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Urteil

12 O 478/11

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2011:1221.12O478.11.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Den Antragsgegnern wird untersagt, nachfolgende Äußerungen öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und 1. den Eindruck zu erwecken: die G unter Leitung des Predigers F gewährt gut ein Dutzend führenden Funktionären der Siedlung D, denen in D Haftstrafen drohen, Zuflucht; 2. den Eindruck zu erwecken: die G unter Leitung des Predigers F gewährt I Zuflucht; wenn dies in Bezug auf die Äußerungen Ziff. 1 bis 2 wie aus dem nachstehend wiedergegebenen Text ersichtlich erfolgt: „Nach Angaben von Beobachtern des D1 haben sich gut ein Dutzend führende Funktionäre der Siedlung ihren drohenden Haftstrafen in D unlängst durch eine Flucht nach Deutschland entzogen. Beobachter des Skandals weisen darauf hin, dass die evangelische Sekte G unter Leitung des Predigers F ihnen Zuflucht gewährt. Der Sektenarzt I ist nur der prominenteste Fall.“ II. Den Antragsgegnern wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter I. genannte Unterlassungsgebot ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, wobei Ordnungshaft im Falle der Antragsgegnerin zu 1) an deren Geschäftsführern zu vollziehen ist. III. Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt. 1 2 T a t b e s t a n d: 3 Die Parteien streiten um Unterlassungsansprüche wegen einer Berichterstattung im Rahmen eines Online-Presseberichtes. 4 Die Antragstellerin zu 2) versteht sich als eine gemeinnützige Gemeinde und wird unter anderem vom Antragsteller zu 1) geleitet. Der Antragsteller zu 1) hält regelmäßig Gottesdienste auf dem Gelände der Antragstellerin zu 2) in L ab. Die Gottesdienste sind öffentlich und für jedermann frei zugänglich. 5 Am 16.09.2011 veröffentlichte die Antragsgegnerin zu 1) über die Internetseite „I1“ den von dem Antragsgegner zu 2) verfassten Artikel „Bundesregierung will von der D nichts wissen“. In dem Artikel heißt es unter anderem: 6 „Nach Angaben von Beobachtern des D1 haben sich gut ein Dutzend führende Funktionäre der Siedlung ihren drohenden Haftstrafen in D unlängst durch eine Flucht nach Deutschland entzogen. Beobachter des Skandals weisen darauf hin, dass die evangelische Sekte G unter Leitung des Predigers F ihnen Zuflucht gewährt. Der Sektenarzt I ist nur der prominenteste Fall.“ 7 Mit anwaltlichen Schreiben vom 19.09.2011 forderten die Antragsteller die Antragsgegner mit Blick auf die in Rede stehende Textpassage erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. 8 Die Antragsteller tragen vor: 9 Die in Rede stehenden Äußerungen des Antragsgegners zu 2) seien unzutreffend. Der Antragsteller zu 1) erklärte im Rahmen einer als Anlage Ast 3 (Bl. 12 GA) vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 28.09.2011, dass von den über hundert der ehemaligen D Bewohner, die nach Deutschland zurückgekehrt seien, 13 ihre Gottesdienste besuchten, darunter aber nicht ein einziger ehemaliger Funktionär sei. Kein Funktionär der ehemaligen D habe Zuflucht in der Volksmission gesucht oder gefunden, insbesondere habe I die Volksmission nie betreten. 10 Wahr sei lediglich, dass Opfer der ehemaligen D am Gottesdienst der Antragstellerin zu 2) teilgenommen hätten. 11 Mit Blick auf die Auslegung der Redewendung „Zuflucht gewähren“ vertreten die Antragsteller den Standpunkt, dass dies meine, einer Person willentlich Obdach in einem vor dem Zugriff Dritter oder einer sonstigen Gefahr geschützten Raum oder einem geschützten Ort zu geben. Ein Zufluchtsort stelle immer einen räumlich abgetrennten, der Öffentlichkeit meist entzogenen Schutzraum dar, in dem sich eine verfolgte oder in Not befindende Person dem Zugriff von außen entziehen könne. 12 Die Antragsteller beantragen, 13 es den Antragsgegnern bei Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei deren Vollstreckung im Falle der Antragsgegnerin zu 1) an deren Geschäftsführern zu vollziehen ist, zu untersagen, über die Antragsteller nachfolgende Äußerungen öffentlich zugänglich zu machen und/oder öffentlich zugänglich machen zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen und 14 1. den Eindruck zu erwecken: 15 die G unter Leitung des Predigers F gewährt gut ein Dutzend führenden Funktionären der Siedlung D, denen in D Haftstrafen drohen, Zuflucht; 16 2. den Eindruck zu erwecken: 17 die G unter Leitung des Predigers F gewährt I Zuflucht; 18 wenn dies in Bezug auf die Äußerungen Ziff. 1 bis 2 wie aus dem nachstehend wiedergegebenen Text ersichtlich erfolgt: 19 „Nach Angaben von Beobachtern des D1 haben sich gut ein Dutzend führende Funktionäre der Siedlung ihren drohenden Haftstrafen in D unlängst durch eine Flucht nach Deutschland entzogen. Beobachter des Skandals weisen darauf hin, dass die evangelische Sekte G unter Leitung des Predigers F ihnen Zuflucht gewährt. Der Sektenarzt I ist nur der prominenteste Fall.“ 20 Die Antragsgegner beantragen, 21 den Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. 22 Die Antragsgegner meinen, dass ein Verfügungsanspruch durch die Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht sei und tragen vor: 23 Dem Begriff „Funktionär“ lasse sich lediglich entnehmen, dass die mit dem Begriff bezeichnete Person nicht lediglich passiv ihr Leben gelebt, sondern in irgendeiner Form eine konkrete Tätigkeit für die Gemeinschaft als Ganzes vorgenommen habe. Insbesondere im Falle der D stünden sich die Begriffe „Opfer“ und „Funktionär“ nicht als Gegensatzpaar gegenüber. 24 Entgegen der Auffassung der Antragsteller sei die Formulierung „Zuflucht gewähren“ nicht streng räumlich zu verstehen. „Zuflucht gewähren“ bedeute vielmehr, jemanden Schutz und Hilfe zu geben, wenn er in Gefahr oder Not sei. Die streitgegenständliche Aussage sei deshalb nicht zwingend dahingehend zu verstehen, dass sich die „Funktionäre“ bzw. Herr I auf dem Gelände der Antragstellerin zu 2) aufgehalten haben. Vor diesem Hintergrund sei auch die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers zu 1) nicht zur Glaubhaftmachung geeignet, da sich ihr gerade nicht entnehmen lasse, dass die Antragsteller führenden Aktionären bzw. Herrn I nicht auf anderem Wege, etwa durch organisatorische oder finanzielle Unterstützung, Hilfe geleistet und in diesem Sinne auch „Zuflucht gewährt“ hätten. 25 Verstehe man die Redewendung „Zuflucht gewähren“ im oben beschriebenen Sinne, sei die Falschheit der Behauptung, die Antragsteller hätten Funktionären der D bzw. Herrn I Zuflucht gewährt, von den – nach Ansicht der Antragsgegner im einstweiligen Verfügungsverfahren darlegungspflichtigen –Antragsstellern nicht glaubhaft gemacht. Nach den Recherchen der Antragsgegner stünden B, M, F, I, N1, E, F1, I1, I2, S, H, N2 und B1 in Verbindung mit den Antragstellern. Bei sämtlichen dieser Personen handele es sich um Funktionsträger der ehemaligen D. Die Antragsgegner legen zum Nachweis ihrer Behauptung Fotos vor, auf denen nach ihren Angaben Herr B und seine Frau zu sehen sein sollen, wie sie an einem in den Räumlichkeiten der Antragstellerin zu 2) stattfindenden und von dem Antragsteller zu 1) geleiteten Gottesdienst teilnehmen (Bl. 69 f. GA). 26 Weiter weisen die Antragsgegner darauf hin, dass die Gottesdienste nach eigenen Angaben der Antragsteller öffentlich seien, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass auch Funktionäre der D bzw. Herr I diese besucht habe. 27 Ferner sprächen eine Reihe von Indizien für die Annahme, dass Herr I sich auch körperlich-räumlich in den Räumen der Antragstellerin zu 2) aufgehalten habe. Herr I wohne in X und halte sich daher in unmittelbarer Nähe zu den Räumlichkeiten der Antragstellerin zu 2) in L auf. Weiter habe Herr I am 19.08.2011 über das Faxgerät der Antragstellerin zu 2) ein Telefax an die X1 versandt (Bl. 45 GA). 28 Die Antragsgegner vertreten schließlich den Standpunkt, ihnen stünde als Presseunternehmen im Rahmen eines Äußerungsprozesses ein sogenannter „Quellenschutz“ zu, der dazu führe, dass die ihnen im Zivilprozess grundsätzlich obliegende Darlegungslast einzuschränken sei. 29 In der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2011 haben die Antragsgegner unter Hinweis auf die sog. „T-Rechtsprechung“ erklärt, sie wollten die in Rede stehenden Äußerungen nicht dahingehend verstanden wissen, dass sich gut ein Dutzend führende Funktionäre bzw. Herr I in räumlicher Hinsicht auf dem Gelände der Antragstellerin zu 2) aufgehalten habe. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze der Parteien nebst deren Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 30.11.2011 (Bl. 80 f. GA) Bezug genommen. 31 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 32 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat in der Sache Erfolg. 33 Gemäß §§ 935, 936 ZPO ist eine einstweilige Verfügung dann zu erlassen, wenn ein Verfügungsanspruch und ein Verfügungsgrund von den Antragstellern glaubhaft gemacht worden ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. 34 Den Antragstellern steht gegen die Antragsgegner ein Anspruch auf Unterlassen aus §§ 1004, 823 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. § 186 StGB zu. Danach steht demjenigen, in dessen Allgemeines Persönlichkeitsrecht widerrechtlich eingegriffen wird bzw. demjenigen, über den unwahre Tatsachen verbreitet werden, die geeignet sind, ihn verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, im Falle von Wiederholungsgefahr ein Anspruch auf Unterlassen zu. 35 In den beanstandeten Äußerungen liegt ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht bzw. eine Ehrverletzung gemäß §§ 823 Abs. 1, 2 BGB, 186 StGB. Die angegriffenen Äußerungen erwecken den Eindruck, dass ehemaligen Funktionären der D, denen in D Haftstrafen drohen, und dem ehemals in der D tätigen Arzt I in den Räumlichkeiten der Antragstellerin zu 2) unter Leitung des Antragstellers zu 1) Zuflucht gewährt würde. Indem die Antragsteller mit wegen Verbrechens verurteilter Personen in Verbindung gebracht werden, die darüber hinaus weltweit in der öffentlichen Meinung Verachtung finden, wird die soziale Wertgeltung der Antragsteller herabgesetzt und ihre Ehre verletzt. Dies gilt auch für die Antragstellerin zu 2); auch Vereine können grundsätzlich Träger des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein, soweit sie, wie im vorliegenden Fall, in ihrer satzungsmäßigen Funktion bzw. in ihrer sozialen Wertgeltung beeinträchtigt werden (Palandt-Sprau, BGB, 70. Aufl. 2011, § 823 Rn. 92). 36 Die beanstandeten Äußerungen sind auch rechtswidrig im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB erfolgt. Grundsätzlich wird die Widerrechtlichkeit durch die Tatbestandsmäßigkeit indiziert. Dies gilt allerdings nicht bei offenen Tatbeständen wie dem des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie Eingriffen in dieses (vgl. Sprau aaO., Rn 95). Werden grundrechtlich geschützte Positionen berührt, muss in die Anwendung zivilrechtlicher Normen eine Abwägung der verfassungsmäßig geschützten Positionen einfließen (vgl. BVerfG, 1 BvR 134/03 v. 25.06.2009, Absatz-Nr. 61). 37 Werden wie im hier vorliegenden Fall Tatsachenbehauptungen aufgestellt, hängt die vorzunehmende Abwägung maßgeblich vom Wahrheitsgehalt der Äußerung ab (vgl. BVerfG aaO., Absatz-Nr. 62). Wahre Tatsachen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (vgl. BVerfG NJW 1999, 1322 (1324)). Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG liegen aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung unzweifelhaft feststeht. Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (vgl. BVerfG aaO.). Der Wahrheitsgehalt fällt dann bei der Abwägung ins Gewicht. Grundsätzlich hat die Meinungsfreiheit bei unwahren ehrenrührigen oder rufschädigenden Tatsachenbehauptungen hinter das allgemeine Persönlichkeitsrecht zurückzutreten. Oft ist die Wahrheit einer Tatsache im Zeitpunkt ihrer Äußerung aber ungewiss und stellt sich erst später heraus. Würde auch die erst nachträglich als unwahr erkannte Äußerung uneingeschränkt mit Sanktionen belegt werden können, stünde zu befürchten, dass der Kommunikationsprozess litte, weil risikofrei nur noch unumstößliche Wahrheiten geäußert werden dürften. Damit wäre ein vom Grundrechtsgebrauch abschreckender Effekt verbunden, der bereits aus Gründen der Meinungsfreiheit vermieden werden muss (vgl. BVerfG aaO.). Auch könnte die Presse ihre Informations- und Kontrollfunktion nicht ausreichend erfüllen, wenn ihr jede Berichterstattung über noch nicht hinreichend geklärte Sachverhalte untersagt wäre (vgl. BVerfG NJW 1997, 2589 (2589)). Die Rechtsprechung der Zivilgerichte stellt einen Ausgleich dieser widerstreitenden Belange regelmäßig dadurch her, dass sie demjenigen, der nachteilige Tatsachenbehauptungen über andere aufstellt, Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt auferlegt, die sich im Einzelnen nach den Aufklärungsmöglichkeiten richten (vgl. BGH NJW 1996, 1131 (1132)) und etwa für Medien strenger sind als für Privatleute (vgl. BGH NJW 1966, 2010 (2011)). Allerdings dürfen einerseits an die Wahrheitspflicht im Interesse der Meinungsfreiheit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden, da ansonsten die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabgesetzt und so den freien Kommunikationsprozess, den Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG im Sinn hat, einschnüren würde (vgl. BVerfG NJW 1980, 2072 (2074)). Andererseits muss auch berücksichtigt werden, dass die Wahrheitspflicht Ausdruck der Schutzpflicht ist, die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt. Je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, umso höhere Anforderungen sind an die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu stellen. Allerdings ist auch ein Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (vgl. BVerfG NJW 2007, 2686 (2687)). 38 Entgegen anderslautender Auffassung der Antragsgegner, obliegt es nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Zivilrecht transformierten Beweisregel des § 186 StGB auch im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens grundsätzlich dem Behauptenden, glaubhaft zu machen, dass die aufgestellte Behauptung der Wahrheit entspricht bzw. den Nachweis sorgfältiger Recherche zu erbringen. Richtig ist zwar, dass nach § 936 ZPO die Vorschrift des § 920 Abs. 2 ZPO auch auf einstweilige Verfügungen Anwendung findet; Anspruch und Verfügungsgrund sind glaubhaft zu machen. Dann, wenn wie im hier vorliegenden Fall über den Verfügungsantrag aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden wird, besteht aber kein Anlass, von den Beweislastregeln des Hauptverfahrens abzuweichen (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, S. 874, Rn. 145 mwN). 39 Diesen ihnen obliegenden Nachweis haben die Antragsgegner nicht erbracht. 40 Die streitgegenständlichen Äußerungen sind dahingehend zu verstehen, dass die Formulierung „Zuflucht gewähren“ räumlich zu verstehen ist. Den Antragsgegnern ist zwar zuzugeben, dass es ebenfalls denkbar erscheint, die Aussage dahingehend auszulegen, dass einer Person organisatorisch oder finanziell Unterstützung geleistet werde. Kommen wie hier mehrere Deutungen einer Äußerung in Betracht, sind aber solche auszuscheiden, die deshalb als entfernt liegend erscheinen, weil sie nicht dem Verständnis eines erheblichen Teils des Publikums entsprechen (BVerfG, 1 BvR 967/05 vom 19.12.2007). Die von den Antragsgegnern angeführte Auslegung, „Zuflucht gewähren“ meine auch das Leisten organisatorischer, finanzieller oder spiritueller Unterstützung, ohne dass ein Schutzbieten in Räumlichkeiten erforderlich wäre, ist nach Auffassung der Kammer aber als fernliegend in diesem Sinne zu bewerten und muss daher außer Betracht bleiben. Nach dem Verständnis der weit überwiegenden Anzahl der Leser des Beitrags, wird die streitgegenständliche Aussage so verstanden, dass die Antragstellerin zu 2) in ihren Räumlichkeiten physisch Schutz geboten habe. Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Antragsgegner zu 2) im Rahmen seines Beitrags zunächst ausführte, dass die Funktionäre der D von D1 nach Deutschland geflohen seien, um sich ihren Haftstrafen zu entziehen. Da diese Aussage der Formulierung, die in L ansässige Antragstellerin zu 2) gewähre diesen Personen Zuflucht, unmittelbar vorausging, liegt die Annahme, die Antragstellerin zu 2) habe den in Rede stehenden Personen räumlich „Zuflucht gewährt“, hier in einem Maße nahe, dass eine andere Deutung fernliegend ist. 41 Um ihrer Darlegungslast zu genügen, die Äußerung sei wahr, hätten die Antragsgegner daher den Nachweis führen müssen, dass sich ein Dutzend – also mindestens 12 – führende Funktionäre der D und Herr I physisch in den Räumlichkeiten der Antragstellerin zu 2) aufgehalten hat. 42 Die Antragsgegner haben nicht glaubhaft gemacht, dass sich Herr I in den Räumlichkeiten der Antragstellerin zu 2) in L aufgehalten hat. Allein mit der Vorlage des Faxes vom 19.08.2011, das Herr I an die X1 geschickt haben soll, wird dieser Nachweis nicht erbracht. Es ist nicht auszuschließen, dass Herr I die Absendung des Faxes lediglich in Auftrag gegeben hat, ohne dies selbst in den Räumen der Antragstellerin zu 2) abgeschickt zu haben, zumal das Fax keine Unterschrift trägt (AG 1, Bl. 45 GA). 43 Auch der Nachweis, dass sich gut ein Dutzend führende Funktionäre der ehemaligen D in den Räumlichkeiten der Antragstellerin zu 2) aufgehalten hätten, ist nicht geführt. Soweit die Antragsgegner in ihrem Schriftsatz vom 22.11.2011 Bilder vorlegen, auf denen B und dessen Ehefrau bei einem Gottesdienst der Antragsteller zu sehen sein sollen, ist dies nicht geeignet, den Nachweis der Wahrheit der von ihnen getroffenen Aussage zu führen. Auf den Faxbildern sind keine Personen zu erkennen. Selbst wenn auf den Bildern Herr Schreiber F und dessen Ehefrau zu sehen wären, wie sie an einem Gottesdienst der Antragsteller teilnehmen, wäre der Nachweis aber nicht erbracht. Es ist nicht dargelegt worden, dass es sich bei den in Rede stehenden Personen um „führende Funktionäre“ handelt, die sich ihnen in D drohenden Haftstrafen entzogen haben. Weiter ist allein der Teilnahme an einem öffentlichen Gottesdienst der Antragsteller nicht zu entnehmen, dass diesen „Zuflucht gewährt“ wurde. Schließlich sind die Bilder, auf denen lediglich zwei Personen zu sehen sein sollen, jedenfalls nicht geeignet den Nachweis zu führen, es handele sich um „gut ein Dutzend“ führende Funktionäre, denen Zuflucht gewährt worden sei. 44 Die Antragsgegner haben schließlich auch nicht nachgewiesen, ihre journalistische Sorgfalt eingehalten zu haben. Die Antragsgegner haben bereits nicht dargetan, aus welchen Quellen sie ihre Informationen bezogen haben. Soweit sich die Antragsgegner auf Informanten- bzw. Quellenschutz berufen, kann dies nicht mit Erfolg eingewendet werden. Wer aus Rücksichtnahme auf seine Informanten nicht vollständig erklären kann, muss auch die verfahrensrechtlichen Konsequenzen dieser Rücksichtnahme auf sich nehmen (OLG Hamburg NJW-RR, 1992, 1378). 45 Die Erklärung der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vom 30.11.2011, sie wollten die in Rede stehenden Äußerungen nicht (mehr) dahingehend verstanden wissen, dass sich gut ein Dutzend führende Funktionäre bzw. Herr I in räumlicher Hinsicht auf dem Gelände der Antragstellerin zu 2) aufgehalten haben, führt schließlich auch unter Berücksichtigung der sog. „T-Rechtsprechung“ zu keinem anderen Ergebnis. 46 Richtig ist, dass bei mehreren möglichen Deutungen für die Beseitigung der Wiederholungsgefahr als ausreichend erachtet werden kann, wenn eine Klarstellung der Äußerung gegenüber dem von ihr Betroffenen erfolgt (LG Hamburg, AfP 2010, 610)). Die vorstehenden Erwägungen können für entfernt liegende Deutungsmöglichkeiten keine Geltung beanspruchen. Nicht dem Verständnis eines erheblichen Teils des Publikums entsprechende Auslegungen müssen – wie dargelegt – außer Betracht bleiben (BVerfG, 1 BvR 967/05 vom 19.12.2007), so dass auch eine Klarstellung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht ausreichen kann. 47 Die Ordungsmittelandrohung findet ihre Grundlage in § 890 Abs. 2 ZPO. 48 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO. 49 50