Urteil
9 O 103/10
Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGD:2011:1010.9O103.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Tatbestand Die Parteien streiten über die Ersatzfähigkeit von Lärmschutzmaßnahmen am Haus des Klägers. Der Kläger ist Eigentümer eines 1980 erbauten Hauses im Nachtschutzgebiet gemäß III Ziffer 9.2 der Betriebsgenehmigung der Beklagten. Des Weiteren befindet sich das Grundstück in der Schutzzone II/Nachtschutzzone im Sinne des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm und der Lärmschutzbereichsverordnung. Der Kläger beabsichtigt Schallschutzfenster mit einem Schallschutzdämmmaß von jeweils 41 Dezibel einzubauen. Er behauptet, dass diese zuvor beschriebenen Fenster sowohl erforderlich als auch geeignet seien, den Schallpegel auf unter 55 Dezibel im Schlafzimmer abzusenken. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.590,-- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Januar 2010 zu zahlen; hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn auf der Grundlage des Angebots der Firma A vom 01.12.2009 (Blatt 98/99 der Akte) 5.590,-- € netto ggf. nach erfolgter Rechnungslegung zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Hauptantrag ist unbegründet, da sich aus Ziffer 9.2 der Betriebsgenehmigung in ihrer Fassung vom 9. November 2005 lediglich ein Erstattungsanspruch herleiten lässt. Ein direkter Leistungsanspruch ergibt sich aus der Betriebsgenehmigung nicht. Auch der Hilfsantrag ist unbegründet. Entgegen der Ansicht des Klägervertreters gewährt die Betriebsgenehmigung lediglich einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Lärmschutzmaßnahmen. Nicht jede Lärmschutzmaßnahme muss bezahlt werden. Aus der Betriebsgenehmigung sind Lärmschutzziele ersichtlich. Nur was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, kann verlangt werden. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen, da das Gebäude bereits 1980 mit Fenstern mit einem Schallschutzdämmmaß von 45 Dezibel auf eigene Kosten versehen werden musste. Dementsprechend hat das Haus bereits jetzt 45 Dezibel Schallschutzfenster und der Kläger würde hier Kostenersatz für Fenster verlangen, die schlechter sind als die Fenster, die er bereits eingebaut hat. Sollte der Kläger 1980 schlechtere Fenster eingebaut haben, so würde ihm die Schutzwürdigkeit fehlen, da er bereits 1980 das Gebäude mit Fenstern mit einem Schallschutzdämmmaß von 45 Dezibel auf eigene Kosten versehen lassen musste. Eines Lärmgutachtens bedurfte es nicht, da der Kläger behauptet, dass Fenster mit einem Schallschutzdämmass von 41 Dezibel erforderlich und geeignet seien, um die Lärmschutzziele zu erreichen. Diese Behauptung konnte dem Urteil daher zugrunde gelegt werden. Gemäß § 5 Absatz 2 Fluglärmgesetz von 1971 besteht in der Nachtschutzzone ein Bauverbot. Es wird nicht bestritten, dass einer der Ausnahmetatbestände in Absatz 3 vorgelegen hat, sodass das Gericht davon ausgeht, dass die Errichtung des Hauses zumindest grundsätzlich zulässig war. Jedoch schreibt § 6 Fluglärmgesetz vor, dass die Errichtung von Gebäuden in Nachtschutzzonen nur zulässig ist, wenn die baulichen Anlagen den Schallschutzanforderungen nach § 7 Fluglärmgesetz genügen. Aufgrund der Ermächtigungsgrundlage des § 7 Fluglärmgesetz wurde 1974, also noch vor Erbauung des klägerischen Gebäudes, die Schallschutzverordnung erlassen. § 3 Absatz 2 dieser Verordnung besagt, dass Umfassungsbauteile von Aufenthaltsräumen ein Bauschalldämmmaß von 45 Dezibel haben müssen. Entgegen der Auffassung des Klägervertreters sind auch Fenster Umfassungsbauteile von Aufenthaltsräumen. Dies hat der Gesetzgeber nun auch in § 3 Absatz 2 der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm klargestellt. Dieser Paragraf besagt, dass Umfassungsbauteile von Aufenthaltsräumen insbesondere Wände einschließlich Fenster etc. sind. Des Weiteren sind entgegen der Auffassung des Klägervertreters Schlafräume auch Aufenthaltsräume. Auch dies ist inzwischen in § 2 der oben genannten Durchführungsverordnung klargestellt. Dementsprechend durfte das Gebäude 1980 nur mit 45-Dezibel-Fenstern erbaut werden. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, ist das Gebäude materiell baurechtswidrig und nicht schutzwürdig (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 21.05.2008, Az.: 8 A 10910/07, Rn. 176, zit. n. juris). Die Beklagte ist hier ohne Frage für den Ersatz der Kosten des Einbaus von Lärmschutzlüftern verantwortlich. Jedoch wurde dies von der Beklagten niemals in Frage gestellt. Sie ist jedoch nicht für den Einbau von 41-Dezibel-Schallschutzfenster verantwortlich, wenn bereits 45-Dezibel-Schallschutzfenster auf eigene Kosten vorhanden sein müssten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Streitwert: 5590,00 €. Hutsch