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Urteil

8 O 284/10

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2011:1021.8O284.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen . Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last . Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar . Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet . 1 Tatbestand 2 Die Klägerin ist seit 2005 Kundin der Beklagten. Diese führte für sie seit April 2006 ein Wertpapierdepot, dessen Wert sich zum Ende des Jahres 2006 auf gut € 50.000 und zum Ende des Jahres 2007 auf über € 60.000 belief. Es beinhaltete neben Immobilien-, Renten- und Aktienfonds auch verschiedene Zertifikate. 3 Am 7. Mai 2007 zeichnete die Klägerin telefonisch acht Stück, unter dem Namen "XXX Zertifikat" vertriebene Inhaberschuldverschreibungen zu einem Preis von zusammen € 8.160. Emittentin dieser Schuldverschreibungen war die XXXX., Garantin die XXXX., die – über ein Tochterunternehmen – alleinige Gesellschafterin der Emittentin war. Am 15. September 2008 beantragte die Garantin beim XXXXXXXXXX die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß Kapitel 11 des XXXXXXXX (Chapter 11 of Title 11 of the XXXXX). Am 8. Oktober 2008 eröffnete das Landgericht Amsterdam (rechtbank Amsterdam) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Emittentin. 4 Die Klägerin behauptet, von der Beklagten falsch beraten worden zu sein. Funktionsweise und Risiken der ihr verkauften Zertifikate seien nicht erläutert und die von der Beklagten vereinnahmten Vergütungen nicht vollständig offenbart worden. 5 Die Klägerin beantragt, 6 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 8.160 nebst 3% bis zur Rechtshängigkeit sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung von acht Stück XXXXX 7 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der angebotenen Zertifikate in Annahmeverzug befindet; 8 3. die Beklagte zu verurteilen, sie von nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von € 371,10 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Das Gericht hat die Klägerin persönlich gemäß § 141 ZPO angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der Sitzung vom 1. September 2011 Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe 13 I. 14 Die Klage ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB – der für die erhobene Forderung der Klägerin allein in Betracht kommenden Grundlage – sind nicht erfüllt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte eine Pflicht verletzt hat, die ihr aus einem zwischen den Parteien bestehenden Anlageberatungsvertrag der Klägerin gegenüber oblag. 15 1. Zwischen den Parteien ist ein Anlageberatungsvertrag geschlossen worden. 16 Ein solcher Vertrag kommt regelmäßig stillschweigend zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet. Tritt ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages ebenso stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs angenommen, wie wenn der Anlageberater einer Bank an einen Kunden herantritt, um über die Anlage eines Geldbetrages zu beraten (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2002 – XI ZR 218/01 [unter II 1 a cc] m.w.N.). 17 Entsprechend dieser Maßgaben bestand ein Anlageberatungsvertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten, der mit dem im Vorfeld der telefonischen Order zwischen der Klägerin und dem Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen C….., geführten Gespräch über die Anlage zustande gekommen ist. 18 2. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die Beklagte eine Pflicht aus diesem Vertrag verletzt hat. 19 a) Aus einem Anlageberatungsvertrag ist der Berater zur vollständigen und richtigen Anlageberatung verpflichtet. 20 aa) Inhalt und konkrete Ausgestaltung der dem Berater obliegenden Pflichten hängen von den Umständen des Einzelfalles ab, namentlich vor allem der Person des Kunden einerseits und dem konkreten Anlageprodukt andererseits (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2011 – XI ZR 96/09 [unter II 2 b]). 21 (1) Zu den in der Person des Kunden gelegenen, die sog. anlegergerechte Beratung prägenden Umständen gehören insbesondere dessen – u.a. durch seine Anlageerfahrung bestimmter – Wissensstand, seine Risikobereitschaft und sein Anlageziel (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1993 – XI ZR 12/93, BGHZ 123, 126 [unter II 2 a] "Bond-Urteil"). 22 (2) Hinsichtlich des Anlageobjektes hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dies sind sowohl allgemeine Risiken wie die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes als auch spezielle Risiken, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjektes ergeben, also bei Finanzmarktprodukten etwa Kurs-, Zins- und Währungsrisiko (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1993, a.a.O.). 23 (3) Im Unterschied zum Anlagevermittler schuldet der Berater nicht nur eine zutreffende, vollständige und verständliche Mitteilung der für den Anlageentschluss relevanten Tatsachen, sondern darüber hinaus eine fachmännische Bewertung, um eine dem Anleger und der Anlage gerecht werdende Empfehlung abgeben zu können (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 338/08 [unter II A 2 a]). Abzugeben ist die Empfehlung auf der Grundlage einer mit banküblichem kritischen Sachverstand durchgeführten Prüfung (vgl. BGH, a.a.O.). Der Kunde darf davon ausgehen, dass seine Bank eine Anlage, die sie in ihr Programm aufgenommen hat, selbst für "gut" befunden hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2008 – XI ZR 89/07 [unter II 2 b]). Während die dem Kunden geschuldete Aufklärung über die relevanten Umstände richtig und vollständig zu sein hat, muss die Bewertung und Empfehlung eines Anlageobjektes unter Berücksichtigung der genannten Gegebenheiten ex ante betrachtet lediglich vertretbar sein; das Risiko, dass sich eine Anlageentscheidung im Nachhinein als falsch erweist, trägt der Kunde (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 2006 – XI ZR 63/05 [unter II 2 a]). 24 bb) Interessenkollisionen, die das Beratungsziel einer alleine am Kundeninteresse auszurichtenden Empfehlung der Bank in Frage stellen und die Kundeninteressen gefährden, hat die Bank nach dem Beratungsvertrag zu vermeiden bzw. offen zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2011 – XI ZR 33/10 [unter II 2 d bb (1)]), sofern der Interessenkonflikt nicht offenkundig und deshalb nicht aufklärungspflichtig ist (vgl. BGH, Urteil vom 22. März 2011, a.a.O. [unter II 2 d bb (2) (d)]). Unter anderem vor diesem Hintergrund muss eine Bank, die ihrem Kunden Finanzprodukte empfiehlt, diesen darüber informieren, wenn sie von dem Kapitalsuchenden für die Vermittlung des Produktes Rückvergütungen, beispielsweise aus von dem Kunden gezahlten Ausgabeaufschlägen oder Verwaltungsgebühren, erhält (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2006 – XI ZR 56/05, BGHZ 170, 226 [unter II 4 b aa]; Beschluss vom 20. Januar 2009 – XI ZR 510/07 [unter II 1 b bb]; Urteil vom 12. Mai 2009 – XI ZR 586/07 [unter III]; Urteil vom 27. Oktober 2009 – XI ZR 338/08 [unter II A 3 d]; Urteil vom 15. April 2010 – III ZR 196/09 [unter II 2 a aa]; Beschluss vom 29. Juni 2010 – XI ZR 308/09 [unter 1 b aa und bb]; Urteil vom 3. März 2011 – III ZR 170/10 [unter II 2 c aa (1)]; Beschluss vom 9. März 2011 – XI ZR 191/10 [unter II 2 a cc (2)] und Beschluss vom 19. Juli 2011 – XI ZR 191/10 [unter 2 a]). Die Verpflichtung zur Offenlegung solcher – regelmäßig umsatzabhängiger – Rückvergütungen beruht, soweit sie nicht aus den Auskunfts- und Herausgabepflichten des Geschäftsbesorgers (§§ 675, 666, 667 BGB) bzw. des Kommissionärs folgt (§§ 383, 384 Abs. 2 HGB; vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2009, a.a.O.), auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes sowie der Aufdeckung (potentiell) vertragszweckgefährdender Interessenkonflikte (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2010 a.a.O.). Anders als in Zweipersonenverhältnissen, wie sie etwa zwischen Käufer und Verkäufer bestehen, sind in Dreipersonenverhältnissen Interessenkonflikte zwischen Kunde und Bank, die durch Zuwendungen des Dritten an die Bank hervorgerufen werden, nicht offenkundig, weshalb Provisionsrückflüsse in derartigen Konstellationen nicht verheimlicht werden dürfen, sondern offenzulegen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2011, a.a.O.). 25 cc) Die Pflichten einer Bank zur Beratung und Information des Kunden bestehen nur, soweit dies durch die Interessen des Kunden und im Hinblick auf Art und Umfang des beabsichtigten Geschäftes erforderlich ist. An dieser Erforderlichkeit fehlt es, wenn ein Anleger nicht aufklärungsbedürftig ist oder er zum Ausdruck bringt, er keine Informationen zu benötigen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Oktober 1999 – XI ZR 296/98, NJW 2000, 359 [unter II 2 a cc (2)]). Darauf darf die Bank grundsätzlich vertrauen und (weitere) Informationen für entbehrlich halten; Sinn der Informationspflicht ist es nicht, Anleger vor sich selbst zu schützen (vgl. BGH, a.a.O.). 26 b) Die Klägerin, die als Anlegerin die Beweislast für die von ihr behauptete Verletzung von Beratungspflichten der beklagten Bank trägt (vgl. BGH, Urteile vom 14. Juli 2009 – XI ZR 152/08 [unter II 1 d aa]; vom 11. Mai 2006 – III ZR 205/05 [unter II 1 a] sowie vom 24. Januar 2006 – XI ZR 320/04 [unter II 2 a]), hat nicht nachwiesen, dass die Beklagte sie nach diesem Maßstab nicht vollständig und zutreffend über alle für die Anlageentscheidung maßgeblichen Umstände aufgeklärt und deshalb ihre vorgenannten Pflichten verletzt hat. 27 aa) Eine nicht anlegergerechte Beratung durch die Beklagte ist nicht festzustellen. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die von der Beklagten zum Erwerb vorgeschlagenen Zertifikate nicht in ihr Anlageprofil passten und ihrem für die Beklagte erkennbaren Anlageziel nicht entsprachen. 28 Aus dem Anlageverhalten der Klägerin und ihren, der Beklagten erkennbaren wirtschaftlichen Verhältnissen ergibt sich nicht, dass die Empfehlung der Beklagten nicht anlegergerecht gewesen wäre und die verkauften Zertifikate der Risikotragfähigkeit der Klägerin nicht entsprochen hätten. Nach den Angaben der Klägerin in dem Risikoprofilbogen vom 7. April 2006, die ihren Erklärungen bei Erstellung des Risikoprofils am 5. Juni 2008 entsprechen und sich mithin auch im Mai 2007 nicht anders dargestellt haben, verfügte die verheiratete Klägerin über Immobilienvermögen und ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen zwischen € 2.000 und € 3.000. Bei der Beklagten unterhielt sie zum Zeitpunkt des Kaufes der Zertifikate ein Depot, das verschiedene Anlageprodukte in einem Gesamtwert von über € 50.000 beinhaltete. Die Zusammensetzung des Anlagevermögens spricht dafür, dass die Klägerin keine ausschließlich auf Sicherheit bedachte Anlegerin war. Ihr Portfolio war gestreut und enthielt mit verschiedenen Fondprodukten und Zertifikaten Wertpapiere, die darauf hindeuten, dass die Klägerin grundsätzlich bereit war, beschränkte Anlagerisiken einzugehen. Dem entsprechen die auf ihren Antworten basierenden Eintragungen in den für die Klägerin erstellten Risikoprofilen. Sie belegen, dass für die Klägerin die Sicherheit ihres Geldvermögens nicht ausschließlich maßgeblich war, sondern sie anstrebte, zumindest mit Teilen ihres Vermögens höhere Renditen zu erwirtschaften, als dies mit Anlageprodukten möglich ist, die – wie ein Sparbuch – ein höchst mögliches Maß an Sicherheit bieten. Hiermit im Einklang stehen die Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung. Sie belegen, dass die Klägerin sich nicht auf die Renditeaussichten von Spareinlagen und Festgeldern beschränken wollte und ihr der damit verbundene Preis – ein gegenüber diesen Anlageformen erhöhtes Risiko – bewusst war. 29 Es ist nicht ersichtlich, dass die von der Beklagten empfohlene Anlage aus der gebotenen Sicht ex ante nicht in das Anlegerprofil der Klägerin gepasst hätte, wie es sich aus ihrem bisherigen Anlageverhalten und ihren Erklärungen gegenüber der Beklagten ergibt. Die Alpha Express Zertifikate boten vergleichsweise gute Ertragschancen bei aus damaliger Sicht verhältnismäßig geringen Risiken. Abgesehen von dem – hier später allerdings eingetretenen und nachfolgend noch zu erörternden – Kreditrisiko von Emittentin und Garantin bestand nur ein begrenztes Verlustrisiko für den Fall, dass die Wertentwicklung des DivDAX (Preisindex) gegenüber der des DAX (Performanceindex) um mehr als 15% zurückbleiben sollte. Diesem, durch eine Barriere abgesicherten Risiko standen verschiedene Vorteile des Produktes gegenüber, insbesondere die im seinerzeitigen Umfeld von eher geringen Zinsertragsmöglichkeiten und einem hohen Stand der Aktienkurse attraktive Chance, sowohl bei weiter steigenden oder seitwärts tendierenden Aktienmärkten als auch in bestimmtem Umfang bei rückläufigen Aktienmärkten eine vergleichsweise hohe Rendite zu erzielen. 30 Das Kreditrisiko der Garantin durfte die Beklagte als lediglich im theoretischen Bereich liegend einordnen. Aus der zwischenzeitlichen Entwicklung, der Insolvenz von Emittentin und Garantin, lässt nicht herleiten, dass die Beklagte die ihr obliegende Pflicht zu der ihren Empfehlungen voranzustellenden Prüfung der Anlage mit banküblichem kritischen Sachverstand verletzt hätte. Die Beklagte konnte und musste die Beantwortung der Frage, wie die sich aus dem Kreditrisiko der Garantin für ihre Kunden ergebenden Verlustrisiken einzuschätzen waren, allein an dem ihr seinerzeit möglichen Erkenntnisstand ausrichten. Dass sie danach die Anlage nicht für gut befinden durfte, ist nicht ersichtlich. Die Garantin war die weltweit viertgrößte Investmentbank, an deren Bonität zum Zeitpunkt des Kaufes der Zertifikate durch den Zedenten keine Zweifel bestanden. Trotz der sich bereits 2007 abzeichnenden Subprime-Krise genoss sie einen ausgezeichneten Ruf und wurde, was der Kammer aus einer Reihe von Parallelverfahren bekannt ist, von führenden Ratingagenturen positiv bewertet. Dass eine Bank der Größenordnung der Garantin in Insolvenz fallen könnte und nicht notfalls – wie in anderen Fällen ja auch geschehen – durch staatliche Hilfsmaßnahmen gestützt würde, kam im September 2008 letztlich für alle Marktteilnehmer überraschend. Bis dahin war allgemein erwartet worden, dass systemrelevante Institute, deren Bestandsgefährdung aufgrund ihrer Größe, der Intensität ihrer Interbankenbeziehungen und ihrer engen Verflechtung mit dem Ausland erhebliche negative Folgeeffekte bei anderen Kreditinstituten auslösen und zu einer Instabilität des Finanzsystems führen könnte, erforderlichenfalls staatlich unterstützt würden (vgl. etwa Veil, Aufklärung und Beratung über die fehlende Einlagensicherung von Lehman-Zertifikaten, WM 2009, 1585 [1587 f.]). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte pflichtwidrig handelte, als sie das Verlustrisiko der von der Klägerin erworbenen Schuldverschreibungen als theoretisch bewertete und die Anlage für gut befand. 31 bb) Ein Verstoß der Beklagten gegen ihre Pflicht zur anlage- bzw. objektgerechten Beratung ist ebenfalls nicht festzustellen. 32 (1) Die Beweisaufnahme hat nicht ergeben, dass die Funktionsweise der Zertifikate der Klägerin nicht ordnungsgemäß erklärt worden wären. 33 Die Klägerin konnte sich an den Inhalt des Beratungsgesprächs vor Zeichnung der Alpha Express Zertifikate letztlich nicht erinnern, wie sie in ihrer persönlichen Anhörung eingeräumt hat. Nachdem sie zunächst behauptet hatte, die Beratung sei persönlich in einer Filiale der Beklagten durchgeführt worden und habe zu einer Umschichtung von zuvor in Festgeld angelegten Geldern geführt, waren ihre Angaben in ihrer persönlichen Anhörung zu dem telefonischen Gespräch, wie in der mündlichen Verhandlung bereits erörtert, teils widersprüchlich und im Übrigen so vage, dass sich ihnen Beratungsfehler der Beklagten nicht entnehmen lassen. Die Klägerin wusste schon nicht zu sagen, inwieweit die ihr vorgestellten Produkte erläutert wurden, sondern hat angegeben, zu glauben, dies sei unterblieben. Später hat sie allerdings eingeräumt, im allgemeinen sei ihr in den Gesprächen kurz gesagt worden, um was für Produkte es sich handele. Dies gestattet die Feststellung von Beratungsfehlern ebenso wenig wie die weitere Schilderung der Klägerin, wie die Produkte funktionierten, sei "nicht groß erklärt worden". Letztlich ist den Angaben der Klägerin schon nicht zu entnehmen, dass die Erklärung einzelner Produkte überhaupt unvollständig war. 34 Auf Grundlage der Bekundungen des Zeugen C…… kann ebenfalls nicht festgestellt werden, dass die Klägerin über die Funktionsweise der gezeichneten Zertifikate nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist. Sie belegen keine Beratungspflichtverletzung der Beklagten. Wenn sich auch der Zeuge C……… an den Ablauf des telefonischen Beratungsgespräches mit der Klägerin am 7. Mai 2007 nicht im Einzelnen erinnern konnte, vermochte er doch anschaulich zu schildern, wie er seine telefonischen Beratungsgespräche im Allgemeinen führte und hierbei Zertifikate wie die von der Klägerin erworbenen üblicherweise darstellte. Bei diesen Gesprächen hat er ausgehend von der ihm bei den Telefonaten vorliegenden Produktinformationen der Beklagten die Produkte vorgestellt, hat die Funktionsweise des jeweiligen Zertifikates erläutert und ist auf die wesentlichen Risiken, die im Hauptteil der Produktflyer der Beklagten dargestellt sind, eingegangen. Bei der Vernehmung des Zeugen, der einen redlichen und glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat, hat sich gezeigt, dass er ohne weiteres in der Lage war, den Mechanismus des Zertifikates einschließlich der Einzelheiten der Berechnung der als Basiswerte verwandten Indizes – des DAX in der Performancevariante einerseits und des DivDAX in der Kurs- oder Preisvariante andererseits – verständlich zu erläutern, ohne hierbei die Produktinformationen mit dem Zuhörer so durchzugehen, wie dies bei Gesprächen in der Filiale, die der Zeuge bevorzugt hat, möglich ist . Strukturelle Beratungsfehler der Beklagten sind bei der von dem Zeugen C…….. geschilderten, von ihm praktizierten Vorgehensweise nicht festzustellen. Herr C………. war über die Funktionsweise des Produktes gut unterrichtet und in der Lage, sie nachvollziehbar zu erklären. Anhaltspunkte dafür, dass er der Klägerin gegenüber – sei es aus bösem Willen, sei es aus Unvermögen – die Zertifikate abweichend von den ihm bekannten Produktinformationen der Beklagten dargestellt oder wesentliche Aspekte verschwiegen hat, haben sich nicht ergeben und können – wie schon ausgeführt – auch den Angaben der Klägerin nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden. 35 (2) Die Beweisaufnahme hat desweiteren nicht ergeben, dass die Beklagte die Klägerin nicht ausreichend über die Risiken des Produktes unterrichtet hat. 36 Die Klägerin hat, wie der Prozessverlauf und ihre persönliche Anhörung ergeben hat, an den Inhalt des maßgeblichen Beratungsgespräches keine verlässliche Erinnerung mehr. Soweit sie angegeben hat, ein Totalverlustrisiko sei nicht angesprochen werden, handelt es sich nur um eine Schlussfolgerung der Klägerin. Abgesehen davon würde die Nichterwähnung des Begriffes "Totalverlustrisiko" keinen Beratungsfehler darstellen. Über das maßgebliche Risiko, des angelegten Geldes bei einer Insolvenz des Emittenten bzw. des hinter ihm stehenden Garanten verlustig zu gehen, kann auch mit anderen Worten aufklärt werden. Wesentlich ist, dass dem Kunden bewusst ist, dass die Rückzahlung seines Kapitals von der Zahlungsfähigkeit des emittierenden Bankhauses abhängig ist, also er das –allgemein bekannte – Risiko trägt, dass dieses Bankhaus wie jedes andere private Unternehmen auch theoretisch insolvent werden kann. Inwieweit die Klägerin insoweit aufgrund der Beratung durch die Beklagte über diese Zusammenhänge eine unrichtige Vorstellung erlangt hat, ist aufgrund ihrer Schilderung nicht festzustellen. Der Angabe der Klägerin, die Risiken seien nicht erklärt worden, ist weder zu entnehmen, dass Risiken überhaupt nicht benannt wurden noch, welche Unklarheiten über genannte Risiken verblieben sind. Vielmehr ergibt sich aus Anhörung der Klägerin, dass ihr bewusst war, dass die ihr zur Erzielung ihrer Renditevorstellungen vorgeschlagenen Anlagen nicht so risikolos waren wie Festgelder oder Spareinlagen, was dafür spricht, dass das Risikomoment durchaus Gegenstand der Beratungsgespräche mit dem Zeugen C……… war. 37 Darüber hinaus stehen jedenfalls die glaubhaften Angaben des Zeugen C…….. der Feststellung entgegen, dass die Beklagte die Klägerin weder über das allgemeine Insolvenzrisiko des wirtschaftlich hinter der Emission stehenden Bankhauses noch die mit dem Zertifikat ansonsten verbundenen Verlustrisiken unterrichtet worden ist. Der Zeuge C………. war sich dieser Risiken bewusst und zählte sie zu den für die Anlageentscheidung seiner Kunden bedeutsamen Umständen, auf deren Erläuterung er in seinen Gesprächen stets Wert legte. Anhaltspunkte dafür, dass er dies im Fall der Klägerin unterlassen hätte, haben sich nicht ergeben. 38 (3) Zu der von der Klägerin vermissten Aufklärung über die fehlende Einlagensicherung war die Beklagte nicht verpflichtet. Dieser Umstand wird nur wesentlich, wenn weder Emittentin noch Garantin zu einer Rückzahlung des Kapitals in der Lage sind, so dass ihm neben der Aufklärung über das Emittentenrisiko keine Bedeutung zukommt. 39 (4) Die Beklagte war ebenfalls nicht gehalten, die Klägerin im Einzelnen über die im Tatbestand dargestellte rechtliche Konstruktion aufzuklären. Soweit die Beklagte die Emittentin mit "XXXXXXXXX" benannt hat, handelt es sich nicht um eine Verschleierung der wirtschaftlichen Hintergründe, sondern lediglich um zulässige Verkürzung, die eine Verwirrung des Anlegers nicht befürchten lässt. Zwar ist Emittent tatsächlich die XXXXXXXXXXXXXXXX die über kein nennenswertes Vermögen verfügte. Garantin der Anleihe ist jedoch das Mutterhaus der Unternehmensgruppe, die XXXXXXXXXX. Damit trifft die durch die Darstellung hervorgerufene Vorstellung des Anlegers, für das Produkt stehe das Bankhaus "XXXXXXXXXX" als Konzernmutter ein, der Sache nach zu. 40 cc) Die Verletzung einer Aufklärungspflicht der Beklagten über erhaltene Rückvergütungen, Provisionen oder sonstige Zuwendungen von dritter Seite ist gleichfalls nicht festzustellen. 41 Es fehlt bereits an einer Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin über den von ihr bei dem Verkauf der Zertifikate erzielten Ertrag zu unterrichten. Aufklärungspflichtig sind – wie schon aufgezeigt – für den Kunden nicht offenkundige Interessenkonflikte, wie von der Bank erhaltene und dem Kunden verborgene Zuwendungen in Dreipersonenverhältnissen. Solche sind hier schon deshalb nicht geflossen, weil nicht festzustellen ist, dass die Beklagte die Zertifikate im Wege des Kommissionsgeschäftes und nicht, wie von ihr angegeben, im Eigenhandel durch Festpreisgeschäft vertrieben hat. Danach hat die Beklagte keine Rückvergütungen oder ähnliches erhalten, sondern – neben dem Ausgabeaufschlag – einen Teil des Verkaufspreises für sich einbehalten, den die Emittentin ihr als Nachlass gegenüber dem Endverkaufspreis zugestanden hat. Mit einer solchen Gewinnmarge muss ein Anleger rechnen. 42 3. Unabhängig davon, dass eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht festzustellen ist, wären die von der Klägerin behaupteten Aufklärungsfehler für ihre Anlageentscheidung nicht bestimmend gewesen. 43 Allerdings kommt dem Anleger eine gewisse, durch die Lebenserfahrung begründete (tatsächliche) Vermutung für einen Ursachenzusammenhang zwischen einer Beratungspflichtverletzung und der Anlageentscheidung zugute (vgl. BGH, Urteil vom 9. Februar 2006 – III ZR 20/05 [unter III 2 b aa]; Urteil vom 2. März 2009 - II ZR 266/07 [unter II 1 a]; Urteil vom 14. April 2011 – III ZR 27/10 [unter II 4]; Beschluss vom 9. März 2011 – XI ZR 191/10 [unter II 2 b]; Beschluss vom 19. Juli 2011 – XI ZR 191/10 [unter 2 c]). Diese Kausalitätsvermutung kann jedoch erschüttert sein, wenn der Anleger im Rahmen einer persönlichen Anhörung durch das Gericht zu den Motiven seiner Anlage befragt wird und die Gesamtwürdigung der gewonnenen Eindrücke die Überzeugung ergibt, die unterbliebene Aufklärung hätte ungeachtet der Kausalitätsvermutung nicht zu einem Verzicht auf die Anlage geführt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2009 – III ZR 319/08 [unter 2]). 44 So liegt es hier. Wie die Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung angegeben hat, hat sie trotz der seinerzeit angeblich unterbliebenen Erklärungen von Funktionsweise und Risiken der ihr zum Erwerb vorgeschlagenen Produkte nicht nachgefragt, sondern ihrem Berater stets vertraut und ihm freie Hand gelassen. Maßgeblich für ihren Anlageentschluss war danach nicht eine Unterrichtung über die Einzelheiten der ihr vorgeschlagenen Anlagen, sondern die von ihrem Berater geäußerte Empfehlung von Finanzprodukten, der sie stets folgte. Von daher ist nicht ersichtlich, dass von ihr nun vermisste weitergehende Erläuterungen des Produktes sie veranlasst haben könnten, entgegen der Empfehlung ihres Beraters die von diesem vorgeschlagenen Zertifikate nicht zu kaufen. 45 II. 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. 47 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und 2 ZPO. 48 Streitwert (§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO): bis € 9.000,00.