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Urteil

12 O 502/10

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Preisanpassungsklauseln in AGB unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB und müssen das Äquivalenzprinzip wahren. • Eine Erhöhungskompetenz der Bank muss spiegelbildlich eine unbedingte Pflicht zur Weitergabe von Kostenminderungen enthalten; ein bloßes Ermessen reicht nicht aus. • Negativauflistungen von Ausschlusskriterien sowie unklare Ermessensvorschriften verstoßen gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs.1 S.2 BGB. • Ein eingetragener Wettbewerbsverband ist nach UKlaG berechtigt, Unterlassungsansprüche und erforderliche Abmahnkosten geltend zu machen.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Zinsanpassungsklausel in AGB wegen Verstoßes gegen Äquivalenzprinzip und Transparenz • Preisanpassungsklauseln in AGB unterliegen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB und müssen das Äquivalenzprinzip wahren. • Eine Erhöhungskompetenz der Bank muss spiegelbildlich eine unbedingte Pflicht zur Weitergabe von Kostenminderungen enthalten; ein bloßes Ermessen reicht nicht aus. • Negativauflistungen von Ausschlusskriterien sowie unklare Ermessensvorschriften verstoßen gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs.1 S.2 BGB. • Ein eingetragener Wettbewerbsverband ist nach UKlaG berechtigt, Unterlassungsansprüche und erforderliche Abmahnkosten geltend zu machen. Der Kläger, ein nach UKlaG eingetragener Verband, hielt die in den AGB der beklagten Bank enthaltene Klausel zur Anpassung von Sollzinssätzen für Girokonten für unwirksam und mahnte die Beklagte ab. Die Klausel räumte der Bank ein Recht ein, bei Anstieg eines Referenzzinssatzes die Sollzinsen nach billigem Ermessen um bis zu 10 Prozent über die Veränderung anzuheben, und sagte zugleich, die Bank werde nach billigem Ermessen senken, wenn sich der Bezugszins verringert. Die Klausel schloss drei Faktoren von der Ermessensausübung aus, nannte jedoch keine positiven Kriterien für die Entscheidung. Die Beklagte verweigerte eine Unterlassungsverpflichtung und machte geltend, die Klausel wahre das Äquivalenzprinzip und sei hinreichend transparent. Der Kläger verlangt Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten; die Kammer hat über die Wirksamkeit der Klausel zu entscheiden. • Die Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs.1, Abs.2 Nr.1 BGB, weil Zinsanpassungsklauseln als preisnebenvereinbarte Abweichungen von gesetzlichen Regelungen kontrollfähig sind. • Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss eine zulässige Zinsanpassungsklausel das Äquivalenzprinzip wahren: ein Recht zur Erhöhung muss spiegelbildlich eine Verpflichtung zur Weitergabe von Kostenminderungen ohne Ermessen enthalten. • Die Klausel ist mehrdeutig und enthält für Zinssenkungen unklare Tempus- und Ermessensformulierungen, sodass nach § 305c Abs.2 BGB die im Zweifel für den Verbraucher günstigste Auslegung gilt; dies führt hier zur Unwirksamkeit. • Die negativen Ausschlusskriterien (Kreditausfallrisiko, Rating, innerbetriebliche Kosten) sind unzureichend, weil sie dem Verbraucher nicht vermitteln, welche objektivierbaren Kriterien die Bank sonst heranzieht; das verletzt das Transparenzgebot des § 307 Abs.1 S.2 BGB. • Die inhaltlichen Mängel rechtfertigen das Unterlassungsbegehren des Klägers gemäß §§ 1,3 Abs.1 Nr.1 UKlaG; der Kläger ist aktivlegitimiert. • Dem Kläger stehen Abmahnkosten in Pauschalhöhe zu; die Kammer bemisst diese nach § 287 ZPO und gewährt 214,00 Euro zuzüglich Zinsschaden gemäß §§ 286,288 BGB. • Die Androhung von Ordnungsmitteln zur Durchsetzung des Unterlassungsurteils stützt sich auf § 890 Abs.2 ZPO; die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO. Die Klage ist teilweise begründet. Die beklagte Bank wird verurteilt, die streitgegenständliche Zinsanpassungsklausel in den AGB gegenüber Verbrauchern zu unterlassen; zur Sicherung des Unterlassungsgebots wurde die Androhung eines Ordnungsgeldes bzw. ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt. Zudem hat die Bank an den Kläger Abmahnkosten in Höhe von 214,00 Euro zu zahlen zuzüglich Zinsen seit 14.09.2010. Die Klausel verstößt gegen das Äquivalenzprinzip und das Transparenzgebot des § 307 BGB, weil eine verbindliche Pflicht zur Weitergabe von Kostenminderungen nicht eindeutig vorgesehen ist und die Ermessensgrundlagen unklar bleiben. Damit ist die Verbraucherposition unzulässig benachteiligt, weshalb der Unterlassungsanspruch des Klägers zu Recht stattgegeben wurde.