, ob dieser weiter als Versammlungs- oder Wahlleiter zur Verfügung stehe. Dieser äußerte hierzu Bedenken und bedauerte, dass seine Bemühungen ohne Erfolg geblieben seien. Daraufhin verließen wenigstens neun Parteiangehörige um die Mitglieder XXXX und XXXX den Tagungsort. Sie trafen sich im Hotel-Gasthof Jägerhaus in Fulda-Bronzell, wo sie um 14.46 Uhr den Parteitag "wiedereröffneten" und das Parteimitglied XXXXX mit zwölf Ja-Stimmen, keiner Nein-Stimme und keiner Enthaltung zum neuen Bundesvorsitzenden wählten (Bl. 31 bis 37 des Anlagenbandes). Auf den einstimmigen Antrag der im Hotel Holiday Inn verbliebenen 49 Parteimitglieder wurde der dort einberufene Bundesparteitag nach einer Mittagspause neu eröffnet. Mit 38 Ja-Stimmen, 9 Gegenstimmen und einer Enthaltung wurde sodann das Parteimitglied XXXXXX zum Bundesvorsitzenden gewählt (Bl. 40 bis 46 des Anlagenbandes). Die Klägerin macht geltend, die Beklagte und die ihr zugehörigen Landesverbände seien für ihr politisches Wirken auf klare Verhältnisse zur Person des Bundesvorsitzenden angewiesen. Nach der Parteisatzung könnten neue Mitglieder nur unter Beteiligung des Bundesvorstandes aufgenommen werden. § 18 BWahlG schreibe vor, dass die Anzeige zur Teilnahme an Bundestagswahlen durch wenigstens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, beim Wahlleiter persönlich einzureichen sei. Nach § 4 Abs. 1 PartG müsse sich der Parteiname von demjenigen anderer bestehender Parteien deutlich unterscheiden. Gemäß 4 Abs. 3 PartG würden Gebietsverbände, die aus der Partei ausschieden, das Recht verlieren, den Parteinamen weiterhin zu führen. Wirksam gewählter Vorsitzender der Bundespartei sei das Mitglied XXXXXX. Die Gegenwahl des Parteimitglieds XXXXXXX habe keinen rechtlichen Bestand, weil die im Hotel Holiday Inn verbliebenen Parteimitglieder keine satzungsgemäße Mandatsprüfung hätten durchführen können. Daran hätten der Vorsitzende und der Versammlungsleiter zwingend teilnehmen müssen. Dessen ungeachtet hätten an der im Hotel Holiday Inn nach der Wiedereröffnung des Bundesparteitages durchgeführten Wahl mehrere nicht stimmberechtigte Parteimitglieder teilgenommen. Bei der überwiegenden Anzahl der Mitglieder hätten die Mitgliedschaftsrechte geruht, weil sie ihre Mitgliedschaftsbeiträge nicht an den Bundesverband gezahlt hätten. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass a) Herr XXXXXXXXXXXXXX hilfsweise, b) Herr XXXXXXXXX, äußerst hilfsweise, c) XXXXXXXXXXXX der Beklagten sei. Die Beklagte hat mit Klageerwiderungsschrift vom 21. Juli 2011 den Hilfsantrag zu b) anerkannt. Sie beantragt, die Klage im Übrigen abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, das Parteimitglied XXXXXXX sei auf dem Parteitag vom 19. Februar 2011 ordnungsgemäß zu ihrem Bundesvorsitzenden gewählt worden. Das von der Klägerin zunächst angerufene Landgericht Tübingen hat sich durch Beschluss vom 23. August 2011 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das hier erkennende Gericht verwiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zur Gerichtsakte gereichten Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: - abgekürzt gemäß § 313b Abs. 1 ZPO - Die Klage hat lediglich zum ersten Hilfsantrag Erfolg. Zum Hauptantrag ist sie unbegründet, so dass sie insoweit abzuweisen ist. I. Gemäß dem von ihr erklärten Anerkenntnis ist auf den damit korrespondierenden Hilfsantrag nach § 307 ZPO festzustellen, dass die Beklagte von dem Parteimitglied XXXXXXX als Bundesvorsitzenden vertreten wird. Einer entsprechenden Sachprüfung bedarf es hierzu nicht. An ein - wie hier - wirksam erklärtes Anerkenntnis ist das Gericht gebunden (ständige Rechtsprechung, vgl. OLG München, Entscheidung vom 28. Januar 1969, 12 W 510/69, NJW 1969, 1815; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 28. Januar 1993, 5 U 210/91, NJW-RR 1993, 932). II. Die von der Klägerin vorrangig beantragte Feststellung hingegen lässt sich nicht treffen. Das Parteimitglied XXXXXXX ist nicht wirksam nach § 32 BGB in Verbindung mit den einschlägigen Bestimmungen der Parteisatzung zum Bundesvorsitzenden der Beklagten bestellt worden. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass er bei der am 19. Februar 2011 im Hotel-Gasthof Jägerhaus zum Bundesvorsitzenden durchgeführten Wahl alle abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen konnte. Die betreffende Wahl ist in mehrfacher Hinsicht nicht ord-nungs-, insbesondere satzungsgemäß durchgeführt worden und daher rechtlich ohne Bestand. Ein Satzungsverstoß besteht einerseits darin, dass nach Artikel IV § 7.4 der Parteisatzung zu einer Bundesmitgliederversammlung mit einem Vorlauf von wenigstens sechs Wochen schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einzuladen ist. Diese Ladungsfrist wurde nicht befolgt, haben sich doch die Parteimitglieder, von denen XXXXXX zum Bundesvorsitzenden gewählt wurde, erst im Laufe des 19. Februar 2011 spontan dazu entschlossen, den zuvor am gleichen Tag im Hotel Holiday Inn eröffneten Bundesparteitag in dem Hotel-Gasthof Jägerhaus fortzusetzen. Über die in Artikel IV § 7.4 der Parteisatzung festgelegten Ladungsformalien konnten sich die im Hotel-Gasthof Jägerhaus anwesenden 12 Parteimitglieder nicht wirksam hinwegsetzen, handelte es sich bei ihnen doch um die eindeutige Minderheit zu der zunächst mit wenigstens 58 Mitgliedern im Hotel Holiday Inn einberufenen und durchgeführten Mitgliederversammlung. Entscheidend für eine Unwirksamkeit der im Hotel-Gasthof Jägerhaus durchgeführten Wahl kommt hinzu, dass Mitgliederversammlungen und dort durchgeführte Abstimmungen nach Artikel IV § 7.2 der Parteisatzung in der Regel öffentlich zu erfolgen haben. Öffentlichkeit setzt nach allgemeinem Sprachverständnis voraus, dass das Publikum von der Durchführung der Veranstaltung Kenntnis erlangen kann (BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2001, 2 BvR 1620/01, NJW 2002, 814). Soll die Veranstaltung an einem anderen als den ursprünglichen Veranstaltungsort fortgesetzt werden, ist es erforderlich, dass an dem ursprünglichen Veranstaltungsort zum Zeitpunkt der Fortsetzung auf den neuen Veranstaltungsort schriftlich hingewiesen wird (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2001, 3 StR 187/01, NStZ 2002, 46; BayObLG, Beschluss vom 31. Juli 2000, 2 St RR 102/00, NStZ-RR 2001, 49; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Februar 1982, 5 Ss OWi 534/81 - 77/81v, NJW 1983, 2514; OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. August 1976, 3 Ss (10) 524/76, MDR 1977, 249). Eine so verstandene Beachtung der Öffentlichkeit ist bei einer spontan verlassenen und dann an anderem Ort fortgesetzten Veranstaltung in der Regel nicht anzunehmen. Dass zu der Zusammenkunft im Hotel-Gasthof Jägerhaus hier von etwas Anderem auszugehen ist, lässt sich nicht einsehen und ist von den Parteien auch nicht vorgetragen worden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 93, 281 Abs. 3 ZPO. Unbeschadet des zugesprochenen Hilfsantrages hat die Klägerin die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dies folgt aus § 93 ZPO. Hiernach fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und durch sein Verhalten keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. So liegt der Fall hier, in dem die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 21. Juni 2011 erklärt hat, dass sie mit dem Hilfsantrag zu b) übereinstimme. Bei verständiger Würdigung (§§ 133, 157 BGB) ist dies als ein sofortiges Anerkenntnis aufzufassen. Ihre vorhergehende Anzeige der Verteidigungsbereitschaft steht dem nicht entgegen, ist mit ihr doch noch kein Sachantrag auf Klageabweisung angekündigt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2006, VI ZB 64/05, MDR 2007, 233). Anlass zur klageweisen Geltendmachung des Hilfsantrages zu b) hat die Beklagte der Klägerin nicht gegeben. Ihre wirksame Vertretung durch XXXXX als Bundesvorsitzenden hat sie mit dem am 19. Februar 2011 im Hotel Holiday Inn gewählten Vorstand nicht in Zweifel gezogen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711, 108 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf € 10.000,00 festgesetzt, §§ 45 Abs. 1 S. 2 und 3 GKG.