OffeneUrteileSuche
Urteil

8 O 551/10U

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2011:1208.8O551.10U.00
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages vollstreckbar. [i] 1 Tatbestand 2 Die Klägerin begehrt Schadensersatz von der Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der Lehman Bros. Treasury Co. B.V. 3 Sie erwarb, jeweils vertreten durch ihren entsprechend bevollmächtigten Ehemann, den Zeugen C…….., aufgrund eines Beratungsgespräches am 21.06.2007 50 Stück „Alpha Express II“-Zertifikate sowie aufgrund eines weiteren Beratungsgespräches am 09.01.2008 50 Stück „Öl Twin Win“ Zertifikate der Emittentin Lehman Brothers Treasury Co. BV zum Preis von insgesamt 102.000, € incl. Ausgabeaufschläge. 4 In den Jahren 2005, 2006, 2007 und 2008 erwarb die Klägerin – wiederholt auch vertreten durch ihren Ehemann – neben den hier streitgegenständlichen in elf weiteren Fällen Zertifikate. Darüber hinaus erwarben sowohl die Klägerin als auch der Zeuge C............ für das Depot der Klägerin in den vergangenen Jahren diverse Einzelaktien, Aktienfonds und sonstige Wertpapiere (vgl. Depotauszug als Anlage B3). Auch legte die Klägerin wiederholt größere Beträge in Festgeldern an. 5 Den streitgegenständlichen Erwerben lagen Risikoprofile für das Depot der Klägerin zugrunde. Das Risikoprofil für den Erwerb am 21.06.2007 datiert auf denselben Tag, für den Erwerb am 09.01.2008 auf den 23.11.2007. Beide Profile weisen als Ergebnis die höchste Stufe der Risikobereitschaft für das Depot aus, nämlich „Wachstum, Risikoanteil 100%“ aus (Anlagen B10 und B11). 6 Am 15. September 2008 beantragte die Garantin beim United States Bankruptcy Court for the Southern District of New York die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Kapitel 11 des United States Bankruptcy Code 1. Am 8. Oktober 2008 eröffnete das Landgericht Amsterdam (rechtbank Amsterdam) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin. 7 Die Klägerin macht geltend, im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Erwerben weder anleger- noch objektgerecht beraten worden zu sein. So habe der Zeuge C............ im Beratungsgespräch gegenüber der Zeugin I............. angegeben, ausschließlich an risikolosen und sicheren Anlageprodukten interessiert zu sein. Entsprechend sei ihm seitens der Zeugin I............. auch zugesichert worden, dass es sich bei den Zertifikaten um risikolose Anlagen handle und er am Ende der Laufzeit auf jeden Fall sein Geld zurück erhalte. 8 Darüber hinaus sei der Zeuge C……….. weder über die Risiken noch die Funktionsweise der Zertifikate aufgeklärt worden. 9 Die Klägerin beantragt, 10 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 51.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 04.08.2009 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung von 50 Wertpapieren „Lehman Brothers Treasury Co. B.V, „Alpha Express Zertifikat II“, WKN: A0N7XQ, ISIN DE000A0N7XQ2, zu zahlen; 11 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 51.000,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 04.08.2009 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übertragung von 50 Wertpapieren „Lehman Brothers Treasury Co. B.V, „Öl Twin Win Zertifikat“, WKN: A0SPQC, ISIN IX0335137120, zu zahlen; 12 3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.255,14 € zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2009 zu zahlen; 13 4. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von ihren Rechtsverfolgungskosten i. H. v. 3.246,32 € freizustellen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Die Beklagte wendet ein, die – äußerst wertpapiererfahrene – Klägerin sei anleger- und objektgerecht beraten worden. 17 Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen C……… und I………….. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 04.10.2011 (Bl. 300 ff. d. A.) Bezug genommen. 18 Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. 19 Entscheidungsgründe 20 Die Klage ist unbegründet. 21 I. 22 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 109.255,14 € aus § 280 Abs. 1 BGB. Zwar ist zwischen der Klägerin, vertreten durch ihren Ehemann N….. C……….., und der Beklagten ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen. Die Beklagte hat indessen keine sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten verletzt. 23 1. 24 Zwischen den Parteien ist ein Anlageberatungsvertrag geschlossen worden. 25 Ein solcher Vertrag kommt regelmäßig stillschweigend zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet. Tritt ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages ebenso stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen, wie wenn der Anlageberater einer Bank an einen Kunden herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrages zu beraten (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2002 – XI ZR 218/01, [unter II 1 a cc] m.w.N.). Entsprechend dieser Maßgaben bestand – wovon die Parteien übereinstimmend ausgehen – ein Anlageberatungsvertrag zwischen ihnen. 26 2. 27 Es kann indessen nicht festgestellt werden, dass die Beklagte sich aus diesem Vertrag ergebende Pflichten verletzt hätte. 28 a) 29 Aus einem Anlageberatungsvertrag ist der Berater zur vollständigen und richtigen Anlageberatung verpflichtet. Inhalt und konkrete Ausgestaltung der dem Berater obliegenden Pflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalles ab, namentlich vor allem der Person des Kunden einerseits und dem konkreten Anlageprodukt andererseits. 30 aa) 31 Zu den in der Person des Kunden gelegenen, die sog. anlegergerechte Beratung prägenden Umständen gehören insbesondere dessen – u.a. durch seine Anlageerfahrung bestimmter – Wissensstand, seine Risikobereitschaft und sein Anlageziel (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 – XI ZR 12/93, BGHZ 123, Seite 126, „Bond-Urteil“). 32 bb) 33 Hinsichtlich des Anlageobjektes hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dies sind sowohl allgemeine Risiken wie die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes als auch spezielle Risiken, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjektes ergeben, also bei Finanzmarktprodukten etwa Kurs-, Zins- und Währungsrisiko (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1993, a.a.O.). 34 cc) 35 Im Unterschied zum Anlagevermittler schuldet der Berater nicht nur eine zutreffende, vollständige und verständliche Mitteilung der für den Anlageentschluss relevanten Tatsachen, sondern darüber hinaus eine fachmännische Bewertung, um eine dem Anleger und der Anlage gerecht werdende Empfehlung abgeben zu können (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 338/08). Abzugeben ist die Empfehlung auf der Grundlage einer mit banküblichem kritischen Sachverstand erfolgten Prüfung (vgl. BGH, a.a.O.). Der Kunde darf davon ausgehen, dass seine Bank eine Anlage, die sie in ihr Programm aufgenommen hat, selbst für „gut“ befunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 – XI ZR 89/07). Während die dem Kunden geschuldete Aufklärung über die relevanten Umstände richtig und vollständig zu sein hat, muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjektes unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein; das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2006 – XI ZR 63/05). 36 dd) 37 Die Pflichten einer Bank zur Beratung und Information des Kunden bestehen nur, soweit dies durch die Interessen des Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang des beabsichtigten Geschäftes erforderlich ist. An dieser Erforderlichkeit fehlt es, wenn ein Anleger nicht aufklärungsbedürftig ist oder er zum Ausdruck bringt, keine Informationen zu benötigen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1999 – XI ZR 296/98, NJW 2000, Seite 359). Darauf darf die Bank grundsätzlich vertrauen und (weitere) Informationen für entbehrlich halten; Sinn der Informationspflicht ist es nicht, Anleger vor sich selbst zu schützen (vgl. BGH, a.a.O.). 38 b) 39 Nach diesen Maßstäben erfolgte die Beratung des Zeugen C…….. durch die Zeugin I............. am 21.06.2007 bzw. durch die Zeugin I………. und ihren Kollegen Bock am 09.01.2008 sowohl anleger- als auch objektgerecht. 40 aa) 41 Die Empfehlung zum Erwerb der beiden Zertifikate war anlegergerecht. Dass die Empfehlung nicht anlegergerecht gewesen wäre, ergibt sich nicht schon aus dem übrigen Anlageverhalten der Klägerin, wie sich bereits aus den vielfältigen Wertpapiererwerben der Klägerin vor den hier streitgegenständlichen Erwerben ergibt. Darüber hinaus hatte die Klägerin bereits seit dem Jahr 2005 mehrfach auch in vergleichbare Zertifikate investiert. Dass die Zertifikatserwerbe nicht ihrer Risikotragfähigkeit entsprochen hätte, hat die Klägerin ebenfalls nicht dargetan. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die streitgegenständlichen Zertifikate – abgesehen von dem Emittentenrisiko, auf welches noch näher einzugehen sein wird – als Papiere anzusehen sind, welche eine gegenüber Aktien und Aktienfonds höhere Sicherheit gewährleisteten. So weist das „Öl Twin Win“-Zertifikates einen Sicherheitspuffer von 50% - bezogen aus das Ausgangsniveau des Basiswertes - auf; bei dem Alpha Express Zertifikat kann es nur dann zu Verlusten kommen, wenn die Wertentwicklung des DivDAX-Index gegenüber der des DAX-Index um mehr als 15% zurückbleiben sollte. Auch diese Barriere stellte eine zu berücksichtigende Absicherung des Anlegers dar. 42 Darüber hinaus stehen die Erwerbe auch im Einklang mit den Ergebnissen der Risikoeinstufung der Klägerin, die die Beklagte im Rahmen der Erstellung von Risikoprofilen der Klägerin ermittelte. Die für die hier streitgegenständlichen Erwerbe zu berücksichtigenden Risikoprofile (B10 und B11) weisen beide die Anlagestrategie „Rendite“, ausgerichtet auf „Wachstum“ und mit einem maximalen Risikoanteil von 100% aus. 43 Dies deckt sich mit den Angaben der Zeugin I…………… zum Anlageverhalten der Klägerin und ihres Ehemannes. Die Zeugin sagte aus, dass die Eheleute C…………… insgesamt ertragsorientierte Anleger waren, die gleichzeitig auch auf Steueroptimierung bedacht waren. Entsprechend hätten deren Risikoprofile auch regelmäßig als Anlagestrategie „Ertrag“ oder sogar „Wachstum“ ausgewiesen. Die Aussage der Klägerin im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung, bei ihren Anlageentscheidungen auch an Rendite interessiert gewesen zu sein und deshalb nicht ausschließlich Festgeldanlagen getätigt zu haben, steht hierzu im Einklang. 44 Soweit der Zeuge C………… im Rahmen seiner Vernehmung ausgesagt hat, er habe die Zeugin I………… in beiden Gesprächen darauf hingewiesen, er wolle ausschließlich sichere und risikolose Anlagen erwerben, hält das Gericht diese Aussage für unwahr. So stehen dieser Behauptung die Inhalte der jeweiligen Risikoprofile, das frühere Anlageverhalten der Klägerin als auch die Aussage der Zeugin I............. entgegen. Darüber hinaus ist das Gericht jedoch auch davon überzeugt, dass der Zeuge C............ – von Beruf Mathematik- und Physiklehrer – an verschiedenen Stellen, so auch hier, dem Gericht in seiner Vernehmung bewusst unwahre Angaben gemacht hat, um der Klage seiner Frau zum Erfolg zu verhelfen. 45 So hat der Zeuge C............ im Rahmen seiner Aussage angegeben, dass die Zeugin I............. ihm bei allen – auch in der Vergangenheit - von ihr vorgeschlagenen und dann von ihm getätigten Wertpapieranlagen stets zugesichert habe, diese seien sicher, wobei mit „sicher“ gemeint gewesen sei, der Zeuge C............ würde auf jeden Fall sein eingesetztes Kapital zurückerhalten. 46 Das Gericht ist davon überzeugt, dass diese Aussage des Zeugen C............ unwahr ist, was diesem zum Zeitpunkt seiner Aussage auch bewusst war. Entsprechend hat die Zeugin I............. eine solche Aussage gegenüber dem Zeugen C............ auch bestritten und dies nachvollziehbar begründet. Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte, an der Glaubwürdigkeit der Zeugin oder der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln. Die Zeugin hat widerspruchsfrei, in sich schlüssig, ohne Belastungstendenzen und unter Einräumung von Erinnerungslücken zu den streitgegenständlichen Beratungsgesprächen ausgesagt. Da die Zeugin zwischenzeitlich auch nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt ist, resultiert auch aus einem sonst bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigenden, bestehenden Beschäftigungsverhältnis bei der Beklagten keine Motivation der Zeugin, zugunsten der Beklagten auszusagen. Darüber hinaus hat die Zeugin auf Befragen unumwunden eingeräumt, vor dem Termin zur Beweisaufnahme im Kontakt mit der Beklagten gestanden zu haben und zu einzelnen Aspekten und dem Ablauf der Beratungsgespräche befragt worden zu sein. 47 Unabhängig davon widerspricht es auch jeder Lebenserfahrung, dass eine Bankberaterin einem Kunden, der bereits diverse Wertpapieranlagen getätigt hat und Akademiker ist, beim Erwerb von Aktienfonds, Schiffsbeteiligungen und nicht kapitalgeschützten Zertifikaten zugesagt haben sollte, seine Anlagen seien völlig frei von Verlustrisiken. 48 Weiterhin war die Aussage des Zeugen C............ auch an diversen weiteren Stellen von Widersprüchen, ausweichenden Antworten und – soweit dies dem Zeugen zur Erreichung des Klageziels seiner Frau passend erschien – Ungenauigkeiten und Auslassungen geprägt. 49 So gab der Zeuge zunächst an, die Zeugin I............. habe ihm bei keinem Zertifikaterwerb erläutert, um was es sich bei einem Zertifikat handle oder ihm etwas zur Funktion der Zertifikate erläutert. Auf intensives Nachfragen des Gerichts glaubte er sich dann aber doch daran erinnern zu können – wenn auch ausweichend und zögerlich -, dass ihm die Zeugin I............. einmal im Zusammenhang mit einem Zertifikat Kurven aufgemalt hätte. 50 Weiterhin gab er zunächst an, an das Beratungsgespräch am 21.06.2007 keinerlei Erinnerung mehr zu haben, konnte jedoch kurz darauf im Zusammenhang mit dem seinerseits behaupteten, fehlenden Hinweis auf den Verbleib des Ausgabeaufschlags bei der Beklagten doch sicher sagen, dass ein entsprechender Hinweis in diesem Gespräch nicht erfolgt sei. 51 Ebenso unglaubhaft war seine Aussage im Zusammenhang mit der Frage, ob ihm seitens der Zeugin I............. beim Erwerb der Alpha Express II-Zertifikate Unterschiede zwischen Dax und DivDax erläutert worden seien. Der Zeuge gab an, sich sicher zu sein, dass diese Begriffe nicht gefallen seien. Dies schloss er daraus, dass er diese Begriffe nicht gekannt habe und - wären sie gefallen - deshalb sofort bei der Zeugin I............. nachgefragt hätte, was diese Begriffe bedeuten würden. Kurze Zeit später räumte er jedoch ein, bei noch keinem Wertpapiererwerb bei Frau I............. um Erklärungen gebeten zu haben, wenn er einen Begriff nicht gekannt habe. Weiterhin behauptete der Zeuge, dass er bei Benennung dieser Begriffe auch selbst zu recherchieren begonnen hätte, was hinter diesen stehe, führte im Weiteren aber aus, bei keiner zuvor getätigten Wertpapieranlage jemals einen Begriff den er nicht gekannt habe, recherchiert zu haben. 52 Das Gericht ist aufgrund der entsprechenden Aussage der Zeugin I............. davon überzeugt, dass der Zeuge C............ die für die streitgegenständlichen Erwerbe relevanten Risikoprofile unter Kenntnis der wesentlichen Inhalte zur Risikobereitschaft unterzeichnet hat. Seine gegenteiligen Angaben zur inhaltlichen Kenntnis der auf den 21.06.2007 und 23.11.2007 datierenden Risikoprofile sind unglaubhaft. Nachdem der Zeuge zunächst angab, diese ohne inhaltliche Kenntnis unterzeichnet zu haben, räumte er auf wiederholtes Fragen des Gerichts ein, „kurz über das Profil geguckt“ zu haben, den „genauen Inhalt aber nicht wahrgenommen“ zu haben. Dem steht die Aussage der Zeugin I............. entgegen, die angegeben hat, vor Unterzeichnung von Risikoprofilen stets zumindest deren wesentlichen Inhalt mit ihren Kunden erörtert zu haben. Das Gericht ist einerseits davon überzeugt, dass die Zeugin im Zusammenhang mit der Unterzeichnung von Risikoprofilen entsprechend vorgeht, andererseits aber auch davon, dass der Zeuge C............ sehr wohl den Inhalt der Risikoprofile zur Kenntnis genommen hat. So hat der Zeuge bereits in der Vergangenheit diverse Risikoprofile gemeinsam mit der Zeugin I............. erstellt und diese dann zur Unterschrift vorgelegt bekommen, die er sich – seiner Aussage nach zumindest am Anfang – auch angeschaut hat. Ihm war somit bekannt, welche Relevanz und welche Bedeutung einem Risikoprofil zukommt. Auch war ihm bekannt, an welchen Stellen ein Risikoprofil grundlegende Aussagen zur künftigen Risikostruktur des Depots enthält. Dass der Zeuge vor diesem Hintergrund ein Risikoprofil vorgelegt bekommt, dieses unterzeichnet, aber den relevanten Inhalt nicht wahrgenommen haben will, hält das Gericht für ausgeschlossen. 53 bb) 54 Die Klägerin konnte darüber hinaus nicht nachweisen, dass die Beratung nicht auch den an eine objektgerechte Anlageempfehlung zu stellenden Anforderungen entsprach. 55 (1) 56 Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass die Zertifikate dem Zeugen C............ nicht ordnungsgemäß erläutert wurden, die Beratung somit nicht auch objektgerecht war. 57 Die Zeugin I............. hat angegeben, sich an die Gespräche am 21.06.2007 und 09.01.2008, aufgrund derer es zum Erwerb der streitgegenständlichen Zertifikate kam, nicht mehr im Detail erinnern zu können. Sie hat jedoch angegeben, einem Kunden, der erstmalig einen Zertifikattyp erwirbt, anhand von Produktflyern und/oder einer PC-Präsentation das Produkt hinsichtlich seiner Funktion vorzustellen. Das Gericht hat keine Anhaltspunkte, davon auszugehen, dass dies im Falle der hier streitgegenständlichen Zertifikate nicht ebenso gewesen sein sollte, da der Zeuge C............ beide Zertifikattypen erstmalig erworben hat. 58 Die Klägerin konnte weiterhin nicht beweisen, dass eine Aufklärung des Zeugen C............ über die Unterschiede zwischen DAX und DivDax, auch in Bezug auf Preis- und Perfomance-Indices nicht erfolgt wäre. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass die Zeugin I............. entsprechend ihrer Aussage die Unterschiede der beiden Indices erläutert hat. 59 Mittels der entgegenstehenden Behauptungen des Zeugen C............ vermag die Klägerin den ihr obliegenden Beweis einer nicht objektgerechten Beratung nicht zu führen, da die Aussage des Zeugen C............ auch an dieser Stelle nicht glaubhaft und der Zeuge insgesamt unglaubwürdig war. Wie bereits dargelegt hat der Zeuge C............ nämlich zunächst angegeben, dass er zum Inhalt des Gespräches keine Erinnerungen mehr habe, sich dann aber sicher meinte erinnern zu können, dass die Begriffe Dax und DivDax nicht gefallen seien, was er wiederum mit den bereits oben dargelegten, widersprüchlichen Hinweisen meinte begründen zu können. 60 (2) 61 Die Anlageempfehlung ist auch nicht aufgrund eines mangelnden Hinweises auf eine Totalverlustrisiko durch eine mögliche Insolvenz der Emittentin und der Garantin nicht objektgerecht gewesen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Zeuge C............ – wenn nicht sogar in beiden Erwerbsfällen erneut – zumindest bei einem der Vorerwerbe von Zertifikaten auf das Emittentenrisiko hingewiesen wurde, somit ausreichend Kenntnis von diesem Risiko hatte (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2011, AZ.: XI ZR 178/10). 62 Dies ergibt sich aus der uneingeschränkt glaubhaften Aussage der Zeugin I............., die hierzu mitgeteilt hat, genau zu erinnern, den Zeugen C............ zumindest bei seinen ersten Zertifikaterwerben auf dieses Risiko hingewiesen zu haben. Da dieses Risiko im Rahmen der Produktflyer zu einzelnen Zertifikaten stets aufgeführt ist, hat das Gericht auch an dieser Aussage der Zeugin keine Zweifel. Hatte der Zeuge C............ somit entsprechend Kenntnis von dem grundsätzlichen Bestehen eines Emittentenrisikos bei einer Anlage in Zertifikate, kann es dahingestellt bleiben, ob er hierauf nochmals ausdrücklich im Rahmen der beiden streitgegenständlichen Erwerbe hingewiesen wurde. 63 Sofern eine Aufklärung über das Emittentenrisiko erfolgte, bedurfte es eines zusätzlichen Hinweises auf ein fehlendes Eingreifen des Einlagensicherungsfonds nicht. (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2011, AZ.: XI ZR 178/10) 64 (3) 65 Ebenso ist das Gericht davon überzeugt, dass die Zeugin I............. den Zeugen C............ darauf hingewiesen hat, dass die Ausgabeaufschläge der Zertifikate bei der Beklagten verbleiben. Dies hat die Zeugin im Rahmen ihrer Aussage glaubhaft dargelegt. Der gegenteiligen Aussage des Zeugen C............, es sei zwar über den Ausgabeaufschlag gesprochen worden, nicht aber, dass dieser bei der Beklagte verbleibe, steht schon die Unterschrift des Zeugen C............ auf der Wertpapiersammelorder und dem dort enthaltenen, klaren Hinweis auf den Verbleib des Aufgabeaufschlages bei der Beklagten entgegen. 66 Neben den grundlegenden Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Zeugen C............ hat dieser aber auch in diesem Zusammenhang widersprüchliche Angaben gemacht. Fehlte es dem Zeugen zunächst an jeglicher Erinnerung zu den Abläufen oder zu einer inhaltlichen Vorstellung der Zertfikate, konnte er sich dann aber genau daran erinnern, dass ihm nicht gesagt worden sei, dass der Ausgabeaufschlag bei der Beklagten verbleibe. Dies meinte der Zeuge dann auch noch damit glaubhaft begründen zu können, dass er sich bei Kenntnis dieses Umstandes eine andere Anlage hätte vorschlagen lassen, obwohl der in der Vergangenheit bereits diverse Wertpapiersammelorder unterzeichnet hat, die auf einen Verbleib des Aufgabeaufschlags bei der Beklagten hingewiesen haben. Der Verbleib des Ausgabeaufschlags bei der Beklagten hat ihn in der Vergangenheit nie davon abgehalten, entsprechend andere Produkte zu erwerben, bei denen die Ausgabeaufschläge ebenfalls bei der Beklagten verblieben sind. 67 (4) 68 Die Beklagte hat auch keine Aufklärungspflicht über Provisionen verletzt. Die Beklagte war nicht verpflichtet, die Klägerin auf den von ihr bei dem Verkauf der Zertifikate erzielten Erträge hinzuweisen. Es handelte sich nicht um aufklärungspflichtige Rückvergütungen, die im Rahmen eines Beratungsvertrages über Fondsbeteiligungen offengelegt werden müssen. Solche liegen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur vor, wenn – anders als hier – Teile der Ausgabeaufschläge oder Verwaltungsgebühren, die der Kunde über die Bank an die Gesellschaft zahlt, hinter seinem Rücken an die beratende Bank umsatzabhängig zurückfließen, so dass diese ein für den Kunden nicht erkennbares besonderes Interesse hat, gerade diese Beteiligung zu empfehlen (vgl. BGH WM 2009, 2306, 2307). Hier hat die Beklagte dagegen lediglich einen Teil des Verkaufspreises für sich einbehalten, den die Emittentin ihr aus ihrer Marge zugestanden hat. Mit einer solchen Gewinnmarge muss ein Anleger rechnen; eine Aufklärungspflicht der beratenden Bank besteht insoweit nicht (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2011, AZ.: XI ZR 178/10). 69 (5) 70 Soweit die Klägerin darauf abstellt, der Zeuge C............ sei nicht auf die für die Beklagte bestehenden Kündigungsmöglichkeiten hingewiesen, ist hierin auch keine mangelnde objektgerechte Aufklärung zu sehen. Kündigungsmöglichkeiten der Beklagten bestehen lediglich in besonderen Ausnahmefällen, deren Eintritt bereits höchst unwahrscheinlich ist. Bereits deshalb bedarf es einer Aufklärung über diese Kündigungsmöglichkeiten nicht, da im Rahmen einer objektgerechten Beratung lediglich die für die Anlageentscheidung wesentlichen Umstände dargelegt werden müssen. Hierzu zählen Kündigungsrechte, die lediglich in besonderen, höchst unwahrscheinlichen Ausnahmekonstellationen entstehen, nicht. 71 II. 72 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. 73 [i] 74 8. Zivilkammer 75 Urteil 76 77 78 79 Landes-Intranet und Internet 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89