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Urteil

21 S 158/10 30 C 14235/09Amtsgericht Düsseldorf

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2012:0105.21S158.10.30C1423.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.02.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düssseldorf - 30 C 14235/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.02.2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düssseldorf - 30 C 14235/10 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die Klägerin ist eine privatärztliche Abrechnungsstelle. Sie macht aus abgetretenem Recht Honoraransprüche der Gemeinschaftspraxis D. gegen den Beklagten geltend. Am 15.08.2008 und 18.08.2008 führten die Zedenten bei dem Beklagten Leistungen in Form von MRT-Untersuchungen durch. Der Beklagte hat die Leistung vom 18.08.2008 in Höhe von 718,43 € nicht ausgeglichen. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 718,43 € nebst Zinsen, vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 6,00 € sowie die Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 84,50 € zu zahlen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Antrag weiter. Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache selbst hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. 1 Der Klägerin steht gegen den Beklagten kein Vergütungsanspruch aus dem zwischen den Zedenten und dem Beklagten geschlossenen privatärztlichen Behandlungsvertrag i.V.m. der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in Höhe von 718,43 € zu. Die Zedenten haben die Honorarforderung zwar wirksam an die Klägerin abgetreten. Die Klägerin kann aber für die Leistung am zweiten Untersuchungstag keine Vergütung verlangen, da die Durchführung der MRT-Untersuchungen des Abdomens und des Beckens des Beklagten an zwei verschiedenen Tagen nicht medizinisch notwendig war. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 GOÄ darf der Arzt Vergütungen nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind. Ob aus medizinischen Gründen eine Heilbehandlung objektiv notwendig ist, wird in der Rechtsprechung nach einem objektiven Maßstab beurteilt. Hiernach kommt es nicht auf die Auffassung des Patienten, auch nicht allein auf die des behandelnden Arztes an; vielmehr wird im Zweifelsfall eine Überprüfung nach objektiven und anerkannten medizinischen Erkenntnissen durch einen neutralen Sachverständigen verlangt (BGH, Urteil vom 10.07.1996, Az.: IV ZR 133/95, juris Rn. 16; BGH, Urteil vom 29.11.1978, Az.: IV ZR 175/77, juris Rn. 20). Die insoweit beweisbelastete Klägerin konnte nicht beweisen, dass eine Behandlung an zwei Tagen medizinisch notwendig war. Der Sachverständige Priv. E., hat in seinem Gutachten ausgeführt, eine MRT-Untersuchung des Oberbauches und des Beckens sei aufgrund der an den beiden Untersuchungstagen eingesetzten Technik an einem Untersuchungstag möglich gewesen. Eine hochpräzise Untersuchung, die eine Ortsauflösung von wenigen Millimetern Schichtdecke voraussetzt, sei nicht durchgeführt worden. Ebenso sei durch angepasste Untersuchungsprotokolle eine Untersuchung des Oberbauches und des Beckens mit einer einmaligen Kontrastmittelinjektion möglich gewesen. Hinsichtlich der Untersuchungsdauer führt der Sachverständige aus, dass beide MRT-Untersuchungen in einer Sitzung eine Liegezeit von einer knappen Stunde bedeutet hätten. Im klinischen Alltag sei jedoch eine Liegedauer von ca. einer Stunde im MR-Tomographen als problematisch zu bewerten, da erfahrungsgemäß mit längerer Liegedauer eine Unruhe des Patienten einhergehe und dies nur eingeschränkt oder nicht nutzbare Bilder zur Folge hätte. Im vorliegenden Fall hätte vor der Untersuchung abgeklärt werden müssen, ob der Patient eine Liegedauer ohne Bewegungsartefakte von knapp 60 Minuten toleriert oder ob eine Untersuchung an zwei Untersuchungstagen hätte erfolgen müssen. Eine allgemein gültige Aussage sei nicht möglich, da die Akzeptanz von Patienten bezüglich langer Liegezeiten in der MRT-Untersuchung einer starken individuellen Schwankungsbreite unterliege. Das Gutachten des Sachverständigen ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Insbesondere ist der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und hat die daraus gezogenen Konsequenzen logisch und widerspruchsfrei dargestellt. Die Klägerin konnte nicht darlegen, inwieweit vorher mit dem Beklagten abgeklärt wurde, ob eine Liegezeit von einer Stunde dem Beklagten tolerierbar erscheint. Diese wäre aber nach Ausführungen des Sachverständigen gerade die Vorgehensweise lege artis gewesen. Die Ausführungen der Klägerin zu den Schwierigkeiten hinsichtlich der Mitwirkung des Patienten bei einer MRT-Untersuchung und der Folge der eingeschränkten Beurteilbarkeit der Bilder sind zu pauschal und beziehen sich nicht auf den Einzelfall. Gleiches gilt für die Ausführungen zu klaustrophobischen Beschwerden, die mit längeren Liegezeiten einhergehen. Soweit die Klägerin auf die unabdingbare Relevanz der hohen Auflösung abstellt und daraus schlussfolgert, eine MRT-Untersuchung sei zwingend nur an zwei Tagen möglich, kann sie damit nicht durchdringen, denn eine hochpräzise Untersuchung wurde gerade nicht durchgeführt. 2 Mangels Hauptanspruch hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von 6,00 € sowie der Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 84,50 €. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 718,43 € festgesetzt. A. B. C. Vorsitzender Richter am Richterin am Landgericht Richterin Landgericht