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Urteil

11 O 43/11

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klägerin ist aktivlegitimiert; die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag stehen der Erbengemeinschaft zu. • Der konkrete Schadenfall fällt nicht unter den vereinbarten Versicherungsschutz der Wohngebäudeversicherung. • Elementarschäden sind nur gegen gesonderten Beitrag versichert; ein solcher Beitrag wurde nicht gezahlt. • Leitungswasserschäden sind nur versichert, wenn sie den ausdrücklich genannten Rohrarten und Orten entsprechen; das vorliegende Rohr liegt außerhalb des versicherten Gebäudes und ist daher nicht gedeckt.
Entscheidungsgründe
Kein Versicherungsschutz für unter der Garage liegendes, außerhalb des Gebäudes verstopftes Regenrohr • Die Klägerin ist aktivlegitimiert; die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag stehen der Erbengemeinschaft zu. • Der konkrete Schadenfall fällt nicht unter den vereinbarten Versicherungsschutz der Wohngebäudeversicherung. • Elementarschäden sind nur gegen gesonderten Beitrag versichert; ein solcher Beitrag wurde nicht gezahlt. • Leitungswasserschäden sind nur versichert, wenn sie den ausdrücklich genannten Rohrarten und Orten entsprechen; das vorliegende Rohr liegt außerhalb des versicherten Gebäudes und ist daher nicht gedeckt. Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus einem Gebäudeversicherungsvertrag, der nach dem Tod ihres Ehemanns auf sie umgeschrieben wurde; Versicherungsnehmerin ist die Erbengemeinschaft, bestehend aus der Klägerin und ihrem Sohn. Ende August 2010 entdeckte die Klägerin Feuchtigkeit an der rückwärtigen Kelleraußenwand; Untersuchungen ergaben zunächst keine Undichtigkeit, bei Freilegung Anfang Oktober 2010 stellte sie eine verstopfte Regenrohrleitung unterhalb der Garage fest. Die Klägerin behauptet, zwei ineinandergeschobene Plastikrohre seien auseinandergerutscht, wodurch Erdreich eindrang und das Rohr verstopfte; dadurch sei Wasser entlang der Kellerwand eingedrungen. Sie meldete den Schaden der Beklagten und forderte Zahlung, die Beklagte lehnte ab. Die Klägerin legte Erbschein und Abtretungserklärung ihres Sohnes vor; die Beklagte bestreitet Umfang und Ursache des Schadens mit Nichtwissen und beruft sich auf fehlende Eintrittspflicht. • Zuständigkeit: Das Landgericht ist örtlich zuständig nach Art.1 EGVVG und §215 VVG n.F. wegen Wohnsitz der Klägerin und neuem VVG-Recht. • Aktivlegitimation: Die Klägerin ist berechtigt, da die Erbengemeinschaft als Versicherungsnehmer ausschließlich aus ihr und ihrem Sohn besteht und der Sohn seine Ansprüche wirksam abgetreten hat. • Versicherungsauslegung: Vorrang hat der Versicherungsschein; daraus geht hervor, welche Gefahren tatsächlich versichert sind. Nach dem Nachtrag zum Versicherungsschein waren nur Feuer, Wasser und Sturm gegen Prämie gedeckt, nicht jedoch Elementarschäden ohne Zusatzbeitrag. • Elementarschadenvorwurf: Ein pauschaler Verweis auf Ziffer A der Bedingungen ändert nichts, denn die Bedingungen weisen ausdrücklich aus, dass Elementarschäden nur gegen Zusatzbeitrag versichert sind, den die Klägerin nicht zahlte. • Leitungswasserschaden: Selbst unter Annahme des klägerischen Vortrags handelt es sich nicht um einen versicherten Leitungswasserschaden. Die Bruchstelle liegt außerhalb des versicherten Gebäudes, konkret unter der Garage, und gehört nicht zu den in den Bedingungen genannten im Haus verlaufenden Regenfallrohren oder Ableitungsrohren, die der Entsorgung des versicherten Gebäudes dienen. • Ergebnis der Prüfungsfolge: Keine sonstige Vertragsbestimmung begründet Versicherungsschutz; damit fehlt die Eintrittspflicht der Beklagten. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat auch wenn sie aktivlegitimiert ist keinen versicherten Anspruch, weil der geltend gemachte Schaden weder als Elementarschaden noch als versicherter Leitungswasserschaden gedeckt ist. Elementarschäden waren nur gegen gesonderte Prämie versichert, die nicht gezahlt wurde, und die Schadensstelle liegt außerhalb des versicherten Gebäudes und fällt nicht unter die in den Bedingungen genannten Rohrarten. Daher besteht keine Leistungspflicht der Beklagten; die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.