OffeneUrteileSuche
Urteil

15 O 464/10

LG DUESSELDORF, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Anspruch auf Rückzahlung einer Einlage besteht nicht gegen den Gesellschafter, wenn die Einlage treuhänderisch bei einem Dritten hinterlegt ist. • Eine aufschiebende Bedingung gilt als ausgefallen, wenn feststeht, dass ihr Eintritt nicht mehr erfolgen kann; dadurch endet der Schwebezustand zugunsten des verpflichteten Teils. • Bei ausgefallener aufschiebender Bedingung wird der Verpflichtete von weiterer Leistungspflicht frei, hier: die Einlage ist nicht mehr zu erbringen, sodass der stille Gesellschafter die Zustimmung zur Auszahlung verlangen kann. • Schadensersatzansprüche wegen entstandener Rechtsanwaltskosten setzen darzulegende und nachweisbare Schäden voraus und sind ohne konkreten Schadensnachweis nicht begründet.
Entscheidungsgründe
Ausfallen aufschiebender Bedingung beendet Schwebezustand; Zustimmung zur Auszahlung treuhänderischer Einlage • Ein Anspruch auf Rückzahlung einer Einlage besteht nicht gegen den Gesellschafter, wenn die Einlage treuhänderisch bei einem Dritten hinterlegt ist. • Eine aufschiebende Bedingung gilt als ausgefallen, wenn feststeht, dass ihr Eintritt nicht mehr erfolgen kann; dadurch endet der Schwebezustand zugunsten des verpflichteten Teils. • Bei ausgefallener aufschiebender Bedingung wird der Verpflichtete von weiterer Leistungspflicht frei, hier: die Einlage ist nicht mehr zu erbringen, sodass der stille Gesellschafter die Zustimmung zur Auszahlung verlangen kann. • Schadensersatzansprüche wegen entstandener Rechtsanwaltskosten setzen darzulegende und nachweisbare Schäden voraus und sind ohne konkreten Schadensnachweis nicht begründet. Die Klägerin war stille Gesellschafterin und zahlte 8.000 € auf ein Treuhandkonto im Rahmen einer Ergänzungsvereinbarung, wonach die Restzahlung von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Zulässigkeit einer Ansparabschreibung abhängen sollte. Der Bundesfinanzhof ließ die streitige Frage in dem genannten Verfahren offen, weshalb die Klägerin die Rückzahlung bzw. Zustimmung zur Auszahlung der 8.000 € begehrte. Der Beklagte erklärte, er sei nicht Verfügungsinhaber des treuhänderisch verwahrten Betrags und die Bedingung sei nicht eingetreten; zudem rügte er Vertragsverstöße der Klägerin, die zum Verfall der Einlage geführt hätten. Die Klägerin berief sich darauf, dass die ausbleibende Entscheidung des BFH faktisch das Ausfallen der Bedingung bedeute und forderte Zahlung und Erstattung von Anwaltskosten. Das Landgericht gab der Klage nur insoweit statt, dass der Beklagte zur Zustimmung zur Auszahlung verpflichtet wurde, wies die weitergehenden Ansprüche ab. • Keine Rückzahlungsansprüche gegen den Beklagten aus der Ergänzungsvereinbarung, weil die 8.000 € treuhänderisch bei Rechtsanwalt F hinterlegt sind und dem Beklagten nicht zur Verfügung stehen. • Die Vereinbarung stand unter der aufschiebenden Bedingung einer BFH-Entscheidung zur Zulässigkeit der Ansparabschreibung; diese Bedingung ist ausgefallen, weil der BFH die Frage im genannten Verfahren offen ließ und eine spätere Entscheidung dazu nicht mehr getroffen werden kann. • Nach § 158 BGB bewirkt das Ausfallen der aufschiebenden Bedingung die endgültige Beseitigung des Schwebezustands; damit entfällt für die Klägerin die Verpflichtung zur Einlageleistung und zugunsten der Klägerin ist der Schwebezustand beendet, sodass der Beklagte zur Zustimmung zur Auszahlung verpflichtet ist. • Eine ergänzende Auslegung nach §§ 133, 157 BGB kommt nicht in Betracht, da kein ausreichender Anhaltspunkt für einen hypothetischen Parteiwillen vorliegt und es der Klägerin nicht zuzumuten wäre, ein unabhängig finanzgerichtliches Verfahren zu führen. • Der Einwand des Beklagten, die Einlage sei nach vertraglichen Pflichten wegen Nichtanschaffung verfallen, greift nicht, weil mangels Bedingungseintritt überhaupt keine Einlageleistung der Klägerin zugeflossen ist. • Ansprüche auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten scheitern, weil die Klägerin nicht hinreichend dargetan hat, dass ihr durch die Beauftragung ein konkreter Schaden entstanden ist; die Voraussetzungen des § 280 BGB sind nicht erfüllt. Die Klage ist im Hauptantrag abgewiesen; der Hilfsantrag ist begründet: Der Beklagte wird verurteilt, der Auszahlung der bei Rechtsanwalt F verwahrten 8.000 € im Rahmen der Ergänzungsvereinbarung zuzustimmen. Begründet ist dies damit, dass die vertraglich aufschiebend bedingte Leistungspflicht der Klägerin entfällt, weil die aufschiebende Bedingung ausgefallen ist und der Schwebezustand somit zugunsten der Klägerin beendet wurde. Ein Anspruch auf unmittelbare Rückzahlung gegen den Beklagten besteht nicht, weil die Einlage treuhänderisch verwahrt wird. Ersatzansprüche für Rechtsanwaltskosten sind nicht dargelegt und daher abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.