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Urteil

31 O 47/09 U.

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2011:0901.31O47.09U.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.030,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 5.11.2008 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 2 Tatbestand: 3 Die Klägerin macht als Transportversicherer der Firma GG GmbH & Co. KG in LN aus abgetretenem und übergegangenem Recht Schadensersatzansprüche wegen eines Transportschadensfalles geltend. Im Einzelnen geht es um eine Sendung vom 13.6.2008, die der Beklagten von der Firma QF GmbH in A zum Transport an die Versicherungsnehmerin der Klägerin übergeben wurde. 4 Die Klägerin trägt vor, aufgrund der von ihr an ihre Versicherungsnehmerin geleisteten Zahlungen und der von dieser erfolgten Abtretung an sie ergebe sich ihre Aktivlegitimation. Die Beklagte habe für den durch den Verlust des Inhalts des der Beklagten zum Transport übergebenen Pakets entstandenen Schaden in voller Höhe einzustehen. Aus dem Umstand, dass die Beklagte nicht in der Lage sei, den Verbleib der Sendung aufzuklären, folge, dass die Beklagte mangelhaft organisiert sei. Aus diesem Grund könne sie sich auf Haftungsbeschränkungen nicht berufen. Der ihr insgesamt durch den Verlust des Pakets, in dem sich die von ihr angegebenen Waren mit dem angegebenen Wert befunden hätten, entstandene Schaden belaufe sich auf 32.555,00 €. 5 Die Klägerin beantragt, 6 die Beklagte zu verurteilen, an sie 32.555,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 5.11.2008 zu zahlen, 7 die Beklagte zu verurteilen, an sie 1307,81€ nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin. Jedenfalls sei ein Anspruch der Klägerin allenfalls in Höhe des Haftungshöchstbetrages entsprechend ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben, da eine Wertdeklaration seitens des Versenders nicht erfolgt sei. Ihre Betriebsorganisation sei ausreichend, so dass aus diesem Grund die Klägerin von ihr keine unbeschränkte Haftung verlangen könne. Ein Organisationsverschulden könne die Klägerin ihr nicht vorwerfen. Schließlich müsse sich die Versenderin ein haftungsausschließendes Mitverschulden anrechnen lassen, weil sie von der Möglichkeit der Angabe einer Wertdeklaration mit der Folge einer entsprechenden Beförderung keinen Gebrauch gemacht und die Sendung in Kenntnis fehlender Schnittstellenkontrollen übergeben habe. 11 Die Kammer hat gemäß der Beweisbeschlüsse vom 1.10.2009 und 31.8.2010 Beweis erhoben. Auf das Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen. 12 Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. 13 Entscheidungsgründe: 14 Die Klage ist, worauf im Termin zur mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage hingewiesen wurde, begründet. Die Beklagte hat für den Verlustschaden, ohne sich mit Erfolg auf eine Haftungsbeschränkung berufen zu können, gemäß Art. 13, 17 CMR einzustehen. 15 Die Klägerin ist berechtigt, den hier streitigen Schaden geltend zu machen. Ihre Aktivlegitimation besteht jedenfalls aufgrund einer stillschweigenden Abtretung. Denn die Überlassung der Schadensunterlagen an den Versicherer zum Zwecke der Prozessführung, der letztlich für den Ausgleich des Schadens gegenüber dem Geschädigten verantwortlich ist, hat allein den Sinn, diesen in den Stand zu setzen, die Ansprüche erfolgreich geltend zu machen. Dazu gehört nach der Vorstellung und dem Willen wirtschaftlich denkender Parteien erfahrungsgemäß auch, dass dem Versicherer alle Ansprüche abgetreten werden. Einer ausdrücklichen Erklärung bedarf es hierzu nicht. Es ist vielmehr von einem konkludenten rechtsgeschäftlichen Verhalten auszugehen (vgl. BGH NJW 1997, 729). 16 Soweit die Beklagte Vortrag zur Bevollmächtigung des Übersenders der Schadensunterlagen vermisst, ist dies wegen der anwendbaren Grundsätze der Anscheinsvollmacht nicht schädlich. Welche Unterlagen der Klägerin übersandt wurden, ergibt sich aus den von der Klägerin überreichten Anlagen; wann diese der Klägerin überlassen wurden, ist unerheblich. 17 Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer davon überzeugt, dass die streitgegenständliche Sendung den von der Klägerin behaupteten Inhalt hatte. Die Zeugen H und M, an deren Glaubwürdigkeit zu Zweifeln die Kammer keine Veranlassung hat, haben bestätigt, dass die Sendung mit dem von der Klägerin behaupteten Inhalt zum Transport übergeben wurde. Der Zeuge C hat bestätigt, dass das Paket ohne Inhalt zugestellt wurde. Den sich ergebenden Widerspruch wegen der E-Mail des Zeugen L konnte durch dessen Aussage ausgeräumt werden, da dieser bestätigte, die Wareneingangsliste manchmal erst nach Versenden der E-Mails abgearbeitet zu haben. 18 Der Wert der versendeten Ware ergibt sich aus den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Z in dessen Gutachten vom 14.4.2011. Soweit die Beklagte hiergegen Einwendungen erhoben hat, führen diese zu keiner Beurteilung, da die Beklagte keinerlei nachvollziehbare Angaben dazu macht, warum die von ihr angesetzte Nutzungsdauer entgegen der vom Sachverständigen angenommenen Nutzungsdauer zutreffend sein soll. 19 Die Beklagte kann sich gegenüber dem Anspruch der Klägerin nicht mit Erfolg auf zu ihren Gunsten bestehende Haftungsbegrenzungen berufen. Die Beklagte hat den vollen Schaden zu ersetzen, da zu unterstellen ist, dass die Verluste durch qualifiziertes Verschulden ihrer Leute eingetreten sind. Zwar hat die Klägerin nicht, was grundsätzlich ihr obliegen würde, die Umstände, die auf Vorsatz oder Leichtfertigkeit der Beklagten schließen lassen, dargelegt und unter Beweis gestellt. Dies gereicht ihr aber nicht zum Nachteil. Wenn auch grundsätzlich der Anspruchsteller derartige Umstände vorzutragen hat, so trifft andererseits nach dem auch im Prozessrecht anzuwendenden Grundsatz von Treu und Glauben den Prozessgegner eine Einlassungsobliegenheit für solche Umstände, die gänzlich außerhalb der Wahrnehmungssphäre der darlegungs- und beweisbelasteten Partei liegen, dann, wenn ihr die Darlegung möglich und zumutbar ist. Insbesondere konstatiert die Rechtsprechung im Transportrecht eine Pflicht des Frachtführers oder Spediteurs, zu seiner Organisation allgemein und zu deren Befolgung im konkreten Schadensfalls vorzutragen, soweit - wie üblich - der Versender mangels Überblick hierzu nicht in der Lage ist. Soweit der Transportführer dieser Einlassungsobliegenheit nicht nachkommt, sei es, weil er Einzelheiten nicht offen legen will oder in Unkenntnis der Umstände nicht kann, spricht eine widerlegbare Vermutung für qualifiziertes Verschulden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Juni 2001, 18 U 235/00). 20 An einem entsprechenden Vortrag der Beklagten fehlt es vorliegend. Hiervon ist sie auch nicht deshalb entbunden, weil nach den Beförderungsbedingungen Schnittstellenkontrollen als nicht vereinbart gelten. Denn diese Klausel ist bereits wegen eines Verstoßes gegen Art. 41 CMR unwirksam (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2007, Az.: 18 U 69/07). 21 Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht aufgrund eines sie oder die Versenderin treffenden Mitverschuldens eingeschränkt. Ein Anspruch minderndes Mitverschulden lässt sich vor allem nicht daraus herleiten, dass die Beklagte aufgrund der unterlassenen Wertangabe nicht in die Lage versetzt wurde, die Pakete einem höheren Haftungswert entsprechend zu befördern. Die fehlende Wertdeklaration hat sich nicht ausgewirkt, da im Auslandsverkehr die Erstellung von Presheets, die eine verbesserte Aufklärungsmöglichkeit des Verlustorts ermöglichen, nach dem Vortrag der Beklagten nicht vorgesehen ist. Demgegenüber bleibt der Bereich von der Abholung beim Absender bis zum Eintreffen der Sendung im Abholcenter außer Betracht, da die Beklagte vorträgt, dass die Sendung das Abholcenter wieder verlassen hat, so dass sich die dort vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen nicht ausgewirkt haben können. 22 Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht aufgrund eines ihr gemäß § 425 Abs. 2 HGB in Verbindung mit § 254 Abs. 1 BGB zurechenbaren Mitverschuldens der Versenderin eingeschränkt, weil die Versenderin die Beklagte beauftragte, obwohl sie zumindest hätte wissen müssen, dass die Beklagte keine durchgehenden Schnittstellenkontrollen durchführt. Denn die bloße Kenntnis und Billigung der Transportorganisation der Beklagten für sich allein reicht nicht zur Begründung eines Mitverschuldens aus (vgl. BGH, Urteil vom 11.9.2008, Az.: I ZR 118/06, OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2008, Az.: 18 U 91/08). 23 Der Klägerin ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch keine Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB vorzuwerfen, weil sie den über 5000,-- € liegenden Sendungswert nicht angab. Denn der unterlassene Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadenseintritts hat sich nicht ausgewirkt. Die Beklagte hat in zahlreichen Verfahren ausdrücklich vorgetragen, die Übernahme von Sendungen mit einem Wert, der zwar 5000,-- €, jedoch nicht 50.000 US $ bzw. 56.000,-- € übersteigt, nicht abzulehnen. Dies wurde auch vom Zeugen T im Rahmen seiner Vernehmung in den Verfahren 31 O 45/07 und 31 O 55/07 bestätigt. 24 Letztlich kann die Beklagte nicht mit Erfolg geltend machen, ihr sei entgegen ihrer Beförderungsbedingungen ein Gut mit einem Wert von mehr als 50.000,00 US $ übergeben worden. Denn selbst wenn ein Wert von 32.555.00 € angenommen würde entspricht dies bei einem Kurs von 1,5336 am 13.6.2008 (gemäß Statistik der deutschen Bundesbank) einem Dollarwert von lediglich 49.926,35 US $. 25 Die entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten kann die Klägerin nicht ersetzt verlangen. Die Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der Einschaltung der Prozessbevollmächtigten nicht in Verzug und schuldet daher vorgerichtlich entstandene Anwaltsgebühren nicht. 26 Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. 27 Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.