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Urteil

14c O 117/11 U.

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGD:2011:0721.14C.O117.11U.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die Plombenzange mit dem Stempel mit der Bezeichnung C 3, einen Handgriff für Wechselstrom-Zähler-Steckklemmen und einen Handgriff für Drehstrom-Zähler-Steckklemmen, die auf den nachfolgenden Fotos abgebildet sind, herauszugeben: Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400,-- € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 2 T a t b e s t a n d : 3 Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Stadtwerke A GmbH, und die Beklagte, ein Elektroinstallationsunternehmen, schlossen am 15.12.1998 eine Vereinbarung über die Inbetriebsetzung von Kundenanlagen im Niederspannungsnetz (Anlage K 2, Bl. 4 ff. GA, im Folgenden: Inbetriebsetzungsvereinbarung), wonach die Beklagte berechtigt und verpflichtet war, Kundenanlagen als Beauftragte der Klägerin im Niederspannungsnetz anzuschließen und Anlagenteile nach § 12 Abs. 3 AVBEltV zu plombieren. Dabei war als Vertragspartner der Geschäftsführer der Beklagten aufgeführt, es bestand zwischen den Vertragsparteien aber Einigkeit darüber, dass Vertragspartnerin die Beklagte sein sollte. Der Vertrag war nach Ziff. 7 fristgemäß schriftlich mit einer Frist von vier Wochen für beide Vertragsparteien kündbar. Ausweislich der Bestätigung vom 14.12.1998 (Anlage K 5, Bl. 12 GA) erhielt die Beklagte die im Klageantrag bezeichneten Gegenstände ausgehändigt, zur deren Herausgabe nach Vertragsbeendigung sie gemäß Ziff. 7 des Vertrages verpflichtet war. Ohne die vorbezeichneten Werkzeuge ist ein Plombieren des Zählers nach einer Neuinstallation bzw. nach bestimmten Arbeiten am Hausanschluss, die eine Entfernung von Plomben erfordern, nicht möglich. Von den etwa 80 in Remscheid gemäß Anlage B 5 geführten Elektroinstallationsunternehmen sind bis auf 5-10 dieser Unternehmen alle durch eine Inbetriebsetzungsvereinbarung mit der Klägerin verbunden und zum Setzen von Plomben befugt. Wenn dies nicht der Fall ist, hat das die Arbeiten ausführende Elektroinstallationsunternehmen die Entfernung von Plomben der Klägerin anzuzeigen, die die Neuverplombung alsdann kostenfrei ausführt. 4 Die Klägerin kündigte die Inbetriebsetzungsvereinbarung mit Schreiben vom 13.04.2010 zunächst fristlos. Der fristlosen Kündigung widersprach die Beklagte mit Schreiben vom 16.04.2010 (Anlage B 2, Bl. 32 GA). Die Klägerin kündigte alsdann den Vertrag erneut mit Schreiben vom 27.04.2010 vorsorglich auch fristgemäß zum 31.05.2010. 5 Die Klägerin ist der Ansicht, schon die fristlose Kündigung des Vertrages vom 15.12.2008 sei gerechtfertigt gewesen. Zu den von ihr behaupteten technischen Mängeln bei den von der Beklagten ausgeführten Arbeiten verweist die Klägerin unter anderem auf den Inhalt ihres Schreibens vom 24.06.2010 (Anlage K 7, Bl. 15 ff. GA). Diese Probleme seien auch bei den Gesprächen in der Folgezeit nicht ausgeräumt worden. Die Beklagte sei durch die Vertragskündigung in ihrer beruflichen Betätigung auch nicht in erheblicher Weise eingeschränkt, da sie unstreitig in 2005 in fünf, in 2006 in vier, in 2007 in zehn und in 2008 in fünf und in 2009 in drei Kundenanlagen Zähler eingesetzt habe. 6 Die Klägerin beantragt, 7 wie geschehen zu erkennen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Die Beklagte trägt vor, Hintergrund der fristlosen Kündigung, für die kein sachlicher Grund vorliege, seien ausschließlich bereits im Jahr 2007 aufgetretene persönliche Probleme zwischen dem Mitarbeiter der Klägerin xxx und dem Geschäftsführer der Beklagten, zu denen die Beklagte näher vorträgt. Die fristgerechte Kündigung sei unwirksam, weil sie gegen den Rechtsgedanken des Maßregelverbotes und des Rechts am eingerichteten Gewerbebetrieb verstoße. Das Recht zur ordentlichen Kündigung sei Ausdruck eines Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung der Klägerin und damit aus kartellrechtlichen Gründen unwirksam. Durch Herausgabe der zum Klagegegenstand gemachten Gegenstände verlöre die Beklagte gegenüber ihren Mitbewerbern die existentiell notwendige Möglichkeit, bei ihren Kunden Arbeiten an verplombten Stromeinrichtungen vorzunehmen, was etwa 5 mal wöchentlich oder 10-15 mal monatlich vorkomme. Der Entzug des Rechts zur Plombierung komme praktisch einem Berufsverbot gleich und verstoße deshalb gegen das Grundrecht der freien Berufsausübung. 11 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 12 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 13 Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg. 14 Die Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich, da sich die Beklagte vorliegend auf das kartellrechtliche Behinderungs- und Diskriminierungsverbot beruft, aus §§ 87, 89 Abs. 1 GWB i.V.m. der Verordnung vom 02.11.1994 (GV NRW S. 1067). 15 Die Beklagte ist zur Herausgabe der streitgegenständlichen Werkzeuge aus Ziff. 7 des Vertrages vom 15.12.2008 verpflichtet, nachdem die Klägerin den Vertrag jedenfalls unter Einhaltung der darin vorgesehenen Kündigungsfrist von vier Wochen wirksam gekündigt hat. Ob darüber hinaus die fristlose Kündigung gerechtfertigt war, bedarf hier keiner Entscheidung. 16 Bedenken gegen die Wirksamkeit der Kündigung bestehen nicht. Nach dem allgemeinen Zivilrecht muss eine Kündigung weder begründet noch gerechtfertigt werden und ist grundsätzlich auch bei einer über längere Zeit ungestört verlaufenden Geschäftsbeziehung üblich und zulässig (vgl. BGH Urteil vom 21.02.1995, KZR 33/93 – KFZ-Vertragshändler, zitiert nach juris, Rz. 33). 17 Die Klägerin ist auch nicht aus kartellrechtlichen Erwägungen der Beklagten gegenüber verpflichtet, die bereits abgeschlossene Inbetriebsetzungsvereinbarung fortzuführen und in diesem Rahmen die mit der Klage herausverlangten Werkzeuge zur Verfügung zu stellen. Die marktbeherrschende Stellung der Klägerin auf dem regional auf A bezogenen Markt der Zurverfügungstellung von (zu plombierenden) Zählern bei den Endabnehmern von Elektrizität unterstellt, darf die Klägerin ein Vertragsverhältnis mit einem anderen Unternehmen zwar nicht aus Gründen beenden, aus denen es den Abschluss des Vertrages nicht hätte ablehnen dürfen, ohne damit gegen das Behinderungs- bzw. Diskriminierungsverbot zu verstoßen (vgl. BGH Urteil vom 24.06.2003, KZR 32/01 – Schülertransporte). Ein solcher Verstoß liegt aber nicht vor. 18 Die Entscheidung der Klägerin, die Beklagte durch die Vertragskündigung von der Inbetriebsetzung neuer Zähler und Plombierungsarbeiten an den Zählern unter Überlassung der hierfür benötigten Werkzeuge auszuschließen, stellt zunächst keine unbillige Behinderung der Beklagten dar, die gegen § 20 Abs. 1 GWB verstoßen könnte. Zwar wird die Beklagte durch die Beendigung der Inbetriebsetzungsvereinbarung insoweit behindert, als sie die vorbezeichnete Leistungen nicht mehr ausführen kann. Die Behinderung ist jedoch nicht unbillig. 19 Ob eine Behinderung durch ein marktbeherrschendes Unternehmen unbillig ist, ist anhand einer umfassenden Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des GWB zu entscheiden (vgl. BGH a.a.O., Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht GWB, 2007, § 20 Rz. 129 m.w.N.). Ein Unternehmen kann dabei grundsätzlich ohne Angabe von Gründen entscheiden, mit wem es Geschäftsbeziehungen eingehen will. § 20 Abs. 1 GWB gewährt auch seinem Normadressaten einen unternehmerischen Freiraum bei der Gestaltung seiner Vertragsbeziehungen zur Marktgegenseite und soll nur den Missbrauch von Marktmacht verhindern. Die Ausübung einer vertraglich vereinbarten ordentlichen Kündigungsfrist ist aber grundsätzlich, wenn keine besonderen Umstände hinzutreten, kein Missbrauch von Marktmacht (BGH Urteil vom 21.02.1995, KZR 33/93 – KFZ-Vertragshändler, zitiert nach juris, Rz. 34). Solche Umstände sind hier nicht ersichtlich. 20 Die Beklagte ist nach dem als unstreitig anzusehenden Vorbringen der Parteien durch die Kündigung des Vertrages in der Ausübung ihrer Tätigkeit als Elektroinstallationsunternehmen allenfalls marginal, keinesfalls aber existentiell beeinträchtigt, so dass keine Veranlassung besteht, die Klägerin unter Berücksichtigung ihrer unternehmerischen Freiheit einem Kontrahierungszwang zu unterwerfen. Denn infolge der Kündigung der Inbetriebsetzungsvereinbarung ist die Beklagte nunmehr lediglich nicht mehr in der Lage, Zähler bei Kunden der Klägerin neu zu setzen sowie nach Arbeiten am Hausanschluss die von ihr entfernten Plomben selbstständig wieder anzubringen. Es ist indes unstreitig geblieben, dass die Beklagte in den letzten Jahren durchschnittlich nur etwa 5 neue Zähler gesetzt hat, wobei pro Zähler weniger als 100,-- € Umsatz getätigt worden sind. Diese Tätigkeit ist damit für die wirtschaftliche Betätigung der Beklagten nur von marginaler Bedeutung. Darüber hinaus benötigt die Beklagte – nach den Angaben ihres Geschäftsführers in der mündlichen Verhandlung – das Werkzeug noch 10 – 15 mal im Monat im Zusammenhang mit Reparaturen im Zählerbereich, die mit einer Plombenöffnung verbunden sind. Dass die Beklagte nach Durchführung dieser Arbeiten nunmehr gehalten ist, Plombenöffnungsmeldungen an die Klägerin zu machen, und die entfernten Zählerplomben nicht mehr selbst setzen kann, ist ebenfalls als allenfalls geringfügige Einschränkung der wirtschaftlichen Betätigung der Beklagten anzusehen. Dass ihr durch die Neuplombierung durch die Klägerin Kosten entstehen würden, hat die Beklagte bis Verhandlungsschluss nicht substantiiert vorgetragen. Die Übermittlung der Plombenöffnungsmeldung an die Klägerin ist auch nur mit einem geringen Kostenaufwand verbunden. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass auch auswärtige Unternehmen diesem Zwang unterliegen. Soweit die Beklagte erstmals mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 05.07.2011 vorgetragen hat, dies sei ca. 65-70 mal monatlich der Fall, so steht dies in unauflöslichem Widerspruch zu ihrem eigenen schriftsätzlichen Sachvortrag, wonach eine Plombenöffnung 5 mal wöchentlich anfalle, bzw. dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom 28.06.2011, wonach eine Plombenöffnung für Reparaturen 10 bis 15 mal monatlich anfalle, und ist bereits deshalb unbeachtlich. Aber selbst wenn dieser Vortrag zuträfe, würde die Notwendigkeit der Übermittlung von 65-70 Plombenöffnungsmeldungen monatlich die Beklagte nicht in unbilliger Weise belasten. Schließlich begegnet auch die Kündigungsfrist von vier Wochen keinen Bedenken, da eine Umstellungsfrist für die Beklagte angesichts der geringen Intensität des Eingriffs in den laufenden Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist. 21 Die Vertragskündigung ist auch nicht diskriminierend. Eine sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Beklagten gegenüber ihren Wettbewerbern liegt schon deshalb nicht vor, weil unstreitig 5 - 10 der in Remscheid ansässigen Elektroinstallationsunternehmen sowie die auswärtigen Elektroinstallationsunternehmen ebenfalls über keine Inbetriebsetzungsvereinbarung mit der Klägerin verfügen und die Klägerin wie dargelegt keinem Kontrahierungszwang unterliegt. 22 Aus den dargelegten Gründen sind auch der Missbrauchstatbestand des Art. 19 Abs. 1, Abs. 4 GWB sowie der Anwendungsbereich der Art. 81, 82 EGV nicht eröffnet und vermag das Gericht in der angegriffenen Kündigung des Vertrages vom 15.12.1998 auch kein grundrechtsrelevantes Verhalten der Klägerin zu erblicken. 23 Das arbeitsrechtliche Maßregelverbot nach § 612 a BGB, auf das sich die Beklagte im Übrigen stützt, ist auf den vorliegenden Fall schon deshalb nicht anwendbar, da es sich nur auf Arbeitnehmer, nicht aber auf arbeitnehmerähnliche Personen bezieht (vgl. Palandt-Weidenkaff, § 612 a, Rz. 1). 24 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 25 Streitwert: 200,00 € 26 (entsprechend dem von der Klägerin bezifferten wirtschaftlichen Wert der herauszugebenden Gegenstände) 27